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BGH Beschluß vom 27.09.2000 – XII ZB 67/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a

Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1

Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte

- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an

die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.

KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.

Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist

bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechen-

der Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.

BGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart

AG Böblingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,

Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-

ten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bö-

blingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die

Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in

Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin

eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM,

jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu

zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf

des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von

der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.

2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbe-

zeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für

den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Mo-

nats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antrags-

gegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden

Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem

Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Betei-

ligte (R. H.) gezahlt hat.

3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu

zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter

Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfah-

rens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in

diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die

Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Er-

stattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses

für die erste Instanz hat es sein Bewenden.

Wert: bis 17.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlän-

gerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichs-

rente in Anspruch.

1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am

27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf

den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes

wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten

hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen

in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versor-

gungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin

beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

erworben.

Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete

dort in der Landwirtschaft.

Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weite-

re Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere

Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegne-

rin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit

dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antrags-

gegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996

bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte.

2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollen-

dung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirt-

schaftliche Altersrente von der Mutualité Sociale Agricole Tarn et Garonne, hat

die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998

den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten

durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und

hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des

§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deut-

schen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Alters-

oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-

cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem

Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsbe-

rechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich er-

halte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffent-

lich-rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustre-

ben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des

Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer

ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Ver-

sorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer

Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffent-

lich-rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen

Regelung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft

bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermitt-

lungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht,

durch Beschluß vom 30. November 1998

1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antrag-

stellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM

zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus;

und angeordnet

2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hin-

terbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten mo-

natlichen Ausgleichsrente zu kürzen.

Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Betei-

ligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente

- wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend

angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe

von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstelle-

rin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die

Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von

§ 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980

(statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum

29. Februar 1980) anzusetzen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den

angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und

deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren

Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegen-

standslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerde-

ziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelas-

senen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Be-

schlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-

chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden

Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müß-

ten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für

einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug

einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres

oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht ab-

sehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der

Mutualité Sociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sin-

ne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Be-

zug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die

Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach

§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versor-

gungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Be-

deutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber

dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch

den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden,

bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Vorausset-

zungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem

der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz

gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung

des Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeits-

rente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ge-

nannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Vorausset-

zungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder er-

werbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen

erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen

und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate

Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten

nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe.

2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht

geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen,

daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich

gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des

Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von

dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der

Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hin-

terbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen"

(§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g

Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide

Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf

Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod be-

reits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der

Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus

gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65.

Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" er-

langt haben.

b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Be-

rechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist

auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu

entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587

Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB ge-

nannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität

zu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/

Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB

12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen ge-

setzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche

Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versor-

gungsausgleich

in anwaltlicher und

familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl.

Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß,

ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g

Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a

Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Ein-

richtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5

BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand

notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versor-

gungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich

(erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie

geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361

S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Ver-

sorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versor-

gungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982

- IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474).

Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslö-

sen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete

oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also

eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung

des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988

- IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99,

zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich

festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin

von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine

"retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben an-

deren Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei ei-

nem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträ-

ge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurück-

gelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente

besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die

Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vol-

len Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte

Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252;

Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.).

Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem

Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der Mutualité Sociale Agri-

cole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die

Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 fran-

zösische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres".

Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozial-

versicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deut-

schem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.

c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fällig-

keitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrecht-

lichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-

gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen

seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rah-

men der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen

sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Re-

gelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche

Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsy-

stematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlas-

sung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich,

wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt

hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen ge-

schaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen un-

ter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemein-

heit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise

eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsbe-

rechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen

Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Aus-

gleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrecht-

lich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB

89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffent-

lich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie

dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung

des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neu-

regelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des

Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin

nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zu-

gunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umstän-

den mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Vorausset-

zungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer

Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß

eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Vor-

aussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen

Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung

des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm

selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische

landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Krite-

rien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden

Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes

1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem:

10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und

mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausrei-

chen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zu-

treffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als

solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2

BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt.

Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-

lung.

d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensicht-

lich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-

sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft

auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe

als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des

schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist,

also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl.

BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g

Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich

erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer,

Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht

ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g

BGB damit begründet worden,

daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des an-

deren Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr

mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberech-

tigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Lei-

stungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164).

Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf ei-

ner ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu ent-

nehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt

sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g

Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätig-

keit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der

Ehezeit voraussetzen.

3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familienge-

richt - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit

des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere

Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des

Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die

Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen,

sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des

§ 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO

§ 1587 a BGB Rdn. 196).

a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g

Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln,

daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu

legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit

des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht.

Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin

dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen

Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998

(GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an

bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Famili-

engericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszu-

gehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von

§ 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und

fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes.

Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August

1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis

zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975

= 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM

brutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet

sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der

Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach

§§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.

b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung

ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden

Ausgleichsrente zu kürzen.

c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b

Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichs-

rente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch

während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversor-

gung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die

weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die

Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung

Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Ur-

teil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.)

unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin

gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt

(vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab,

Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO

§ 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709).

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf

§ 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwen-

dung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG.

Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fäl-

len, also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-

hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichs-

sachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren,

und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in

einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

(vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5;

Keidel/

Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch

BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichts-

kosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von

dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tra-

gen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/

Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das

entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenla-

ge der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich,

den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behan-

deln, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache

oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letzt-

genannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechen-

den Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen,

5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404).

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke