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BGH Beschluß vom 27.09.2000 – XII ZB 67/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a
Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an
die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist
bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechen-
der Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-
ten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bö-
blingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die
Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in
Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin
eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM,
jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu
zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf
des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von
der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.
2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbe-
zeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für
den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Mo-
nats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antrags-
gegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden
Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem
Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Betei-
ligte (R. H.) gezahlt hat.
3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu
zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter
Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfah-
rens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in
diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die
Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Er-
stattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses
für die erste Instanz hat es sein Bewenden.
Wert: bis 17.000 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlän-
gerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichs-
rente in Anspruch.
1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am
27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf
den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes
wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten
hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen
in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versor-
gungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin
beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
erworben.
Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete
dort in der Landwirtschaft.
Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weite-
re Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere
Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegne-
rin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit
dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antrags-
gegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996
bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte.
2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollen-
dung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirt-
schaftliche Altersrente von der Mutualité Sociale Agricole Tarn et Garonne, hat
die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998
den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten
durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und
hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des
§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deut-
schen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Alters-
oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem
Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsbe-
rechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich er-
halte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffent-
lich-rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustre-
ben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des
Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer
ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Ver-
sorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer
Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffent-
lich-rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen
Regelung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft
bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermitt-
lungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht,
durch Beschluß vom 30. November 1998
1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antrag-
stellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM
zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus;
und angeordnet
2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hin-
terbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten mo-
natlichen Ausgleichsrente zu kürzen.
Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Betei-
ligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente
- wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend
angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe
von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstelle-
rin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die
Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von
§ 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980
(statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum
29. Februar 1980) anzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den
angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und
deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren
Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegen-
standslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerde-
ziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelas-
senen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Be-
schlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden
Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müß-
ten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für
einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug
einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres
oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht ab-
sehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der
Mutualité Sociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sin-
ne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Be-
zug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die
Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach
§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versor-
gungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Be-
deutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber
dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch
den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden,
bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Vorausset-
zungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem
der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz
gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung
des Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeits-
rente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ge-
nannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Vorausset-
zungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder er-
werbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen
erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen
und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten
nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe.
2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht
geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen,
daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich
gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des
Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von
dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der
Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hin-
terbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen"
(§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g
Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide
Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf
Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod be-
reits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der
Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus
gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65.
Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" er-
langt haben.
b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Be-
rechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist
auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu
entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587
Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB ge-
nannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität
zu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/
Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB
12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen ge-
setzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche
Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versor-
gungsausgleich
in anwaltlicher und
familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl.
Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß,
ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g
Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a
Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Ein-
richtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5
BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand
notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versor-
gungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich
(erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie
geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361
S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Ver-
sorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versor-
gungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982
- IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474).
Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslö-
sen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete
oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also
eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung
des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988
- IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99,
zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich
festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin
von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine
"retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben an-
deren Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei ei-
nem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträ-
ge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurück-
gelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente
besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die
Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vol-
len Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte
Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252;
Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.).
Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem
Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der Mutualité Sociale Agri-
cole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die
Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 fran-
zösische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres".
Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozial-
versicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deut-
schem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fällig-
keitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrecht-
lichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-
gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen
seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rah-
men der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen
sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Re-
gelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche
Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsy-
stematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlas-
sung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich,
wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt
hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen ge-
schaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen un-
ter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemein-
heit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise
eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsbe-
rechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Aus-
gleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrecht-
lich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB
89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffent-
lich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie
dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung
des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neu-
regelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des
Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin
nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zu-
gunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umstän-
den mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Vorausset-
zungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer
Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß
eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Vor-
aussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm
selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische
landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Krite-
rien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes
1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem:
10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und
mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausrei-
chen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zu-
treffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als
solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2
BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt.
Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-
lung.
d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensicht-
lich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-
sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft
auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe
als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist,
also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl.
BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g
Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich
erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer,
Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht
ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g
BGB damit begründet worden,
daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des an-
deren Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr
mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberech-
tigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Lei-
stungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164).
Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf ei-
ner ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu ent-
nehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt
sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g
Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätig-
keit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der
Ehezeit voraussetzen.
3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familienge-
richt - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit
des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere
Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des
Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die
Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen,
sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des
§ 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO
§ 1587 a BGB Rdn. 196).
a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g
Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln,
daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu
legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit
des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht.
Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin
dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen
Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998
(GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an
bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Famili-
engericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszu-
gehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von
§ 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und
fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes.
Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August
1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis
zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975
= 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM
brutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet
sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der
Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach
§§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.
b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung
ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden
Ausgleichsrente zu kürzen.
c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b
Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichs-
rente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch
während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversor-
gung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die
weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die
Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung
Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Ur-
teil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.)
unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin
gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt
(vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab,
Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO
§ 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709).
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf
§ 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwen-
dung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG.
Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fäl-
len, also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-
hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichs-
sachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren,
und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in
einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
(vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5;
Keidel/
Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch
BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichts-
kosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von
dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tra-
gen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/
Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das
entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenla-
ge der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich,
den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behan-
deln, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache
oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letzt-
genannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechen-
den Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen,
5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404).
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke