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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 145/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in der Grundbuchsache

V ZB 145/06

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 2113

Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschrän- kungen des § 2113 BGB verfügen.

BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 145/06 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-

mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 24. April 2006 und der

Beschluss des Grundbuchamts Ehingen (Donau) vom 8. Februar

2006 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der erneuten Entschei-

dung über die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2006

die Abhilfe nicht aus den Gründen des Beschlusses vom

8. Februar 2006 zu verweigern.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer ei-

nes Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch

P. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als

Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu

3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen

Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein.

2

Die Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das

Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwer-

de ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht

Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht

sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28.

April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundes-

gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht

II.

meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wor-

den, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von

der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit auch von § 51 GBO

nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus,

weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren

Verfügungsmöglichkeiten beschränkt würden. Der Bundesgerichtshof habe für den

Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer

Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen

des § 2113 BGB für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch des-

sen ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am

Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn

Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte

angehörten. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm - in ausdrückli-

cher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffas-

sung, dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen

sei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft

eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese

Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

III.

4

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und

hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern

im Wege der Beschwerde verlangte Löschung des Nacherbenvermerks (§ 71

Abs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des

Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist.

5

Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen,

denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erb-

schaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unter-

liegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben

gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden

Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen

werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn eingetragene Recht an dem

Grundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht be-

schränkt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Voraus-

setzung hier nicht erfüllt, da das Grundstück nicht zur Erbschaft des Beteiligten

zu 3 gehört und dieser deshalb nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB unter-

liegt.

6

1. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vor-

schrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die

zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden

ist (BGHZ 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn

die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu

welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Feb-

ruar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM

1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698;

MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann,

BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10;

Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxis-

kommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grund-

stücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.). Nachlassge-

genstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erb-

lassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401).

7

2. Die Vorschrift des § 2113 BGB ist auf Verfügungen, die der Beteiligte

zu 3 zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft über das im

Rubrum bezeichnete Grundstück trifft, auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine

Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke ent-

hält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem

Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen

werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er

sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der he-

rangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekom-

men (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März

2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933).

8

a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen

bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder

stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleini-

ger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der

Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abwei-

chenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW

1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v.

16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). Zwar spricht das Schutzbe-

dürfnis des Nacherben für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem

steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, für den die Nach-

erbfolge angeordnet worden ist, gehörende Gesamthandanteil, sondern ein zum

Gesamthandvermögen gehörendes Grundstück insgesamt den Verfügungsbe-

schränkungen des § 2113 BGB unterworfen wäre und damit auch der Gesamt-

handanteil, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. Die-

ses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im

Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität

der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977,

V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

9

b) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandan-

teile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt - erst recht Vorrang

vor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese Anteile nicht dem Vorer-

ben, sondern, wie hier, Dritten zustehen. Im Fall einer aus mehreren Personen

bestehenden Erbengemeinschaft unterlägen andernfalls alle Miterben - da sie

über das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück nur gemeinschaftlich

verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB) - den Verfügungsbeschränkungen des Vor-

erben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung des Nacherben über das Grundstück

verfügen könnten. Eine derartig weitgehende Blockierung der von der Anordnung

der Nacherbschaft nicht betroffenen und daher an sich unbeschränkten Miterben

entspricht nicht dem Zweck des § 2113 BGB. Die Vorschrift will im Verhältnis zwi-

schen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen,

nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger

1991, 301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soer-

gel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB,

11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter,

GBO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht,

§ 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996,

S. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144,

147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21;

Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschrän-

kungen des Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines

Gesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.).

10

c) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

(Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von

§ 2113 BGB angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

11

aa) Anders als das Oberlandesgericht Hamm meint, liegt der entscheidende

Grund dafür, dass der Bundesgerichtshof den Schutz des Nacherben hintanstellt,

wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Gesamthandanteil ist, nicht darin, dass in

den bisher entschiedenen Fällen sich alle Gesamthandanteile in der Hand des

Vorerben vereinigt hatten und das Gesamthandvermögen damit nur noch einer

Person zustand. Bestimmend war die Überlegung, dass eine entsprechende An-

wendung des § 2113 BGB zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nach-

lass gehörende Gesamthandanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vor-

schrift unterworfen wäre, sondern das zum Gesamthandvermögen gehörende

Grundstück insgesamt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM

1976, 478, 479). Diese unerwünschte Folge tritt aber unabhängig davon ein, ob

sich die Gesamthandanteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie

- wie hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe - ohne

dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das Gesamthandverhältnis in seiner

Person fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu K. Schmidt, FamRZ

1976, 683, 685 f. m.w.N.) - über das Grundstück schon deshalb nur insgesamt

verfügen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundstück seinem Eigentümer zwingend

als Ganzes zugeordnet ist (vgl. näher BayObLGZ 68, 104, 105 ff.). Bei einer aus

mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ergibt sich dieselbe Konse-

quenz aus der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Miterben über einen

Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Damit bleiben die

Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, bei einer Verfügung

über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auch in diesem Fall nicht auf sei-

nen Gesamthandanteil begrenzt, sondern erstrecken sich zwangsläufig auf die

unbelasteten Anteile der übrigen Miterben.

12

bb) Ebenso wenig

tragfähig

ist

im Fall einer Mehrpersonen-

Gesamthandgemeinschaft die Erwägung, dass es für die von der Nacherbschaft

nicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer gesamthänderischen Bindung oh-

nehin nicht frei verfügen könnten - keinen erheblichen Unterschied bedeute, wenn

ein Miterbe seinerseits nicht frei verfügen könne (OLG Hamm, aaO, S. 22; vgl.

allerdings auch BayObLGZ 94, 177, 181 f. u. Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für den Fall

der "Einpersonen-Gesamthand"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein zu-

sätzliches Verfügungshindernis auferlegt würde, wenn sie den Beschränkungen

des § 2113 BGB unterlägen, da sie für eine Verfügung über das Grundstück ne-

ben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung des Nacherben

benötigten.

13

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und

Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich

für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22).

Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der

gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück

nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Be-

schränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Voller-

ben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die

Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu

dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung

von § 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch

Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ur-

sprünglichen Erblassers - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB un-

terwerfen könnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ

2000, 67, 71).

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cc) Für die Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten

Erben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend

sein, dass sich die Miterben dem "Zuviel" an Verfügungsbeschränkungen durch

die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen können (so aber Mei-

kel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; K. Schmidt, FamRZ 1976,

683, 688 f. sowie Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für die Gütergemeinschaft). Auch wenn

die Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft konzipiert ist, darf

sie nicht nur im Hinblick auf eine möglichst rasche Abwicklung gesehen werden.

Das Interesse der Miterben wird, insbesondere wenn wertvolle wirtschaftliche Ein-

heiten erhalten werden sollen, nicht selten auf eine Fortführung der Gemeinschaft

und damit auf eine gemeinsame Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerich-

tet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützens-

wert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen

(vgl. Staudinger/Werner, BGB [2002], Vorbem zu §§ 2032-2057a Rdn. 3; Er-

man/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im

Grundstücksrecht, 1996, S. 128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfle-

ger 1991, 302).

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dd) Die bei einer entsprechenden Anwendung von § 2113 BGB eintretende

Beschränkung der Rechte der übrigen Miterben lässt sich schließlich auch nicht

durch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der Lage

rechtfertigen, die bei der Verpfändung eines Erbteils durch einen Miterben ent-

steht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf § 2033

Abs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass gehörenden

Grundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nach-

lass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers überwiegend für zulässig er-

achtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des Nachlassgrundstücks

einzutragen mit der Folge, dass sich die Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe

im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt

(vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger

1979, 205). Dass die - für eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB not-

wendige - Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu

Lasten der von der Verpfändung nicht betroffenen Miterben ausfällt, präjudiziert,

da jeweils unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendiger-

weise das Ergebnis der Abwägung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht

dem Pfändungsgläubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an

dem Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als Kredit-

grundlage verwenden zu können, kann anders zu bewerten sein als sein Interes-

se, dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor Verfügun-

gen der übrigen Miterben zu verschaffen.

IV.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30

Abs. 2 Satz 1 KostO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Ulm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 2 T 9/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 W 193/06 -