BGH Beschluss vom 16.03.2007 – VI ZR 42/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 19. Februar 2007 gegen den Senatsbe-
schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu 1
zurückgewiesen.
Gründe
nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine
Zulassung der Revision entnehmen können.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde musste das
Berufungsgericht - unabhängig davon, ob es sich um ein neues Vorbringen ge-
handelt hat - kein neonatologisches Sachverständigengutachten einholen. Es
ist nicht ersichtlich, warum ein solches Gutachten besser als die von
Prof. Dr. L. und Prof. Dr. S. erstellten gynäkologischen Gut-
achten geeignet gewesen sein sollte, die hier maßgebliche Frage der Kausalität
des Handelns eines Gynäkologen auf dem Gebiet der Geburtshilfe zu beurtei-
len. Zudem war das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die Begründung
des Berufungsgerichts hinsichtlich aller drei festgestellten groben Behandlungs-
fehler in Frage zu stellen, die jeweils für sich zu einer Beweislastumkehr hin-
sichtlich der Kausalität geführt haben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 15.01.2002 - 12 O 174/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2006 - 4 U 34/02 -