Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2007 – VI ZR 42/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 19. Februar 2007 gegen den Senatsbe-

schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu 1

zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist

nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-

zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine

Zulassung der Revision entnehmen können.

3

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde musste das

Berufungsgericht - unabhängig davon, ob es sich um ein neues Vorbringen ge-

handelt hat - kein neonatologisches Sachverständigengutachten einholen. Es

ist nicht ersichtlich, warum ein solches Gutachten besser als die von

Prof. Dr. L. und Prof. Dr. S. erstellten gynäkologischen Gut-

achten geeignet gewesen sein sollte, die hier maßgebliche Frage der Kausalität

des Handelns eines Gynäkologen auf dem Gebiet der Geburtshilfe zu beurtei-

len. Zudem war das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die Begründung

des Berufungsgerichts hinsichtlich aller drei festgestellten groben Behandlungs-

fehler in Frage zu stellen, die jeweils für sich zu einer Beweislastumkehr hin-

sichtlich der Kausalität geführt haben.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Hof, Entscheidung vom 15.01.2002 - 12 O 174/99 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2006 - 4 U 34/02 -