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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 ARs 87/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 87/07 2 AR 46/07

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Az.: 3 StVK 961/06 Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer - Az.: StVK J 3004/06 (25) Bew. Landgericht Bielefeld - Strafvollstreckungskammer - Az.: 60 Js 223/04 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. März 2007 beschlossen:

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen

Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewäh-

rung betreffend das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom

5. Mai 2004 (Az: 125 Ds 60 Js 223/04) beziehen, ist das

Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer.

Gründe:

1

1. Der Verurteilte verbüßte in der JVA Bielefeld-Senne eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts

Düsseldorf vom 5. Mai 2004. Noch bevor der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in

die JVA Remscheid verlegt wurde, war die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Bielefeld mit einer möglichen Aussetzung des Strafrests gemäß

§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst. Am 6. November 2006 setzte die Strafvollstre-

ckungskammer den Strafrest zur Bewährung aus und übertrug die Bewäh-

rungsaufsicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal,

in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt. Am selben Tag wurde der Verurteilte

aus der JVA Remscheid entlassen.

2

Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert

die Übernahme der Bewährungsaufsicht.

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4

5

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden

streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-

ren.

Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 20. Februar

2007 wie folgt geäußert:

"Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bie-

lefeld endete mit ihrer Entscheidung vom 6. November 2006, mit der sie die

Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der gegen den Verurteilten ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte und auch über Nach-

tragsentscheidungen iSv § 57 Abs. 3 StGB befand. Mit dieser Entscheidung

hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Frage der

Strafaussetzung zur Bewährung abschließend entschieden (Senatsbeschluss

vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95 -). Für alle weiteren - zukünftigen - sich

aus der Strafaussetzung ergebenden Maßnahmen ging die Zuständigkeit auf

die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich der Verur-

teilte am 6. November 2006 einsaß; das war die Strafvollstreckungskammer

des Landgerichts Wuppertal. Die Überwachungszuständigkeit ging auf dieses

Gericht unabhängig davon über, ob die Strafvollstreckungskammer des Land-

gerichts Wuppertal mit einer bestimmten Entscheidung befasst worden ist (Se-

natsbeschluss vom 22. Februar 1995 - 2 ARs 36/95). Bei dieser Zuständigkeit

verblieb es auch nach der Entlassung des Verurteilten (Senatsbeschluss NStZ

1997, 379)."

6

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl