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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 ARs 121/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 121/07 2 AR 57/07

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 60 Js 4706/04 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: StVK J 3196/06 (25) Bew. Landgericht Bielefeld Az.: 3 StVK 18/07 Landgericht Wuppertal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. März 2007 beschlossen:

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-

scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung

betreffend das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. März

2005 (Az.: 113 Ds 60 Js 4706/04) beziehen, ist das

Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer.

Gründe:

I.

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1. Am 2. März 2005 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den

Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom

1. Dezember 2005 setzte das Amtsgericht die Vollstreckung der Reststrafe aus

diesem Urteil zur Bewährung aus, weil 2/3 der zu verbüßenden Strafe durch die

Anrechnung von Untersuchungshaft bereits erledigt waren. Am 24. Juli 2006

übertrug das Amtsgericht Düsseldorf die Bewährungsaufsicht auf die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil sich der Verurteilte zu die-

sem Zeitpunkt in anderer Sache in der JVA Bielefeld-Senne in Strafhaft befand.

Nachdem der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt

und aus dieser am 6. November 2006 entlassen worden war, gab das Landge-

richt Bielefeld die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt, ab.

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Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert

die Übernahme der Bewährungsaufsicht.

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2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden

streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-

ren.

Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 14. März 2007

u. a. wie folgt geäußert:

"Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der

Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß

§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstre-

ckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand.

Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462 a

Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nach-

tragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbre-

chungen der Vollstreckung fort (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223,

224). Die Überwachungszuständigkeit gemäß § 453 b StPO folgt insoweit der

Entscheidungszuständigkeit (KK-Fischer, § 462 a StPO, Rn. 25). … Die Tatsa-

che, dass die Strafvollstreckungskammer Wuppertal während der Dauer der in

ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidun-

gen befasst war, spielt demgegenüber für die Frage ihrer fortdauernden Zu-

ständigkeit (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohn-

sitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der Entlas-

sung aus der JVA Remscheid (§ 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO)."

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Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Be-

schluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 87/07.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl