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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 87/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß
§§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Okto-
ber 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom
30. Oktober 2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit beim Landgericht am 13.
November 2006 eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein
und kündigte eine Begründung durch seinen Verteidiger an.
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Durch Beschluss vom 23. November 2006, seinem Verteidiger zugestellt
am 5. Dezember 2006, verwarf das Landgericht Koblenz die Revision gemäß
§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Am 7. Dezember 2006 beantragte der Ange-
klagte, vertreten durch eine neue Wahlverteidigerin, bei gleichzeitiger Begrün-
dung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Entschei-
dung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führte er
unter Beifügung einer eigenen eidesstattlichen Versicherung aus, erst am
10. November 2006 erfahren zu haben, dass sein mit der Revisionseinlegung
beauftragter Pflichtverteidiger dies wegen seines Urlaubs versäumt habe. Die
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung sei ihm nicht bekannt gewesen.
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2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben.
Der Antrag der jetzigen Verteidigerin verhält sich schon nicht in ausreichender
Weise dazu, warum der seinerzeit von einem Pflicht- und einem Wahlverteidi-
ger vertretene Angeklagte, nachdem er am 10. November 2006 von der angeb-
lichen Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben will, ohne Verschulden verhin-
dert war, die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anbringung des
Wiedereinsetzungsantrags einzuhalten.
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Darüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten, er habe seinen Pflicht-
verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft
gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklag-
ten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. Meyer-
Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.), zumal der Verteidiger die Behauptung
als falsch bezeichnet und darlegt mit dem Angeklagten vereinbart zu haben,
keine Revision durchzuführen.
b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar gemäß
§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebracht, jedoch unbegründet.
Der Angeklagte hat gegen das am 30. Oktober 2006 in seiner Anwesen-
heit verkündete Urteil erst am 13. November 2006, mithin nach dem am
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6. November 2006 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt, die
somit gemäß § 341 Abs. 1 StPO verspätet und vom Landgericht nach § 346
Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl