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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 87/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 87/07

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß

§§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Okto-

ber 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom

30. Oktober 2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit beim Landgericht am 13.

November 2006 eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein

und kündigte eine Begründung durch seinen Verteidiger an.

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Durch Beschluss vom 23. November 2006, seinem Verteidiger zugestellt

am 5. Dezember 2006, verwarf das Landgericht Koblenz die Revision gemäß

§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Am 7. Dezember 2006 beantragte der Ange-

klagte, vertreten durch eine neue Wahlverteidigerin, bei gleichzeitiger Begrün-

dung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Entschei-

dung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führte er

unter Beifügung einer eigenen eidesstattlichen Versicherung aus, erst am

10. November 2006 erfahren zu haben, dass sein mit der Revisionseinlegung

beauftragter Pflichtverteidiger dies wegen seines Urlaubs versäumt habe. Die

Möglichkeit einer Wiedereinsetzung sei ihm nicht bekannt gewesen.

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2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben.

Der Antrag der jetzigen Verteidigerin verhält sich schon nicht in ausreichender

Weise dazu, warum der seinerzeit von einem Pflicht- und einem Wahlverteidi-

ger vertretene Angeklagte, nachdem er am 10. November 2006 von der angeb-

lichen Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben will, ohne Verschulden verhin-

dert war, die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anbringung des

Wiedereinsetzungsantrags einzuhalten.

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Darüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten, er habe seinen Pflicht-

verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft

gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklag-

ten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. Meyer-

Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.), zumal der Verteidiger die Behauptung

als falsch bezeichnet und darlegt mit dem Angeklagten vereinbart zu haben,

keine Revision durchzuführen.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar gemäß

§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebracht, jedoch unbegründet.

Der Angeklagte hat gegen das am 30. Oktober 2006 in seiner Anwesen-

heit verkündete Urteil erst am 13. November 2006, mithin nach dem am

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6. November 2006 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt, die

somit gemäß § 341 Abs. 1 StPO verspätet und vom Landgericht nach § 346

Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl