Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 598/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007
gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
28. Juni 2007 werden als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-
lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch inso-
weit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenkläge-
rin zu tragen.
Gründe:
1
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August
2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging
am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag
trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstatt-
lichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige
Revisionsbegründung zugesichert.
2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der
Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als
schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versi-
cherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2007
- 2 StR 87/07 -).
3
4
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Ange-
klagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltli-
che Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als
unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1
StPO) begründet wurde.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck