BGH Urteil vom 21.03.2007 – XII ZR 36/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 543
Zum Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzah-
lung der Kaution durch den Mieter von Gewerberaum.
BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05 - KG Berlin LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der Kos-
ten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende
Gewerberaummietverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten beendet
worden ist.
Mit Vertrag vom 18. Februar 1999 mietete der Kläger von der Beklagten
ein Ladengeschäft im E.-Center in B. Nach § 5.10. in Verbindung mit § 20.2.
des Mietvertrages sollte der Kläger bis spätestens 31. März 2000 an die Be-
klagte eine Mietkaution von 60.000 DM zahlen. Dies ist jedoch zu keinem Zeit-
punkt geschehen. In einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 29. März 2000,
dem Verhandlungen der Parteien vorausgegangen waren, versprach der Kläger
die Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 173.000 DM in monatli-
chen Raten von 7.000 DM ab 1. Mai 2000. Wegen dieser Forderung unterwarf
er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes
Vermögen. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Ge-
samtmiete von 28.000 DM brutto monatlich an die Beklagte für das streitgegen-
ständliche und ein weiteres von ihm im E.-Center gemietetes Ladengeschäft.
Dabei handelte es sich um eine "pauschale Kulanzmiete", die bis zum 31. März
2003 befristet war. Danach sollten wieder die ursprünglichen mietvertraglichen
Vereinbarungen gelten. Der Kläger zahlte ab 1. April 2003 nicht die volle Miete
in Höhe von monatlich 12.623,13 €, sondern machte geltend, diese sei wegen
Flächenabweichung und Bauarbeiten gemindert. Die Beklagte mahnte mit
Schreiben vom 12. Mai 2003 die Zahlung der Rückstände und der Kaution an.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 kündigte sie das Mietverhältnis fristlos, weil
der Kläger mit Mietzahlungen in Höhe von 17.614,68 € in Verzug sei und auch
die vereinbarte Mietkaution in Höhe von 30.677,51 € (= 60.000 DM) nicht be-
zahlt habe. Mit Schriftsatz vom 24. September 2003 kündigte die Beklagte er-
neut fristlos, weil der Kläger die Kaution nicht erbracht hatte.
Mit Endurteil vom 18. Februar 2004 stellte das Landgericht fest, dass das
Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
21. August 2003 nicht beendet worden sei. Zwar sei der Kläger schon deshalb
nicht berechtigt gewesen, die monatlich geschuldete Miete von 12.623,13 € zu
mindern, weil nach § 5.9 des Mietvertrages eine Minderung nur zulässig sei,
wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sei. Die fristlose Kündigung
vom 21. August 2003 sei jedoch unwirksam, da die Rückstände nicht erheblich
genug gewesen seien, um eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a
oder 3 b BGB zu begründen. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Kaution fehle es
an einer Abmahnung. Diese sei erforderlich, weil die Beklagte die Nichtzahlung
eine längere Zeit hingenommen habe. Auf die Widerklage der Beklagten verur-
teilte das Landgericht den Kläger jedoch gleichzeitig zur Räumung des Laden-
geschäfts. Die fristlose Kündigung vom 24. September 2003 wegen Nichtzah-
lung der Kaution sei wirksam. Die erforderliche Abmahnung sei durch das
Schreiben vom 21. August 2003 erfolgt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Be-
rufung eingelegt, soweit er auf die Widerklage zur Räumung des Ladengeschäf-
tes verurteilt worden ist. Das Kammergericht hat seine Berufung zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
Klägers, mit der er die Abweisung der Widerklage erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Mietverhältnis der Partei-
en durch die fristlose Kündigung vom 24. September 2003 beendet worden sei.
Es habe ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgele-
gen. Der Kläger habe trotz der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution diese
nicht an die Beklagte geleistet, so dass der Beklagten eine weitere Vertrags-
durchführung nicht zuzumuten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers
sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Kaution er-
lassen habe.
Der Anspruch auf Zahlung der Kaution sei im Zeitpunkt der fristlosen
Kündigung nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben
vom 21. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der
Kaution zum 31. Dezember 2000 fällig gewesen sei. Der Kläger habe dann
selbst vorgetragen, dass er aufgrund von Abreden mit der Beklagten im Februar
2001 damit habe rechnen müssen, wegen der Kaution nur vorläufig nicht in An-
spruch genommen zu werden. Die Kaution sei dann mit Schreiben vom 12. Mai
2003 zur Zahlung bis 21. Mai 2003 angemahnt worden. Im nachfolgenden
Schreiben vom 21. August 2003 habe die Beklagte erneut darauf hingewiesen,
dass die Kautionszahlung noch offen stehe. Zwar liege zwischen dem ersten
Schreiben vom 20. Februar 2001 und dem die Kaution betreffenden nächsten
Schreiben ein Zeitraum von über zwei Jahren. Unabhängig von der Frage, ob
die verstrichene Zeit überhaupt für die Annahme der Verwirkung ausreiche, feh-
le es für das Vorliegen einer Verwirkung am Umstandsmoment. Zwar habe der
Kläger im Dezember 2002 die ihm eingeräumte Option auf Verlängerung des
Vertrages ausgeübt, ohne dass dem die Beklagte wegen der Nichtleistung der
Kaution widersprochen hätte. Daraus habe der Kläger jedoch nicht herleiten
können, dass die Beklagte die Kaution nicht mehr verlangen werde. Soweit
der Kläger sich darauf berufe, dass die Beklagte nach Beendigung des anderen
Mietverhältnisses die für dieses gegebene Bankbürgschaft ohne weiteres zu-
rückgegeben habe, ohne die Übertragung dieser Bürgschaft auf das streitbe-
fangene Mietverhältnis zu verlangen, lasse sich auch daraus für das Um-
standsmoment nichts herleiten. Denn es handle sich insoweit um zwei vonein-
ander unabhängige Mietverhältnisse.
Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Miet-
verhältnisses auch nicht im Annahmeverzug hinsichtlich der Kaution befunden.
Soweit der Kläger unmittelbar nach dem Kündigungsschreiben vom 21. August
2003 angeblich mit dem Center-Manager T. in Kontakt getreten sei und diesem
die Leistung einer Bankbürgschaft angeboten habe, fehle es an einem ausrei-
chenden Angebot im Sinne von § 295 BGB. Denn der Kläger sei zur unmittelba-
ren Übergabe einer Bankbürgschaft in diesem Moment nicht in der Lage gewe-
sen. Durch ein nur wörtliches Angebot des Schuldners komme der Gläubiger
nur dann in Verzug der Annahme, wenn er zuvor dem Schuldner erklärt habe,
die Leistung nicht entgegenzunehmen. Dies aber sei nicht der Fall gewesen.
Soweit der Kläger weiter eine unmissverständliche und unbedingte Kautionsbe-
reitstellung am 9. September 2003 behaupte, sei dieser Vortrag nicht ausrei-
chend. Denn er stehe im Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens des frühe-
ren Klägervertreters vom 10. September 2003. Denn dort heiße es, dass der
Kläger die Kaution bis 21. September 2004 (richtig: 20. September 2003)
erbringen wolle. Das Leistungsangebot habe damit nicht der Verpflichtung zur
sofortigen Leistung entsprochen.
Die Nichtzahlung der Kaution stelle auch einen wichtigen Grund im Sinne
des § 543 Abs. 1 BGB dar, weshalb der Beklagten die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses bis zu dessen Beendigung durch Fristablauf am 31. März 2009
nicht zumutbar gewesen sei. Ob hierfür allein die Nichtzahlung der Kaution als
Pflichtverletzung ausreiche, könne offen bleiben. Denn jedenfalls habe die Be-
klagte aufgrund der Entwicklung des Mietverhältnisses ab April 2003 (wieder)
einen Grund für die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehabt.
Dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten sei zunächst dadurch Rechnung ge-
tragen worden, dass der Kläger sich in einer notariellen Urkunde zur Nachzah-
lung von 173.000 DM in monatlichen Raten von 7.000 DM verpflichtet gehabt
habe, weshalb die Beklagte vorläufig nicht auf die Leistung der Kaution habe
bestehen müssen. Darin liege ein Entgegenkommen der Beklagten, das ihr
nicht zum Nachteil gereichen könne mit der Folge, dass sie dadurch ihre Rech-
te wegen der Nichtzahlung der Kaution verloren hätte. Die (vorläufige) Befriedi-
gung des Sicherungsbedürfnisses der Beklagten könne aber nur so lange an-
genommen werden, solange der Kläger seiner Mietzahlungsverpflichtung und
der vereinbarten Ratenzahlung nachgekommen sei. Ab April 2003 habe der
Kläger die schriftlich festgelegte Miete nicht mehr in voller Höhe geleistet. Ob
die Miete gemindert gewesen sei oder mündliche Absprachen über eine niedri-
gere Miete vorlagen, könne dahinstehen, weil die Parteien gerade über diese
Fragen gestritten hätten. Diese "Unstimmigkeiten" zwischen den Parteien über
die Mietzahlungsverpflichtung habe das berechtigte Sicherungsinteresse der
Beklagten an der Leistung der Kaution wieder in den Vordergrund gerückt. Es
habe darum ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten bestanden, so dass die
Nichtzahlung der Kaution für die Annahme eines wichtigen Grundes ausge-
reicht habe. Die erforderliche Abmahnung sei in der Kündigungserklärung vom
21. August 2003 zu sehen.
Die Kündigung sei auch nicht wegen Fristablaufs unwirksam. Zwar sei
nach § 314 Abs. 3 BGB die fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist
zu erklären. Diese sei jedoch gewahrt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die
Frist überhaupt in Gang gesetzt worden sei. Denn nach den vom Bundesar-
beitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten
Grundsätzen, wonach bei einem Dauertatbestand die Frist nicht vor dem Entfal-
len des Kündigungsgrundes zu laufen beginne, hätte die Kündigungsfrist vorlie-
gend noch nicht begonnen, weil der Kläger die Kautionszahlung nie geleistet
habe. Wenn angenommen werde, dass die Frist frühestens mit Ausspruch der
Abmahnung beginne, so habe die Beklagte diese auch eingehalten. Die Ab-
mahnung sei mit Schreiben vom 21. August 2003 erfolgt, die Kündigung mit
Schriftsatz vom 24. September 2003.
Das Kündigungsrecht der Beklagten sei auch entgegen der Ansicht des
Klägers nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte nach dem Schreiben vom
20. Februar 2001, mit dem sie die Kautionszahlung angemahnt habe, über zwei
Jahre zugewartet, bevor sie die Kautionszahlung wieder gefordert und schließ-
lich gekündigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitraum für die
Annahme des Zeitmoments bereits ausreiche. Jedenfalls habe der Kläger kein
Verhalten der Beklagten dargelegt, aus dem er hätte schließen können, diese
werde ihr Kündigungsrecht auch künftig nicht ausüben.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung
verneint, dass die Beklagte dem Kläger die Kautionszahlung erlassen habe und
dass die Beklagte bei Erklärung der fristlosen Kündigung ihren Anspruch auf die
Kaution verwirkt gehabt habe. Insoweit wird das Urteil von der Revision auch
nicht angegriffen.
2. Die Revision macht jedoch geltend, die von der Beklagten mit Schrift-
satz vom 24. September 2003 erklärte fristlose Kündigung sei schon deswegen
unwirksam, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt - entgegen den Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der Kaution im Annahmeverzug
befunden habe. Zwar möge die Beklagte durch das wörtliche Angebot des Klä-
gers kurz nach dem 21. August 2003 - wie das Berufungsgericht ausführe -
noch nicht in Annahmeverzug geraten sein, weil das Angebot des Klägers vor
und nicht nach der Ablehnung der Kautionsleistung durch die Beklagte erfolgt
sei. Doch habe das Oberlandesgericht nicht beachtet, dass der Kläger das
mündliche Angebot vom 9. September 2003 und das schriftliche Angebot vom
10. September 2003 nach dieser Ablehnung der Kautionsleistung gemacht ha-
be. Auch habe das Berufungsgericht verkannt, dass das mündliche Angebot
vom 9. September ohne weiteres in Einklang zu bringen sei mit dem nachfol-
genden schriftlichen Angebot, in dem die Übersendung der Mietkaution in Form
einer Bankbürgschaft bis zum 20. September 2003 angetragen worden sei. Die
Beklagte sei daher durch beide Angebote nach § 295 BGB in Annahmeverzug
geraten.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Wenn man mit der Revision davon aus-
geht, dass das mündliche Angebot vom 9. September und das schriftliche An-
gebot vom 10. September 2003 inhaltlich übereinstimmten, so hätte - weil die
Beklagte zuvor angeblich abgelehnt hatte, die Kaution entgegenzunehmen - in
beiden Fällen zwar ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügt, um die
Beklagte in Verzug der Annahme zu setzen. Ein solches Angebot hätte aber der
geschuldeten Leistung, also der sofortigen Stellung einer Kaution in Höhe von
30.677,51 €, entsprechen müssen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 295
Rdn. 3). Dies hat der Kläger der Beklagten jedoch nicht angeboten. Vielmehr
sollte nach seinem Angebot die Kaution nicht sofort am 9. bzw. 10. September
2003, sondern erst am 20. September 2003 und lediglich in Höhe von 30.000 €
gestellt werden. Außerdem sollte laut Schreiben vom 10. September 2003 für
den Fall, dass der Kläger die Kaution nicht stellte, das Mietverhältnis bis zum
31. Dezember 2003 fortdauern und mit diesem Zeitpunkt enden.
3. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Schriftsatz
vom 24. September 2003 wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat.
Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Miet-
verhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Be-
antwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das
Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrich-
ter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tat-
richter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und
gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt
und richtig angewandt hat (BGH Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 -
NJW 2006, 1585, 1586 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann regelmäßig nur
überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob dem
Tatrichter von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, er
etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder
Erfahrungssätze verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Demgegenüber macht die Revision geltend, dass bei der Prüfung der
Frage, ob dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertrages unzu-
mutbar ist, strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Nichtzahlung der Kauti-
on stelle in der Regel keine derart schwerwiegende Störung des Mietverhältnis-
ses dar, dass dem Vermieter dessen Fortsetzung nicht mehr zuzumuten wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kaution befriedigt regelmäßig ein le-
gitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Die Nichtzahlung der Kaution stellt
damit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann
daher jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung in der
Regel nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden (vgl. Schmidt-
Futterer/Blank Mietrecht 9. Aufl. § 543 BGB Rdn. 178 f. m.w.N.).
b) Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Gesamtab-
wägung, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Aus-
spruch der Kündigung unzumutbar gewesen sei, von einem unrichtigen Sach-
verhalt ausgegangen. Es habe nämlich angenommen, dass die Beklagte auf-
grund der Entwicklung des Mietverhältnisses ab April 2003 (wieder) einen
Grund für die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehabt habe.
Dabei habe es seinen Erwägungen zugrunde gelegt, dass sich der Kläger in der
notariellen Urkunde vom 29. März 2000 auch hinsichtlich der geschuldeten Mie-
te bis zum 31. März 2003 der Zwangsvollstreckung unterworfen gehabt habe.
Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Tatsächlich habe sich der Kläger ledig-
lich wegen der Rückstände der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unter-
worfen. Dementsprechend habe das notarielle Schuldanerkenntnis dem Siche-
rungsbedürfnis der Beklagten auch nur für Forderungen bis April 2000, nicht
aber darüber hinaus, Rechnung getragen.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich
davon ausgegangen, dass bis April 2003 dem Sicherungsbedürfnis der Beklag-
ten Genüge getan worden sei, weil hinsichtlich der Rückstände einerseits ein
Titel bestanden und andererseits der Kläger die Rückstände in den vereinbar-
ten Raten sowie den reduzierten Mietzins tatsächlich gezahlt habe. Dies aber
habe sich im April 2003 geändert. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt die
vereinbarte Miete nicht bezahlt, sondern Abzüge vorgenommen. Deswegen
habe für die Beklagte ein Sicherungsbedürfnis bestanden, das die Nichtzahlung
der Kaution, die mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ausdrücklich angemahnt wor-
den sei, als wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erscheinen
lasse. Diese Würdigung weist keine Rechtsfehler auf und ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
4. Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte die fristlose Kün-
digung vom 24. September 2003 innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne
von § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen. Allerdings kann dem Berufungsgericht
nicht darin gefolgt werden, dass die Frist entweder gar nicht begonnen habe,
weil der Kläger die Kaution nicht gezahlt habe, oder sie frühestens mit der Ab-
mahnung vom 21. August 2003 in Lauf gesetzt worden sei. Vielmehr beginnt
die Frist, wie sich aus dem Wortlaut des § 314 Abs. 3 BGB ergibt, mit der
Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds durch den Berechtigten. Dies aber
war im April/Mai 2003 der Fall, als der Kläger die Miete kürzte und außerdem
die Kaution trotz Mahnung nicht leistete. Dass die Beklagte daraufhin den Klä-
ger nicht bereits im Mai oder Juni 2003 abmahnte und sodann kündigte, son-
dern durch Zuwarten den Belangen des Klägers entgegenkam, gereicht ihr
nicht zum Nachteil. Vielmehr erscheint die Frist von ca. vier Monaten, die die
Beklagte bis zum Ausspruch der Kündigung hat verstreichen lassen, noch an-
gemessen im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB. Denn die Fortsetzung des Mietver-
hältnisses bis zum vertraglich vorgesehenen Ende im Jahre 2009 blieb einer-
seits für die Beklagte wegen der fortdauernden Nichtleistung der Kaution unzu-
mutbar. Andererseits ist kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar,
innerhalb eines kürzeren Zeitraums als von vier Monaten Klarheit darüber zu
bekommen, ob das Mietverhältnis beendet werde, weil er, was er jederzeit hätte
ändern können, die Kaution nicht leistete.
5. Schließlich führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Be-
klagte ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt hat, weil es jedenfalls am Umstands-
moment fehlt. Der Kläger, der im Jahre 2001 in Verhandlungen mit der Beklag-
ten erreichte, dass diese ihn wegen der Kaution vorläufig nicht in Anspruch
nahm, konnte nicht davon ausgehen, dass dies auch dann gelten würde, wenn
ein neues Sicherungsbedürfnis der Beklagten, wie ab April 2003, entstehen
sollte. Vielmehr musste er in diesem Fall damit rechnen, dass die Beklagte die
Kaution einfordert und das Mietverhältnis gegebenenfalls kündigt. Daran ändert
auch nichts, dass die Beklagte sich vor April 2003 nicht gegen eine optionale
Vertragsverlängerung durch den Kläger gewandt und ihm auch eine für ein an-
deres Mietverhältnis gestellte Kaution zurückgegeben hat. Der Kläger verstößt
selbst gegen Treu und Glauben, wenn er der Beklagten vorwirft, sie übe ihr
Kündigungsrecht treuwidrig und verspätet aus, weil sie im Jahre 2001 mit
Rücksicht auf seine geschwächte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht auf der
Leistung der Kaution bestanden und gekündigt habe.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2004 - 29 O 524/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 8 U 66/04 -