Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZR 142/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

76.693,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat in-

dessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Außer-

achtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des

Kapitalerhöhungsbetrages sei durch Einzahlung der stillen Einlage des Klägers

erfüllt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf

welche Weise der nach dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 1993 zu leis-

tende Kapitalerhöhungsbetrag der Gesellschaft zugeführt wurde, keinen Sach-

vortag gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des Klägers vom 19. Mai,

17. Juni und vom 1. Juli 1993 könnten allenfalls dann als wirksame Erfüllung in

Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am 8. Juli 1993 noch unge-

schmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre (BGH, Urt.

v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Dies hat der Beklagte selbst

nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers, seine Zahlungen seien auf ein debi-

torisches Konto der Gesellschaft erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetre-

ten. Er hat vielmehr eingeräumt, die Lage der Gesellschaft sei im Mai 1993 "be-

reits außerordentlich beengt" gewesen.

3

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die

Stammeinlageforderung der Gesellschaft nicht einem Konkurs-/Insolvenz-

beschlag. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde

durch Beschluss vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die auf Antrag des Klägers

am 13. Februar 2002 vom Registergericht angeordnete Nachtragsliquidation

beruhte auf § 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsvertei-

lung gemäß § 166 KO, § 203 InsO angesehen werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2003 - 2 O 314/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2004 - 5 U 169/03 -