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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – VI ZR 125/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2007 gegen den

Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist

nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-

macht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-

anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der

behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine

Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Soweit das Vor-

bringen über eine abweichende Beweiswürdigung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) hi-

nausgeht, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder ge-

gen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte im Übrigen

bei seiner Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der angebotenen und ein-

geholten Beweise insbesondere den zeitlichen Zusammenhang berücksichti-

gen, in welchem einzelne Beweismittel aufgefunden wurden. Es begegnet auch

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich nicht

mit allgemeinen Ausführungen über die finanziellen Möglichkeiten des F.

B. sen. für einen Erwerb von Aktien zufrieden gegeben, sondern Anhalts-

punkte für den behaupteten Erwerb der dem Wertpapierbereinigungsverfahren

zugrunde liegenden D. -B. -Aktien vermisst hat.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2/4 O 173/90 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 16 U 159/02 -