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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – VI ZR 142/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. März 2007 gegen den Se-

natsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist

nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-

macht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-

anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der

behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine

Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

4

Weder das Berufungsurteil noch die Zurückweisung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde sind "offenkundig unrichtig". Zwar mag überraschend sein,

dass Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers in unmittelbarem

zeitlichem Zusammenhang mit zwei Kernspinuntersuchungen nicht zu Ansprü-

chen des Geschädigten führen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-

dung vermochte aber keine durchgreifende Anspruchsgrundlage aufzuführen.

Die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zur Kausalität und zum Ver-

schulden des Beklagten sind nicht dargetan.

5

Das Privatgutachten der Gesellschaft "Umweltphysik" zeigt ebenfalls

nicht auf, dass solche Schädigungen die Voraussetzungen für einen An-

scheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) erfüllen. Auf die Beanstandungen

des Klägers hinsichtlich seiner "SAR" hatte schon das Landgericht ein Zusatz-

gutachten in Auftrag gegeben. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen für eine

"tatsächliche Vermutung" der Kausalität, die ohnedies bislang nicht anerkannt

ist.

6

Vortrag zu Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler

oder nach unterlassener Befunderhebung ist nicht ausreichend dargetan. Eine

Anwendung der Grundsätze über das voll beherrschbare Risiko - sofern sie

überhaupt auf die Kausalität anwendbar sind - scheitert daran, dass das ver-

wendete Gerät keinen feststellbaren Fehler aufgewiesen hat.

7

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 AtomG sind nicht er-

sichtlich dargetan.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2004 - 9 O 1751/00 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 15 U 110/05 -