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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 32/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2006 gemäß
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die
jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitlicher Frei-
heitsberaubung entfallen und
b) in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes
zugleich mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung“
schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. zu einer sol-
chen von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge ge-
führten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Teilerfolge. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Die jeweils 23 Jahre alten Angeklagten konsumierten bis zu ihrer In-
haftierung täglich in großem Umfang alkoholische Getränke. K. besuchte
wegen Lernschwierigkeiten die Förderschule und leidet an einem sogenann-
ten ADH-Syndrom. Er ist neben Diebstahlstaten wegen zahlreicher Körper-
verletzungen und der Angeklagte B. wegen Betrügereien und Dieb-
stahlstaten bestraft worden.
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Die beiden Angeklagten verfügten um 2.00 Uhr des 16. Mai 2006 nach
reichlichem Alkoholkonsum (BAK B. 3,2 ‰; K. 1,7 ‰) über kein Geld
mehr. Sie wollten aber weiter trinken. B. kam auf die Idee, zu dem ge-
meinsamen Bekannten A. zu gehen, um von diesem Bargeld zu
fordern und in dessen Wohnung nach Stehlenswertem zu suchen. Er forderte
den ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten K. auf, mitzugehen, um
A. „Angst zu machen“ (UA S. 29). Der dem B. intellektuell un-
terlegene K. durchschaute, dass es nicht – wie von B. vorgegeben –
um eine geordnete Geltendmachung bestehender Ansprüche gehe, sondern
dass die Begehung einer Straftat bevorstehe.
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Die Angeklagten drangen gewaltsam in die Wohnung des A.
ein, misshandelten ihn massiv, u. a. mit Messern, fesselten ihn und entwen-
deten zahlreiche Einrichtungsgegenstände.
2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuld-
sprüche wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung ohne weiteres. Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt
beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberau-
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bung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur
Begehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurren-
zen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168). Die Fesselung des A. wurde von
den Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des Raubtatbestandes
gehörenden Gewahrsamsbruch weiter zu fördern.
3. Allerdings müssen die Rechtsfolgenaussprüche insgesamt aufge-
hoben werden.
a) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in der Begründung seines
Antrags darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht für den
Angeklagten B. die aus Trinkmengenangaben von dessen Freundin er-
rechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 ‰ den Ausschluss erheblich ver-
minderter Steuerungsfähigkeit nicht plausibel belegen. Die vom Landgericht
herangezogene Alkoholgewöhnung des B. und fehlende Erinnerungslü-
cken sind hierfür keine wesentlichen Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66, 71, 73,
76). Alkoholgewöhnte Täter können sich nämlich auch im Rausch noch äu-
ßerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hem-
mungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl.
BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).
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Freilich stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Blutalkohol-
konzentration in einem Spannungsverhältnis zu dem andererseits festgestell-
ten hohen Leistungsniveau des Angeklagten B. ; dies nötigt den Senat
insoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat
nämlich das vielaktige, sich über 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen
durch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl,
Abtransport und Teilung der Beute nahezu vollständig gesteuert. Solches
setzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme
einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer
verträgt, die lediglich um 0,1 ‰ unter der Grenze liegt, bei der ein Aus-
schluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl. BGHR StGB
§ 20 Blutalkoholkonzentration 14).
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Der neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des An-
geklagten B. nach kritischer Prüfung der Trinkmengenangaben und aller
weiteren Umstände neu zu bestimmen und deren – bei den hier komplexen,
sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabläufen und der
langen Rückrechnungszeit – nur eingeschränkten Beweiswert (vgl. BGH
NStZ 2000, 136; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 24) seiner Bewer-
tung zugrunde zu legen haben. Für den Fall der erheblich verminderten
Steuerungsfähigkeit weist der Senat zur Frage der Strafrahmenverschiebung
auf BGHSt 49, 239 hin.
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b) Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat der Strafausspruch kei-
nen Bestand. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafschärfend „mas-
sive einschlägige Vorstrafen“ (UA S. 42) wegen – im Einzelnen dargestellter
vorsätzlicher Körperverletzungen – angelastet. Dabei hat es übersehen, dass
die beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht Pirna vom 23. Mai
und 12. Juli 2006 der hiesigen Tat nachfolgten und mit der Strafe des hier
zäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts Pirna vom 23. Mai 2005 eine
Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Zäsurwirkung 4).
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Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend
auch die intellektuellen und psychischen Auffälligkeiten dieses Angeklagten
mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zu betrachten haben wird,
wenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwen-
dung des § 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Juni 2005 – 5 StR 214/05) und alles andere als die Festsetzung ei-
ner empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin schuldunangemessen wäre.
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c) Schließlich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuhe-
ben, als es das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat,
die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Solches war indes geboten:
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Beide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit täglich alkoholische Ge-
tränke – nach den bisherigen Feststellungen ist der darüber hinaus behaup-
tete Drogenkonsum nicht glaubhaft – in großem Umfang zu sich. Auslöser
der hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, für dessen Er-
werb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach
Symptomwert für den Hang im Sinn des § 64 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB
§ 64 Abs. 1 Hang 2), dessen Annahme nicht entgegenstünde, wenn die Vor-
aussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen (vgl. BGHR StGB § 64 Ableh-
nung 6).
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