Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 558/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 11. August 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Ur-

teil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass auch die Strafe

aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezem-

ber 2005 (Az.: 13 Cs 20 Js 735/05) in die Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ist

auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom

19. Dezember 2005 einzubeziehen. Warum das Landgericht insoweit von

einer Einbeziehung abgesehen hat, bleibt unerörtert, obgleich es eine noch

später verhängte Geldstrafe rechtsfehlerhaft, den Angeklagten allerdings

nicht beschwerend einbezogen hat. Die Nachholung der Einbeziehung ohne

Erhöhung der Gesamtstrafe ermöglicht eine abschließende Entscheidung

des Revisionsgerichts zur Gesamtstrafe, durch die der Angeklagte ebenfalls

nicht beschwert wird (vgl. dazu insbesondere § 51 Abs. 2 StGB).

3

Der Senat bemerkt ergänzend zum Antrag des Generalbundesan-

walts:

Entgegen der im nachgereichten Schriftsatz vom 12. Januar 2007 ver-

tretenen Auffassung des Beschwerdeführers belegen die Urteilsfeststellun-

gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der beanstandeten Passa-

gen, dass der Angeklagte Arbeitgeber im Sinne des § 41a Abs. 1 EStG der

zum Gerüstbau „schwarz“ eingesetzten Arbeiter war. Insbesondere zahlte

der Angeklagte, der für seinen Gewerbebetrieb eine eigene Buchhaltung

führte, ein eigenes Geschäftskonto besaß und seinen Betrieb gegenüber der

Krankenkasse und dem Finanzamt anmeldete, den Arbeitslohn im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung an die Arbeitnehmer aus (vgl. zu diesem

Kriterium in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung BFH BStBl II 2000, 41,

43; BStBl II 1982, 502, 503 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG 25. Aufl. § 38

Rdn. 4), nicht etwa seine beiden Hauptauftraggeber.

4

Im Übrigen kann Mittäter einer Steuerhinterziehung in der hier verwirk-

lichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch derjenige sein, den

selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber auf die Festsetzung der

Steuer tatsächlich Einfluss nehmen kann (st. Rspr.; zuletzt BGH wistra 2007,

112, 113 m.w.N.). Durch seine unvollständigen Lohnsteueranmeldungen hat

der Angeklagte bewirkt, dass die Lohnsteuerschulden zu niedrig festgesetzt

(§ 168 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 (= Satz 2

a.F.) AO, § 41a Abs. 1 EStG) und damit verkürzt wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 4 Satz 1 AO).

5

Auch die durch Abgabe unvollständiger Beitragsnachweise im Zeit-

raum Mai 1999 bis Juni 2002 begangenen Betrugstaten zu Lasten des Sozi-

alversicherungsträgers setzten keine Sonderpflicht beim Angeklagten voraus

(vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 – 5 StR 158/03).

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