BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 558/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 11. August 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Ur-
teil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass auch die Strafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezem-
ber 2005 (Az.: 13 Cs 20 Js 735/05) in die Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ist
auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
19. Dezember 2005 einzubeziehen. Warum das Landgericht insoweit von
einer Einbeziehung abgesehen hat, bleibt unerörtert, obgleich es eine noch
später verhängte Geldstrafe rechtsfehlerhaft, den Angeklagten allerdings
nicht beschwerend einbezogen hat. Die Nachholung der Einbeziehung ohne
Erhöhung der Gesamtstrafe ermöglicht eine abschließende Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Gesamtstrafe, durch die der Angeklagte ebenfalls
nicht beschwert wird (vgl. dazu insbesondere § 51 Abs. 2 StGB).
Der Senat bemerkt ergänzend zum Antrag des Generalbundesan-
walts:
Entgegen der im nachgereichten Schriftsatz vom 12. Januar 2007 ver-
tretenen Auffassung des Beschwerdeführers belegen die Urteilsfeststellun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der beanstandeten Passa-
gen, dass der Angeklagte Arbeitgeber im Sinne des § 41a Abs. 1 EStG der
zum Gerüstbau „schwarz“ eingesetzten Arbeiter war. Insbesondere zahlte
der Angeklagte, der für seinen Gewerbebetrieb eine eigene Buchhaltung
führte, ein eigenes Geschäftskonto besaß und seinen Betrieb gegenüber der
Krankenkasse und dem Finanzamt anmeldete, den Arbeitslohn im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung an die Arbeitnehmer aus (vgl. zu diesem
Kriterium in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung BFH BStBl II 2000, 41,
43; BStBl II 1982, 502, 503 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG 25. Aufl. § 38
Rdn. 4), nicht etwa seine beiden Hauptauftraggeber.
Im Übrigen kann Mittäter einer Steuerhinterziehung in der hier verwirk-
lichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch derjenige sein, den
selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber auf die Festsetzung der
Steuer tatsächlich Einfluss nehmen kann (st. Rspr.; zuletzt BGH wistra 2007,
112, 113 m.w.N.). Durch seine unvollständigen Lohnsteueranmeldungen hat
der Angeklagte bewirkt, dass die Lohnsteuerschulden zu niedrig festgesetzt
(§ 168 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 (= Satz 2
a.F.) AO, § 41a Abs. 1 EStG) und damit verkürzt wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 Satz 1 AO).
Auch die durch Abgabe unvollständiger Beitragsnachweise im Zeit-
raum Mai 1999 bis Juni 2002 begangenen Betrugstaten zu Lasten des Sozi-
alversicherungsträgers setzten keine Sonderpflicht beim Angeklagten voraus
(vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 – 5 StR 158/03).
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