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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 43/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfe-

germeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in

den Grenzen von § 850 c ZPO pfändbar.

BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 - LG Ulm

AG Ulm

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin zu 2 gegen den Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. April

2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblich dem

Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu 2 zustehenden Anspruch auf Zusatz-

versorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gepfändet und der

Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der

Drittschuldnerin zu 2 ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die anschließende

sofortige Beschwerde. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-

beschwerde verfolgt die Drittschuldnerin zu 2 die Aufhebung des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht meint, § 46 Satz 1 SchfG stehe der Pfändung

des Ruhegelds nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift könnten zwar Ansprüche

auf Zusatzversorgung weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Sie

sei jedoch im Zusammenspiel mit § 851 Abs. 1 ZPO in verfassungskonformer

Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, dass das durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-

schützte Befriedigungsrecht des Gläubigers nicht beseitigt werde. Es bestehe

kein Grund, insoweit Schornsteinfeger gegenüber anderen Berufsgruppen zu

bevorzugen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Anspruch auf Zusatzver-

sorgung nach dem Schornsteinfegergesetz ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.

a) Nach § 46 Satz 1 SchfG können Ansprüche auf Zusatzversorgung

weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Dieser Gesetzeswortlaut

spricht allerdings dafür, dass die Ansprüche gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht der

Pfändung unterworfen sind. Eine besondere Vorschrift im Sinne von § 851

Abs. 1 ZPO, die die Pfändung zuließe, enthält das Schornsteinfegergesetz we-

der unmittelbar noch durch Verweisung.

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b) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2004

(IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197) zu dem inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 des Ge-

setzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

(RAVG) entschieden, dass Ansprüche gegen das Versorgungswerk grundsätz-

lich jedenfalls in den Grenzen von § 850 c ZPO pfändbar sind. § 851 Abs. 1

ZPO bedürfe in seinem Zusammenspiel mit § 11 Abs. 1 RAVG einer verfas-

sungskonformen Reduktion. Die Unpfändbarkeit aller Ansprüche auf Versor-

gungsleistungen sei nicht zu rechtfertigen. Der verfassungsrechtlich gewährleis-

tete Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstrecke sich auch auf das Befriedigungs-

recht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol

ausübe, dürfe den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter

Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungs-

verbote seien nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28

Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners

durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff. ZPO) zu sichern. Eine derartige Be-

schränkung des Befriedigungsrechts des Gläubigers sei allenfalls zulässig, so-

weit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erforderten. Solche lägen

nicht vor.

7

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Be-

denken, diese Grundsätze auf die Versorgungsansprüche nach dem Schorn-

steinfegergesetz zu übertragen. Die entsprechend vorzunehmende verfas-

sungsrechtliche Abwägung führt wie dort dazu, ein vollumfängliches Pfän-

dungshindernis zu verneinen und die Pfändung in den Grenzen des § 850 c

ZPO grundsätzlich zuzulassen.

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aa) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli

1960 (BVerfGE 11, 283) kann die Rechtsbeschwerde nichts zu ihren Gunsten

herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat das damals für die Renten von

Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gläubiger nicht

treffende Pfändungsverbot nach § 76 AVG, § 119 RVO im Hinblick auf ein - be-

sonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsniveau als

(noch) verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Es hat jedoch festge-

stellt, dass das Bedürfnis nach einem besonderen Schutz der Renten umso ge-

ringer ist, je mehr sich die Sozialversicherungsrente ihrer Konzeption und ihrer

Höhe nach den Arbeitseinkommen nähert (BVerfG, aaO, 290). Von einer sol-

chen Annäherung, die die Schutzbedürftigkeit der Renten hat entfallen lassen,

ist der Bundesgesetzgeber offensichtlich ausgegangen, als er mit Einführung

des SGB I im Jahre 1976 (BGBl. 1975 I 3015) zunächst mit Einschränkungen

(§ 54 Abs. 3 SGB I in der bis zum 17. Juni 1994 gültigen Fassung), später voll-

umfänglich (§ 54 Abs. 4 SGB I in der seit dem 18. Juni 1994 gültigen Fassung,

BGBl. 1994 I 1229) die Pfändung von Renten in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung wie Arbeitseinkommen zuließ.

9

Zwar handelt es sich bei der Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfe-

gergesetz nicht um Leistungen aus der Sozialversicherung, so dass § 54 SGB I

auf sie nicht anwendbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Empfänger

der Zusatzversorgung eines größeren Schutzes bedürfen als die aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung Berechtigten. Insbesondere hat das durch das

Schornsteinfegergesetz gewährleistete Ruhegeld, das sich an der Vergütungs-

gruppe Vc des Bundesangestelltentarifvertrags orientiert, kein derart niedriges

Niveau, dass es der Pfändung vollständig entzogen werden müsste, um den

Lebensunterhalt des Berechtigten und seiner Familie zu sichern.

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Anderes lässt sich auch nicht daraus schließen, dass die Regelung in

dem schon aus dem Jahr 1969 stammenden Schornsteinfegergesetz nicht im

Hinblick auf die Einführung des § 54 SGB I im Jahr 1976 angepasst wurde (so

aber LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2002 - 8 T 996/02,

Musielak/Schira/Manke, SchfG, 6. Aufl., § 46 Rdnr. 1). Es gibt keine Anhalts-

punkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der erst nach Inkrafttreten des

Schornsteinfegergesetzes aufgetretenen Abweichung gegenüber den Renten

aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewusst war und eine Anpassung mit

Bedacht unterlassen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, dass bei Erlass des

Schornsteinfegergesetzes im Jahre 1969 im Hinblick auf den Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (BVerfGE 11, 283) möglicher-

weise gegen die Unpfändbarkeit des Versorgungsanspruchs nach dem Schorn-

steinfegergesetz noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Bei

der Gesetzesauslegung sind auch Veränderungen der Lebenswirklichkeit zu

berücksichtigen. Mit dem Wandel der Verhältnisse kann sich der Norminhalt

verändern (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2662).

11

bb) Die Besonderheiten des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters

rechtfertigen nicht, diese Berufsgruppe gegenüber anderen Empfängern von

Versorgungsbezügen zu bevorzugen. Nach der Gesetzesbegründung (Aus-

schussbericht zu BT-Drucks. V/4282 S. 2) waren die mit diesem Beruf verbun-

denen Gefahren und der Umstand, dass der Kehrbezirk bei Erreichen der Al-

tersgrenze oder bei Krankheit entschädigungslos abgegeben werden muss, für

die Einführung einer gesetzlichen, rentenergänzenden Versorgung ausschlag-

gebend. Dem lässt sich für eine beabsichtigte Besserstellung gegenüber ande-

ren Versorgungsempfängern nichts entnehmen, zumal die Gesetzesbegrün-

dung (Ausschussbericht zu BT-Drucks. V/4282 S. 8) den Zweck des Abtre-

tungs- und Verpfändungsverbots nicht erläutert.

Dressler Kniffka Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 -

LG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 T 8/05 -