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BGH Beschluss vom 29.03.2007 – 5 StR 116/07

5. Strafsenat

5 StR 116/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B

sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat:

Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge

vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begrün-

dung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen

Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüg-

lich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht.

Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden

Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16;

BGH StV 2005, 254, 255). Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Be-

weisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass

hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als

bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind.

Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen be-

sonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtli-

chen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch be-

nachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005

– 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR

StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen.

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