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BGH Beschluss vom 29.03.2007 – 5 StR 116/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B
sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat:
Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge
vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begrün-
dung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen
Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüg-
lich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht.
Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden
Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16;
BGH StV 2005, 254, 255). Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Be-
weisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass
hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als
bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind.
Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen be-
sonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtli-
chen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch be-
nachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005
– 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR
StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen.
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