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BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZB 153/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 153/06

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198,

201, 209 ; BGB n.F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4

a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt

ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.

b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenz-

verwaltervergütungsanspruchs gehemmt.

c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Ver- wertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufge- nommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegens- tände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet wor- den, sind sie nicht zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06 - LG Bonn

AG Bonn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. August 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 27.267,01 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten

zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober

2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage wegen Zahlungsunfähig-

keit eröffneten Verfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG

(fortan: Schuldnerin) bestellt, die

in B.

zwei Hotels betrieb

( ). Am 24. Oktober 2001 legte die Schuldnerin gegen den

Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Nachdem die dem Insolvenzan-

trag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war,

wurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben. Die sofor-

tige Wirksamkeit dieses - später rechtskräftig gewordenen - Beschlusses wurde

angeordnet.

2

Am 24. Mai 2002 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer Vergü-

tung beantragt. Nach dem berichtigten Antrag vom Oktober 2002 hat er

34.999,80 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer verlangt. Das Amts-

gericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die

sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung auf

23.147,61 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer ermäßigt. Dagegen

wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, dem weite-

ren Beteiligten stehe keine Vergütung zu.

II.

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4

Das statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt

zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene

Beschluss allerdings nicht deshalb fehlerhaft, weil der Vergütungsanspruch et-

wa noch nicht fällig ist.

5

Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledi-

gung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 7;

Uhlenbruck,

InsO

12. Aufl.

§ 63 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Büttner/

Henningsmeier, § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche

Vergütung 4. Aufl. vor § 1 InsVV Rn. 50; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, In-

sO vor § 1 InsVV Rn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren

2. Aufl. Rn. 49; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO vor § 1 InsVV

Rn. 48; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, NZI 2003,

31). Zu den von dem Insolvenzverwalter zu erledigenden Aufgaben gehört nach

§ 66 Abs. 1 InsO, dass er bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubiger-

versammlung Rechnung legt. Grundsätzlich schuldet er eine derartige Rech-

nungslegung auch dann, wenn sein Amt vorzeitig endet (vgl. BGH, Beschl. v.

10. November 2005 - IX ZB 168/04, NZI 2006, 165; MünchKomm-InsO/Nowak,

§ 66 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 17; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster,

aaO § 1 InsVV Rn. 46: Vermögensverzeichnis genügt). Indes ist Adressat der

Rechnungslegung nach § 66 Abs. 1 InsO grundsätzlich die Gläubigerversamm-

lung (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 5). Eine solche kann es nicht (mehr) geben,

nachdem der Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben worden ist. Kommt es

nicht zu einer Verfahrenseröffnung, etwa weil der Antrag abgewiesen worden

ist, hat der vorläufige Verwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu

legen (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 15). Entsprechendes mag für den endgültigen

Verwalter gelten, wenn das Verfahren zunächst eröffnet und später auf

Rechtsmittel hin die Eröffnung aufgehoben worden ist. Ob den Verwalter in ei-

nem solchen Fall eine nachwirkende Pflicht zur Rechnungslegung trifft, kann

hier offen bleiben. Denn die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass in

den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, der weitere Beteiligte habe

bisher keine abschließende Rechnung gelegt.

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2. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,

der weitere Beteiligte habe auf eine Vergütung verzichtet. Insofern hat das Be-

schwerdegericht keinen Vortrag der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft übergan-

gen.

a) Die Schuldnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der weitere Betei-

ligte habe vor Erlass der den Eröffnungsbeschluss aufhebenden Entscheidung

gegenüber dem damit befassten Richter telefonisch erklärt, dass er lediglich für

die Erstellung des Gutachtens Gebühren begehre.

Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert behandelt.

Es sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Um-

ständen der Verzicht erklärt worden sei. Auch aus den Akten ergäben sich dafür

keine Anhaltspunkte.

b) Ob diese Begründung tragfähig ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger

Verzicht könnte nur dann bindend sein, wenn er gegenüber der für die Festset-

zung der Vergütung zuständigen Stelle ausgesprochen worden wäre. Das wäre

das Insolvenzgericht und - nach Einlegung einer Vergütungsbeschwerde - das

im Vergütungsfestsetzungsverfahren übergeordnete Beschwerdegericht gewe-

sen. Nach dem Vorbringen der Schuldnerin hat das Telefongespräch, auf wel-

ches sie sich bezieht, jedoch zwischen dem weiteren Beteiligten und dem Vor-

sitzenden der Beschwerdekammer, die über die Aufhebung des Eröffnungsbe-

schlusses zu entscheiden hatte, stattgefunden. Mit der Vergütung war der Vor-

sitzende also nicht befasst.

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3. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist auch nicht ver-

jährt.

a) Auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs finden die entsprechen-

den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). An

diesem Tag bestand der Vergütungsanspruch bereits, er war auch fällig und

noch nicht verjährt. Da er noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, gilt für ihn

die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. (Uhlenbruck, aaO; FK-

InsO/Lorenz, aaO

vor § 1

InsVV Rn. 21; HmbKomm-InsO/Büttner/

Henningsmeier, aaO § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 51; Küb-

ler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Keller, aaO Rn. 51).

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b) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit

dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag

geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere

Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Andernfalls bestimmt sich der Be-

ginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bür-

gerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6

Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

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Ob die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, richtet sich nach der

Einordnung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters nach altem

Recht. Ob der Vergütungsanspruch von § 195 a.F. oder § 196 Abs. 1 Nr. 15

BGB a.F. erfasst wird, ist umstritten (für die Anwendung von § 195 BGB

LG Stade ZInsO 2005, 367; Eickmann, Vergütungsverordnung 2. Aufl. vor § 1

Rn. 58; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Blersch in

Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO vor § 1 InsVV Rn. 50; für § 196 Abs. 1 Nr. 15

BGB Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 85 Rn. 4; Kuhn/Uhlenbruck. KO 11. Aufl. § 85

Rn. 12n; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 9). Der Senat braucht diese Fra-

ge nicht zu entscheiden. Wenn der Vergütungsanspruch nach altem Recht der

30-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. unterfällt, ist die Verjäh-

rungsfrist nach neuem Recht kürzer. Die danach geltende dreijährige Frist be-

gann dann ab dem 1. Januar 2002 zu laufen. Beträgt die Verjährungsfrist nach

altem Recht hingegen nur zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.), bestimmt

sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach

dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung

(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. beginnt die

Verjährung der in den §§ 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche mit dem

Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB

a.F. maßgebende Zeitpunkt - das ist die Fälligkeit (vgl. BGHZ 53, 222, 225;

MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 198 Rn. 1) - eingetreten ist. Verjährungs-

beginn ist also wiederum der 1. Januar 2002.

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c) Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme

des Beschwerdegerichts, dass der Ablauf der Verjährung durch den Vergü-

tungsfestsetzungsantrag des weiteren Beteiligten gehemmt worden ist.

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aa) Gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO a.F. wird

die Verjährung eines Anspruchs durch gerichtliche Geltendmachung unterbro-

chen. Nach §§ 204, 209 BGB n.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO n.F., § 2 Abs. 3

Satz 2 JVEG bewirkt die gerichtliche Geltendmachung eine Hemmung der Ver-

jährung. Für die insolvenzrechtliche Vergütung fehlt eine derartige Regelung.

Sie muss in einer Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften gefunden

werden (ebenso LG Stade ZInsO 2005, 367, 368; Haarmeyer/Wutzke/Förster,

aaO Rn. 51 und § 8 InsVV Rn. 45; HmbKomm-InsO/Büttner/Henningsmeier,

aaO § 63 Rn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 10;

Keller, aaO Rn. 51; Zimmermann ZVI 2004, 662, 664). Mit der Stellung seines

Vergütungsantrags hat der Insolvenzverwalter das Festsetzungsverfahren in

Gang gesetzt. Auf die Dauer der Bearbeitung durch das Insolvenzgericht, das

die Vergütung festsetzen muss, hat der Insolvenzverwalter keinen hinreichen-

den Einfluss. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition nicht von derje-

nigen eines Klägers, der einen Anspruch vor einem Prozessgericht geltend

macht. Hier wie dort ist es deshalb geboten, den Umstand, dass sich der Inha-

ber des Anspruchs zu dessen Durchsetzung gerichtlicher Hilfe bedienen muss,

hinsichtlich des Laufs der Verjährung zu berücksichtigen.

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Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB bestimmt sich für die

am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche auch die

Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem

bisherigen Recht. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil

im Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 - wie oben unter b ausgeführt - kein Un-

terbrechungs- oder Hemmungstatbestand verwirklicht worden ist. Der Festset-

zungsantrag vom 24. Mai 2002 hat in entsprechender Anwendung von § 204

Abs. 1 BGB n.F. die Verjährung des Vergütungsanspruchs des weiteren Betei-

ligten gehemmt.

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4. Mit ihrer Rüge, die Vergütung hätte nicht ohne weiteres in der Höhe,

wie vom Beschwerdegericht beschlossen, festgesetzt werden dürfen, hat die

Rechtsbeschwerde Erfolg.

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a) Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung der Vergütung einen

Wert der Insolvenzmasse von 927.260,33 € zugrunde gelegt. Hierbei hat es,

den Angaben des weiteren Beteiligten folgend, die beiden Betriebsgrundstücke

mit 3.465.000,00 DM bewertet und hiervon Belastungen

in Höhe von

1.679.861,90 DM abgezogen.

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b) Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1

InsVV Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei der

Insolvenzverwaltervergütung nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den

Verwalter verwertet worden sind. Im vorliegenden Fall sind die Hotelgrundstü-

cke nicht verwertet worden. Selbst bei Durchführung des Insolvenzverfahrens

hätte, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, allenfalls das Grundstück

verwertet werden müssen. Daraus wären der Masse

261.638,10 DM zugeflossen. Allenfalls dieser Betrag hätte zur Grundlage der

Insolvenzverwaltervergütung gemacht werden dürfen. Diese könne bei vorzeiti-

ger Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nach einem Wert der Insol-

venzmasse berechnet werden, der bei durchgeführtem Verfahren nicht angefal-

len wäre.

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c) Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend. Wird das Insolvenzverfahren

vorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen oder aufgenom-

men worden sind - beendet, müssen im Rahmen der Vergütungsbemessung

auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungs-

grundlage sein (MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 4; FK-InsO/Lorenz,

aaO § 1 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 3). Allerdings

ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV unmittelbar nicht anwendbar. Für

den vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Verwalteramtes mit der Be-

endigung des Verfahrens zusammenfällt, wird angenommen, der Verwertungs-

erlös und die

"freie Spitze" seien

fiktiv zu berechnen

(Haarmeyer/

Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 70; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO

§ 1 Rn. 31; Keller, aaO Rn 150, 161). Andere sprechen sich für eine Schätzung

aus (FK-InsO/Lorenz, aaO § 1 InsVV Rn. 10). Im Ergebnis macht dies hier kei-

nen Unterschied. Nach der einen wie der anderen Auffassung muss das Ver-

wertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung

des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Massegegenstände nicht

verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies

zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrecht-

lich nicht zu berücksichtigen.

IV.

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Insofern ist die Sache jedoch noch nicht entscheidungsreif. Es ist nicht

festgestellt, dass bereits die Verwertung des Grundstücks aus-

gereicht hätte, sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Dies wird

das Beschwerdegericht nachzuholen haben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 -

LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 T 87/06 -