BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 102/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
20. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
220.127,34 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten
Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko-
Schaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht,
wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des
Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert
hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen
ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht fest-
stehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird
(BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR
246/02, WM 2004, 2034, 2037).
Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für
den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 21. September 1995
- IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38) oder für die Berufungsbegründung (OLG
Karlsruhe MDR 1990, 336, 337).
Nach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der
gesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsicht-
lich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. September
1995 aaO). Die Klagebegründungsfrist, eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die
Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als un-
zulässig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486).
Auch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens
nichts (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959,
960).
2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Se-
kundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind,
insbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie
den Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt BGH, Urt. v.
1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus
einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits ver-
jährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass
des Urteils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die Verjäh-
rungsfrist des Primäranspruchs war aber bereits am 30. September 1999 abge-
laufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im
Prozess vorgetragen worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2004 - 11 O 254/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 270/04 -