Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.02.2007 – IX ZR 180/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StBerG § 68; BGB § 203

Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch

Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die

den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.

BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - OLG Hamm

LG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Revisionskläger sind die Erben des während des Revisionsverfah-

rens verstorbenen S. (künftig: Erblasser). Sie haben das

ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Der Erblasser war Geschäftsführer der

S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte

war der steuerliche Berater des Erblassers und/oder dieser Gesellschaft; insbe-

sondere war es seine Aufgabe, deren Jahresabschlüsse und Steuererklärungen

zu erstellen.

2

Am 17. April 1996, 11. November 1996 und 27. Februar 1997 nahm der

Beklagte an Besprechungen mit dem Erblasser und dem weiteren Geschäfts-

führer der Schuldnerin teil. In den beiden ersten Sitzungen wurde jeweils eine

"Zahlungsstockung" der Schuldnerin festgestellt. Es wurde deshalb die Erbrin-

gung weiterer Einlagen der Gesellschafter in Aussicht genommen. Die dritte

Besprechung diente der Erörterung der Frage der Fortführung der Schuldnerin.

3

Der Erblasser leistete am 5. März 1997 ein Einlagedarlehen an die

Schuldnerin in Höhe von 350.000 DM. Auf Antrag vom 20. August 1997 wurde

am 19. Dezember 1997 das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuld-

nerin eröffnet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren wegen Kon-

kursverschleppung gegen den Erblasser ein, das mit einem Strafbefehl beendet

wurde. Außerdem wurde der Erblasser vom Verwalter im Konkurs über das

Vermögen der Schuldnerin auf Zahlung von 1 Mio. DM in Anspruch genommen.

Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, wonach der Erblasser

120.000 DM zu erbringen hatte.

4

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und

behaupten, diesem sei im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit der Auf-

trag erteilt worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu unter-

suchen und festzustellen. Der Beklagte habe jedoch bei Erstellung der Über-

schuldungsbilanz fehlerhafte Kriterien angewandt; die von den Gutachtern im

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Zivilprozess zugrunde

gelegten Bewertungskriterien seien dem Beklagten unbekannt gewesen. Damit

habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Steuerbera-

tervertrag schuldhaft verstoßen. Hätte der Beklagte bei den Besprechungen auf

die schon lange bestehende Überschuldung und Konkursreife der Schuldnerin

hingewiesen, hätte der Erblasser das Darlehen in Höhe von 350.000 DM nicht

gewährt, das wegen seiner Qualifizierung als eigenkapitalersetzendes Darlehen

nur noch nachrangig geltend gemacht werden könne. Bei rechtzeitiger Kon-

kursantragstellung wären auch das Strafverfahren und der Zivilprozess vermie-

den worden. Der Beklagte wendet unter anderem Verjährung ein.

5

Das Landgericht hat die am 4. Juli 2003 eingereichte und am 21. Juli

2003 zugestellte Klage abgewiesen. Die Berufung des Erblassers ist ohne Er-

folg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger

den Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die unterstellte Klageforderung als verjährt an-

gesehen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG sei im Zeitpunkt der

Darlehenseinlage des Erblassers am 5. März 1997 in Lauf gesetzt worden und

am 5. März 2000 abgelaufen. Ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundär-

haftung eine weitere dreijährige Verjährungsfrist angeschlossen habe und die

zwischen der Haftpflichtversicherung des Beklagten und dem Kläger in der Zeit

zwischen 11. August 2002 bis 5. März 2003 geführte Korrespondenz den Tat-

bestand von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB erfülle, bedürfe keiner

Entscheidung. Zwar sei im Falle der Bejahung einer Sekundärverjährung die

Forderung des Erblassers bei Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. noch nicht ver-

jährt gewesen. § 203 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung habe

aber auf § 68 StBerG keine Anwendung gefunden; vielmehr gelte diese Be-

stimmung nur für Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richte.

II.

8

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung den Vortrag des Klägers

zugrunde gelegt, wonach der dem Beklagten erteilte Auftrag in unmittelbarem

Zusammenhang mit seiner steuerberatenden Tätigkeit stand. In diesem Fall

findet § 68 StBerG auf den geltend gemachten Anspruch zwar Anwendung.

Auch dann halten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher

Prüfung nicht stand.

9

1. Landgericht und Berufungsgericht sind allerdings zutreffend davon

ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG - seine

Anwendbarkeit unterstellt - mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlage am 5. März

1997 in Lauf gesetzt wurde.

10

Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Scha-

densersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch

entstanden ist. Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, sobald sich die Vermö-

genslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters objektiv ver-

schlechtert hat. Dafür genügt, dass ein Teilschaden entstanden ist, unabhängig

davon, ob dieser Schaden bestehen bleibt (BGHZ 114, 150, 152; 119, 69, 72;

BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v.

12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1360; Zugehör in Zu-

gehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1343).

12

Die Verjährungsfrist des Primäranspruchs endete demgemäß am 5. März

2000.

2. Die Fragen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung

eine weitere dreijährige Frist angeschlossen hat, und ob die Parteien in der Zeit

vom 11. August 2002 bis 5. März 2003 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB

über den Schadensersatzanspruch des Erblassers führten, durfte das Beru-

fungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Beide Fragen sind entscheidungs-

erheblich. Sind sie zu bejahen, ist Verjährung auch dann nicht eingetreten,

wenn § 68 StBerG anwendbar ist.

13

a) Eine Verletzung der sekundären Hinweispflicht liegt vor, wenn ein

Steuerberater trotz begründeten Anlasses die Prüfung unterlässt, ob er den

Mandanten durch einen Fehler geschädigt hat, oder trotz einer solchen Prüfung

den Auftraggeber nicht oder zu spät auf einen möglichen Regressanspruch ge-

gen ihn und dessen Verjährung hinweist (BGHZ 83, 17, 22 f; 94, 380, 385;

BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f, v.

9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 14. Dezember 2000

- IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03,

NJW-RR 2005, 494, 497; Palandt/Heinrichs, aaO Rn. 21 Überblick vor § 194;

Zugehör, aaO Rn. 1396 ff; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung,

3. Aufl. Rn. 910 ff).

14

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher

offen gelassen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Kläger (vgl. Zu-

gehör, WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 S. 31). Er hat insoweit vorgetragen und

unter Beweis gestellt, dass er ca. fünf Monate nach Darlehensgewährung, am

20. August 1997, Konkursantrag gestellt und zuvor den Beklagten hierzu be-

fragt habe, der auch keine Alternative hierzu gesehen habe. Außerdem sei der

Beklagte mit der Verteidigung des Erblassers im staatsanwaltschaftlichen Er-

mittlungsverfahren und mit dem Zivilprozess des Konkursverwalters gegen den

Erblasser befasst worden. Ein entsprechendes Schreiben des Beklagten stam-

me vom 23. Oktober 1998. Diese Umstände können begründeten Anlass für

den Beklagten gegeben haben zu prüfen, ob er den Kläger durch einen Fehler

geschädigt hat. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.

15

Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang einwendet,

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei das Mandat gemäß § 23 KO be-

endet worden, ist dies zutreffend (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB

16/88, ZIP 1988, 1584, 1585; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 23 Rn. 2). Ein

möglicher Anlass zur Überprüfung bestand aber nach den Behauptungen der

Kläger bereits vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens.

16

Eine Hinweispflicht kann grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Man-

dats bestehen (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR

129/99, aaO; v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929;

Zugehör, aaO Rn. 1381; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Sie kann sich

aber auch aus einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand ergeben (vgl.

BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni

1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 aaO S. 542;

Zugehör, aaO Rn. 1383; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Ist dem Be-

klagten vom Erblasser vor Eintritt der Primärverjährung ein neuer Auftrag erteilt

worden, sei es nunmehr auch im eigenen Namen und nicht - wie zuvor - im

Namen der Schuldnerin, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob

es Pflicht des Beklagten gewesen ist, seinen jetzigen Auftraggeber auf einen

Regressanspruch aus dem früheren Mandat und die drohende Verjährung hin-

zuweisen, wenn dieser einen Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag der

Schuldnerin mit dem Beklagten wegen eines zu seinen Gunsten wirkenden

Schutzzwecks dieses Vertrages erlangt hatte.

17

Die Verjährungsfrist eines möglichen Sekundäranspruchs hätte mit Ein-

tritt der Primärverjährung am 5. März 2000 zu laufen begonnen, da an diesem

Tag der Schaden eingetreten ist, der durch den unterlassenen Hinweis des Be-

klagten auf seine Schadensersatzpflicht entstanden ist (vgl. Zugehör, aaO

Rn. 1404).

18

b) Schloss sich an den Ablauf der Primärverjährung eine weitere Verjäh-

rungsfrist von drei Jahren an, lief diese bis 5. März 2003. Wurde der Lauf dieser

Frist gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen in der Zeit vom 11. August 2002

bis 5. März 2003 gehemmt, wird diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht einge-

rechnet, § 209 BGB. Die Verjährung konnte sodann frühestens drei Monate

nach dem Ende der Hemmung eintreten, § 203 Satz 2 BGB. Die Verjährungs-

frist eines Sekundäranspruchs kann deshalb bei Einreichung der Klage dann

nicht abgelaufen gewesen sein, wenn die Frist wegen Verhandlung der Parteien

gemäß § 203 BGB ausreichend lange gehemmt war.

19

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war § 203 BGB mit In-

krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 auf

§ 68 StBerG anwendbar.

20

aa) § 68 StBerG ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch das Ge-

setz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-

rung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 aufgehoben worden (BGBl. I

S. 2314). Gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1

Satz 1 EGBGB gelten ab 15. Dezember 2004 für die an diesem Tag bestehen-

den und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des BGB. Da die

Klage am 4. Juli 2003 eingereicht worden war, finden die Vorschriften des BGB

nach näherer Maßgabe des Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB Anwendung, wenn die

Forderung am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt war. Dann ist der An-

spruch auch jetzt nicht verjährt, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB, Art. 229 § 12

Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2 EGBGB.

21

bb) Bis 14. Dezember 2004 war § 68 StBerG in Kraft. Daneben fanden

ab 1. Januar 2002 die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

eingeführten neuen Regelungen des BGB zur Verjährung für die Ansprüche

Anwendung, die an diesem Tag noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 229 § 6

Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

22

(1) § 203 BGB galt ab 1. Januar 2002 für alle Ansprüche, deren Verjäh-

rung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle ande-

ren neuen Vorschriften des BGB zur Verjährung - aber auch auf Ansprüche aus

Sondergesetzen, soweit eine dortige Verjährungsregelung nicht abschließend

war, sondern ausdrücklich oder stillschweigend ergänzend auf das Verjäh-

rungsrecht des BGB Bezug nahm (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 203

Rn. 1).

23

(2) Eine Sondervorschrift enthielt § 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer

der Verjährungsfrist. Im Übrigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur

Verjährung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung (BGH, Urt. v.

15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327 zu § 209 Abs. 2 Nr. 4

BGB a.F.; Zugehör, WM 2000, Sonderbeilage Nr. 4 S. 29; Vollkommer/

Heinemann, Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 647). Der Bundesgerichtshof hat es

lediglich abgelehnt, Sondervorschriften zur Hemmung der Verjährung auf § 68

StBerG oder § 51 BRAO (ab 9. September 1994: § 51b BRAO) anzuwenden,

etwa § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1988, aaO; v.

29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107) oder § 639 Abs. 2

BGB a.F. (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 126/89, WM 1990, 1915,

1916; v. 29. Februar 1996 aaO S. 1107).

24

Nach Änderung der Verjährungsvorschriften des BGB waren daher ab

1. Januar 2002 nunmehr die neuen Verjährungsvorschriften ergänzend heran-

zuziehen, soweit § 68 StBerG, § 51b BRAO keine Sonderregelung enthielten.

Demgemäß hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 202 Abs. 2, § 204

Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des

Schuldrechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf am 1. Januar 2002

bestehende Ansprüche im Sinne des § 68 StBerG anzuwenden sind (BGHZ

161, 138, 140).

25

Für § 203 BGB n.F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine

Anwendung von § 852 Abs. 2, § 639 Abs. 2 BGB a.F. sprechen, sind auf § 203

BGB n.F. nicht anwendbar, nachdem durch diese Vorschrift ein allgemeiner

Hemmungstatbestand geschaffen wurde (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2006,

518; OLG Hamm, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 28 U 82/03, Umdruck S. 24, nicht

veröffentlicht; Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 647).

26

(3) Das Berufungsgericht meint, dass die Vorschriften außerhalb des

BGB, die - wie § 68 StBerG - Sonderregelungen für die Dauer oder den Beginn

der Verjährung enthielten, nicht in die Neuregelung der Verjährungsvorschriften

im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts einbezogen worden seien,

sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zwei-

ten Reformschritt überprüft und gegebenenfalls geändert werden sollten. Dies

trifft zu (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 42 Anlage 3 zu Nr. 1 der Stellungnahme

des Bundesrates). Die vorbehaltene Reform betraf aber nur den Inhalt der be-

stehen gebliebenen Sonderregelungen, hier also die Dauer und den Beginn der

Verjährungsfrist. Diese Sonderbestimmungen sind für sich allein nicht ausrei-

chend. Erforderlich ist die ergänzende Anwendung der sonstigen Bestimmun-

gen des Verjährungsrechts, wie der Unterbrechung oder der Hemmung der Ver-

jährung. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber für die weiter bestehen-

den Sonderregelungen, etwa in § 68 StBerG, § 51b BRAO, eine ergänzende

Anwendung des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts des BGB

gewollt hat. Eine derartige statische Verweisung hätte angesichts der zahlrei-

chen systematischen Umstellungen, etwa von der Unterbrechung auf die Hem-

mung des Ablaufs der Verjährungsfrist, zu unerträglichen Systembrüchen im

allgemeinen Verjährungsrecht geführt. Dass dieses nicht gewollt war, zeigt

Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, aber auch Abs. 2 dieser Bestimmung, der eine

vollständige Umstellung von der Unterbrechung auf die Hemmung vorsieht, so-

fern ein Sachverhalt nach altem und neuem Recht insoweit unterschiedlich be-

handelt wurde.

28

3. Das Berufungsgericht hat § 68 StBerG angewandt, ohne die Voraus-

setzungen dieser Vorschrift festzustellen.

§ 68 StBerG ist nicht anwendbar, wenn die Pflichtverletzung, die dem

Beklagten vorzuwerfen ist, keine solche aus einem Steuerberatungsverhältnis

ist (vgl. §§ 1, 33 StBerG). Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe die

Außenstände der Schuldnerin falsch bewertet und deshalb deren Konkursreife

verkannt. Eine Bewertung von Forderungen für sich alleine genommen ist keine

typische Aufgabe, die einem Steuerberater obliegt. Ob § 68 StBerG anwendbar

ist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Steuerberatungsmandats

erfolgt oder einen ausreichenden Zusammenhang mit einer steuerberatenden

Tätigkeit aufweist (vgl. BGHZ 115, 213, 226; BGH, Urt. v. 23. September 2004

- III ZR 256/03, zitiert nach juris; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 858 ff). Dies

behaupten die Kläger. Der Beklagte dagegen trägt vor, ein über die Erstellung

der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen hinausgehender Auftrag sei ihm

nicht erteilt worden. Aus der Teilnahme an den Besprechungen habe sich keine

rechtliche Verpflichtung für ihn ergeben, die wirtschaftliche Entwicklung der Ge-

sellschaft zu untersuchen und Prognosen über ihre Existenzfähigkeit zu erarbei-

ten.

29

Ist ein ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätig-

keit nicht gegeben, wäre die kurze berufsrechtliche Verjährungsfrist des § 68

StBerG nicht anwendbar gewesen, sondern die Regelverjährung von 30 Jahren

nach § 195 BGB a.F., sofern die Kläger die Erteilung eines entsprechenden

Auftrags beweisen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des

Schuldrechts am 1. Januar 2002 hätten die ab 1. Januar 2002 geltenden Vor-

schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung gefunden, wenn der An-

spruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1

EGBGB). Da die Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB a.F. mit Entstehung des

Anspruchs, also am 5. März 1997 zu laufen begonnen hatte, war sie am

1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Ab 1. Januar 2002 galt sodann zwar die

kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Diese konnte jedoch frühestens

am 1. Januar 2002 begonnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1

BGB) und nicht vor der zuvor angelaufenen 30jährigen Frist geendet haben, so

dass es bei der 3jährigen Frist blieb, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, § 199

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Diese war bei Einreichung der Klage am 4. Juli 2003

jedenfalls noch nicht abgelaufen.

III.

30

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

32

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Liegen die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs vor, ist maß-

gebend, ob die Verjährungsfrist durch Verhandlungen des Erblasser mit dem

Beklagten oder dessen Haftpflichtversicherung ausreichend lange gehemmt

war. Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Mei-

nungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem

Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.

Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Er-

klärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflich-

tete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzan-

sprüchen ein (BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168,

1169; v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, EWiR 2007, 5). Dafür kann zunächst

genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner

Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober

1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163).

33

Dass zwischen den Parteien in der Zeit zwischen 11. August 2002 und

5. März 2003 Verhandlungen stattfanden, war in erster Instanz unstreitig. Auch

das Landgericht ist in seinem Urteil hiervon ausgegangen, hat dies aber für un-

beachtlich gehalten. Einzelheiten hierzu hat der Kläger freilich erst in der Beru-

fung vorgetragen. Soweit es hierauf ankommt, wird das Berufungsgericht zu

prüfen haben, ob dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulas-

sen ist.

34

2. Sofern Verjährung nicht eingetreten ist, wird das Bestehen des An-

spruchs, insbesondere eine Pflichtverletzung und das Verschulden des Beklag-

ten zu prüfen sein. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das Beru-

fungsurteil insoweit widersprüchlich ist, als es einerseits den Beklagten als frü-

heren Steuerberater des Erblassers ansieht, andererseits aber auf die Feststel-

lungen des Landgerichts verweist, wonach der Beklagte Steuerberater der

Schuldnerin war. In letzterem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob ein Ver-

trag mit Schutzwirkung für den Erblasser vorlag (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1644 ff;

Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 434 ff).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 O 392/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2004 - 25 U 1/04 -