Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 102/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

143.327,10 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capi-

tal" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters

erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfol-

gen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v.

15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen er-

scheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in die-

sem Sinne.

3

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG).

Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit

der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Scha-

den erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März

2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungs-

frist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstan-

den war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsa-

cheninstanzen nicht dargelegt worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 O 554/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 25 U 115/05 -