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BGH Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 472/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juli 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
Wird in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuer-
rechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten des Bera-
ters erstrebte Ziel unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuer-
berater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren
Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
Cierniak
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen, der auch die Kosten des Streithelfers zu
tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war für den beklagten Einzelunternehmer und die K.
GmbH (fortan: GmbH) in den
Veranlagungszeiträumen 1995, 1996 und 1997 als Steuerberater tätig. Das
Einzelunternehmen erzielte erhebliche Gewinne, die GmbH erwirtschaftete be-
deutende Verluste. Der Beklagte konnte seine Steuerschulden nicht berichti-
gen, weil er die Gewinne seines Einzelunternehmens in die Verluste schreiben-
de GmbH eingelegt hatte. Aus diesem Grunde sollten beide Unternehmen nach
einem Vorschlag des Klägers auf ein neues Einzelunternehmen verschmolzen
und so die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust
ausgeglichen werden. Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März
1997 damit beauftragt worden war, einen am 29. August 1997 notariell beur-
kundeten Verschmelzungsvertrag, durch welchen der Beklagte das Vermögen
der GmbH übernahm. Die beabsichtigte Verlustverrechnung scheiterte an der
zum 5. August 1997 rückwirkend eingetretenen Änderung von § 4 Abs. 5
Satz 1, § 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).
Der Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
zweitinstanzlich nicht mehr bestrittene Vergütung für seine Tätigkeit als Steuer-
berater in Höhe von 60.777,24 DM. Der Beklagte rechnet dagegen mit einem
Schadensersatzanspruch auf, den er aus pflichtwidrig verspäteter Durchführung
der beabsichtigten Verschmelzung herleitet. Durch das Gesetz zur Fortsetzung
der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) sei die
Möglichkeit, Übernahmeverluste gewinnmindernd zu verrechnen, soweit sie auf
einem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruhten, rückwirkend
für alle Vermögensübergänge, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam ge-
worden waren, beseitigt worden. Die Rückwirkung sei aber durch das Gesetz
zur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) auf Umwandlungsvorgänge
beschränkt worden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August
1997 beantragt worden sei. Der Kläger habe hier nach Presseberichten die be-
vorstehende Beschränkung der Verlustverrechnung vorhersehen müssen,
gleichwohl aber nicht auf beschleunigte Durchführung der Verschmelzung mit
Antragstellung beim Handelsregister bis spätestens zum 5. August 1997 hinge-
wirkt.
In den Vorinstanzen ist der Beklagte verurteilt worden. Mit der Revision
verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ver-
halten des Klägers verneint. Die vom Beklagten genannten, die bevorstehende
Gesetzesänderung betreffenden Presseberichte hätten dem Kläger keine Ver-
anlassung gegeben, die Eintragung der Verschmelzung bis spätestens zum
5. August 1997 herbeizuführen. Nach der allenfalls vorhersehbaren ersten Ge-
setzesänderung wäre der erwünschte steuerliche Vorteil wegen der weitrei-
chenden Rückwirkung nicht mehr erreichbar gewesen. Die spätere gesetzliche
Einschränkung der Rückwirkung habe der Kläger nicht vorhersehen müssen.
Auch aus anderen Gründen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Verschmel-
zung früher zu bewirken. Dies sei weder vertraglich geschuldet noch wegen
drohender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geboten gewesen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-
tet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen
Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-
lichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu
dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-
digen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 28. Sep-
tember 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2076; v. 18. Dezember 1997
- IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Die mandatsbezogen erheblichen Geset-
zes- und Rechtskenntnisse muß der Steuerberater besitzen oder sich unge-
säumt verschaffen (Zugehör DStR 2001, 1613, 1615 m.w.N.; Lange DB 2003,
869, 871). Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu
ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71, NJW 1971, 1704; v.
7. März 1978 - VI ZB 18/77, NJW 1978, 1486; vgl. auch OLG Celle VersR 2001,
1437, 1438).
Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des
Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten
des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen,
kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu
unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten
Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines
Rechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92,
WM 1993, 2129, 2130 f).
2. Welche Anforderungen insoweit für die Tätigkeit des Steuerberaters im
einzelnen gelten, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab
und kann hier weitgehend offenbleiben; denn der Kläger hat die ihn möglicher-
weise in dieser Hinsicht treffenden Pflichten nicht verletzt.
a) Die Presseverlautbarungen, auf die sich der Beklagte in der Berufung
bezogen hat, tragen den von ihm erhobenen Vorwurf nicht.
Die Pressemitteilung des Bundesrates vom 31. Juli 1997 berichtete über
die Grundsatzeinigung im Vermittlungsausschuß und die für den 4. August
1997 erwartete förmliche Beschlußfassung. Dasselbe gilt für den Artikel im
Handelsblatt vom 1./2. August 1997 über den erzielten Vermittlungskompromiß.
Beide Berichte enthalten die gravierende Ungenauigkeit, daß die Neuregelung
mit tatbestandlicher Rückanknüpfung erst für den Veranlagungszeitraum 1997
zu erwarten sei. Der vom Beklagten angestrebte und nach den §§ 2 UmwStG,
17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch erreichte steuerliche Umwandlungsstichtag war
aber der 31. Dezember 1996. Die von dem Beklagten beabsichtigte Verschmel-
zung wäre von der Rechtsänderung so gesehen nicht betroffen gewesen, weil
sie, jedenfalls steuerrechtlich, vor dem Veranlagungszeitraum 1997 Wirksam-
keit erlangt hätte. Erst die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses
im Wortlaut (BT-Drucks. 13/8325) ergab dann mit Sicherheit, daß auch das
Vorhaben des Beklagten unter die Rückwirkung des kommenden Gesetzes fiel.
Es ist nicht vorgetragen, der Kläger hätte von dieser entscheidenden Tatsache
so rechtzeitig Kenntnis erlangen können, daß ihm danach noch am 5. August
1997 möglich gewesen wäre, die Handelsregisteranmeldung der Verschmel-
zung zu bewirken.
b) Der in der Revisionsinstanz erörterte Artikel im Handelsblatt vom
24. Juni 1997 ist in den Tatsacheninstanzen nicht erwähnt worden. Er gehört
daher nicht zu dem Parteivorbringen, das gemäß § 561 ZPO a.F. der Beurtei-
lung des Revisionsgerichts unterliegt. Inwieweit das Revisionsgericht seine
Kenntnis von parlamentarischen Vorgängen und der Berichterstattung über Ge-
setzgebungsvorhaben nicht allein bei der Gesetzesauslegung, sondern auch
bei der Beurteilung eines Haftungsfalles verwerten kann, ist verfahrensrechtlich
bisher nicht abschließend geklärt. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es auch
hier nicht.
Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß der Kläger den vereinzel-
ten und auf mögliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Gel-
tendmachung von Verschmelzungsverlusten nur versteckt hinweisenden Artikel
vom 24. Juni 1997 hätte kennen müssen. Dieses verstand sich entgegen den
von der Revision allgemein erhobenen Anforderungen an die Sorgfalt eines
Steuerberaters hier nicht von selbst. Denn berücksichtigt man zugunsten des
Beklagten den Artikel im Handelsblatt vom 24. Juni 1997, kann auch nicht dar-
an vorbeigegangen werden, wie die Fachwelt auf die vom Steuergesetzgeber
beschlossenen Änderungen reagiert hat. Übereinstimmend ist beanstandet
worden, daß der Gesetzgeber ohne jede Vorankündigung, in einer Überra-
schungsaktion, völlig unvorbereitet, mit einer Blitzaktion oder ähnlich diese ein-
schneidenden Gesetzesänderungen rückwirkend beschlossen habe (Rödder,
DStR 1997, 1425; Haritz, GmbHR 1997, 783, 785; Füger/Rieger, DStR 1997,
1427; Dötsch, DB 1997, 2090; Bleimers/Beinert, BB 1997, 1880, 1881; Goutier/
Müller, BB 1997, 2242, 2247; Haritz/Slabon, NWB Fach 2 S. 6917; Schwed-
helm/Olbing, Die Steuerberatung 1997, 385, 389). Dem Kläger kann aber nicht
eine von dem gesamten Berufsstand geteilte Überraschung gleichwohl als Fol-
ge einer Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) vorgewor-
fen werden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich gegenüber dem Streithelfer aus
§ 101 Abs. 1 1. Fall ZPO.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak