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BGH Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 472/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 472/00

URTEIL

Verkündet am: 15. Juli 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Wird in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuer-

rechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten des Bera-

ters erstrebte Ziel unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuer-

berater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren

Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

Cierniak

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen, der auch die Kosten des Streithelfers zu

tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger war für den beklagten Einzelunternehmer und die K.

GmbH (fortan: GmbH) in den

Veranlagungszeiträumen 1995, 1996 und 1997 als Steuerberater tätig. Das

Einzelunternehmen erzielte erhebliche Gewinne, die GmbH erwirtschaftete be-

deutende Verluste. Der Beklagte konnte seine Steuerschulden nicht berichti-

gen, weil er die Gewinne seines Einzelunternehmens in die Verluste schreiben-

de GmbH eingelegt hatte. Aus diesem Grunde sollten beide Unternehmen nach

einem Vorschlag des Klägers auf ein neues Einzelunternehmen verschmolzen

und so die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust

ausgeglichen werden. Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März

1997 damit beauftragt worden war, einen am 29. August 1997 notariell beur-

kundeten Verschmelzungsvertrag, durch welchen der Beklagte das Vermögen

der GmbH übernahm. Die beabsichtigte Verlustverrechnung scheiterte an der

zum 5. August 1997 rückwirkend eingetretenen Änderung von § 4 Abs. 5

Satz 1, § 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit

zweitinstanzlich nicht mehr bestrittene Vergütung für seine Tätigkeit als Steuer-

berater in Höhe von 60.777,24 DM. Der Beklagte rechnet dagegen mit einem

Schadensersatzanspruch auf, den er aus pflichtwidrig verspäteter Durchführung

der beabsichtigten Verschmelzung herleitet. Durch das Gesetz zur Fortsetzung

der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) sei die

Möglichkeit, Übernahmeverluste gewinnmindernd zu verrechnen, soweit sie auf

einem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruhten, rückwirkend

für alle Vermögensübergänge, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam ge-

worden waren, beseitigt worden. Die Rückwirkung sei aber durch das Gesetz

zur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversiche-

rung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) auf Umwandlungsvorgänge

beschränkt worden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August

1997 beantragt worden sei. Der Kläger habe hier nach Presseberichten die be-

vorstehende Beschränkung der Verlustverrechnung vorhersehen müssen,

gleichwohl aber nicht auf beschleunigte Durchführung der Verschmelzung mit

Antragstellung beim Handelsregister bis spätestens zum 5. August 1997 hinge-

wirkt.

In den Vorinstanzen ist der Beklagte verurteilt worden. Mit der Revision

verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ver-

halten des Klägers verneint. Die vom Beklagten genannten, die bevorstehende

Gesetzesänderung betreffenden Presseberichte hätten dem Kläger keine Ver-

anlassung gegeben, die Eintragung der Verschmelzung bis spätestens zum

5. August 1997 herbeizuführen. Nach der allenfalls vorhersehbaren ersten Ge-

setzesänderung wäre der erwünschte steuerliche Vorteil wegen der weitrei-

chenden Rückwirkung nicht mehr erreichbar gewesen. Die spätere gesetzliche

Einschränkung der Rückwirkung habe der Kläger nicht vorhersehen müssen.

Auch aus anderen Gründen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Verschmel-

zung früher zu bewirken. Dies sei weder vertraglich geschuldet noch wegen

drohender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geboten gewesen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher

Nachprüfung stand.

1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-

tet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen

Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-

lichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu

dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-

digen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 28. Sep-

tember 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2076; v. 18. Dezember 1997

- IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Die mandatsbezogen erheblichen Geset-

zes- und Rechtskenntnisse muß der Steuerberater besitzen oder sich unge-

säumt verschaffen (Zugehör DStR 2001, 1613, 1615 m.w.N.; Lange DB 2003,

869, 871). Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu

ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71, NJW 1971, 1704; v.

7. März 1978 - VI ZB 18/77, NJW 1978, 1486; vgl. auch OLG Celle VersR 2001,

1437, 1438).

Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des

Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten

des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen,

kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen

über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu

unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten

Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines

Rechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterli-

chen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92,

WM 1993, 2129, 2130 f).

2. Welche Anforderungen insoweit für die Tätigkeit des Steuerberaters im

einzelnen gelten, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab

und kann hier weitgehend offenbleiben; denn der Kläger hat die ihn möglicher-

weise in dieser Hinsicht treffenden Pflichten nicht verletzt.

a) Die Presseverlautbarungen, auf die sich der Beklagte in der Berufung

bezogen hat, tragen den von ihm erhobenen Vorwurf nicht.

Die Pressemitteilung des Bundesrates vom 31. Juli 1997 berichtete über

die Grundsatzeinigung im Vermittlungsausschuß und die für den 4. August

1997 erwartete förmliche Beschlußfassung. Dasselbe gilt für den Artikel im

Handelsblatt vom 1./2. August 1997 über den erzielten Vermittlungskompromiß.

Beide Berichte enthalten die gravierende Ungenauigkeit, daß die Neuregelung

mit tatbestandlicher Rückanknüpfung erst für den Veranlagungszeitraum 1997

zu erwarten sei. Der vom Beklagten angestrebte und nach den §§ 2 UmwStG,

17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch erreichte steuerliche Umwandlungsstichtag war

aber der 31. Dezember 1996. Die von dem Beklagten beabsichtigte Verschmel-

zung wäre von der Rechtsänderung so gesehen nicht betroffen gewesen, weil

sie, jedenfalls steuerrechtlich, vor dem Veranlagungszeitraum 1997 Wirksam-

keit erlangt hätte. Erst die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses

im Wortlaut (BT-Drucks. 13/8325) ergab dann mit Sicherheit, daß auch das

Vorhaben des Beklagten unter die Rückwirkung des kommenden Gesetzes fiel.

Es ist nicht vorgetragen, der Kläger hätte von dieser entscheidenden Tatsache

so rechtzeitig Kenntnis erlangen können, daß ihm danach noch am 5. August

1997 möglich gewesen wäre, die Handelsregisteranmeldung der Verschmel-

zung zu bewirken.

b) Der in der Revisionsinstanz erörterte Artikel im Handelsblatt vom

24. Juni 1997 ist in den Tatsacheninstanzen nicht erwähnt worden. Er gehört

daher nicht zu dem Parteivorbringen, das gemäß § 561 ZPO a.F. der Beurtei-

lung des Revisionsgerichts unterliegt. Inwieweit das Revisionsgericht seine

Kenntnis von parlamentarischen Vorgängen und der Berichterstattung über Ge-

setzgebungsvorhaben nicht allein bei der Gesetzesauslegung, sondern auch

bei der Beurteilung eines Haftungsfalles verwerten kann, ist verfahrensrechtlich

bisher nicht abschließend geklärt. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es auch

hier nicht.

Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß der Kläger den vereinzel-

ten und auf mögliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Gel-

tendmachung von Verschmelzungsverlusten nur versteckt hinweisenden Artikel

vom 24. Juni 1997 hätte kennen müssen. Dieses verstand sich entgegen den

von der Revision allgemein erhobenen Anforderungen an die Sorgfalt eines

Steuerberaters hier nicht von selbst. Denn berücksichtigt man zugunsten des

Beklagten den Artikel im Handelsblatt vom 24. Juni 1997, kann auch nicht dar-

an vorbeigegangen werden, wie die Fachwelt auf die vom Steuergesetzgeber

beschlossenen Änderungen reagiert hat. Übereinstimmend ist beanstandet

worden, daß der Gesetzgeber ohne jede Vorankündigung, in einer Überra-

schungsaktion, völlig unvorbereitet, mit einer Blitzaktion oder ähnlich diese ein-

schneidenden Gesetzesänderungen rückwirkend beschlossen habe (Rödder,

DStR 1997, 1425; Haritz, GmbHR 1997, 783, 785; Füger/Rieger, DStR 1997,

1427; Dötsch, DB 1997, 2090; Bleimers/Beinert, BB 1997, 1880, 1881; Goutier/

Müller, BB 1997, 2242, 2247; Haritz/Slabon, NWB Fach 2 S. 6917; Schwed-

helm/Olbing, Die Steuerberatung 1997, 385, 389). Dem Kläger kann aber nicht

eine von dem gesamten Berufsstand geteilte Überraschung gleichwohl als Fol-

ge einer Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) vorgewor-

fen werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gegenüber dem Streithelfer aus

§ 101 Abs. 1 1. Fall ZPO.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak