BGH Beschluss vom 29.03.2007 – V ZB 160/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 775 Nr. 5
Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grund- stück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung die- ses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).
BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - V ZB 160/06 - AG Reutlingen
LG Tübingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 18. September 2006 wird auf
Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigen-
tümer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus
bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1
(betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. De-
zember 2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der Insol-
venzverwalter über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, we-
gen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
"aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in Höhe von je 20.000 €" zu dul-
den.
Das Vollstreckungsgericht hat am 16. Februar 2004 die Zwangsverstei-
gerung des Grundstücks wegen der beiden Teilbeträge in Ansehung der Mitei-
gentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 und, nach Titelumschreibung infolge
Freigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 durch den Insolvenzver-
walter, am 26. Juli 2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils ange-
ordnet. Der Vater der Schuldner erkundigte sich am 22. Dezember 2005 in de-
ren Namen nach der Höhe der Forderung der betreibenden Gläubigerin. Das
Vollstreckungsgericht teilte ihm am 23. Dezember 2005 mit, dass sie insgesamt
46.358,64 € betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gläubigerin diesen
Betrag überwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht
das Zwangsversteigerungsverfahren am 16. Januar 2006, soweit hier von Inte-
resse, nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde
der betreibenden Gläubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen
hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem
Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung
der einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen möchte.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen
eingestellt werden müssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befrie-
digung erforderlichen Betrags an die betreibende Gläubigerin nachgewiesen
hätten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 €
zuzüglich Kosten und nicht um den darüber hinausgehenden nicht titulierten
Betrag. Der Bundesgerichtshof habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung
unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrags eine
Tilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zunächst auf den nicht
titulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden
Zahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der Schuld-
ner müsse feststellen können, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung ab-
wenden könne. Das sei nicht möglich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht
titulierten Teil der Forderung verrechnet werde.
III.
Das hält rechtlicher Prüfung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das
Zwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht
einstweilen eingestellt.
1. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-
stellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis
vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforder-
liche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger eingezahlt worden ist. Das gilt
vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf
Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsverstei-
gerungsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 775 Rdn. 2; Hintzen in Hint-
zen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung, Rdn. 11.324; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.1).
2. Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 5 ZPO liegen vor.
a) Der Vater der Schuldner hat den Verfahrensbevollmächtigten der
Gläubigerin 46.358,64 € überwiesen und dem Vollstreckungsgericht hierüber
einen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint,
als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner,
die dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben.
b) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden
Gläubigerin. Auf dem Überweisungsträger wird zwar das Kürzel "Grunds" für
Grundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gläubigerin
nicht, dass, unabhängig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden
gezahlt werden sollte. Auf dem Überweisungsträger sind nämlich zusätzlich die
beiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteige-
rungsverfahrens angegeben. Außerdem folgte die Zahlung auf das Schreiben
des Vollstreckungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zur Höhe der Forderung
einschließlich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernmündlichen
Anfrage des Vaters der Schuldner vom 22. Dezember 2005 danach, "welcher
Betrag gezahlt werden müsse, um den Termin aufheben zu lassen". Hierüber
hat das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbe-
vollmächtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was
am 22. Dezember 2005 auch geschah. Der Zweck der Überweisung war damit
auch für die Gläubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel.
c) Die Zahlung umfasste den im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO zur Befriedi-
gung der Gläubigerin erforderlichen Betrag.
aa) Der Überweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des Vollstre-
ckungsgerichts. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbeträ-
ge von jeweils 20.000 € und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht aller-
dings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubige-
rin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gläubige-
rin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu
ihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollständige
Ablösung der beiden Grundschulden zahlen können, hier also insgesamt
158.500,48 € zahlen müssen. Seine Zahlungen würden aufgrund der in dem
Titel verwandten Formulierung "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags"
erst auf den nicht titulierten Teil des Duldungstitels verrechnet.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
(1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grund-
schuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO "wegen eines
zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" als zulässig anerkannt hat (BGHZ 108, 372,
376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen
zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen
(Senat, BGHZ 108, 372, 377). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein sol-
cher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten dar-
vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung
notwendig ist (BGHZ 108, 372, 379 f.). Es spricht schließlich viel dafür, dass
diese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch
Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine
Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit
Einschränkungen versehen kann.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entschei-
dung des Senats eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so ge-
fassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ange-
nommen, der Schuldner habe die Grundschuld vollständig abzulösen (ohne ei-
gene Stellungnahme: Munzig in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), Würzbur-
ger Notarhandbuch, Teil 2 Rdn. 2628; wohl auch MünchKomm-BGB/Eickmann,
4. Aufl., § 1150 Rdn. 32; unklar Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53,
54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der Zwangs-
vollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsi-
cherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rdn. 321 a. E.). Eine Zahlung auf den
titulierten
Teil
führe
daher
zum
Titelverlust
(Amann
in:
Brambring/Jerschke/Waldner, Beck’sches Notar-Handbuch, 4. Aufl., Rdn. A VI
30 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1150 Rdn. 24; Muth, Rpfleger
1990, 380; Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 591 f.).
(3) Richtig ist die zweite Meinung.
(a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung
des Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags will der Gläubiger
verhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der Vollstre-
ckungsgegenklage frühere freiwillige Zahlungen einwendet (Senat, BGHZ 108,
372, 377). Sie verschafft dem Gläubiger keine über den eingeklagten Betrag
hinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeiten. Sie bietet ihm lediglich die Mög-
lichkeit, zunächst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine wei-
tergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann
ungeschmälert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig
leistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum
Tragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen
muss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abhängig machen kann,
die in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der
Unterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen
Urteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzulässige Teilleistungen des
Schuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gläubiger von sich aus
eine Teilforderung geltend, deren Erfüllung er dann auch annehmen muss
(RGZ 66, 266, 271; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 266 Rdn. 21). Des-
halb gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz "zuletzt zu zahlender Teil-
betrag" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstre-
ckungsverfahrens (Senat, BGHZ 108, 372, 378).
(b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gläubiger die titulierte
Teilforderung durchsetzen. Schon deshalb genügt zu seiner Befriedigung im
Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO (oder § 75 ZVG) die Zahlung des titulierten Teilbe-
trags. Aus diesem Grund hat der Senat einer Vollstreckungsunterwerfungsklau-
sel wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags auch die für die Vollstreckung
notwendige Bestimmtheit zugebilligt (BGHZ 108, 372, 377). Nur diese Betrach-
tung wird dem prozessualen Vorgehen des Gläubigers gerecht. Mit dem Ver-
langen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden
Teilbetrags oder einer entsprechenden Klage will der Gläubiger Kosten sparen
und von der Titulierung des vollständigen (Duldungs-) Anspruchs gerade abse-
hen. Über diesen Willen setzte sich eine Verurteilung entgegen § 308 ZPO hin-
weg, die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs ermöglichte
(Wolfsteiner, DNotZ 1990, 589, 592). Sie würde dem Schuldner auch nicht er-
lauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwen-
den kann. Will der Gläubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvoll-
streckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende
Titulierung herbeiführen, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung
einer Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung ent-
sprechend höheren Kostenrisikos ohne weiteres möglich ist.
(c) Die Beschränkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden
Teilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zu-
zugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Dul-
dungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grund-
schulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die
nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten.
Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld er-
lischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titu-
lierten Teilbetrags (Senat, BGHZ 108, 372, 378; Deutsches Notarinstitut DNotI-
Report 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraus-
setzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die
Grundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein. Wird die Zwangsversteigerung,
wie hier, durch einen Duldungstitel eröffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden
Teilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen
Einstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag ge-
zahlt wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende
Gläubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im
Rechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit
entgegen gesetzten Interessen und Anträgen gegenüber (Senat, Beschl. v.
20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007,
V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 18.09.2006 - 5 T 49/06 -