BGH Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfah- rens.
ZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteige- rungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erle- digt erklären.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen
AG Hagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die
Beteiligte zu 3 zu tragen.
Der Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.
Gründe
I.
Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssiche-
rungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im
Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsan-
teil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Si-
cherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am
12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigen-
tumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssiche-
rungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf
die Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner
und die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige-
rungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin
einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu
3 ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhe-
bungs- bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin
den Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und
die Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und bean-
tragt, der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin
hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.
II.
1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Be-
teiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu
entscheiden.
a) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsan-
trags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu,
dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
fallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788
ZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem
Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der
Antragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
Einl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und
Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983,
224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u.
22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO,
26. Aufl., § 788 Rdn. 20).
b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-
rungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern
nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (e-
benso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,
a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger
1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146,
148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September
1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöl-
ler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl.,
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vor-
schriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl.
Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg,
aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das
Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im
Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fort-
setzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen
angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei de-
nen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen ver-
folgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde
(Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stö-
ber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei
der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger
2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso
Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff.
ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und des-
sen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsverstei-
gerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinan-
der stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstre-
ckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde
und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungs-
erklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren
(vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJW-
RR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998,
1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2
ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der
Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen
Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1
Satz 1 ZPO).
2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die
Beteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es da-
mit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdege-
richt geblieben wäre.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf
der Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 ei-
ner Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da
dieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorge-
henden Recht betrieben worden ist.
a) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stüt-
zen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung un-
mittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Dul-
dungstitel, zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner
um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein
gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vor-
schrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet
werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel er-
wirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S.
38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49;
MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO,
ger/Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel
wie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer
umgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001,
385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht
mehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstre-
cken.
b) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass
der Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortset-
zung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26
ZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme
bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat,
wenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen
Recht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die
Gläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek
vollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingli-
che Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Stei-
ner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) -
zeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war.
aa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine
Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch einge-
tragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber
in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf
den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB,
hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883
Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über
das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie
den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2
Satz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubi-
gerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu,
dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zuläs-
sigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli
1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens
unzulässig war.
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene
Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte
die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden
Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb
geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der
Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte
zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388,
1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetra-
gene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der
Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuld-
ners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht
um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner
verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück
nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesi-
cherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtig-
ten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt.
v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl.,
BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6).
(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsver-
fahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des
Eigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3
war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit ei-
ner Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflas-
sungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormer-
kungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormer-
kung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege
der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornher-
ein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet
war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des
(belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass
der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vor-
merkung, 1998, S. 232).
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf
rangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879
BGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses
nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke,
Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf
eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb
keine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfle-
ger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7).
bb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus ei-
nem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsver-
steigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung
nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetre-
tene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb
des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die
Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormer-
kungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet
eine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen
(ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstre-
ckungsrecht, 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung,
2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot
1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn.
2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Reich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]:
OLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO,
§ 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216;
Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.;
Drischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572).
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Er-
werber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem
betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der
ge, dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren
deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des
Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., §
28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26
Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26
Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überle-
gung, dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen
Erwerbern
gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubi-
ger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt
/Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Er-
werbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren
zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss,
besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -