BGH Beschluß vom 26.09.2002 – III ZB 22/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestset-
zungsverfahren erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel
tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren las-
sen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - AG Augsburg
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 26. Septem-
ber 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. April 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
107,37
Gründe
I.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von
2.894,20 DM nebst Zinsen verlangt und in der mündlichen Verhandlung vor
dem Amtsgericht vom 8. November 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt.
Die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich die Beklagte bereit,
eine Forderung in Höhe von 2.500 DM anzuerkennen. Der Kläger erteilte sein
Einverständnis, wenn die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits
übernehme. Daraufhin erkannte die Beklagte die Klageforderung in Höhe von
2.500 DM nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 1. Juli 2002 an. Der Kläger nahm
die Klage in Höhe des überschießenden Betrages zurück und beantragte den
Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Dieses wurde antragsgemäß erlassen. Die
Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Durch Kostenfest-
setzungsbeschluß vom 17. Januar 2002 wurden die von der Beklagten an den
(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:3)(cid:9)(cid:1)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:25)(cid:7)
Kläger zu erstattenden Kosten auf 395,07
e-
lehnt wurde die Festsetzung einer vom Kläger angemeldeten Vergleichsgebühr
(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:7)(cid:4)(cid:1)
(cid:20)!(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)"(cid:22)#(cid:16)%$!(cid:1)(cid:17)&
(§ 23 BRAGO) in Höhe von 210 DM (= 107,37
(cid:15) (cid:31)
(cid:15)(cid:4)’(cid:30)(cid:15)
legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Diese wurde durch den angefochte-
nen Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, zu seinen Gunsten weitere von der Be-
(cid:1)((cid:16)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:18))(cid:20)
(cid:3)(cid:9)(cid:1)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:11)
(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)*(cid:1)
klagten zu erstattende 107,37
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben
zu Recht entschieden, daß die von den Parteien in der mündlichen Verhand-
lung vom 8. November 2001 gewählte Form einvernehmlicher Streitbeilegung
(Teilanerkenntnis; Klagerücknahme hinsichtlich der Mehrforderung) keinen An-
spruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung einer im Kostenfestset-
zungsverfahren berücksichtigungsfähigen anwaltlichen Vergleichsgebühr (§ 23
BRAGO) begründet hat.
(cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:26) (cid:7) (cid:15) (cid:15) (cid:15) ’ (cid:15) (cid:13)
1.
Allerdings wird diese Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesge-
richte unterschiedlich beurteilt.
a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auf-
fassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich
aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den
Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der
Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen
(MDR 2000, 908).
b) Unter einschränkenden Voraussetzungen hält auch das Oberlandes-
gericht München eine Vergleichsgebühr für festsetzungsfähig: Zwar könne sie
nicht bereits dann festgesetzt werden, wenn die Parteien im Termin einseitige
Prozeßerklärungen abgäben (z.B. teilweise Berufungsrücknahme seitens des
Beklagten und teilweise Klagerücknahme); allerdings komme die Festsetzung
in Betracht, wenn der Erstattungsberechtigte glaubhaft mache, daß die Partei-
en sich über ein entsprechendes Vorgehen - im Wege des gegenseitigen
Nachgebens - vor Gericht geeinigt hätten (AnwBl. 1996, 476).
c) Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, in der teilweisen Klagerück-
nahme und im anschließenden Anerkenntnis des Restes und nachfolgenden
Anerkenntnisurteil könne ein materieller Vergleich liegen, der für den mitwir-
kenden Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr auslöse. Im Zweifel gehörten diese
Kosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht
der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht fest-
setzbar (Rpfleger 1990, 91). In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesge-
richt Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und
Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festset-
zung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Aner-
kenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
d) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die
Festsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs:
Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn
ein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354). Insbeson-
dere dieser Entscheidung hat sich das Landgericht angeschlossen; ihr ist zu-
zustimmen.
2.
Die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu
erstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104
ZPO erfordert - schon im Interesse der Rechtssicherheit - klare, praktikable
Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch und gerade für die zur Festsetzung
angemeldeten Anwaltsgebühren. Bei einer Streitbeilegung der hier in Rede
stehenden Art, bei der es nicht zur Protokollierung eines gerichtlichen Ver-
gleichs kommt, sondern die durch einseitige Prozeßhandlungen der Parteien
erreicht wird, liegt es oftmals nicht klar zutage, ob die gewählte Handlungsform
auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines materiell-
rechtlichen Vergleichs im Sinn des § 779 BGB erfüllt. Dementsprechend müßte
- worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hin-
weist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage
der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hät-
te, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien,
die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.
Dies würde dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse derjenigen Partei,
die sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat, zuwiderlaufen, den Umfang
der sie treffenden Last zuverlässig abschätzen zu können. Dementsprechend
hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte sinngemäß eingewendet, bei ihrer
Bereitschaft, die Kosten zu übernehmen, habe sie darauf vertraut, von der Be-
lastung mit einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Andererseits ge-
schieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Eini-
gung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klage-
rücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden,
bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG
Schleswig OLG-Report 2001, 238).
3.
Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht
Nürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festset-
zung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, ei-
nen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1,
162 f ZPO entspricht. All dies gilt bei der gebotenen generalisierenden Be-
trachtungsweise auch dann, wenn im Einzelfall die Feststellung eines vertragli-
chen Konsenses der Parteien, der materiell-rechtlich die Begriffsmerkmale ei-
nes Vergleichs i.S.d. § 779 BGB erfüllt, ohne Schwierigkeiten möglich sein
sollte. Es ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich,
daß im Rechtsstreit beide Parteien die Auffassung vertreten haben, sie hätten
hier einen Vergleich geschlossen.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke