BGH Beschluss vom 10.04.2007 – I ZB 15/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MOON
MarkenG § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Mar- kenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des An- tragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des An- melders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist.
b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner dar-
zulegen.
BGH, Beschl. v. 10. April 2007 - I ZB 15/06 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-
berg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. De-
zember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens "MOON" bean-
tragt und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenom-
men. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und
Markenamtes über die Markenanmeldung beantragt und zur Begründung ange-
führt, sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097
"MOON" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. Für diese Gemein-
schaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorität der deutschen Markenan-
meldung in Anspruch genommen.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem
Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentge-
richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (GRUR 2006,
614).
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der Akteneinsicht vorlägen. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Das Deutsche Patent- und Markenamt gewähre nach § 62 Abs. 1
MarkenG auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berech-
tigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der
Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder
Verteidigung von Rechten bestimmend sein könne, wobei die Akten nicht auf
ihren Erkenntniswert zu überprüfen seien. Auch aus den Akten zurückgenom-
mener Markenanmeldungen könnten sich Erkenntnisse über eine freie Ver-
wendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse
der Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin für die
Gemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gestützt sei,
die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen habe.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-
schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-
schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies
im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v.
28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK
& BIKE).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte
Verfahrensmangel nicht gegeben ist.
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragsgegne-
rin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-
fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-
dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass
das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht
(BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe ihr Vor-
bringen nicht berücksichtigt, wonach die Gewährung von Akteneinsicht in die
Amtsakten von Markenanmeldungen, die vor ihrer Veröffentlichung zurückge-
nommen worden seien, das Grundrecht des Markenanmelders auf informatio-
nelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen
der Beteiligten hätte unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die beantragte
Akteneinsicht abgelehnt werden müssen.
c) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgeg-
nerin.
aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in
die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin
ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der Be-
teiligten gegeneinander abzuwägen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der
Frage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheim-
haltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusam-
menhang seiner Ausführungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegne-
rin an der Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten bei einer Markenanmel-
dung gegenüber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von
einem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht ausge-
gangen ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegne-
rin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht nicht
ausdrücklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der
mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres
informationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unschädlich. Die
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer
Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist
es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass das Bundespatentgericht Interessen der An-
tragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten über die Mar-
kenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht
ersichtlich.
bb) Im Übrigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des
Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der An-
tragsgegnerin infolge fehlender Berücksichtigung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerfGE 17, 86, 96; 52, 131,
152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allge-
meinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst dar-
über zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Le-
benssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden
(BVerfG NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher
grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrens-
akten gewährt werden soll (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 299
Rdn. 2 u. 22.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 299 Rdn. 6b, jeweils zu § 299
ZPO; ferner Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 62 Rdn. 18, zu
§ 62 Abs. 2 MarkenG). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht dar-
getan, welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden
personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten;
sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegt das Recht auf infor-
mationelle Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Be-
schränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf ge-
setzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hin-
nehmen (BVerfGE 65, 1, 44; 78, 77, 85; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Das
berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Ak-
teneinsicht abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar.
Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht
eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus
eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden
(vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die
Antragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung
auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (§ 62 Abs. 1 MarkenG).
Dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht überwiegt das allgemeine
Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer mar-
kenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -