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BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 383/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 383/06

BESCHLUSS

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Verfahrensrüge 1):

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bei der Beweiswürdigung

verwendeten Telefonverbindungsdaten seien nicht verlesen worden, trifft nicht

zu. Dies ergibt sich aus dem nachträglich berichtigten Protokoll über die Haupt-

verhandlung vom 14. Dezember 2005 (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Danach wur-

de der Kammerbeschluss, durch den die Entscheidung des Vorsitzenden über

die Verlesung nach einem Widerspruch des Verteidigers gemäß § 238 Abs. 2

StPO bestätigt worden war, ausgeführt.

Dabei kommt es auf das Rechtsproblem, ob eine nachträgliche Berichti-

gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zu beachten ist, wenn

dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen

würde (vgl. Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112),

nicht an. Denn das unberichtigte Protokoll enthielt eine offensichtliche Lücke

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17), weil sich aus ihm weder

ergibt, dass der Kammerbeschluss - obwohl dies sehr nahe lag - tatsächlich

umgesetzt noch dass er wieder aufgehoben worden ist. Unter diesen besonde-

ren Umständen des Verfahrensablaufes hatte die Sitzungsniederschrift insoweit

keine Beweiskraft. Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Ver-

fahrensrüge den Boden nicht entziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Damit ist

durch das berichtigte Protokoll bewiesen, dass der mit der Verfahrensrüge vor-

getragene Sachverhalt unzutreffend ist.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert