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BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 383/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Verfahrensrüge 1):
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bei der Beweiswürdigung
verwendeten Telefonverbindungsdaten seien nicht verlesen worden, trifft nicht
zu. Dies ergibt sich aus dem nachträglich berichtigten Protokoll über die Haupt-
verhandlung vom 14. Dezember 2005 (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Danach wur-
de der Kammerbeschluss, durch den die Entscheidung des Vorsitzenden über
die Verlesung nach einem Widerspruch des Verteidigers gemäß § 238 Abs. 2
StPO bestätigt worden war, ausgeführt.
Dabei kommt es auf das Rechtsproblem, ob eine nachträgliche Berichti-
gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zu beachten ist, wenn
dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen
würde (vgl. Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112),
nicht an. Denn das unberichtigte Protokoll enthielt eine offensichtliche Lücke
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17), weil sich aus ihm weder
ergibt, dass der Kammerbeschluss - obwohl dies sehr nahe lag - tatsächlich
umgesetzt noch dass er wieder aufgehoben worden ist. Unter diesen besonde-
ren Umständen des Verfahrensablaufes hatte die Sitzungsniederschrift insoweit
keine Beweiskraft. Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Ver-
fahrensrüge den Boden nicht entziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Damit ist
durch das berichtigte Protokoll bewiesen, dass der mit der Verfahrensrüge vor-
getragene Sachverhalt unzutreffend ist.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert