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BGH Beschluss vom 12.04.2007 – VII ZB 98/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHZ

nein

ja

RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1,

§ 37 Nr. 3

Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsachever-

fahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr

aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache-

verfahrens anzurechnen.

BGH, Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - OLG Stuttgart

LG Ravensburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der

Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens zum Nachteil der

Klägerin entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat nach Durchführung eines im September 2003 beantrag-

ten selbständigen Beweisverfahrens, dessen Streitwert auf 78.782,56 € festge-

setzt wurde, mit am 19. April 2005 eingereichter Klage mit Zahlungs- und Fest-

stellungsanträgen Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln mit einem

Gesamtstreitwert von 28.250 € gegen die Beklagte als Bauträgerin geltend ge-

macht.

5

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kosten

des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des

Beweisverfahrens, die die Klägerin zu tragen hat.

Die Rechtspflegerin hat im Kostenausgleichsverfahren die von der Kläge-

rin geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 in Höhe

von 945,40 € als nicht erstattungsfähig angesehen, weil darauf die im selbstän-

digen Beweisverfahren erwachsene Prozessgebühr von 1.200 € anzurechnen

sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der

zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin weiterhin die Berück-

sichtigung der Verfahrensgebühr im Rahmen des Kostenausgleichs.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt

zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an

das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die im selbständigen Beweisverfah-

ren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angefallene Prozessge-

bühr sei zu Recht auf die nach RVG VV Nr. 3100 im Hauptsacheverfahren an-

gefallene 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet worden. Das selbständige Be-

weisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien nach dem Rechtsanwalts-

vergütungsgesetz zwei verschiedene Verfahren und somit zwei Angelegenhei-

ten. Wenn der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren noch unter Gel-

tung des alten Rechts erteilt worden sei, der Auftrag für das Hauptsacheverfah-

ren aber unter der Geltung des neuen Rechts, sei streitig, ob insgesamt die

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Anwendung finde oder ob auf den je-

weiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sei, mit der Folge, dass für

das selbständige Beweisverfahren altes Recht Anwendung finde und für das

Hauptsacheverfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Gericht schlie-

ße sich der Ansicht an, die auf den Zeitpunkt des bei der jeweiligen Auftragser-

teilung geltenden Rechts abstelle, dann aber die nach Bundesrechtsanwaltsge-

bührenordnung angefallene 10/10 Prozessgebühr für das selbständige Beweis-

verfahren mit der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 für die Hauptsache

verrechne.

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2. Die Rechtsbeschwerde teilt die Auffassung, dass das selbständige

Beweisverfahren nach altem Recht, das Hauptsacheverfahren aber nach neu-

em Recht abzurechnen sei. Sie ist jedoch der Meinung, eine Anrechnung der

Gebühren des selbständigen Beweisverfahrens dürfe nur nach Maßgabe der

Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vorbemerkung 3 Abs. 5 erfolgen. Auf die Verfah-

rensgebühr des Hauptsacheverfahrens dürfe daher ausschließlich eine im selb-

ständigen Beweisverfahren erwachsene Verfahrensgebühr, nicht aber eine

Prozessgebühr angerechnet werden. Die vom Beschwerdegericht vertretene

abweichende Ansicht habe im Gesetz keine Grundlage und sei interessewidrig.

Jedenfalls habe die Verfahrensgebühr der Klägerin für das Hauptsacheverfah-

ren durch Anrechnung der Prozessgebühr des selbständigen Beweisverfahrens

nicht in vollem Umfang in Wegfall kommen können. Der Gegenstand des selb-

ständigen Beweisverfahrens sei nur teilweise Gegenstand des Hauptsachever-

fahrens. Die Prozessgebühr des selbständigen Beweisverfahrens habe deshalb

allenfalls quotal auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache angerechnet werden

dürfen.

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3. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass sich die

Rechtsanwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bun-

desrechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren

nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet. Des weiteren ist auch in ent-

sprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des Vergütungs-

verzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbständigen Be-

weisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Haupt-

sacheverfahrens vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen,

dass eine Anrechnung nur insoweit in Betracht kommt, als der Gegenstand des

Hauptsacheverfahrens mit dem des selbständigen Beweisverfahrens überein-

stimmt.

a) Das Beschwerdegericht legt beanstandungsfrei zugrunde, dass die

Parteien des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens identisch

sind und in beiden Verfahren auch von denselben Rechtsanwälten vertreten

wurden.

b) Wie die Anwaltsgebühren zu berechnen sind, wenn der Rechtsanwalt

vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz am 1. Juli 2004 mit

der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens beauftragt wurde, der un-

bedingte Prozessauftrag aber erst nach dem 30. Juni 2004 erteilt wurde, ist in

der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

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aa) Zum einen wird die Auffassung vertreten, es habe insoweit eine Ge-

bührentrennung zu erfolgen. Das selbständige Beweisverfahren und das nach-

folgende Hauptsacheverfahren seien nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne

des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu werten. Es handele sich, da eine dem § 37

Nr. 3 BRAGO vergleichbare Vorschrift fehle, um zwei verschiedene Angelegen-

heiten, die jeweils nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Ge-

bührenordnung abzurechnen seien. Die Anrechnung der Prozessgebühr auf die

Verfahrensgebühr habe in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3

Abs. 5 zu RVG VV Nr. 3100 zu erfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom

17. November 2005, AGS 2006, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom

22. Dezember 2005, AGS 2006, 61 = JurBüro 2006, 134; OLG Köln, Beschluss

vom 13. Januar 2006, JurBüro 2006, 256 = AGS 2006, 241; OLG München,

Beschluss vom 25. April 2006, AGS 2006, 345 = AnwBl 2006, 498).

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bb) Nach anderer Ansicht ist die Vergütung des Anwalts bei einer sol-

chen Fallgestaltung ausschließlich nach den Vorschriften der Bundesrechtsan-

waltsgebührenordnung abzurechnen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom

21. März 2006, JurBüro 2006, 368 = AnwBl 2006, 499; Brandenburgisches

Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2006, in juris dokumentiert). Dass

die Tätigkeit des Rechtsanwalts im selbständigen Beweisverfahren und in der

Hauptsache nicht auf demselben Auftrag beruhe, sei für die Frage, ob nach der

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder dem Rechtsanwaltsvergütungsge-

setz abzurechnen sei, ohne Bedeutung. § 61 RVG stelle auf den Zeitpunkt des

unbedingten Auftrags zur Erledigung derselben Angelegenheit ab. Der Auftrag

zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren sei ein unbedingter Auftrag,

das selbständige Beweisverfahren dieselbe Angelegenheit wie die nachfolgen-

de Hauptsache.

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cc) Die dazu vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung ist zutref-

fend.

(1) Der Ansicht, bei der vorliegenden Fallgestaltung sei ausschließlich

das Gebührenrecht der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anzuwenden,

könnte nur gefolgt werden, wenn man die Beauftragung des Rechtsanwalts mit

der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren und der im nachfolgenden

Hauptsacheverfahren trotz unterschiedlicher Zeitpunkte der Auftragserteilung

als einen Auftrag im Rechtssinne werten könnte. Diese Möglichkeit scheidet

aus. Den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung lässt sich

nicht entnehmen, dass es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der

Vertretung im selbständigen Beweisverfahren und der erst im Anschluss daran

erfolgenden Mandatierung für das streitige Verfahren um einen Auftrag handelt.

Dass die in beiden Verfahren vorgesehenen Gebühren nicht kumulativ gefordert

werden können, ergibt sich lediglich daraus, dass das selbständige Beweisver-

fahren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO gebührenrechtlich dem Rechtszug des

Hauptsacheverfahrens zugerechnet wird und es sich deshalb gemäß § 13

Abs. 2 Satz 1 BRAGO in beiden Verfahren gebührenrechtlich um dieselbe An-

gelegenheit handelt.

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(2) Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ist gemäß § 61 Abs. 1

Satz 1 RVG nach dem 30. Juni 2004 nur weiter anzuwenden, wenn der unbe-

dingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG

vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Das Beschwerdegericht hat angenom-

men, dass der unbedingte Auftrag zur Vertretung der Klägerin im streitigen Ver-

fahren erst nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist. Dies wird von der

Rechtsbeschwerde nicht beanstandet und ist deshalb der Entscheidung

zugrunde zu legen. Eine Verbindung des selbständigen Beweisverfahrens und

des Hauptsacheverfahrens zu "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 15

RVG nimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vor; eine dem § 37 Nr. 3

BRAGO entsprechende Vorschrift fehlt. Die beiden Verfahren sollen vielmehr

nach dem Willen des Gesetzgebers als unterschiedliche Angelegenheiten be-

handelt werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 193).

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c) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass in entspre-

chender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG eine im selbständigen Beweisverfahren verdiente Prozessgebühr

auf die im Hauptsacheverfahren erwachsene Verfahrensgebühr anzurechnen

ist.

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aa) Gemäß § 48 BRAGO erhielt der im selbständigen Beweisverfahren

tätige Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts die in § 31 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO aufgeführte Prozessgebühr. Da das selbständige Beweisverfahren

gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug gehörte, konnte die Prozessgebühr

bei einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO nur

einmal, und zwar aus dem höheren Streitwert, verdient werden.

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bb) Das RVG hat die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BRAGO in § 15 Abs. 2

RVG wörtlich übernommen. Es hat jedoch entgegen § 37 Nr. 3 BRAGO das

selbständige Beweisverfahren in § 19 RVG nicht dem Rechtszug zugerechnet.

Vielmehr ist in der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2

RVG bestimmt, dass die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfah-

rens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird, soweit der

Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des

Rechtsstreits ist oder wird.

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cc) Die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfah-

rensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2

RVG haben denselben Abgeltungsbereich, nämlich "Betreiben des Geschäfts

einschließlich der Information". Es ist daher sach- und interessengerecht, in den

Übergangsfällen, in denen der Auftrag zur Durchführung des selbständigen

Beweisverfahrens noch unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenord-

nung, der Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens aber erst nach

Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erteilt wurde, die im Beweis-

verfahren verdiente Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache-

verfahrens anzurechen. Ein dem entgegenstehender Wille des Gesetzgebers

lässt sich weder der Übergangsvorschrift des § 61 RVG noch den Gesetzesma-

terialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 193 und 209) entnehmen.

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dd) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Baumängel, die

die Klägerin im Hauptsacheverfahren geltend gemacht hat, auch Gegenstand

des selbständigen Beweisverfahrens waren. Dies ist mangels eines gegenteili-

gen Vortrags dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Auf die im

Hauptsacheverfahren erwachsene Verfahrensgebühr ist daher in entsprechen-

der Anwendung des Absatzes 5 der Vorbemerkung 3, Teil 3 der Anlage 1 zu

§ 2 Abs. 2 RVG die in dem selbständigen Beweisverfahren verdiente Prozess-

gebühr anzurechnen.

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d) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass nach der genann-

ten Vorbemerkung die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens

auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs nur anzurechnen ist, soweit der Ge-

genstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechts-

streits ist. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist nicht die volle im

selbständigen Beweisverfahren erwachsene Prozessgebühr auf die Verfah-

rensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, wenn, wie hier, die im

Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche nur auf einen Teil der

Mängel gestützt werden, die im selbständigen Beweisverfahren zur Überprü-

fung standen. Die anzurechnende Prozessgebühr ist in einem solchen Fall nur

aus dem Teilstreitwert zu errechnen, der im selbständigen Beweisverfahren für

die Mängel angefallen ist, auf die sich das Hauptsacheverfahren bezieht.

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Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Beschwerdegericht noch

zu treffen haben.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 1 O 70/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2006 - 8 W 359/06 -