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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZB 96/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 96/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

1. August 2006 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin hat nach Durchführung eines im Mai 2001 beantragten

selbständigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage

Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 83.874,16 € gegen die Be-

klagte als Planer der technischen Ausrüstung eines "Bade- und Saunaparadie-

ses" in L. geltend gemacht.

2

Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anhörung des Sachver-

ständigen des selbständigen Beweisverfahrens im Termin zur mündlichen Ver-

handlung vom 8. Juli 2005 vor dem Landgericht zurückgenommen. Dieses hat

durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren der Klägerin auferlegt.

3

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Klägerin an die Be-

klagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 € festgesetzt. Dabei hat er für das

selbständige Beweisverfahren eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr

nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, für das Klageverfahren eine

Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-

tungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgebühr nach der Bundesrechtsan-

waltsgebührenordnung aus dem Beweisverfahren angesetzt.

4

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht

den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und alle Gebühren einheitlich

nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf insgesamt 4.212,30 € fest-

gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die

Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt

zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Gebühren

der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgebüh-

renordnung abzurechnen.

2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg.

8

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechts-

anwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren

nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, wenn, was das Beschwer-

degericht unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag für das selb-

ständige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag für das

Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des

Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5,

Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der

im selbständigen Beweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfah-

rensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen.

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Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - (in

Juris dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begründung jenes Beschlusses

wird Bezug genommen.

Dressler

Wiebel

Kniffka

Bauner

Eick

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 583/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 6 W 82/06 -