Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZB 96/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
1. August 2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin hat nach Durchführung eines im Mai 2001 beantragten
selbständigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage
Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 83.874,16 € gegen die Be-
klagte als Planer der technischen Ausrüstung eines "Bade- und Saunaparadie-
ses" in L. geltend gemacht.
2
Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anhörung des Sachver-
ständigen des selbständigen Beweisverfahrens im Termin zur mündlichen Ver-
handlung vom 8. Juli 2005 vor dem Landgericht zurückgenommen. Dieses hat
durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren der Klägerin auferlegt.
3
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Klägerin an die Be-
klagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 € festgesetzt. Dabei hat er für das
selbständige Beweisverfahren eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr
nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, für das Klageverfahren eine
Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgebühr nach der Bundesrechtsan-
waltsgebührenordnung aus dem Beweisverfahren angesetzt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht
den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und alle Gebühren einheitlich
nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf insgesamt 4.212,30 € fest-
gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
5
6
7
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt
zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Gebühren
der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgebüh-
renordnung abzurechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg.
8
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechts-
anwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, wenn, was das Beschwer-
degericht unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag für das selb-
ständige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag für das
Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des
Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5,
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der
im selbständigen Beweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfah-
rensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen.
9
Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - (in
Juris dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begründung jenes Beschlusses
wird Bezug genommen.
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 583/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 6 W 82/06 -