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BGH Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 122/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 2

Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle

des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht

nicht den Anforderungen des Gesetzes.

BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt eine pauschalierte Vergütung für nicht erbrachte

Werkleistungen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag

rechtzeitig widerrufen.

Ein Handelsvertreter der Klägerin suchte die Beklagte am 29. März 2005

in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbei-

ten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein Be-

stellformular der Klägerin. Auf der Rückseite des der Beklagten ausgehändigten

Bestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erklä-

rung mit folgendem Wortlaut:

"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von

zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begrün-

dung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung

der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Ad-

resse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige

Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück-

und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Werter-

satz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach

der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen

Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder um-

gestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat

oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Inge-

brauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Be-

tracht.“

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Unter dieser Erklärung befindet sich in der für den Kunden vorgesehenen

Zeile der Namenszug der Beklagten.

Mit Schreiben vom 8. April 2005, das der Beklagten am 9. April 2005 zu-

gegangen ist, bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Mit Schrei-

ben vom 13. April 2005 widerrief die Beklagte ihre Bestellung.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Ver-

tragsbedingungen 36 % der vereinbarten Vergütung, das sind 6.362,07 €. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos

geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das ihr nach

§§ 312, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Widerrufs-

frist habe nicht mit ihrem Angebot, sondern erst mit dem Vertragsschluss be-

gonnen. Nach § 312 BGB stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn

er zum Abschluss eines Vertrages, der ein Haustürgeschäft zum Inhalt habe,

bestimmt worden sei. Damit räume ihm das Gesetz das Recht ein, einen bereits

zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Folglich müsse dem Verbrau-

cher die volle Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung ste-

hen. Würde die Frist vorher laufen, könnte das dazu führen, dass die Widerrufs-

frist abgelaufen sei, bevor der Unternehmer die Annahme erkläre und der Ver-

trag damit zustande komme. Das Gesetz gehe auch davon aus, dass der Wi-

derruf zur Rückabwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages führe.

Dem entsprächen Artikel 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-

nen Verträgen vom 20. Dezember 1985. Artikel 4 der Richtlinie stehe dem nicht

entgegen. Auch der Zweck des Widerrufsrechts erfordere, dass die Widerrufs-

frist erst mit Vertragsschluss laufe. Die dem Verbraucher eingeräumte Bedenk-

frist könne erst dann ihren Sinn erfüllen, wenn der Verbraucher wisse, ob der

Unternehmer dem Vertragsschluss zustimme.

II.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Der Beklagten steht nach den nicht angefochtenen Feststellungen des

Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355

BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen und

beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des

Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist.

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2. Im Streit steht, ob die Frist nicht beginnen kann, bevor ein Vertrag zu-

stande gekommen ist, der Unternehmer also ein in der Haustürsituation abge-

gebenes Angebot des Verbrauchers angenommen hat. Die Revision hält die

entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Sie verweist

auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend

den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-

schlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31). Darin ist geregelt, dass dem

Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots

auszuhändigen ist, Artikel 4, und der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen

nach diesem Zeitpunkt von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten darf,

Artikel 5. Der Senat hat nicht zu entscheiden, inwieweit die vom Berufungsge-

richt vorgenommene Auslegung der §§ 312, 355 BGB mit der Richtlinie zu ver-

einbaren ist und eine von der Richtlinie abweichende Regelung gemäß Artikel 8

zulässig wäre. Auch muss er nicht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä-

ischen Gemeinschaften zur Klärung der Frage in Erwägung ziehen, ob das Ver-

ständnis des Berufungsgerichts zu Artikel 5 der Richtlinie zutreffend ist. Denn

auf die Frage, wann die Frist von zwei Wochen beginnt, kommt es nicht an.

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3. Der Widerruf der Beklagten war schon deshalb rechtzeitig, weil die

Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Klä-

gerin hat lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des

Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den

Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die

Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbe-

lehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte.

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a) Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß

§ 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr

günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.

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b) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende,

unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-

lehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine

diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357

Abs. 1 und 3 BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des

Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten

Rechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1

BGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert wird.

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c) Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufs-

belehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich über

die Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Geset-

zesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB.

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Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar unter Hinweis auf § 312 d

Abs. 3 BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betref-

fende Information gelegt, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene

Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist.

Denn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drucksache

14/7052 S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung lässt sich jedoch nicht

herleiten, dass lediglich über die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen

aufzuklären ist. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetzestext nicht.

Auch in der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, dass der Un-

ternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen "sowie über die sonstigen

Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen,

dass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen

des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden

soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss

der Unternehmer u.a. die Informationen zur Verfügung stellen, für die dies in

der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-

chen Gesetzbuch bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der

Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, ein-

schließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle

des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-

setzbuches für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden.

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d) Der Senat muss nicht entscheiden, in welchem Umfang der Verbrau-

cher im Einzelnen über seine sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergeben-

den Rechte zu informieren ist. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jeden-

falls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschrif-

ten über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch der Un-

ternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls

gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das

Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Text vor: "Im Falle eines wirk-

samen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-

währen und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Wi-

derrufsbelehrung der Klägerin informiert demgegenüber lediglich darüber, dass

der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener

Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicher-

heit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in

gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst

unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem drängt sich die unbe-

antwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur Rückgabe und nicht die

des Unternehmers zur Rückzahlung erwähnt wird. Insbesondere wird ihm die

Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzun-

gen, z.B. Zinsen, herauszugeben hat.

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Da mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung eine Widerrufsfrist nicht

lief, ist der Widerruf der Beklagten wirksam.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

IV.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2005 - 5 O 209/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 12/06 -