BGH Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 122/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 2
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle
des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht
nicht den Anforderungen des Gesetzes.
BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine pauschalierte Vergütung für nicht erbrachte
Werkleistungen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag
rechtzeitig widerrufen.
Ein Handelsvertreter der Klägerin suchte die Beklagte am 29. März 2005
in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbei-
ten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein Be-
stellformular der Klägerin. Auf der Rückseite des der Beklagten ausgehändigten
Bestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erklä-
rung mit folgendem Wortlaut:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von
zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begrün-
dung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung
der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Ad-
resse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück-
und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Werter-
satz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach
der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen
Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder um-
gestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat
oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Inge-
brauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Be-
tracht.“
Unter dieser Erklärung befindet sich in der für den Kunden vorgesehenen
Zeile der Namenszug der Beklagten.
Mit Schreiben vom 8. April 2005, das der Beklagten am 9. April 2005 zu-
gegangen ist, bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Mit Schrei-
ben vom 13. April 2005 widerrief die Beklagte ihre Bestellung.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Ver-
tragsbedingungen 36 % der vereinbarten Vergütung, das sind 6.362,07 €. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das ihr nach
frist habe nicht mit ihrem Angebot, sondern erst mit dem Vertragsschluss be-
gonnen. Nach § 312 BGB stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn
er zum Abschluss eines Vertrages, der ein Haustürgeschäft zum Inhalt habe,
bestimmt worden sei. Damit räume ihm das Gesetz das Recht ein, einen bereits
zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Folglich müsse dem Verbrau-
cher die volle Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung ste-
hen. Würde die Frist vorher laufen, könnte das dazu führen, dass die Widerrufs-
frist abgelaufen sei, bevor der Unternehmer die Annahme erkläre und der Ver-
trag damit zustande komme. Das Gesetz gehe auch davon aus, dass der Wi-
derruf zur Rückabwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages führe.
Dem entsprächen Artikel 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-
nen Verträgen vom 20. Dezember 1985. Artikel 4 der Richtlinie stehe dem nicht
entgegen. Auch der Zweck des Widerrufsrechts erfordere, dass die Widerrufs-
frist erst mit Vertragsschluss laufe. Die dem Verbraucher eingeräumte Bedenk-
frist könne erst dann ihren Sinn erfüllen, wenn der Verbraucher wisse, ob der
Unternehmer dem Vertragsschluss zustimme.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Der Beklagten steht nach den nicht angefochtenen Feststellungen des
Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355
BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen und
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des
Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist.
2. Im Streit steht, ob die Frist nicht beginnen kann, bevor ein Vertrag zu-
stande gekommen ist, der Unternehmer also ein in der Haustürsituation abge-
gebenes Angebot des Verbrauchers angenommen hat. Die Revision hält die
entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Sie verweist
auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31). Darin ist geregelt, dass dem
Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots
auszuhändigen ist, Artikel 4, und der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen
nach diesem Zeitpunkt von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten darf,
Artikel 5. Der Senat hat nicht zu entscheiden, inwieweit die vom Berufungsge-
einbaren ist und eine von der Richtlinie abweichende Regelung gemäß Artikel 8
zulässig wäre. Auch muss er nicht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä-
ischen Gemeinschaften zur Klärung der Frage in Erwägung ziehen, ob das Ver-
ständnis des Berufungsgerichts zu Artikel 5 der Richtlinie zutreffend ist. Denn
auf die Frage, wann die Frist von zwei Wochen beginnt, kommt es nicht an.
3. Der Widerruf der Beklagten war schon deshalb rechtzeitig, weil die
Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Klä-
gerin hat lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des
Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den
Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die
Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbe-
lehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte.
a) Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß
§ 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr
günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.
b) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-
lehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine
diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357
Abs. 1 und 3 BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des
Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten
Rechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1
BGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert wird.
c) Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufs-
belehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich über
die Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Geset-
zesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB.
Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar unter Hinweis auf § 312 d
Abs. 3 BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betref-
fende Information gelegt, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene
Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist.
Denn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drucksache
14/7052 S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung lässt sich jedoch nicht
herleiten, dass lediglich über die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen
aufzuklären ist. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetzestext nicht.
Auch in der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, dass der Un-
ternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen "sowie über die sonstigen
Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen,
dass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen
des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden
soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss
der Unternehmer u.a. die Informationen zur Verfügung stellen, für die dies in
der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuch bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der
Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, ein-
schließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle
des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden.
d) Der Senat muss nicht entscheiden, in welchem Umfang der Verbrau-
cher im Einzelnen über seine sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergeben-
den Rechte zu informieren ist. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jeden-
falls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschrif-
ten über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch der Un-
ternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls
gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das
Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Text vor: "Im Falle eines wirk-
samen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-
währen und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Wi-
derrufsbelehrung der Klägerin informiert demgegenüber lediglich darüber, dass
der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener
Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicher-
heit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in
gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst
unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem drängt sich die unbe-
antwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur Rückgabe und nicht die
des Unternehmers zur Rückzahlung erwähnt wird. Insbesondere wird ihm die
Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzun-
gen, z.B. Zinsen, herauszugeben hat.
Da mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung eine Widerrufsfrist nicht
lief, ist der Widerruf der Beklagten wirksam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
IV.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2005 - 5 O 209/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 12/06 -