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BGH Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2007

in dem Rechtsstreit

II ZB 10/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft

gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000

Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll-

streckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er-

forderlich.

BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März

2006 abgeändert.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2005

- 8 O 607/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert: 412,00 €

Gründe:

1

I. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zah-

lung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter ausweislich des

Protokolls nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes: "Für den

Fall, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen sollte, ist die Beklagte bereit,

an ihn außergerichtlich weitere 1.000,00 € zu bezahlen." "Daraufhin" erklärte

der Klägervertreter, dass er die Klage zurücknehme. Dem Kläger wurden die

Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im Kostenfestset-

zungsverfahren die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1

Satz 1, 1003 RVG-VV. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni

2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das

Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Eini-

gungsgebühr aberkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-

beschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestset-

zungsbeschlusses vom 4. Juli 2005.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Beklagten ist eine Einigungs-

gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV festzusetzen.

1. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung ei-

ner Einigungsgebühr scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die

Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794

Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.

2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch den Inhalt des Ver-

handlungsprotokolls ist das Entstehen einer Einigungsgebühr glaubhaft ge-

macht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des

§ 91 ZPO zugunsten der Beklagten festzusetzen.

a) Noch zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Eini-

gungsgebühr entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne

von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen. Das Angebot der Beklagten

zur außergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bei Klagerücknahme war ein

Vertragsangebot, das der Kläger durch die umgehende Rücknahme der Klage

konkludent angenommen hat.

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Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr,

wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis

durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt

wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-

kenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-

sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-

sonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1

RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und

gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23

BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-

aussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits

der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der

Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin

geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere

der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche

Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten

ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es

deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur

noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05,

BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG

Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG

Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzli-

che Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte

Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die

Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die

Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteilig-

ten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den

Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus-

schließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG

Nr. 1000 VV Rdn. 3).

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b) Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1

RVG-VV für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzun-

gen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, ist die Gebühr im Kos-

tenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner

gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006,

1523) hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht fest, wie er auf An-

frage mitgeteilt hat.

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Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der

Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch

auf die Frage der Notwendigkeit

i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3). Im Falle überwiegender Wahr-

scheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten

des Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Maßstab des

§ 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder

deren Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht ent-

nommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach

gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass

der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige

Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Auf-

klärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbe-

vollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Ak-

ten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzu-

führen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (MünchKomm-

ZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 104 Rdn. 18;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 104 Rdn. 5; Stein/Jo-

nas/Bork aaO § 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2006 - 11 W 67/05 -