Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft
gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000
Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll-
streckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er-
forderlich.
BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März
2006 abgeändert.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2005
- 8 O 607/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 412,00 €
Gründe:
1
I. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zah-
lung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter ausweislich des
Protokolls nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes: "Für den
Fall, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen sollte, ist die Beklagte bereit,
an ihn außergerichtlich weitere 1.000,00 € zu bezahlen." "Daraufhin" erklärte
der Klägervertreter, dass er die Klage zurücknehme. Dem Kläger wurden die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im Kostenfestset-
zungsverfahren die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1
Satz 1, 1003 RVG-VV. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni
2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das
Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Eini-
gungsgebühr aberkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-
beschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestset-
zungsbeschlusses vom 4. Juli 2005.
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Beklagten ist eine Einigungs-
gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV festzusetzen.
1. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung ei-
ner Einigungsgebühr scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die
Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch den Inhalt des Ver-
handlungsprotokolls ist das Entstehen einer Einigungsgebühr glaubhaft ge-
macht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des
§ 91 ZPO zugunsten der Beklagten festzusetzen.
a) Noch zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Eini-
gungsgebühr entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne
von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen. Das Angebot der Beklagten
zur außergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bei Klagerücknahme war ein
Vertragsangebot, das der Kläger durch die umgehende Rücknahme der Klage
konkludent angenommen hat.
2
3
4
5
6
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr,
wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt
wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-
kenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-
sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-
sonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1
RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und
gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23
BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-
aussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits
der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der
Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin
geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere
der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche
Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten
ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es
deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur
noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05,
BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG
Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG
Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzli-
che Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte
Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die
Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die
Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteilig-
ten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den
Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus-
schließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG
Nr. 1000 VV Rdn. 3).
7
b) Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1
RVG-VV für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzun-
gen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, ist die Gebühr im Kos-
tenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner
gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006,
1523) hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht fest, wie er auf An-
frage mitgeteilt hat.
8
Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der
Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch
auf die Frage der Notwendigkeit
i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3). Im Falle überwiegender Wahr-
scheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten
des Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Maßstab des
§ 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder
deren Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht ent-
nommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach
gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass
der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige
Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Auf-
klärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbe-
vollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Ak-
ten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzu-
führen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (MünchKomm-
ZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 104 Rdn. 18;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 104 Rdn. 5; Stein/Jo-
nas/Bork aaO § 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.).
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2006 - 11 W 67/05 -