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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 434/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 6. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten – im Gegensatz zur früheren
Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage
– 5 StR 446/06) – keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt
den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Fi-
nanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt „Al-
tersbetreutes Wohnen“ in Chemnitz, Huttenstraße, bemüht hat. Sowohl die
Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tra-
gen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hin-
sichtlich der von B. betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwä-
sche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde.
Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte
Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist.
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