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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 434/06

5. Strafsenat

5 StR 434/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 6. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten – im Gegensatz zur früheren

Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage

5 StR 446/06) – keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt

den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Fi-

nanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt „Al-

tersbetreutes Wohnen“ in Chemnitz, Huttenstraße, bemüht hat. Sowohl die

Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tra-

gen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz

(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hin-

sichtlich der von B. betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwä-

sche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde.

Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte

Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist.

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