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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 446/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 4. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) dahin abgeändert, dass die Angeklagte lediglich we-
gen Betrugs verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit
„vorsätzlichem Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis“ zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge
geführte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-
erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
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Nach den Urteilsfeststellungen schloss die Angeklagte am
21. Mai 2003 mit der geschädigten Volksbank Chemnitz e.G. eine Last-
schriftvereinbarung, obwohl sie tatsächlich nicht fällige Forderungen einzie-
hen, sondern sich kurzfristigen Kredit von Lastschriftgebern für eine An-
schubfinanzierung im Immobilienbereich beschaffen wollte. Nach der Zulas-
sung zum Lastschriftverfahren zog die Angeklagte im Online-Banking inner-
halb eines Monats 535.000 Euro von acht Geldgebern ein. Wie mit diesen
Gewährsleuten abgesprochen, widersprachen diese den Belastungen inner-
halb von sechs Wochen, nachdem die Angeklagte nach dem (zu erwarten-
den) Scheitern des Immobiliengeschäfts die Beträge nicht zurückzahlen
konnte. Die Volksbank, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber
zurücknehmen musste, fiel mit über 300.000 Euro aus. Das Konto der Ange-
klagten wies kein Guthaben mehr aus, weil sie die gutgeschriebenen Beträge
sofort in bar abgehoben bzw. an andere Vermittler überwiesen hatte.
II.
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Die Revision der Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht allerdings in dem Verhal-
ten der Angeklagten einen Betrug gemäß § 263 StGB gesehen. Die Ange-
klagte hat eine Betrugstat zu Lasten der Volksbank begangen, indem sie
Lastschriften einreichte, obwohl sie wusste, dass das Lastschriftverfahren für
solche Kreditgewährungen nicht vorgesehen war (vgl. nur BGH wistra 2006,
20). Die Lastschriftvereinbarung und die einzelnen Online-Buchungen sind
als eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu werten (vgl. dazu BGHSt 50,
147, 159 f.).
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2. Dagegen hält der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich began-
genen Vergehens nach dem Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32
Abs. 1 Satz 1 KWG) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts sind derartige Lastschriftgeschäfte keine Einla-
gengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG.
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Um Einlagen handelt es sich, wenn jemand von einer Vielzahl von
Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind,
fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwah-
rung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher
Sicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläu-
bigern jederzeit zurückgefordert werden können (BGHR KWG § 1 Einlage 1
m.w.N.). Ein solches Einlagengeschäft ist regelmäßig dadurch geprägt, dass
eingelegte fremde Gelder der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktiv-
geschäft dienen (Schröder in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschafts-
strafrecht 2004 S. 768).
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Es ist hier schon zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine Annahme
von Geldern aufgrund typisierter Verträge erfolgt ist. Vielmehr bestand zwi-
schen der Angeklagten und dem Empfänger der Lastschriften eine betrügeri-
sche Abrede. Jedenfalls fehlt bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung
der bankgeschäftliche Bezug. Einlage und Einlagengeschäft in diesem Zu-
sammenhang sind in erster Linie nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche
Begriffe, deren Verständnis sich nach der Verkehrsauffassung unter Berück-
sichtigung der Praxis des Bankgeschäfts richtet. Deshalb ist die Frage, ob
ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, aufgrund einer Wer-
tung aller Umstände des einzelnen Falls nach der bankwirtschaftlichen Ver-
kehrsauffassung zu entscheiden (BGHZ 125, 366, 380 f.; 129, 90, 96;
BGH MDR 2001, 948, 949). Danach lässt sich bei der hier gegebenen Fall-
konstellation kein Bankgeschäft feststellen. Vielmehr stellt sich nach dem
äußeren Schein das Geschehen nicht als Bankgeschäft dar und wird bei ei-
ner Betrachtung von außen als solches auch nicht wahrgenommen. Es fehlt
der banktypische Charakter, der darin besteht, dass nach außen zumindest
der Eindruck erzeugt wird, dass Gelder als Anlage hereingenommen werden.
Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten am Lastschriftverfahren aufgrund
ihres betrügerischen Zusammenwirkens die Bank des aus der Lastschrift
Begünstigten geschädigt. Diesem Verhalten fehlt nach außen jedweder
Schein eines Bankgeschäfts. Damit kommt auch eine bankaufsichtsrechtli-
che Genehmigungspflicht nach § 32 KWG für derartiges Verhalten nicht in
Betracht. Solche betrügerischen Geschäfte zu Lasten einer Bank sind schon
aufgrund ihrer äußeren Merkmale keine Einlagengeschäfte und unterliegen
damit auch nicht der bankaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht.
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Dieses Ergebnis wird auch durch eine am Zweck des Kreditwesenge-
setzes orientierte Auslegung bestätigt. Dieses Gesetz sichert die Funktions-
fähigkeit des Finanzmarkts (Schröder aaO S. 767). Es schützt das Publikum
vor nicht ausreichend seriösen Unternehmen und will gewährleisten, dass im
Kreditgewerbe Verhältnisse herrschen, die das Vertrauen der Bevölkerung
verdienen (BT-Drucks. III/1114). Dieser Schutzbereich ist hier nicht berührt,
weil die Bank selbst durch das Verhalten Privater geschädigt wurde. Hiervor
schützt jedoch nicht das Kreditwesengesetz, sondern allein der Betrugstat-
bestand.
III.
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Die Änderung des Schuldspruchs zieht auch die Aufhebung des Straf-
ausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verlet-
zung zweier Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend gewertet. Der Auf-
hebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei den erkannten Rechtsfehlern
nicht. Der neue Tatrichter darf der Strafzumessung weitere Feststellungen
zugrunde legen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger