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BGH Urteil vom 18.04.2007 – 2 StR 571/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 16. August 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
in der Zeit von Mitte Januar 2003 bis Mitte September 2005 durch 115 selb-
ständige Handlungen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Per-
son unter 18 Jahren abgegeben zu haben sowie durch eine weitere Handlung
tateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung sowie der Zuhälterei verwirklicht zu haben. Zuletzt nur noch gegen
den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels und der Zuhälterei richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
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Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung,
folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte unterhielt zu der am 11. Dezember 1985 geborenen
N. K. eine intime Beziehung und lebte seit Januar 2004 dauerhaft mit
dieser in einer von ihm angemieteten Wohnung zusammen. Beide waren he-
roinabhängig und befanden sich in einem Methadonprogramm, konsumierten
nebenbei aber weiterhin Kokain. Ihren Lebensunterhalt sowie den Kokainkon-
sum finanzierte das Paar zum einen aus dem Arbeitsentgelt des als Tribünen-
bauer tätigen Angeklagten, zum anderen ging N. K. - wie schon vor
dem Einzug bei dem Angeklagten - auf dem "Drogenstrich" sowie teilweise
auch in der gemeinsam genutzten Wohnung der Prostitution nach. In der Ge-
staltung ihrer Tätigkeit war sie völlig frei, gelegentlich begleitete der Angeklagte
sie, und notierte sich aus Sicherheitsgründen die Kennzeichen der Fahrzeuge,
in die N. zwecks Bedienung der Freier einstieg. Ihre jeweiligen Einkünfte
legten die beiden zusammen, in der Regel kaufte der Angeklagte dann davon
die benötigten Drogen, bisweilen war N. K. bei dem Drogenerwerb
dabei oder kaufte die Drogen von ihrem Freiergeld auch selbst und konsumierte
sie allein. Ausschließlich auf Grund ihres starken Suchtdrucks übte N. K.
die Prostitution aus. Sie hatte stets die Möglichkeit, den Angeklagten, den sie
liebte, zu verlassen und zu ihren Eltern zurückzukehren, was allerdings die Auf-
gabe ihres Drogenkonsums zur Bedingung gehabt hätte. Im Jahr 2005 erkrank-
te N. K. und wurde am 8. Juli 2005 stationär in eine Lungenfachklinik
aufgenommen. Vor Abschluss der Behandlung verließ sie jedoch auf Grund
ihres starken Suchtdruckes mit Hilfe des Angeklagten die Klinik, begab sich
wieder in die gemeinsam genutzte Wohnung und ging für kurze Zeit weiterhin
der Prostitution nach, bevor sie ihre Eltern Mitte September 2005 zur Rückkehr
in die Klinik bewegen konnten.
II.
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Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler freigesprochen.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung weder wegen Zuhäl-
terei noch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
oder wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Es fehlt bereits an einer Ver-
wirklichung der objektiven Tatbestände.
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1. Der Angeklagte hat N. K. , die die Prostitution aus eigenem An-
trieb unbeeinflusst von Drohungen und sonstigem Verhalten des Angeklagten
ausübte und mit der er im Übrigen sogar sein eigenes Einkommen teilte, weder
ausgebeutet noch überwacht im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
2. Ebenso wenig hat der Angeklagte N. K. , eine Person unter
21 Jahren, gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution gebracht. Schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten im Ja-
nuar 2004 war N. K. der Prostitution nachgegangen. Diese Tätigkeit
setzte sie aus freiem Entschluss zur Befriedigung ihrer Drogensucht bis zu ihrer
stationären Klinikaufnahme ununterbrochen fort. Infolge der stationären Kran-
kenhausbehandlung wegen eines Lungenleidens war N. K. dann aus
gesundheitlichen Gründen an der Ausübung der Prostitution zwar vorüberge-
hend gehindert, jedoch fehlen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend
hinweist - Anhaltspunkte dafür, dass sie den tatsächlichen Willen hatte, die
Prostitution dauerhaft oder auch nur vorübergehend aufzugeben, bzw. dass der
Angeklagte etwa fälschlich davon ausgegangen wäre, sie wolle die Prostituti-
onsausübung beenden (vgl. BGHSt 45, 158). Im Gegenteil ging ihr Bestreben
für den Angeklagten erkennbar dahin, die Klinik baldmöglichst zu verlassen, um
ihren Drogenkonsum fortzusetzen, was nur mittels Prostitution finanzierbar war.
Demzufolge hat der Angeklagte - anders als die Revision meint - N. K.
mangels vorheriger Aufgabe der Prostitution nicht zur Wiederaufnahme bzw.
zur Fortsetzung derselben gebracht oder auch nur zu diesem Zweck auf sie
eingewirkt, indem er ihr beim Verlassen der Klinik behilflich war und sie wieder
in seine Wohnung aufnahm.
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3. Soweit die Revision schließlich unter Vorlage von Verordnungen der
Stadt Kassel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands rügt, der
Angeklagte hätte auch wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostituti-
on gemäß § 184 d StGB verurteilt werden müssen, verkennt sie, dass das Urteil
keine Feststellungen dazu enthält, ob und gegebenenfalls wie oft N. K. in
einem sogenannten "Sperrbezirk" der Prostitution nachgegangen ist.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Roggenbuck Appl