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Landgericht Münster Urteil vom 12.02.2026 – 21 KLs-210 Js 16/25-7/25
große Strafkammer (Jugendkammer) · ECLI:DE:LGMS:2026:0212.21KLS210JS16.25.7.00
Gründe
Dem Urteil liegt im Hinblick auf die Angeklagten zu 1) und 2) eine Verständigung zugrunde. Von der mit dem Angeklagten zu 3) eingegangenen Verständigung hat sich die Kammer wieder gelöst und die vor dem Lösen von der Verständigung abgegebene Einlassung des Angeklagten zu 3) nicht berücksichtigt.
I.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
1.
Die Angeklagte zu 1) wurde am 00.00.1998 in P geboren und lebte dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer fünf Jahre älteren Schwester und dem drei Jahre älterem Bruder. Ihre Mutter war Hausfrau und ihr Vater übte verschiedene berufliche Tätigkeiten in Spielhallen und Restaurants aus. Zwischen den Eltern der Angeklagten zu 1) gab es körperliche Gewalt. Im Alter von sechs Jahren wurde die Angeklagte zu 1) zunächst in P eingeschult und wechselte noch in der ersten Klasse in eine Grundschule in U. Kurz nach ihrem siebten Geburtstag trennten sich die Eltern der Angeklagten zu 1) und die Angeklagte zu 1) zog wenig später zu ihrem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin zunächst nach W und sodann nach H. Der Vater übte körperliche Gewalt gegenüber den Kindern aus. Der Kontakt zu der Mutter brach vollständig ab. In H besuchte die Angeklagte zu 1) von der zweiten bis zur vierten Klasse die Grundschule und wechselte sodann auf das Gymnasium, welches sie bis zur sechsten Klasse besuchte.
Im Jahr 2010 wanderte die Angeklagte zu 1) gemeinsam mit ihrer Familie nach Mallorca aus. Dort besuchte die Angeklagte zu 1) zunächst eine deutsche Privatschule, dann eine spanische Privatschule und dann eine öffentliche spanische Schule. Insgesamt hielt sich die Angeklagte zu 1) eineinhalb Jahre auf Mallorca auf. Auch hier kam es zu körperlichen Übergriffen des Vaters auf die Angeklagte zu 1). Der Bruder und die Schwester der Angeklagten zogen jeweils von zuhause aus, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht hatten. Auf Mallorca - im Alter von 12 Jahren - ist die Angeklagte zu 1) erstmalig mit Alkohol und Drogen in Berührung gekommen. Aufgrund einer Streitigkeit mit ihrem Vater kam die Angeklagte zu 1) im Alter von 12-13 Jahren in ein Kinderheim, von welchem sie von ihrer Schwester abgeholt und nach H gebracht wurde.
Dort wurde die Angeklagte zu 1) in einer Wohngruppe untergebracht, in welcher sie die Zeugin I kennenlernte. In H besuchte die Angeklagte zu 1) die Realschule. Sodann wechselte die Angeklagte zu 1) in eine andere Wohngruppe nach R und hielt sich aufgrund selbstverletzenden Verhaltens kurzzeitig in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie auf. Sodann besuchte die Angeklagte zu 1) eine Wohngruppe in O und besuchte die 9. Klasse einer Hauptschule. Sodann wechselte die Angeklagte innerhalb von sechs Monaten zwei Mal die Hauptschule und erreichte mit 17 Jahren ihren Hauptschulabschluss auf einer Berufsschule.
Bis zu ihrem 17. Lebensjahr konsumierte die Angeklagte zu 1) neben Alkohol regelmäßig Marihuana, Kokain und Amphetamine in einer Menge von ca. 1-2 Gramm pro Tag. Sodann stoppte sie den Konsum und beschränkte diesen auf 1-3 Joints pro Jahr. Die Angeklagte finanzierte den Drogenkonsum durch ihr Taschengeld und wurde von Freunden unterstützt.
Mit 17 Jahren zog die Angeklagte zu 1) erneut zu ihrem Vater nach Mallorca, wo sie jedoch schon nach zwei Monaten - kurz vor ihrem 18. Geburtstag - wieder ausziehen musste. Sodann lernte die Angeklagte zu 1) dann ein Mitglied aus einer Rockergruppierung kennen und arbeite unter anderem in einem Massage-Salon, in welchem sie sich auch prostituierte. Danach ging sie mit einem Mitglied aus der Rockergruppierung eine Beziehung ein und zog mit diesem nach X. Mit 19 Jahren lernte sie ihren Ex-Freund kennen, mit welchem sie über 4 Jahre zusammen war und welcher ihr gegenüber gewalttätig war.
Nach der Trennung zog die Angeklagte zu 1) nach K und arbeitete dort zunächst als Putzfrau und ging sodann ab 2022 - zunächst für einen Freund aus M, sodann auf eigene Rechnung - der Prostitution nach. Dabei hatte sie für sich klare Regeln, welche Prostitutionsleistung sie anbot und welche nicht. Geschlechtsverkehr ohne Kondom kam dabei zum Beispiel für sie nicht in Frage. Im September 2022 lernte sie die Angeklagten zu 2) und 3) kennen und ging mit dem Angeklagten zu 2) eine Beziehung ein.
Die Angeklagte zu 1) hat aufgrund nicht bezahlter Handyverträge und Krankenkassenbeiträgen Schulden in Höhe von 30.000 - 40.000,00 EUR.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025 ist die Angeklagte zu 1) strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 31.05.2021 verurteilte sie das Amtsgericht Minden wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR (42 Ds - 845 Js 122/20 - 91/20).
Am 19.02.2024 - rechtskräftig seit dem 12.03.2024 - wurde sie durch das Amtsgericht Münster wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (114 Ds 61 Js 388/23 - 115/23). Die Strafe wurde bereits vollständig vollstreckt.
Am 20.01.2025 erließ das Amtsgericht Münster (114 Ds - 62 Js 8127/24 - 113/24) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Strafbefehl gemäß § 408a StPO über eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung und einer Sperrfrist von 9 Monaten. Dieser ist seit dem 26.05.2025 rechtskräftig. Die Strafe ist nicht vollstreckt. Festgesetzt wurden in dem Strafbefehl zwei Einzelstrafen von je 2 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Angeklagte zu 1) befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 23.04.2025 - 23 Gs 2635/25 in der Fassung der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 03.09.2025 seit dem 28.04.2025 in Untersuchungshaft.
2.
Der Angeklagte zu 2) wurde am 00.00.1989 in Kosovo geboren. Sein Vater arbeitete dort als Stuckateur und seine Mutter als Krankenschwester. Im Jahr 1991 kamen der Angeklagte zu 2), seinen Eltern und seine zwei älteren Brüder nach Deutschland und bezogen eine Asylbewerberunterkunft in F. Sein jüngerer Bruder, der Angeklagte zu 3), wurde am 00.00.1992 in T geboren. Der Angeklagte zu 2) besuchte den Kinderkarten in F, die …-Grundschule in F und die …-Hauptschule in F. Im Jahr 2002 erkrankte der Vater der Angeklagten zu 2) und 3) und alle Familienmitglieder erhielten einen Aufenthaltsstatus. Im Jahr 2007 erlangte der Angeklagte zu 2) seinen Hauptschulabschluss. In demselben Jahr verstarb der Vater nach längerer Krankheit.
Nach dem Tod des Vaters zog die Mutter gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) und dem Angeklagten zu 3) nach CA. Der älteste Bruder blieb in Y; der zweitälteste Bruder wurde in den Kosovo abgeschoben. In CA besuchte der Angeklagte zu 2) die Berufsschule und erreichte seinen Realschulabschluss. Er besuchte danach weiter die Fachhochschule mit dem Ziel das Fachabitur abzuschließen.
Im Jahr 2010-2011 beging die Mutter einen Suizidversuch und die Familie zog zurück nach Y. Sodann nahm der Angeklagte zu 2) auch wieder Kontakt zu seinen beiden älteren Brüdern auf. Der Angeklagte zu 2) strebte eine Polizeiausbildung an, welche jedoch aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht aufgenommen werden konnte. In der Folgezeit übernahm der Angeklagte zu 2) verschiedene berufliche Tätigkeiten in den Bereichen der Gastronomie und des Sicherheitsgewerbes und bezog zeitweise auch Sozialhilfe. Im Jahr 2015 heiratete der Angeklagte zu 2) und hat inzwischen drei Kinder, welche 20xx, 20xx und 20xx geboren wurden. Zuletzt arbeitete der Angeklagte zu 2) als Busfahrer und verdiente hierbei 2.700-2.800 EUR netto. Seit September 2022 führte der Angeklagte zu 2) eine Beziehung mit der Angeklagten zu 1) und verbrachte seine Freizeit überwiegend mit ihr.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025 ist der Angeklagte zu 2) bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte zu 2) befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 23.04.2025 (23 Gs 2547/25) in der Fassung der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 03.09.2025 seit dem 28.04.2025 in Untersuchungshaft.
3.
Der Angeklagte zu 3) wurde am 00.00.1992 in T geboren. Er besuchte zunächst die Grundschule in F, dann die …-Hauptschule in F und wechselte von dort nach zwei Jahren in eine Förderschule in Y-…. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2007 zog der Angeklagte zu 3) mit seiner Mutter und dem Angeklagten zu 2) nach CA und besuchte eine Förderschule. Sodann besuchte er eine Berufsschule in KA, welche er ohne Abschluss verließ. Im Jahr 2010-2011 zog der Angeklagte zu 3) zurück nach Y und besuchte dort ein Abendgymnasium, an welchem er seinen Realschulabschluss erreichte. Sodann bewarb sich der Angeklagte zu 3) erfolglos für eine Ausbildung bei der Polizei und arbeitete sodann vornehmlich im Sicherheitsgewerbe. Zeitweise bezog der Angeklagte zu 3) auch Sozialhilfe. Zuletzt arbeitete der Angeklagte zu 3) bei einer Sicherheitsfirma und verdiente dort 2.400 - 2.800 EUR monatlich und befand sich in einer Schulungsmaßnahme zum Busfahrer. In der Zeit von 2011-2012 bis 2018-2019 war der Angeklagte zu 3) verheiratet und aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche 20xx und 20xx geboren wurden. Seit 2022 ist der Angeklagte zu 3) wieder verheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau drei Kinder, welche 20xx, 20xx und 20xx geboren wurden.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025 ist der Angeklagte zu 3) bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 08.06.2021 wurde er durch das Amtsgericht Münster wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze zu je 15 EUR verurteilt (116 Ds - 61 Js 3293/20 - 63/21).
Der Angeklagte zu 3) befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 23.04.2025 (23 Gs 2646/25) in der Fassung der Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 12.05.2025 in der Fassung der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 03.09.2025, in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2025 seit dem 28.04.2025 in Untersuchungshaft.
II.
Die Angeklagte zu 1) war, schon bevor sie die Angeklagten zu 2) und 3) kennenlernte, mit den Geschädigten QA und Q befreundet. Die Geschädigte Q hatte sie 2019 oder 2020 über eine Freundin kennen gelernt. Die Geschädigte QA hatte sie ca. 2021 in einer Shisha-Bar kennengelernt und dort mit ihr Freundschaft geschlossen. Im Sommer 2022 wohnte die Angeklagte zu 1) in K und ging der Prostitution nach, was den Zeuginnen QA und Q bekannt war. Zu dritt verbrachten sie die Freizeit miteinander.
Im September 2022 lernten die Angeklagte zu 1) und die Geschädigte Q schließlich die Angeklagten zu 2) und 3) zufällig auf einem Parkplatz kennen und freundeten sich mit diesen an.
Der Angeklagte zu 2) war mit den Grundsätzen und Abläufen des Prostitutionsgewerbe aufgrund vorangegangener Tätigkeiten bereits vertraut. Genauere Feststellungen hierzu konnten nicht getroffen werden. Ihre Freizeit verbrachten die Angeklagten zu 2) und 3) zumeist mit den gesondert verfolgten Zeugen UA und RA.
Kurze Zeit nach dem Kennenlernen gingen die Angeklagte zu 1) mit dem Angeklagten zu 2), die Geschädigte QA mit dem Angeklagten zu 3) und die Geschädigte Q mit RA intime Beziehungen ein. Zu sechst verbrachten sie sodann Zeit miteinander und fuhren unter anderem gemeinsam in den Urlaub nach Holland.
Im November 2022 fassten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) den Entschluss, sich eine auf Dauer angelegte erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie andere Frauen und Mädchen der Prostitution zuführen und einen Großteil der so erwirtschafteten Einnahmen für sich selbst behalten wollten.
Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) kamen insoweit überein, - auch unter Ausnutzung der zuvor eingegangenen Beziehungen - die Zeuginnen QA und Q davon zu überzeugen, sich für sie zu prostituieren. Daraufhin begann die Angeklagte zu 1) nunmehr - was sie vorher noch nicht getan hatte - damit, auf ihre Freundinnen QA und Q einzureden, dass diese der Prostitution nachgehen sollten. Hierbei überredete die Angeklagte zu 1) zunächst erfolgreich die Zeugin QA und später auch die Geschädigte Q, die Prostitution für sie und den Angeklagten zu 2) auszuüben (im Einzelnen s.u. unter Ziff. II.1.).
Dabei und in der Folgezeit kam der Angeklagten zu 1) ihre Persönlichkeit zugute. Sie versteht es, schnell Beziehungen zu Menschen aufzubauen und diese dadurch für sich einzunehmen. Dabei kann sie die Menschen gut einschätzen und dadurch entscheiden, wem gegenüber sie wie auftreten muss. So schüchterte sie im weiteren Verlauf ängstlichere Naturen durch ihr dominantes Auftreten ein, spielte dagegen eigenständigeren Mädchen und Frauen eher eine Freundschaft auf Augenhöhe vor. Dabei konnte sie zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen auch bewusst wechseln, zum Beispiel ihr aufbrausendes Temperament bewusst zügeln oder diesem freien Lauf lassen, je nachdem, was ihr sinnvoller erschien.
Nachdem sich die Zeugin Q erstmals prostituiert hatte, ging der Angeklagte zu 3) - in Absprache mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) - eine intime Beziehung mit der Zeugin Q ein, um diese dauerhaft in der Prostitution zu halten und sich - gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) - an den Prostitutionseinnahmen zu bereichern.
Nachdem die Zeuginnen QA und Q ungefähr im Mai 2023 aus der Prostitution ausgestiegen waren, hatten die Angeklagten zu 1) und 2) zunächst keine Mädchen und Frauen mehr, welche für sie der Prostitution nachgingen. Um ihren aufwändigen Lebensstil, welchen sie zuvor maßgeblich durch die Prostitution der Zeuginnen QA und Q finanziert hatten, aufrechtzuerhalten, planten sie, neue Mädchen und Frauen zu gewinnen, welche für sie der Prostitution nachgehen sollten. Ob der Angeklagte zu 2) in diesem Zeitraum über ein geregeltes Einkommen verfügte und wie er seinen Lebensunterhalt verdiente, ließ sich nicht feststellen.
Im Herbst 2023 lernten die Angeklagten zu 1) und 2) neue Mädchen und Frauen kennen. Um diese dazu zu bringen, sich für sie zu prostituieren, gingen die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) regelmäßig nach demselben Muster vor. Der Angeklagten zu 1) kam unter anderem die Aufgabe zu, die Frauen und Mädchen dafür zu gewinnen, die Prostitution für sie und den Angeklagten zu 2) auszuüben. Hierbei versuchte die Angeklagte zu 1) zunächst mit verschiedenen Frauen und Mädchen Freundschaften zu knüpfen und zeigte sich diesen gegenüber insbesondere in der Anfangszeit spendabel, um aufzuzeigen, dass diese mit der Ausübung der Prostitution viel Geld verdienen könnten. Hierbei verstand es die Angeklagte zu 1), welche über eine eloquente und dominante Art verfügt, die Naivität der Minderjährigen bzw. Heranwachsenden sowie deren fehlende feste familiäre Bindung für sich auszunutzen und diese so dazu zu überreden, für sie und den Angeklagten zu 2) der Prostitution nachzugehen. Hierbei bemühte sich die Angeklagte zu 1) auch um ein freundschaftliches Verhältnis zu den Mädchen und Frauen und schuf eine Art Gemeinschaftsverhältnis. So waren beispielsweise die Frauen und Mädchen in der Regel auch Mitglied einer gemeinsamen Whatsapp-Gruppe mit dem Gruppennamen „Nutten“.
Die Angeklagte zu 1) sicherte den Frauen und Mädchen hierbei zu, die Erlöse aus der Prostitution im Verhältnis 50:50 aufzuteilen, wobei weitgehend nicht weiter besprochen wurde, ob und in welcher Weise die Kosten für die Prostitutionsstätte, die Internetanzeige und die Fahrtkosten in Abzug gebracht werden. Die zumeist unerfahrenen und naiven Frauen und Mädchen fragten dabei auch in der Regel nicht weiter nach. Zwischen den Angeklagten zu 1) und 2) war vereinbart, dass der Anteil, der den Mädchen/Frauen ausgezahlt würde, - auch nach Abzug der Unkosten - unter 50% sein sollte, damit ihr eigener Gewinn möglichst hoch sei.
Die Angeklagten zu 1) und 2) waren bestrebt, den Kreis der Frauen und Mädchen, welche für sie der Prostitution nachgehen sollten, zu vergrößern. Zu diesem Zweck versprach die Angeklagte zu 1) - wie zuvor mit dem Angeklagten zu 2) besprochen - einigen der Geschädigten eine Prämie von 500 EUR, wenn sie selbst andere Frauen und Mädchen erfolgreich dazu bringen würden, sich für sie und den Angeklagten zu 2) zu prostituieren.
Außerdem verfolgten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) bei allen Frauen und Mädchen das Ziel, diese zur Ausübung der Prostitution ohne Kondom zu überreden. Dies deshalb, weil zuvor die Zeugin Z1 aus eigenem Antrieb damit begonnen hatte, bei der Prostitution Geschlechtsverkehr auch ohne Kondom durchzuführen und so wesentlich höhere Einnahmen erzielte, weil mehr Freier sie aufsuchten und diese auch höhere Preise zahlten.
Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) versprachen sich, wenn alle Frauen und Mädchen die Prostitution ohne Kondom ausführen würden, höhere Prostitutionseinnahmen, wobei sie planten, mehr als 50% der Einnahmen für sich selbst zu behalten. Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) waren sich einig, dass es fortan wichtig sei, bei der Prostitution auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom anzubieten. Hierbei ging der Angeklagte zu 2) - wie in den weiteren Fällen zum Nachteil der Zeuginnen L und J - immer davon aus, dass die Frauen und Mädchen von der Angeklagten zu 1) hierzu überredet werden mussten. Dass auch der Angeklagte zu 3) in diese Absprache eingebunden war, ließ sich nicht feststellen. Sobald sich eine der Frauen und Mädchen für die Ausübung der Prostitution also solcher bzw. zur Ausübung der Prostitution ohne Kondom entschieden hatte, organisierte und plante die Angeklagte zu 1) - in Übereinstimmung mit dem Angeklagten zu 2) - die Prostitutionszeiträume. Die Angeklagte zu 1) trat sodann als Chefin der Frauen und Mädchen auf. Der Angeklagte zu 2) sah sich als Chef der Angeklagten zu 1) an und wurde auch von der Angeklagten zu 1) als solcher anerkannt.
Gemeinsam und nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch den Angeklagten zu 2), entschied die Angeklagte zu 1) über Ort und Dauer des Aufenthalts der Frauen und Mädchen an den jeweiligen Prostitutionsstätten. Dabei kam es den Angeklagten zu 1) und 2) darauf an, dass die Frauen und Mädchen an unterschiedlichen Orten zur Prostitution eingesetzt wurden, weil man sich so höhere Einnahmen versprach und die Gefahr vor der Entdeckung durch das Ordnungsamt zu minimieren erhoffte. Um Rückschlüsse auf die Personen der Angeklagten zu erschweren, übten die Angeklagten zu 1) - 3) mit den Frauen und Mädchen in Form eines Rollenspiels, wie sie sich im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt oder die Polizei verhalten sollten. Insbesondere sollten die Frauen und Mädchen hierbei behaupten, dass sie auf eigene Rechnung arbeiten und keine Angaben zu den Angeklagten zu 1) bis 3) machen.
In der Regel übernahm die Angeklagte zu 1) - gelegentlich aber auch der Angeklagte zu 2) - die Buchungen von Hotels und Wohnungen in verschiedenen Städten. Diese Buchungen erfolgten - ebenfalls um Rückschlüsse auf die Personen der Angeklagten zu erschweren - auf den Namen fremder bzw. nicht existenter Personen, und auch die Rechnungen wurden teilweise von fremden Konten bezahlt. In den überwiegenden Fällen wurden die Geschädigten von dem Angeklagten zu 3) von Zuhause abgeholt, zur Prostitutionsstätte gefahren und von dort sodann auch wieder abgeholt.
Dieser nutzte hierfür ganz überwiegend den VW-Golf (amtliches Kennzeichen…, FIN:…). Als Halterin des VW-Golf ist Frau MA eingetragen, Eigentümer war jedoch der Angeklagte zu 2). Die Darlehensraten für das Fahrzeug wurden der Frau MA von dem Angeklagten zu 2) erstattet. Die Schlussrate für das Fahrzeug zahlte der Angeklagte zu 2) unmittelbar an das Autohaus. Frau MA besitzt selbst keinen Führerschein und nutzte das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt.
Die Angeklagte zu 1) schaltete in Absprache mit dem Angeklagten zu 2) im Internet, ganz überwiegend auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de, die Anzeigen für die Geschädigten. Die grundsätzliche Vorgehensweise war auch dem Angeklagten zu 3) bekannt.
Die Kosten für eine einwöchige Anzeige betrugen hierbei maximal 150 EUR. Ladies.de war der teuerste Anbieter, die übrigen waren günstiger. Hierbei nutzte die Angeklagte zu 1), wenn die Geschädigten noch keine 18 Jahre alt waren und nicht bereits über gefälschte, nämlich die Volljährigkeit vortäuschende Personalausweise verfügten, in der Regel ihr eigenes Benutzerkonto und erstellte ansonsten für die Geschädigten neue Benutzerkonten, über welche sodann die Anzeigen geschaltet werden konnten. In der Regel wurden zudem Hotelzimmer und Appartements angemietet. Die Angeklagte zu 1) kommunizierte sodann in den weit überwiegenden Fällen mit den Freiern, welche sich auf die Internetanzeigen meldeten über ein eigens dafür für 150,00 EUR erworbenes Mobiltelefon, organisierte die Termine und lotste die Freier per WhatsApp in das jeweilige Zimmer der Geschädigten und informierte hierüber die Frauen und Mädchen („Kunde kommt“, „mach schnell“). Für das Austauschen der Sim-Karten und das Auffüllen des Guthabenkontos wandten die Angeklagten zu 1) und 2) monatlich ca. 30,00 EUR auf.
Auf die Auswahl der Freier, die Taktung der Termine sowie die angefragten und anzubietenden Dienste hatten die Geschädigten wenig Einfluss. In der Regel war die Prostitution dergestalt organisiert, dass die Angeklagte zu 1) mittels eigens dafür angeschaffter Arbeitshandys mit den Freiern, welche sie auf die Internetanzeige meldeten, per Textnachrichten kommunizierte. So vereinbarte sie mit diesen die Termine und erzielte eine Einigung über das bei der Prostitution zu erbringende Leistungspaket und das zu entrichtende Entgelt. Sodann teilte die Angeklagte zu 1) den Freiern mit, in welcher Wohnung bzw. in welchem Hotel sich die Geschädigten befanden und wie sie dieses finden konnten. Die Geschädigten erfuhren in der Regel von den von ihnen konkret anzubietenden Diensten, indem entweder die Angeklagte zu 1) dies ihnen zuvor per Textnachricht mitteilte oder aber der Freier selbst über das von ihm gebuchte „Paket“ informierte. Die Geschädigten wiederum teilten der Angeklagten zu 1) absprachegemäß fortwährend mit, wenn der Freier wieder gegangen war und welchen Geldbetrag sie von diesem erhalten hatten. Den Betrag verwahrten sie zunächst im Zimmer, später veranlassten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2), dass die Einnahmen in Spardosen verwahrt wurden, um sicher zu gehen, dass die Geschädigten keine Geldbeträge für sich behielten, bevor sie selbst eine Entscheidung über die Verteilung der Prostitutionserlöse getroffen hatten. Auch diese grundsätzliche Vorgehensweise bei Durchführung der Prostitution war dem Angeklagten zu 3) bekannt.
Bei der von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) organisierten Prostitution wurden grundsätzlich folgende Tarife angeboten:
15 Minuten mit Kondom (50 EUR)
30 Minuten mit Kondom (80 EUR)
60 Minuten mit Kondom (130 EUR)
15 Minuten ungeschützt, ohne Kondom (100 EUR)
30 Minuten ungeschützt, ohne Kondom (180 EUR)
60 Minuten ungeschützt, ohne Kondom (200 EUR)
In den ersten Arbeitszeiträumen war es in der Regel so, dass sich die Angeklagte zu 1) in einem Nebenraum aufhielt und die Geschädigten die Einnahmen aus der Prostitution direkt an sie abgeben mussten. In Absprache mit dem Angeklagten zu 2) wies die Angeklagte zu 1) die Geschädigten im weiteren Verlauf an, die Einnahmen aus der Prostitution nicht zu zählen und in dafür bereitgestellten Spardosen aufzubewahren. Hiermit verfolgten die Angeklagten zu 1) und 2) den Zweck, die Geschädigten über die Höhe der erzielten Einnahmen im Unklaren zu lassen, um nach Abschluss des jeweiligen Prostitutionszeitraums die Auszahlung eines sehr viel geringeren Anteils als 50% besser rechtfertigen zu können. Die einzelnen Einsatzzeiträume für die Prostitution betrugen anfangs fünf Tage von montags bis freitags. Da sich einige Frauen und Mädchen jedoch an den Freitagen wiederholt krankmeldeten, um - wie die Angeklagten zu 1) und 2) vermuteten -, feiern gehen zu können, wurden die Prostitutionszeiträume später auf vier Tage, von montags bis donnerstags, verkürzt. Die Einnahmen aus der Prostitution wurden in den meisten Fällen von dem Angeklagten zu 3) und zwar jeden zweiten Abend abgeholt. Den Angeklagten zu 1) und 2) war es wichtig, einen sicheren Fahrer zu haben, sowohl für die Prostituierten als auch für den Transport der Prostitutionseinnahmen. Beide vertrauten dem Angeklagten zu 3) und beauftragten ihn daher gezielt mit diesen Fahrten. Für seine Fahrdienste erhielt der Angeklagte zu 3) in der Regel einen Betrag von pauschal ca. 500 EUR pro Einsatzzeitraum zuzüglich Tankgeld.
Die Einnahmen brachte der Angeklagte zu 3) in der Regel zur Angeklagten zu 1), welche sodann gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) entschied, wie die Prostitutionserlöse des zurückliegenden Prostitutionszeitraums zu verteilen waren. Hierbei erhielten die der Prostitution nachgegangenen Frauen und Mädchen in der Regel einen Betrag ausgezahlt, der - auch unter Abzug der Unkosten - unter den zuvor in der Regel abgesprochenen 50% lag; nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten zu 1) und des Angeklagten zu 2) jedoch jedenfalls so hoch liegen sollte, dass diese auch zukünftig einen Anreiz hatten, weiterhin der Prostitution nachzugehen.
Die Gewinne aus der Prostitution wurden ursprünglich vollständig von dem Angeklagten zu 2) verwahrt, standen aber nach der internen Absprache der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) beiden gemeinschaftlich zu. Im weiteren Verlauf entschied der Angeklagte zu 2) jedoch, dass er nicht das ganze Bargeld verwalten wolle und verständigte sich mit der Angeklagten zu 1) dahingehend, dass die gemeinsam erwirtschafteten Gewinne bei der gesondert Verfolgten WA gelagert wurden. Aus den gemeinsamen Gewinnen entnahm der Angeklagte zu 2) pro Prostitutionszeitraum zunächst 1.000,00 EUR und später 2.000,00 EUR vorab. Die Angeklagte zu 1) finanzierte mit den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen unter anderem eine brustvergrößernde Operation in Berlin. Beide finanzierten mit den Gewinnen Luxusartikel (kostspielige Markenartikel wie Schuhe und Handtaschen), teure Restaurantbesuche und aufwändige Urlaube sowie kostspielige Kosmetikbehandlungen.
Um die Geschädigten dauerhaft in der Prostitution zu halten, ging der Angeklagte zu 3) - in Absprache mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) - in manchen Fällen gezielt Liebesbeziehungen mit einzelnen der Frauen und Mädchen ein. Außerdem wurden die leicht beeinflussbaren, naiven und in der Regel wesentlich jüngeren Geschädigten von der dominant auftretenden Angeklagten zu 1) eingeschüchtert und unter Druck gesetzt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1.
Im Herbst 2022 wohnte die Angeklagte zu 1) in einer Wohnung in BA, die ihr der Angeklagte zu 2) angemietet hatte, um sie vor ihrem gewalttätigen Ex-Freund zu schützen. Die Angeklagte zu 1) ging dort zunächst allein der Prostitution nach.
Im November 2022 planten die Angeklagten zu 1) - 2) die von der Angeklagten zu 1) bewohnte Wohnung in BA zu nutzen, um dort Prostitutionsleistungen anzubieten.
Hierbei hatten sie die Vorstellung, die aus der Prostitution zu erzielenden Gewinne für sich dadurch zu steigern, dass sich nicht nur die Angeklagte zu 1) selbst prostituierte, sondern sie auch andere Frauen und Mädchen dazu überreden wollten, der von ihnen organisierten Prostitution nachzugehen.
Den Großteil der hierdurch erzielten Einnahmen wollten sie für sich behalten. Zu diesem Zweck versuchte die Angeklagte zu 1) nunmehr ihre Freundinnen QA und Q dazu zu bewegen, sich für sie und den Angeklagten zu 2) zu prostituieren. Hierzu erklärte sie beiden wiederholt u.a., dass sie so viel Geld verdienen und sich mehr leisten könnten. Diese Vorschläge lehnte jedenfalls die Zeugin Q wiederholt ab und erklärte, dass die Prostitution für sie selbst nicht in Frage komme.
Zunächst überredete die Angeklagte zu 1) schließlich erfolgreich die am 00.00.1999 geborene Zeugin QA, der Prostitution nachzugehen. Diese war noch Jungfrau und zögerte, weil sie sich auch wegen ihres muslimischen Glaubens scheute, die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu verlieren.
Konkret behauptete die Angeklagte zu 1) gegenüber der Zeugin QA mehrfach, dass sie nur mit den Prostitutionseinnahmen die Möglichkeit hätte, die Fernbeziehung mit dem Angeklagten zu 3) zu finanzieren. Auch habe sie doch ohnehin Stress bei ihrem Restaurant-Job, und die Prostitutionsausübung würde daher alle ihre Probleme lösen.
Hieraufhin entschied sich die Zeugin QA dazu, der Prostitution nachzugehen, was der Angeklagte zu 3) zunächst - nach zurückblickender Einschätzung der Zeugin QA nur vordergründig - missbilligte. Bevor die Prostitution begann, schlief der Angeklagte zu 3) sodann mit der Zeugin QA.
In der Zeit vom 16.11. bis 17.11.2022 übten sodann die Angeklagte zu 1) und die Zeugin QA gemeinsam die Prostitution in der Wohnung in BA aus. Hierbei erklärte die Angeklagte zu 1), dass sie und der Angeklagte zu 2) 50% der Einnahmen erhalten würden. Die Zeugin QA erhielt einen Betrag von 1.000,00 - 1.500,00 EUR ausgezahlt. Den Rest der der Zeugin QA zustehenden Prostitutionseinnahmen, erhielt der Angeklagte zu 3).
Ebenfalls noch im November 2022 überredete die Angeklagte zu 1) schließlich auch die am 00.00.2004 geborene Q, mit nach BA zu fahren und sich dort gemeinsam mit ihr und der Zeugin QA zu prostituieren. Konkret sagte die Angeklagte zu 1) zu der Zeugin Q mehrfach, dass der Job nicht so schlimm sei, sie Komplimente von den Freiern erhalten würde und sie es mal versuchen solle. Außerdem könne die Zeugin Q dort sehr viel Geld verdienen, und sie solle es sich zunächst einmal anschauen. Bewusst ließ die Angeklagte zu 1) wiederholt große Geldbündel offen im Auto liegen und zeigte sich besonders spendabel, um der Zeugin Q die sich aus der Prostitution ergebenden finanziellen Möglichkeiten aufzuzeigen. Auch fragte die Angeklagte zu 1) die Zeugin Q wiederholt, was sie sich als erstes von dem Geld würde kaufen wollen, wenn sie der Prostitution nachgehen würde. Entscheidend nutzte schließlich die Angeklagte zu 1) die Situation aus, als die Zeugin Q Streit mit ihrem Freund RA hatte und sich in einem emotional labilen Zustand befand. Es fand dann ein längeres Gespräch in der Wohnung der Angeklagten zu 1) statt, welches ca. 20 Minuten dauerte und von der Zeugin QA mitangehört wurde. In diesem Gespräch wirkte die Angeklagte zu 1) erneut auf die Zeugin Q ein und forderte sie auf, der Prostitution nachzugehen. Sie alle drei könnten dann eine schöne Zeit in BA haben.
Von diesem und den vorangegangenen Gesprächen und dem Zureden der Angeklagten zu 1) beeinflusst, willigte die Zeugin Q schließlich in die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit ein. Sie war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt. Das Alter war der Angeklagten zu 1) aufgrund der vorausgegangenen mehrere Jahre andauernden Freundschaft bekannt. Auch die Angeklagten zu 2) und 3) kannten das Alter der Zeugin Q, mit der sie schon zuvor einen Großteil ihrer Freizeit verbracht hatten, wobei auch das Alter der Zeugin Q zur Sprache gekommen war.
Die Angeklagte zu 1) setzte die Angeklagten zu 2) und 3) davon in Kenntnis, dass die Zeugin Q nunmehr erfolgreich überredet worden sei, in BA ebenfalls der Prostitution nachzugehen. Den Angeklagten zu 2) und 3) war aufgrund der vorausgegangenen Freundschaft bekannt, dass die Zeugin Q der Prostitution gegenüber immer abgeneigt gewesen war, weil sie dies mehrfach geäußert hatte.
Nachdem sie am 00.00.2022 gemeinsam den Geburtstag des Angeklagten zu 3) in Y gefeiert hatten, fuhren die drei Angeklagten sowie die Zeuginnen Q und QA gemeinsam nach BA. In der dortigen - von dem Angeklagten zu 2) organisierten und von der Angeklagten zu 1) bewohnten - Wohnung kam es absprachegemäß zur Prostitutionsausübung durch die Zeugin Q, an welcher zum Teil auch die Angeklagte zu 1) und die Zeugin QA mitwirkten.
Die Angeklagte zu 1) hatte die Prostitution nach gemeinschaftlicher Planung mit dem Angeklagten zu 2) wie folgt organisiert: Es wurde eine Prostitutionstätigkeit über die vollen sieben Tage, nämlich vom 23.11.2022 bis zum 29.11.2022 von täglich ca. 12 Stunden ausgeübt, wobei es durchgehend Besuche von Freiern gab.
Die Tageseinnahmen wurden von dem Angeklagten zu 2) und dem Angeklagten zu 3), welchem hierbei bewusst war, dass er durch diese Tätigkeit die Prostitution der Zeugin Q für die Angeklagten zu 2) und 3) förderte, abgeholt. Insgesamt wurden in diesem Prostitutionszeitraum allein von der Zeugin Q Einnahmen in Höhe von wenigstens 7.500,00 EUR erwirtschaftet.
Nach Abschluss dieser Prostitutionstätigkeit besprachen und entschieden die Angeklagten zu 1) und 2) gemeinsam, wer welchen Anteil aus den Prostitutionsgewinnen erhalten sollte. Die Zeugin Q erhielt sodann - aufgrund der Entscheidung der Angeklagten zu 1) und 2) von dem Angeklagten zu 3) einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR ausgezahlt. Diesen Betrag gab die Zeugin Q auf der Rückfahrt von BA an den Angeklagten zu 3) zurück, damit dieser das Geld für sie verwahre. Die Zeugin Q, die noch zu Hause wohnte, wollte zu Hause nämlich nicht mit einer großen Menge Bargeld auffallen. Eine Rückzahlung des Geldes an die Zeugin Q durch den Angeklagten zu 3) fand zu keinem Zeitpunkt - auch nicht später - statt.
Nachdem die Zeugin Q in BA erstmals zur Prostitution gebracht worden war, beschlossen die drei Angeklagten nunmehr gemeinsam, dass der Angeklagte zu 3) zum Schein eine Liebesbeziehung mit der Zeugin Q eingehen solle. Sie wollten die Zeugin Q so in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen, weil sie sichergehen wollten, dass diese zukünftig weiterhin für die Angeklagten die Prostitution ausübte.
Zu diesem Zweck redete die Angeklagte zu 1) noch während des Aufenthalts in BA auf die Zeugin Q ein und forderte diese auf, die Beziehung zu ihrem Freund RA zu beenden und anstelle dessen mit dem Angeklagten zu 3), welcher sich zeitgleich noch in einer Beziehung mit der Zeugin QA befand, eine Beziehung einzugehen. Den Forderungen gab die Zeugin Q am 28.11.2022 schließlich nach und trennte sich von ihrem Freund.
Auf dem Rückweg von BA, am 29.11.2022, erklärte der Angeklagte zu 3) gegenüber der Zeugin Q relativ unvermittelt, nunmehr ihr Freund zu sein. Die Zeugin Q war überrascht, jedoch auch geschmeichelt und willigte ein. Tatsächlich ging der Angeklagte zu 3) die Beziehung nur zum Schein ein, um die Zeugin Q in eine emotionale Abhängigkeit zu bringen, sie zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen und sich - und die beiden anderen Angeklagten - an den von ihr zu erzielenden Prostitutionseinnahmen zu bereichern. Für einen kurzen Zeitraum befand sich der Angeklagte zu 3) sodann parallel in intimen Beziehungen zu den Zeuginnen Q und QA.
Um das Abhängigkeitsverhältnis noch weiter zu verstärken, überredete die Angeklagte zu 1) - in Absprache mit den Angeklagten zu 2) und 3) - die Zeugin Q zunächst, nach Y zu ihr zu ziehen, wodurch die bestehenden familiären Bindungen der Zeugin Q gelöst wurden. Später mietete der Angeklagte zu 3) - nach Absprache mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) - in M ein Appartement auf den Namen der Zeugin Q an, obwohl die Zeugin Q zu dieser Stadt bislang keine Berührungspunkte hatte. Die Prostitution durch die Zeugin Q sollte dort oder auch an anderen Orten durchgeführt werden. Die Angeklagte zu 1) mietete neben dem Appartement der Zeugin Q ein Appartement für sich an, um sie so kontrollieren zu können. Das Ziel der drei Angeklagten war es hierbei, die Zeugin Q eng an sie zu binden, die Zeugin Q unter ihre Kontrolle zu bringen und so sicherzustellen, dass die Zeugin Q für sie weiterhin der Prostitution nachging. Sie versprachen sich hierdurch fortlaufende Einnahmen, wobei die Zeugin Q an der Verwaltung der Einnahmen nicht beteiligt werden sollte und Auszahlungen und auch andere finanzielle Vorteile in nur sehr geringem Umfang gewährt werden sollten.
Die Zeugin Q befand sich fortan in einer emotionalen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Außer der Angeklagten zu 1) und der Zeugin QA hatte sie keinen anderen Freundeskreis mehr und brach den Kontakt zu ihrer Familie ab. Zugleich war sie in den Angeklagten zu 3) verliebt und gehorchte diesem. Andere Erwerbsquellen außer die Prostitutionsausübung standen ihr nicht zur Verfügung, wobei ihr die Einnahmen nicht ausgezahlt wurden, sondern ihre Anteile vollständig von dem Angeklagten zu 3) vereinnahmt wurden. Dadurch, dass der Angeklagte zu 3) auch für die Wohnung in M - mit dem Geld, was er der Zeugin Q zuvor weggenommen hatte - aufkam, verstärkte sich die Abhängigkeit noch mehr. Denn die Zeugin Q fürchtete, bei einem Bruch mit dem Angeklagten zu 3) auch ihre Wohnung zu verlieren.
Tatsächlich setzte die Zeugin Q, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Prostitution sodann aufgrund der Beziehung mit dem Angeklagten zu 3), aufgrund der als freundschaftlich empfundenen Beziehung zu der Angeklagten zu 1) und weil ihr keine anderen Erwerbsquellen zur Verfügung standen und sie auf die Wohnung in M angewiesen war, fort. Um die Einnahmen der Zeugin Q kontrollieren zu können, forderte der Angeklagte zu 3) die Zeugin Q auf, ihm nunmehr während der Prostitutionsausübung per WhatsApp die Verdienste mitzuteilen. Zu diesem Zweck übersandte sie ihm das „Herz-Emoji“. Ein Herz stand jeweils für 100 oder 200 EUR.
Die von der Zeugin Q erwirtschafteten Einnahmen aus der Prostitution in M vom 22.02. - 27.02.2023, vom 03.03. - 09.03.2023, vom 13.03. - 15.03.2023, vom 17.03.-19.03.2023, in LA vom 20.03. - 02.04.2023, in M vom 11.04. - 16.04.2023, vom 20.04.-26.04.2023, vom 02.05.-03.05.2023 und in LA vom 05.05.-07.05.2023 vereinnahmten vollständig die Angeklagten zu 1) - 3).
Bezüglich der Aufteilung der Prostitutionseinnahmen unter den Angeklagten konnte die Kammer die genaue Aufteilung nicht feststellen. Jedenfalls behielt der Angeklagte zu 3) den vollständigen Anteil der Zeugin Q, welcher rund 1.000 EUR pro Einsatzzeitraum betrug. Vereinbart war zwischen dem Angeklagten zu 3) und der Zeugin Q, dass der Angeklagte zu 3) diesen für sie verwahrte und der Zeugin herausgab, wenn sie das Geld brauchte.
Durchschnittlich erwirtschaftete die Zeugin Q 1.250 EUR pro Arbeitstag. An guten Tagen erwirtschaftete die Zeugin Q durchschnittlich 2.000 EUR, an schlechten Tagen erzielte sie Einnahmen von 500 EUR. Insgesamt erzielte die Zeugin Q in der Zeit vom 22.02.2023 bis zum 07.05.2023 Einnahmen in Höhe von wenigstens 54.000 EUR. Hiervon vereinnahmte der Angeklagte zu 3) einen Betrag von insgesamt 10.500,00 EUR. Die übrigen 43.500,00 EUR teilten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) untereinander auf.
Als Gegenleistung bezahlte der Angeklagte zu 3) für die Zeugin Q in der Zeit von Februar 2023 bis Mai 2023 die Miete für die Wohnung in M, welche höchstens 1.000,00 EUR/Monat betrug und für die Verpflegung der Zeugin Q wurde gesorgt. Weitere Auszahlungen an sie erfolgten nicht.
Mitte Mai 2023 wurde die Zeugin Q von einem Freund kontaktiert und fasste daraufhin den Mut und sah mit dessen Hilfe die Chance, sich aus der Abhängigkeit zu den Angeklagten zu 1) - 3) zu lösen. Davon beeinflusst beendete sie die Prostitution und zog - aus Angst vor der Angeklagten zu 1) heimlich - aus der Mietwohnung in M aus. Hieraufhin stellte der Angeklagte zu 3) die Mietzahlungen für die Wohnung in M ein. Da das Mietverhältnis aufgrund der Kündigungsfrist noch drei Monate länger lief, entstanden noch weitere Mietforderungen in Höhe von 3.000,00 EUR, für welche die Zeugin Q aufkommen musste. Außerdem wurde der Zeugin Q in der Folgezeit von der Angeklagten zu 1) damit gedroht, dass kompromittierende Fotos von ihr aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte an ihre Mutter und ihren neuen Arbeitgeber geschickt werden würden, wenn sie nicht die Kaution in Höhe von wenigsten 2.100,00 EUR zurückzahle. Die Angeklagte zu 1) versuchte die Zeugin Q - gemeinsam mit dem Angeklagten zu 3) - zudem zu überreden, zurückzukommen und sich für die Angeklagten zu 1) - 3) erneut zu prostituieren.
Hieraufhin leistete die Zeugin Q auch die Kaution an die Angeklagte zu 1). Für die aus dem Mietverhältnis noch resultierenden Forderungen musste sich die Zeugin Q verschulden. Eine Auszahlung der Prostitutionserlöse an sie erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
2.
Nachdem die Zeuginnen QA und Q die Prostitutionsausübung beendet hatten, hatten die Angeklagte zu 1) und 2) keine Frauen/Mädchen mehr, welche für sie der Prostitution nachgehen konnten. Daraufhin begann die Angeklagte zu 1) wieder damit, sich allein zu prostituieren, und der Angeklagte zu 2) verdiente seinen Lebensunterhalt mit Aushilfstätigkeiten wie Brötchen- und Zeitung-Austragen.
Da sie sich inzwischen aber an einen kostspieligen Lebensstil mit teuren - teilweise gekauften und teilweise gemieteten - Autos, und hohen Ausgaben für Kosmetik, Kleidung und sonstigen Konsumgütern gewöhnt hatten, waren sich die Angeklagten zu 1) und 2) einig, dass sie neue Frauen/Mädchen gewinnen mussten, welche für sie der Prostitution für einen längeren Zeitraum nachgehen sollten, um sich den erhöhten Lebensstandard auch zukünftig dauerhaft leisten zu können.
Hierbei überließ der Angeklagte zu 2) der Angeklagten zu 1) das Ansprechen/Gewinnen potentieller Prostituierter und hielt es dabei jedenfalls für möglich, dass die Angeklagte zu 1) die Zeugin C zur Prostitution überreden würde und nahm dies billigend in Kauf. Die Angeklagten zu 1) und 2) versprachen sich davon, sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
Hinsichtlich der für die Prostitution zu gewinnenden Frauen/Mädchen war den Angeklagten zu 1) und 2) grundsätzlich gleichgültig, wenn diese unter 21 Jahren bzw. unter 18 Jahren waren. Für die Angeklagte zu 1) war das Alter der Frauen/Mädchen jedoch insoweit wichtig, als dass sie wissen musste, ob diese bereits volljährig waren. Dies deshalb, weil bei den Anzeigenportalen für Prostitutionsdienstleistungen nur volljährige Personen - unter Vorlage eines Personalausweises - mit einem eigenen Account registriert werden konnten. Dies war auch dem Angeklagten zu 2) bekannt. Bei nicht volljährigen Mädchen und Frauen bewarb die Angeklagte zu 1) diese entweder über einen fremden Account oder benutzte einen im Hinblick auf das Alter gefälschten Personalausweis, welchen sie sich entweder von den Frauen/Mädchen selbst oder auf anderem Wege beschaffte.
Im Sommer 2023 lernte die am 00.00.2006 geborene Zeugin und Nebenklägerin Z2 den gesondert verfolgten Zeugen UA, welcher ein Freund des Angeklagten zu 3) ist, über Instagram kennen und verabredete sich mit diesem bei ihrem Wohnort in ZA. UA erschien zu dem vereinbarten Treffen in Begleitung der Angeklagten zu 1) und des Angeklagten zu 2). Sie verbrachten sodann alle gemeinsam einen Tag in M, in dessen Verlauf die Zeugin Z2 den Angeklagten zu 1) und 2) unter anderem mitteilte, dass sie 17 Jahre alt war. Bei diesem Treffen gab die Angeklagte zu 1) vor, in Y einsam zu sein und neue Freundinnen zu suchen, woraufhin die Zeugin Z2 ein gemeinsames Treffen mit „ihren Schwestern“ vorschlug. Damit meinte sie ihre Schwester Z1 und ihre Freundin C, die sie manchmal scherzhaft als ihre Zwillingsschwester bezeichnete, weil sie gleich alt sind und sich ähnlich sehen.
Das Treffen fand am nächsten Tag statt. Die Angeklagte zu 1) holte die Zeugin, deren am 00.00.2004 geborene Schwester und die am 00.00.2006 geborene Zeugin und Nebenklägerin C, welche die Zeugin Z2 der Angeklagten zu 1) scherzhaft als ihre Zwillingsschwester vorstellte, aus ZA ab. Sodann fuhren alle gemeinsam nach Y, wo sie den Abend verbrachten. Bei diesem Treffen erzählten die Zeuginnen C sowie Z2, dass sie 17 Jahre alt seien und die Zeugin Z1 erklärte, 19 Jahre alt zu sein. Über das Alter der vorgenannten Zeuginnen setzte die Angeklagte zu 1) den Angeklagten zu 2) telefonisch in Kenntnis.
Bei diesem Treffen zeigte sich die Angeklagte zu 1) bewusst sehr spendabel und bezahlte die Getränke und Essen für alle. Hierzu erklärte sie, dass sie der Prostitution nachgehe und aus diesem Grund über sehr viel Geld verfüge. Die Prostitutionsausübung sei ein normaler Job, und man könne hier sehr schnell sehr viel Geld verdienen. Im Zuge dieses Gesprächs fragte die Angeklagte zu 1) die Zeuginnen direkt, ob sie ebenfalls der Prostitution nachgehen wollten, was die Zeuginnen Z2 und C, die erstaunt über die Frage waren, verneinten.
Die Zeugin Z1, die nach der Trennung von ihrem Ex-Freund im Sommer 2023 ihre Jugend nachholen wollte und in dieser Zeit ohnehin mit sehr vielen Männern Geschlechtsverkehr hatte, stimmte zu, weil sie mit der Tätigkeit keine Probleme hatte.
Daraufhin vermittelte die Angeklagte zu 1) ihr noch an demselben Abend einen Freier, und es kam zur Prostitutionsausübung. Hierbei erhielt die Zeugin Z1 von der Angeklagten zu 1), entgegen der sonstigen Vorgehensweise, den vollständigen Betrag von ca. 100 EUR ausgezahlt, um sie - und auch ihre Schwester bzw. Freundin - dauerhaft für die Prostitution zu gewinnen. In der Folgezeit ging die Zeugin Z1 sodann auch tatsächlich regelmäßig der Prostitution für die Angeklagten zu 1) und 2) nach. Aufgrund ihres kindlichen Aussehens hatte sie eine Vielzahl von Freiern und verdiente viel Geld, u.a. weil sie auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom anbot, welcher besonders nachgefragt war.
Hinsichtlich der Taten zulasten der Z1 wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Im Oktober 2023 hatte die Zeugin C Streit mit ihren Freundinnen Z2 und Z1. Die Angeklagte zu 1) bot ihr an, zunächst ein paar Tage bei ihr einzuziehen. Bei diesem Aufenthalt überredete die Angeklagte zu 1) - wie zuvor mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen - die Zeugin C, der Prostitution nachzugehen. Konkret erklärte sie, dass der Beruf nicht so schlimm sei und sich ihr Lebensstandard verbessern würde. Sie machte sich über die aus ihrer Sicht minderwertige Kleidung und die nicht bzw. schlecht manikürten Nägel der Zeugin C lustig und erklärte dieser, dass sie sich mehr Sachen im Leben, wie beispielsweise Friseur- und Kosmetiktermine leisten könne, wenn sie der Prostitution nachgehen würde. Aufgrund ihrer eloquenten Art vermittelte die Angeklagte zu 1) der Zeugin C erfolgreich, dass Gelnägel, teure Kleidung, Extensions und teure Kosmetik bedeutsam im Leben seien.
Sie erklärte ihr, dass sie die Organisation der Prostitution übernehmen würde, und die Zeugin sich dabei um nichts kümmern müsse. Sie könne es auch einfach erstmal mit ihr zusammen ausprobieren und werde dann sehen, dass es nicht schlimm, dafür aber sehr lukrativ sei. Ein genauer Verdienst und die Frage der Aufteilung der Gewinne wurde dabei nicht besprochen.
Aufgrund dieses mehrfachen Zuredens gab die Zeugin C ihren entgegenstehenden Willen auf und willigte ein, die Prostitution auszuüben. Hierbei verfolgten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) das Ziel, dass die Zeugin C sich zukünftig dauerhaft prostituieren würde und sie einen Großteil der von ihr erzielten Prostitutionseinnahmen für sich behalten könnten. Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) planten außerdem, neben der Zeugin C zukünftig auch weitere Frauen und Mädchen dazu überreden, sich für sie zu prostituieren, um sich so eine auf Dauer angelegte Einkommensquelle zu verschaffen.
Auf der Internetseite Ladies.de schaltete die Angeklagte zu 1) eine Anzeige für die Zeugin C, kommunizierte per Mobiltelefon mit den Freiern, welche sich auf die Anzeige meldeten und vereinbarte die Termine für die Prostitution. Da die Zeugin C zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war und sich daher auf der Internetseite ladies.de noch nicht registrieren konnte, benutzte die Angeklagte zu 1) ihr eigenes Profil und bot sich und die Zeugin C dort als „Sexy Duo …& …“ an. Sodann prostituierte sich die Zeugin C am 17.10.2023 - gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) - in der Wohnung der Angeklagten zu 1), wobei die Angeklagte zu 1) die Zeugin „anlernte“. An diesem Tag wurden mehrere Freier bedient, wobei Geschlechtsverkehr ohne Kondom nicht ausgeführt wurde, da die Angeklagte zu 1) dies für sich ablehnte und diese Variante daher nicht in das Angebot aufgenommen hatte.
In diesem Prostitutionszeitraum erzielte die Zeugin C Einnahmen von mindestens 1.000,00 EUR und erhielt diesen Betrag auch ausgezahlt. Mit diesem hohen Auszahlungsbetrag bezweckten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2), für die Zeugin C einen Anreiz zu setzen, sich auch zukünftig für sie zu prostituieren. Die Zeugin hatte sich bei der Prostitutionsausübung nicht wohl gefühlt, war aber, wie von den Angeklagten zu 1) und 2) beabsichtigt, beeindruckt von dem ausgezahlten Bargeld. Eine so hohe Summe hatte sie vorher noch nie gesehen. Daher sagte sie sich, wie von den Angeklagten zu 1) und 2) beabsichtigt, für so viel Geld könne sie sich weiter prostituieren.
3.
Im Nachgang zu der Prostitutionsausübung vom 17.10.2023 berichtete die Zeugin C der Zeugin Z2, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Hierbei erklärte sie, der Job sei nicht schlimm und schwärmte von dem eingenommenen Geld. Hieraufhin dachte sich die Zeugin Z2, dass - wenn ihre Freundin C es geschafft habe - sie es ebenfalls schaffen könne, da auch sie so viel Geld verdienen wollte. Sie wollte aber nur gemeinsam mit ihrer Freundin „arbeiten“.
Daraufhin meldete sich Zeugin Z2 bei der Angeklagten zu 1) und erklärte, ebenfalls der Prostitution - gemeinsam mit der Zeugin C - nachgehen zu wollen. Hieraufhin vereinbarte die Angeklagte zu 1) mit den Zeuginnen C und Z2 - nach vorheriger Rücksprache mit dem Angeklagten zu 2) - einen Prostitutionszeitraum vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023.
Nunmehr erklärte die Angeklagte zu 1) - ebenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Angeklagten zu 2) - gegenüber der Zeugin C und der Zeugin Z2, dass bei der Prostitution auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten werden müsse. Dies hatten die Angeklagten zu 1) und 2) so vereinbart, nachdem - wie oben ausgeführt - zuvor die Zeugin Z1 freiwillig bei der Prostitution Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt hatte und so wesentlich höhere Einnahmen erzielt hatte, weil mehr Freier sie aufsuchten und diese auch höhere Preise zahlten.
Sie erklärte, dass so deutlich mehr Kunden gewonnen und auch höhere Preise für die Prostitution erzielt werden könnten. Die Zeuginnen C und Z2 waren mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom nicht einverstanden, weil sie sich vor Infektionskrankheiten und einer möglichen Schwangerschaft fürchteten. Sie ließen sich jedoch von der Angeklagten zu 1) dazu überreden, weil diese bestimmend und mit Nachdruck auf die Zeuginnen C und Z2 einwirkte. Die Angeklagte zu 1) erklärte, die Zeuginnen müssten sich keine Sorgen wegen möglicher Geschlechtskrankheiten oder einer ungewollten Schwangerschaft machen. Sie würde ihnen ein Schwämmchen geben, was sie in die Vagina einführen könnten, dieses würde Spermien und mögliche Krankheitserreger „abfangen“. Entsprechende Schwämmchen händigte die Angeklagte zu 1) den Zeuginnen auch aus. Die Zeuginnen glaubten ihr und gaben ihren Widerstand auf und stimmten der Prostitutionsausübung ohne Kondom zu.
Durch die Ausübung der Prostitution ohne Kondom versprachen sich die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) höhere Prostitutionseinnahmen, wobei sie planten, mehr als 50% der Einnahmen für sich selbst zu behalten. Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) waren sich einig, dass es wichtig war, bei der Prostitution auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom anzubieten. Hierbei ging der Angeklagte zu 2) - wie in den weiteren Fällen zum Nachteil der Zeuginnen L und J - immer davon aus, dass die Frauen und Mädchen von der Angeklagten zu 1) hierzu überredet werden mussten.
Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) planten hierbei außerdem, die Zeuginnen Z2 und C und zukünftig auch mögliche weitere Geschädigte zu überreden, für sie und den Angeklagten zu 2) die Prostitution auszuüben und hierbei außerdem den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchführen zu lassen, um sich so eine auf Dauer angelegte Einkommensquelle zu verschaffen.
Zwischen den Angeklagten zu 1) und 2) war es in der Zwischenzeit zum Streit gekommen, weil die Angeklagte zu 1) dem Angeklagten zu 2) vorwarf, bei dem von ihm verwahrten Geld fehle etwas, wobei es eine konkrete Absprache zwischen ihnen, wer wieviel für sich verwenden durfte, nicht gegeben hatte. Vereinbart war lediglich, dass das Geld beiden gemeinschaftlich für gemeinsame Unternehmungen (Restaurantbesuche, Urlaube etc.) zustand, jeder aber davon auch eine nicht näher definierte Summe für sich verwenden durfte.
Der Angeklagte zu 2) wollte das Geld nach dem Streit nicht mehr verwahren, weshalb es von nun an die Angeklagte zu 1) an sich nahm und bei der gesondert Verfolgten WA aufbewahrte, nachdem sie dem Angeklagten zu 2) vorab einen Betrag von zunächst 1000 EUR später (nach dem hier betroffenen Tatzeitraum) 2000 EUR pro Einsatzzeitraum auszahlte. Sie holte in der Folgezeit sowohl für sich als auch für den Angeklagten zu 2) als auch für beide gemeinsam unregelmäßig Geldsummen von WA ab, die sie dann entsprechend ausgaben.
Es kam sodann in der Zeit vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 in der Wohnung der Angeklagten zu 1) YA-Straße 00, 00000 Y zur Prostitutionsausübung, bei welcher die Zeuginnen Z2 und C mehrfach auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchführten. Für den o.g. Prostitutionszeitraum erhielten sie jeweils einen Betrag in Höhe von höchstens 1.200,00 EUR ausgezahlt. Die vergleichsweise hohe Auszahlung erfolgte nach der Vorstellung der Angeklagten zu 1) und des Angeklagten zu 2) deshalb, weil es der erste Prostitutionszeitraum der Zeugin Z2 war und diese langfristig für die Prostitutionsausübung gewonnen werden sollte. Tatsächlich hatten sie in dem Prostitutionszeitraum mindestens 3.000 EUR eingenommen.
Von den verbliebenen Einnahmen deckten die Angeklagten zu 1) und 2) die Werbungskosten für die Internetanzeige und verwahrten den Restbetrag, um diesen langfristig gemeinschaftlich zu verwenden. Mit den Zeuginnen hatte die Angeklagte zu 1) eine Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis 50/50 besprochen, wie mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen.
In der Folgezeit kam es - unter Fortwirkung der vorbeschriebenen Veranlassung zur Ausübung der Prostitution ohne Kondom - zu weiteren Prostitutionshandlungen der Zeuginnen Z2 und C, bei welchen immer auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten und praktiziert wurde. In der Regel erfuhren die Zeuginnen erst unmittelbar bevor der jeweilige Freier kam, dass „ao“ (= „alles ohne“ - gemeint war Geschlechtsverkehr ohne Kondom) gebucht worden war. Dies deshalb, weil die Angeklagte zu 1) mit den Freiern, welche sich auf die Internetanzeige gemeldet hatten, die Termine und das Leistungspakt absprach und dieses sodann den Zeuginnen Z2 und C per Textnachricht mitteilte, zum Beispiel: „Kunde kommt. Ao“. Teilweise teilten auch die Freier vor Ort selbst mit, welches Leistungspaket sie zuvor mit der Angeklagten zu 1) vereinbart hatten. Manchmal versuchten die Zeuginnen C und Z2 die Freier zu überreden, den Geschlechtsverkehr entgegen der Buchung doch mit Kondom durchzuführen. In den meisten Fällen waren die Freier damit jedoch nicht einverstanden.
In der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024 prostituierte sich die Zeugin Z2 für die Angeklagten zu 1) und 2) in M in einem XN-Appartment. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag von wenigstens 2.000 EUR und ihr wurde ein Betrag von höchstens 1.000,00 EUR ausbezahlt.
In der Zeit vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 prostituierte sich die Zeugin Z2 für die Angeklagten zu 1) und 2) in einem XN-Appartement in M. Hierbei erwirtschaftete die Zeugin Z2 einen Betrag von wenigstens 2.500 EUR und ihr wurde ein Betrag von höchstens 1.000,00 EUR ausgezahlt.
In der Zeit vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 prostituierte sich die Zeugin Z2 für die Angeklagten zu 1) und 2) in PA. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag von wenigstens 2.000 EUR und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000 EUR ausgezahlt.
In der Zeit vom 02.12.2024 bis zum 05.12.2024 prostituierten sich die Zeuginnen Z2 und C für die Angeklagten zu 1) und 2) in OA. In diesem Zeitraum erwirtschafteten die Zeuginnen zusammen einen Betrag von mindestens 4.000 EUR und erhielten einen Betrag von höchstens jeweils 1.000 EUR ausbezahlt.
In allen der vorgenannten Prostitutionszeiträume buchten die Angeklagten zu 1) und 2) die Unterkünfte, organisierten die Hin- und Rückfahrten der Geschädigten sowie die Geldabholung vom Prostitutionsort. Die Angeklagte zu 1) schaltete die Anzeigen auf der Plattform ladies.de und kommunizierte mit den Freiern, vereinbarte die Termine und lotste per WhatsApp die Freier zu den Unterkünften der Zeuginnen. Die Zeuginnen bedienten täglich mehr als 10 Freier und führten in allen o.g. Prostitutionszeiträumen - unter Fortwirkung der eingangs geschilderten Veranlassung - auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom durch.
4.
Im Februar 2024 lernte die Angeklagte zu 1) über die Zeuginnen Z2 und Z1 die am 00.00.2006 geborene Transperson AA kennen, welche transsexuell ist und sich „DA/EA“ nennt.
Diese interessierte sich dafür, der von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) organisierten Prostitution nachzugehen. Sie hatte sich schon zuvor über verschiedene Internetportale zur Prostitution angeboten und war dieser zumeist auf Parkplätzen nachgegangen. Sie hatte über die Zeuginnen Z erfahren, dass die beiden Schwestern für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgingen. Die Zeugin AA wollte nunmehr ebenfalls für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgehen, weil sie sich davon eine Professionalisierung und mehr Sicherheit versprach. Hierbei erklärte die Zeugin AA wahrheitsgemäß, 17 Jahre alt zu sein, und übersandte der Angeklagten zu 1) digital das Original und eine Fälschung ihres Ausweises, damit die Angeklagte zu 1) auf der Internetseite ladies.de für sie ein Benutzerkonto erstellen konnte. Die Zeugin AA verfügte über eine digitale Fälschung ihres Ausweises, bei der sie das Geburtsdatum so verändert hatte, dass sie danach volljährig war, um so Eintritt in Clubs zu erhalten. Über das tatsächliche Alter der Zeugin AA setzte die Angeklagte zu 1) sodann auch die Angeklagten zu 2) und 3) in Kenntnis.
In der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 04.07.2024 ging die Zeugin AA der Prostitution in LA nach, welche von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) organisiert worden war. Hierbei wurde sie von dem Angeklagten zu 3) gefahren, welcher wusste, dass die Zeugin AA 17 Jahre alt ist und in LA der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachgeht. Ihm war auch bekannt, dass die Angeklagte zu 1) für die Zeugin AA das Hotel buchte, die Prostitutionsutensilien wie Kondome und Gleitgel besorgte, auf der Internetseite ladies.de eine Anzeige einrichtete, damit Freier mit dieser zum Zwecke der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Kontakt treten konnten, und sich um die Verpflegung vor Ort kümmerte.
Dabei war es dem Angeklagten zu 3) bewusst, dass er die Ausübung der Prostitution durch Minderjährige durch seine Beförderungsleistungen erleichterte, und er nahm dies auch im Hinblick auf die Zeugin AA billigend in Kauf. Die Zeugin AA erzielte in dem vorbenannten Prostitutionszeitraum Prostitutionseinnahmen von wenigstens 2.000 EUR. Ausgezahlt wurde an die Zeugin AA ein Betrag von höchstens 1.000 EUR. Der Angeklagte zu 3) erhielt für seine Fahrdienste ein Entgelt von 500,00 EUR.
5.
In der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 04.07.2024 ging die Zeugin AA der Prostitution in LA nach, welche von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) organisiert worden war. Hierbei wurde sie von dem Angeklagten zu 3) gefahren, welcher wusste, dass die Zeugin AA erst 17 Jahre alt war und in LA der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachging und dies billigend in Kauf nahm. Auch hier war es so, dass die Angeklagte zu 1) in Übereinstimmung mit dem Angeklagten zu 2) und in Kenntnis des Angeklagten zu 3) in LA ein Hotel gebucht, Prostitutionsutensilien wie Kondome, Gleitgel etc. besorgt und auf ladies.de eine Anzeige für die Zeugin AA geschaltet hatte, damit Freier mit dieser in Kontakt treten konnten. In diesem Prostitutionszeitraum erwirtschaftete die Zeugin AA einen Betrag von wenigstens 2.000 EUR und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte zu 3) erhielt für seine Fahrdienste einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR.
6.
Anfang 2024 lernte die am 00.00.2007 geborene Zeugin L in einem Club in LA die Zeuginnen Z2 und Z1 kennen, freundete sich mit diesen an und besuchte diese in der Folgezeit auch wiederholt zuhause in ZA. Hierbei erzählten die Zeuginnen Z2 und Z1 der Zeugin L, dass sie durch die Ausübung der Prostitution „gut Geld“ verdienen würden und der Job auch nicht so schlimm sei. Die Zeugin L, welche in einer Jugendhilfeeinrichtung im betreuten Wohnen lebte und dort nur wenig Taschengeld ausgezahlt bekam, war hiervon beeindruckt und wollte ebenfalls so viel Geld verdienen. Im Februar 2024 fragte die Zeugin L daher die Angeklagte zu 1), als diese gerade zu Besuch bei den Zeuginnen Z2 und Z1 war, ob sie sich die Sache mit der Prostitution einmal anschauen könne. Sie erklärte dazu, sie sei 17 Jahre alt, obwohl sie tatsächlich erst 16 Jahre alt war.
Hieraufhin erklärte die Angeklagte zu 1) der Zeugin L den Ablauf der Prostitutionsausübung. So unterrichtete die Angeklagte zu 1) die Zeugin L, dass sie für diese ein Hotel buchen, auf der Internetseite ladies.de eine Werbung schalten und mit den Freiern mittels eines Arbeitshandys kommunizieren und Termine vereinbaren werde. Hierbei sicherte die Angeklagte zu 1) der Zeugin L zu, dass die von ihr erzielten Prostitutionserlöse hälftig unter ihnen geteilt werden sollten. In diesem Gespräch erklärte die Zeugin L, dass sie den Geschlechtsverkehr nur mit Kondom durchführen wolle, dass sie nicht alleine arbeiten wolle, dass sie keinen Anal-Verkehr anbieten wolle und dass sie die Freier auch nicht küsse wolle. Hiermit war die Angeklagte zu 1) einverstanden. Den Angeklagten zu 2) setzte die Angeklagte zu 1) davon in Kenntnis, dass die Zeugin L nunmehr ebenfalls für sie beide der Prostitution nachgehe werde, sie sei 17 Jahre alt. Für die Vermittlung von L erhielt die Zeugin Z1 von der Angeklagten zu 1) eine „Vermittlungsprämie“ in Höhe von 500,00 EUR ausbezahlt.
Absprachegemäß prostituierte sich die Zeugin L sodann - gemeinsam mit der Zeugin Z2 in der Zeit vom 19.02.2024 bis zum 22.02.2024 und vom 26.02.2024 bis zum 29.02.2024 - in LA und bediente hierbei ganztägig Freier. Wie zuvor abgesprochen wurde kein Analverkehr, kein Geschlechtsverkehr ohne Kondom und kein Küssen angeboten. In den beiden o.g. Prostitutionszeiträumen erzielte die Zeugin L Einnahmen von wenigstens 4.000,00 EUR und erhielt einen Betrag von höchstens 2.000,00 EUR ausbezahlt. Im Anschluss an die beiden Prostitutionszeiträume erklärte die Zeugin L, die Prostitution beenden zu wollen, weil sie befürchtete, ihr Freund würde von ihrer Prostitution erfahren und weil sie bemerkt hatte, dass die Prostitution nichts für sie war. Sie hatte schon bei dem ersten Freier geweint, weil sie die Prostitution ekelte und nur fortgesetzt, weil die Angeklagte zu 1) mit ihr geschimpft hatte und gesagt, man dürfe vor Kunden nicht weinen, sie solle an das Geld denken und es durchziehen, die Hotels seien auch schon gebucht.
Nachdem die Zeugin L zunächst gegenüber der Angeklagten zu 1) sowie den übrigen Zeuginnen wahrheitswidrig erklärt hatte, schon 17 Jahre alt zu sein, schrieb sie am 18.03.2024 an die Zeugin Z2 eine WhatsApp-Nachricht und stellte richtig, tatsächlich erst 16 Jahre alt zu sein. Einen Screenshot dieser Nachricht postete die Zeugin Z2 ebenfalls am 18.03.2024 in den Gruppenchat „Nutten“, welchem neben einer Vielzahl der hier Geschädigten unter anderem auch die Angeklagte zu 1), nicht aber die Zeugin L, angehörte. Die Angeklagte zu 1) bat in der WhatsApp-Gruppe darum, dass die Zeugin L ihr gegenüber bitte nicht offen mitteilen solle, dass sie tatsächlich erst 16 Jahre alt sei. Hiermit bezweckte die Angeklagte zu 1) Dokumentationen zu vermeiden, aus welchen hervorging, dass ihr die Minderjährigkeit der Zeugin L bekannt war. Über das Alter der Zeugin L setzte die Angeklagte zu 1) auch den Angeklagten zu 2) in Kenntnis.
Im Sommer 2024 meldete sich die Zeugin L telefonisch erneut bei den Zeuginnen Z2 und Z1, woraufhin diese erklärten, auch gerade an sie gedacht zu haben. Es entwickelten sich weitere Treffen und Gespräche. Schließlich fasste die Zeugin L erneut den Entschluss, der Prostitution nachzugehen, da sie mehr Taschengeld zur Verfügung haben wollte und kontaktierte daraufhin die Angeklagte zu 1). Diese sprach mit dem Angeklagten zu 2) ab, dass die Zeugin L sich erneut für sie prostituieren werde.
Hieraufhin prostituierte sich die Zeugin L - gemeinsam mit der Zeugin Z2 - in der Zeit vom 01.07. - 04.07.2024 und vom 08.07.2024 - 11.07.2024 in LA. Hierbei bediente sie ganztätig Freier. Der Geschlechtsverkehr wurde weiterhin absprachegemäß mit Kondom ausgeführt.
Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Zeugin L die Erlöse aus der Prostitution nicht mehr ausgezahlt, sondern die Angeklagte zu 1) erklärte, diese nunmehr für die Zeugin zu verwalten und für sie sparen zu wollen. Für den Fall, dass die Zeugin L Geld ausgeben wollte, musste sie fortan die Angeklagte zu 1) darum bitten, ihr Teilsummen aus den Prostitutionseinnahmen auszuzahlen.
Im Juli 2024 befand sich die Zeugin L kurzzeitig im Jugendarrest. Als sie aus dem Arrest entlassen wurde, kam fast zeitgleich die Zeugin Z2 in den Jugendarrest. Bei ihrer Entlassung aus dem Arrest konnte somit die Zeugin L zunächst nicht mehr gemeinsam mit der Zeugin Z2 der Prostitution nachgehen.
In der Folgezeit fand zwischen der Zeugin L und der Angeklagten zu 1) ein Gespräch über die weitere Prostitutionsausübung statt. Hierbei erklärte die Angeklagte zu 1) - wie zuvor mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen - dass der Geschlechtsverkehr nunmehr ohne Kondom durchzuführen sei und sie diesen nunmehr alleine durchzuführen habe. Dies deshalb, weil sie und der Angeklagte zu 2) sich so höhere Prostitutionseinnahmen versprachen.
Hierbei redete die Angeklagte zu 1) auf die Zeugin L ein, dass auf diese Weise mehr Geld verdient werden könne und sich der Aufwand für die Prostitutionsausübung anderenfalls nicht lohnen würde. Da die Zeugin L Angst davor hatte, allein zu arbeiten und auch Angst vor Geschlechtskrankheiten hatte und sich vor dem Geschlechtsverkehr mit Freiern ohne Kondom ekelte, erklärte sie zunächst, hierzu nicht bereit zu sein.
Daraufhin schrieb die Angeklagte zu 1) der Zeugin Z1 eine WhatsApp-Nachricht und bat diese ebenfalls, auf die Zeugin L einzuwirken, dass diese bei der Prostitution nunmehr auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom anbieten solle. Dieser Bitte kam die Zeugin Z1 jedoch nicht nach und zeigte der Zeugin L stattdessen die WhatsApp-Nachricht der Angeklagten zu 1).
Wenig später fand ein weiteres Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und der Zeugin L statt. In diesem Gespräch redete die Angeklagte zu 1), in Absprache mit dem Angeklagten zu 2), abermals auf die Zeugin L ein und erklärte erneut, dass sie die Prostitution nunmehr auch ohne Kondom durchführen müsse, da die Prostitution anderenfalls für sie und für die Zeugin L selbst nicht mehr gewinnbringend sei. Hieraufhin gab die Zeugin L sodann ihren inneren Widerstand auf und erklärte, die Prostitution ohne Kondom versuchen zu wollen, auch wenn sie dies eigentlich ablehne. Die Angeklagten zu 1) und 2) verfolgten hierbei das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen dazu zu bringen, für sie die Prostitution mit Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen, um sich so eine dauerhafte Einkommensquelle zu verschaffen.
Sodann prostituierte sich die Zeugin L in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 08.08.2024 in JA. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag von mindestens 2.000,00 EUR. Als Lohn sollte der Zeugin L ein Betrag von höchstens 1.000,00 EUR zur Verfügung stehen. Diesen erhielt die Zeugin L zunächst nicht ausgezahlt, sondern die Angeklagte zu 1) erklärte, diesen Betrag für sie verwalten zu wollen. Für die Wahrnehmung von Friseur- und Kosmetiktermine erfolgte an die Zeugin L in der Folgezeit eine Auszahlung in Höhe von höchstens 1.000 EUR.
In der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024 prostituierte sich die Zeugin L in M. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag von mindestens 2.000,00 EUR. Als Lohn sollte der Zeugin L ein Betrag von höchstens 1.000,00 EUR zur Verfügung stehen. Diesen erhielt die Zeugin L zunächst nicht ausgezahlt, sondern die Angeklagte zu 1) erklärte, diesen Betrag für sie verwalten zu wollen. Für die Wahrnehmung von Friseur- und Kosmetiktermine erfolgte an die Zeugin L in der Folgezeit eine Auszahlung in Höhe von höchstens 1.000 EUR.
In der Zeit vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 prostituierte sich die Zeugin L für die Angeklagten zu 1) und 2) in VA. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag in Höhe von wenigstens 1.000 EUR. Als Lohn sollte der Zeugin L ein Betrag von höchstens 500 EUR zustehen.
Im Anschluss an diesen Prostitutionsaufenthalt begannen der Angeklagte zu 1), die Angeklagte zu 2) und der Angeklagte zu 3) damit, auf die Zeugin L einzureden, dass sie mit dem Angeklagten zu 3) eine Liebesbeziehung anfangen solle. Bei verschiedenen Gelegenheiten wurde sie gefragt, ob sie etwas mit dem Angeklagten zu 3) anfangen wolle oder ob sie ihn nicht hübsch finden würde. Die Zeugin L wollte keine Beziehung mit dem Angeklagten zu 3) beginnen und zwar insbesondere auch deshalb, weil dieser sich parallel noch in einer Liebesbeziehung mit der Freundin der L, der Zeugin Z1, befand. Die Zeugin L fühlte sich von den drei Angeklagten jedoch zunehmend eingeschüchtert. Als sie mit dem Angeklagten zu 3) alleine unterwegs war, sagte dieser zu ihr: „Komm, wir sind jetzt zusammen“. Aus Angst traute sich die Zeugin L nicht zu widersprechen, und der Angeklagte zu 3) küsste die Zeugin L.
Außerdem erklärte der Angeklagte zu 3) in Absprache mit den beiden anderen Angeklagten, dass er nunmehr die der Zeugin L zustehenden Anteile aus den Prostitutionseinnahmen verwalten werde, weil in einer Beziehung der Mann das Geld verwalte. Auch dem traute sich die Zeugin L nicht zu widersprechen, obwohl sie dies nicht wollte. Bereits den der Zeugin L zustehenden Lohn für den Prostitutionszeitraum vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 von 500 EUR nahm der Angeklagte zu 3) an sich. Eine Auszahlung bzw. Rückzahlung an die Zeugin L erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
In der Zeit vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 prostituierte sich die Zeugin L für die Angeklagten zu 1) und 2) in VA. Hierbei erwirtschaftete sie einen Betrag in Höhe von wenigstens 2.000 EUR. Als Lohn sollte der Zeugin L ein Betrag von höchstens 1000 EUR zustehen. Dieser Betrag wurde von dem Angeklagten zu 3) vereinnahmt. Eine Auszahlung an die Zeugin L erfolgte nicht.
Bei allen dieser drei Prostitutionseinsätzen wurde von der Zeugin L Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten und auch durchgeführt. Nachdem die Zeugin L mit dem ersten Freier Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt hatte, ekelte sie sich und weinte. Sie suchte daraufhin das Gespräch mit der Angeklagten zu 1) und erklärte, dass sie dies nicht mehr machen wolle. Hieraufhin wurde die Angeklagte zu 1) wütend und erklärte, dass in der Internetanzeige bereits das Angebot für Geschlechtsverkehr ohne Kondom aufgenommen sei und dies nicht mehr gelöscht werden könne und erklärte, dass sie die Prostitution daher für den ganzen Zeitraum weiter ohne Kondom fortsetzen müsse. Aus Angst vor Repressalien setzte die Zeugin L die Prostitution sodann fort und bot auch weiter Geschlechtsverkehr ohne Kondom an.
Nach dem Prostitutionseinsatz im September 2024 erkrankte die Zeugin L an einer Geschlechtskrankheit und litt unter Schmerzen. Sie hatte während der gesamten Zeit Widerwillen gegen die Prostitutionstätigkeit gehabt und sich nur wegen des Geldes und weil sie befürchtete, die Angeklagte zu 1) werde sonst wütend auf sie, weiter dazu durchgerungen. Nun war für sie der Punkt erreicht, an dem sie einen Schlussstrich ziehen wollte.
Sie erklärte der Angeklagten zu 1), dass sie genau wegen der Sorge vor Geschlechtskrankheiten eigentlich keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom habe ausführen wollen und die Prostitution nunmehr zu beenden. Hieraufhin wurde die Zeugin L wiederholt von der Angeklagten zu 1) kontaktiert. Die Angeklagte zu 1) schickte der Zeugin L Fotos von sich selbst, wie sie weint, weil sie so traurig sei, keine Zeit mehr mit der Zeugin L verbringen zu können. Auch beauftragte die Angeklagte zu 1) die Zeugin AA damit, Kontakt zur Zeugin L aufzunehmen und diese aufzufordern, nach Y zurückzukehren. Die Zeugin L kam in der Folgezeit jedoch nicht mehr zurück.
7.
In der Zeit vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 buchte die Angeklagte zu 1) - in Abstimmung mit dem Angeklagten zu 2) - für die Zeugin AA ein XN-Appartement in M. Außerdem schaltete sie für die Zeugin AA eine Anzeige auf der Internetseite ladies.de, damit Freier zum Zwecke der Prostitutionsausübung mit der Zeugin AA in Kontakt treten konnten. Außerdem besorgte die Angeklagte zu 1) der Zeugin AA für den Zeitraum ein Arbeitshandy und versorgte sie mit Lebensmitteln auf dem Hotelzimmer. Im o.g. Zeitraum kam es zur Prostitutionsausübung.
Der Angeklagte zu 3), welcher wusste, dass die Zeugin AA 17 Jahre alt war und der von der Angeklagten zu 1) vermittelten Prostitution in M nachging, fuhr die Zeugin AA am 26.08.2024 von deren Wohnort ZA nach M und holte die Zeugin sowie deren Prostitutionseinnahmen von dort am 30.08.2024 wieder ab und fuhr sie zurück nach ZA. In dem Zeitraum hatte die Zeugin AA Prostitutionseinnahmen von wenigstens 2.500 EUR erwirtschaftet und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000,00 EUR ausgezahlt. Für seine Fahrdienste erhielt der Angeklagte zu 3) einen Betrag von wenigstens 500,00 EUR ausgezahlt.
8.
Die Eltern der am 00.00.2009 geborenen Zeugin J1 waren mit einem Bußgeld in Höhe von 1.500 EUR belegt worden, weil diese unentschuldigt die Schule nicht besucht hatte. Um ihre Eltern finanziell zu entlasten, wollte die Zeugin J1 möglichst schnell 1.500 EUR verdienen, um ihren Eltern das Bußgeld bezahlen zu können. Aus diesem Grund hatte sie ihre Freundin, die Zeugin L, zu einem Zeitpunkt, als diese noch für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgegangen war, kontaktiert. Beide kannten sich gut, und die Zeugin L hatte zuvor auch schon eine Zeitlang bei der Familie der Zeugin J1 gewohnt. Die Zeugin J1 wusste, dass die Zeugin L der Prostitution nachging und hatte sie daher gefragt, ob sie den Kontakt zu ihren Zuhältern herstellten könne, da sie nun ebenfalls der Prostitution nachgehen wolle, um einen Betrag von 1.500,00 EUR zu verdienen. Hieraufhin hatte die Zeugin L jedoch geantwortet, dass die Prostitution eine schlimme Tätigkeit sei und sie den Kontakt daher nicht herstellen werde, obwohl ihr die Angeklagte zu 1) zuvor eine Prämie versprochen hatte, wenn sie neue Frauen oder Mädchen finden würde, welche bereit wären, der Prostitution nachzugehen. Die Zeugin L, die selbst unglücklich mit ihrer Prostitutionstätigkeit war, hatte damit vermeiden wollen, dass ihre jüngere Freundin, die ihr am Herzen lag, auch zur Prostitution kam.
Über L kannte J1 auch die Z1, kontaktierte daher diese und erklärte ihr, der Prostitution nachgehen zu wollen. Diese stellte sodann den Kontakt zur Angeklagten zu 1) her, und es fand wenig später - kurz vor den Herbstferien 2024 - ein Treffen in einem Café in Y statt, an welchem die Angeklagte zu 1), die Zeugin AA, Z1 und J1 teilnahmen. Allen dreien fiel auf, dass J1 trotz kühler Temperaturen nur eine dünne Jacke trug, und sie kam ihnen vernachlässigt vor.
Bei dem Treffen in Y erzählte J1 der Angeklagten zu 1) wahrheitsgemäß, dass sie 15 Jahre alt sei. Diese hatte zunächst Bedenken wegen des jungen Alters des Mädchens und fragte sie daher, ob sie schon sexuelle Erfahrungen habe und sich die Prostitution zutraue. Als J1 beides bejahte, besprach sich die Angeklagte zu 1) telefonisch mit dem Angeklagten zu 2) und äußerte ihre Bedenken hinsichtlich der angestrebten Prostitutionsausübung, weil J1 erst 15 Jahre alt sei. Auch dieser äußerte Bedenken, er habe Sorge vor „irgendwelcher Scheiße“, womit er mögliche Kontrollen durch das Ordnungsamt und eine Strafverfolgung meinte, willigte sodann aber doch ein, dass die Zeugin J1 der Prostitution zugeführt wurde.
Bei dem Gespräch in Y wurden die Modalitäten der Prostitutionsausübung besprochen. Hierbei erklärte die Zeugin J1, dass sie die Prostitution nur mit Kondom ausüben und dass sie keinen Analverkehr anbieten und dass sie Freier nicht küssen wolle. Den Geschlechtsverkehr ohne Kondom wollte die Zeugin J1 nicht ausführen, weil sie sich davor ekelte und Angst hatte, schwanger zu werden. Die Angeklagte zu 1) erwiderte hierauf, dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom zwingend anzubieten sei. Es würden dann mehr Freier kommen, und diese würden auch mehr Geld bezahlen. Die Gefahr von Infektionen sei auch gering, da die meisten Freier verheiratet seien und sich keine Geschlechtskrankheiten leisten könnten. Außerdem erklärte die Angeklagte zu 1), dass sie der Zeugin J1 Schwämmchen bereitstellen werde, welche die Spermien aufsaugen würden, sodass es kein Risiko gebe. J1 entschied sich, schließlich - unter Aufgabe ihres inneren Widerstandes dazu - den Geschlechtsverkehr ohne Kondom anzubieten.
Weiter wurde vereinbart, dass die Prostitutionsausübung zeitlich auf die zweiwöchigen Herbstferien begrenzt sein solle. Dies deshalb, weil die Zeugin J gegenüber der Angeklagten zu 1) erklärte, dass sie nur das Bußgeld von 1.500 EUR für ihre Eltern verdienen wolle und danach mit der Prostitution wieder aufhören wolle. Dies akzeptierte die Angeklagte zu 1).
Auch dem Angeklagten zu 2) war es - wie oben erläutert und wie auch bei den anderen Fällen - aus finanziellen Gründen wichtig, dass bei der Prostitution auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten wurde. Er hielt es hierbei auch für möglich, dass die Zeugin J1 - genauso wie zuvor die Zeuginnen C und Z2 - zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom überredet werden musste, und nahm dies billigend in Kauf.
Auch in diesem Fall handelten die Angeklagten zu 1) und 2) mit dem Willen, sich durch die Veranlassung von mehreren Frauen und Mädchen zur Prostitution bzw. Prostitutionsausübung ohne Kondom, eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Für die erfolgreiche Vermittlung der Zeugin J1 erhielt die Zeugin Z1 von der Angeklagten zu 1) - in Absprache mit dem Angeklagten zu 2) - eine Prämie von 500 EUR ausgezahlt.
J1 erzählte ihren Eltern, sie werde die Herbstferien tageweise bei einer Freundin verbringen, um die mit der Prostitution verbundene Abwesenheit zu erklären.
Am 11.10.2024 holten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) die Zeugin J1 mit dem Pkw von ihrem Wohnort in K ab und brachten sie zunächst zu der Zeugin AA nach ZA, wo sie übernachtete. Am 12.10.2024 holte der Angeklagte zu 3) die Zeuginnen J1, AA und Z1 aus ZA ab und fuhr sie mit dem PKW nach M.
Hierbei wusste der Angeklagte zu 3) nach wie vor, dass die Zeugin AA 17 Jahre alt war und in M der Prostitution nachgehen sollte mit Freiern, welche ihr von der Angeklagten zu 1) vermittelt wurden. Ihm war auch bekannt, dass die Angeklagte zu 1) für die Zeugin AA das Hotel buchte, auf der Internetseite ladies.de eine Anzeige einrichtete, damit Freier mit dieser zum Zwecke der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Kontakt treten konnten und sich um die Verpflegung vor Ort kümmerte.
In M fertigte die Zeugin AA im Auftrag der Angeklagten zu 1) Fotos der J1 in Reizwäsche und aufreizenden Posen an, die sie sodann an die Angeklagte zu 1) übermittelte. Diese hatte vorgegeben, was die Zeugin J1 anziehen sollte und welche Posen sie einnehmen sollte, und richtete sodann mit den Fotos eine Anzeige für sie unter dem Arbeitsnamen „… GA" auf der Webseite www.ladies.de ein, mit dem Ziel, auch die Fotos den potentiellen Freiern zugänglich zu machen.
Es kam sodann in der Zeit vom 13.10.2024 bis zum 17.10.2024 zur Prostitutionsausübung an der HA Straße 00 in M durch die Zeugin J1 und - parallel dazu - AA. An diesen Tagen bediente die Zeugin J1 ganztägig die von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freier, wobei täglich mindestens 10 Freier kamen und sie auch Geschlechtsverkehr (auch Oralverkehr) ohne Kondom durchführte. Die Angeklagte zu 1) vereinbarte die Termine und die von den Zeuginnen J1, Z1 und AA zu erbringenden Leistungen. Auch die Zeuginnen AA und Z1 gingen zeitgleich der Prostitution nach. Die Zeugin AA sammelte abends das eingenommene Geld vollständig von allen ein und übergab es - im Auftrag der Angeklagten zu 1), welche in Absprache mit dem Angeklagten zu 2) handelte - an den Angeklagten zu 3), der eigens zu diesem Zweck jeden Abend mit dem Pkw nach M fuhr.
Am 17.10.2024 vermittelte die Angeklagte zu 1) den Zeuginnen Z1 und J1 gemeinsam einen Freier, der gezielt nach einer Minderjährigen gefragt hatte und bereit war, dafür 3000 EUR zu zahlen. Zu diesem Zweck fuhren die Angeklagten zu 1) und 2) gemeinsam nach M. Die Angeklagte zu 1) gab der Zeugin AA auf, dem Freier den Ausweis der Zeugin J1 als Beweis für ihre Minderjährigkeit vorzuhalten. Für den Fall, dass die Polizei kommen sollte, sollten die Zeuginnen übereinstimmend behaupten, dass die Zeugin AA ihre Zuhälterin sei. Außerdem nahm die Angeklagte zu 1) die Handys der Zeuginnen J1, Z1 und AA mit, damit diese im Falle einer Kontrolle nicht sichergestellt werden könnten. Sodann führten die Zeuginnen J1 und Z1 den Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit dem Freier durch.
Anschließend holten die Angeklagte zu 1) und 2) den Bargeldbetrag von 3.000 EUR ab und fuhren die Zeugin J1 zurück nach K, während die Zeuginnen AA und Z1 noch einen weiteren Tag in M arbeiteten und anschließend von dem Angeklagten zu 3) nach Hause gefahren wurden.
In dem Zeitraum vom 13.10.2024 bis zum 17.10.2024 hatte die Zeugin J1 - unter Berücksichtigung des Freiers, welcher eine Einmalzahlung von 3.000,00 EUR getätigt hatte - einen Betrag von wenigstens 10.500,00 EUR erwirtschaftet. Ausgezahlt erhielt die Zeugin J1 einen Betrag von höchstens 1.300 EUR.
In der Zeit vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 prostituierte sich die Zeugin J1 für die Angeklagten zu 1) und 2) im Hotel SA in OA, wobei sie den Geschlechtsverkehr - unter Fortwirkung der zuvor beschriebenen Veranlassung - erneut ohne Kondom durchführte. Hierbei bediente die Zeugin J1 täglich mehr als 10 Freier. In diesem Prostitutionszeitraum erwirtschaftete die Zeugin J1 einen Betrag von wenigstens 9.000,00 EUR und erhielt einen Betrag ausgezahlt von höchstens 1.600 EUR.
9.
Der Angeklagte zu 3) fuhr die Zeugin AA am 20.10.2024 von ihrem Wohnort ZA nach M, damit diese dort, was der Angeklagte zu 3) wusste, der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachgehen konnte. Die Angeklagte zu 1) buchte das Appartement und richtete für die Zeugin AA eine Anzeige im Internet ein, damit Freier zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin AA in Kontakt treten konnten. Dies alles war dem Angeklagten zu 3) ebenfalls bekannt. Am 25.10.2024 holte der Angeklagte zu 3) die Prostitutionseinnahmen ab und fuhr die Zeugin AA von M zurück nach ZA. In diesem Zeitraum hatte die Zeugin AA einen Betrag von wenigstens 3.000,00 EUR erwirtschaftet und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000,00 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte zu 3) erhielt für seine Fahrdienste einen Betrag von wenigstens 500,00 EUR.
10.
Die Zeugin J1 wollte - wie sie es auch der Angeklagten zu 1) gegenüber erklärt hatte - die Prostitution nur in den Herbstferien ausüben und nur, um für ihre Eltern das Bußgeld in Höhe von 1.500 EUR zu verdienen. Nach Abschluss der Prostitution am 17.10.2024 wollte sie sich nicht mehr prostituieren und hatte mit der Prostitution abgeschlossen. Sie hatte zudem festgestellt, worüber sie vorher nicht nachgedacht hatte, dass sie das verdiente Bargeld ihren Eltern - anders als geplant - nicht übergeben konnte, weil ihr keine Erklärung einfiel, die sie ihren Eltern anbieten konnte, um die hohe Bargeldsumme zu erklären.
In der Folgezeit hielt die Angeklagte zu 1) gleichwohl weiter Kontakt mit der Zeugin J1. Nachdem die Angeklagte zu 1) erfahren hatte, dass die Zeugin J1 auch nach den Herbstferien nicht regelmäßig die Schule besuchte, überredete sie die Zeugin J1 zunächst dazu, sie regelmäßig in ihrer Wohnung in Y zu besuchen und dort auch teilweise zu übernachten.
Ende Oktober/Anfang November 2024 nahmen die Angeklagten zu 1) und 2) die Zeugin J1 mit in ein Autohaus. Dort redeten sie gemeinsam auf die Zeugin J1 ein, erneut der Prostitution für sie nachzugehen. Sie erzählten ihr, dass - wenn sie sich erneut für sie prostituieren würde - die beiden Angeklagten mehr Geld zur Verfügung hätten und sich dann auch so schöne Autos kaufen könnten. Hiervon beeinflusst und weil sie den Angeklagten zu 1) und 2) helfen wollte und sich nicht traute zu widersprechen, gab die Zeugin J1 ihren Widerstand gegen die Aufnahme der Prostitution auf und willigte ein, erneut der Prostitution nachzugehen.
Dass auch der Angeklagte zu 3) das Alter der Zeugin J1 kannte, ließ sich dagegen nicht feststellen. Auch ließ sich nicht feststellen, dass er gewusst hätte, dass die Zeugin zur Prostitution (ohne Kondom) überredet wurde.
Auch in diesem Fall handelten die Angeklagten zu 1) und 2) mit dem Willen, sich durch die Veranlassung von mehreren Frauen und Mädchen zur Prostitution bzw. Prostitutionsausübung ohne Kondom, eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Angeklagte zu 1) besorgte für die Zeugin bei einem Arzt unter der wahrheitswidrigen Behauptung, J1 sei krank, eine Krankschreibung, die J1 in ihrer Schule vorlegen sollte, weil die Herbstferien vorbei waren.
Am Abend des 03.11.2024 fuhr der Angeklagte zu 3) die Zeugin J1, die Zeugin AA und die Zeugin Z1 zunächst nach M, dort blieb die Zeugin J1 in einem Appartement in der HA Straße 00, während der Angeklagte zu 3) die Zeuginnen AA und Z1 weiterfuhr nach 1.
In der Zeit vom 04.11.2024 bis zum 06.11.2024 ging die Zeugin J1 in dem Appartement durchgehend der Prostitution nach, wobei am 04.11.2024 und am 05.11.2024 jeweils mehr als 10 Freier kamen.
Am 06.11.2024 kam es zu einer Kontrolle der Zeugin J1 durch zwei Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt M, nämlich die Zeugen XA und FA, welche aufgrund der Minderjährigkeit der J1 die Polizei kontaktierten. Die hinzugerufenen Polizeibeamten stellten das Mobiltelefon der Zeugin J1 sicher und verbrachte sie zur Polizeiwache, von wo sie von ihrem Vater abgeholt wurde. Parallel hierzu versuchte die Angeklagte zu 1) vergeblich, die Zeugin J1 von der Polizeiwache abzuholen und versteckte sich im Wartebereich. Die Zeugin J1 vertraute sich sodann ihren Eltern an und berichtete von der ausgeübten Prostitution für die Angeklagten zu 1) und 2).
In der Folgezeit versuchten die Angeklagten zu 1) und 2) mehrfach, Kontakt zur der Zeugin J1 aufzunehmen, was die Zeugin J1 nicht mehr wollte. So schrieb die Angeklagte zu 1) die Zeugin J1 über Snapchat an und telefonierte mit einer Freundin der Zeugin J1. Außerdem fuhren die Angeklagten zu 1) und 2) - in Begleitung der Zeugin AA - zum Wohnort der Zeugin J1 nach K und wollten von ihr wissen, was sie der Polizei erzählt habe und ob sie ihre Namen genannt habe.
Außerdem zahlten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) der Zeugin J1 für den Prostitutionszeitraum vom 04.11.2024-06.11.2024 einen Betrag von 200,00 EUR aus und übergaben ihr ein neues Handy, für welches sie einen Betrag von 500,00 EUR einbehielten. In diesem Prostitutionszeitraum hatte die Zeugin J1 einen Betrag von wenigstens 3.000,00 EUR erwirtschaftet.
Die Mutter der Zeugin J1 schrieb schließlich der Angeklagten zu 1), dass sie ihre Tochter in Ruhe lassen solle und sie anderenfalls zur Polizei gehen werde. Nachdem dann weitere Versuche der Kontaktaufnahme durch die Angeklagte zu 1) erfolgten, erstattete die Zeugin J1 gemeinsam mit ihrer Mutter Anzeige bei der Polizei.
Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 29.01.2025 (Az. 23 Gs 629/25) und vom 04.02.2025 (Az. 23 Gs 791/25) wurden in der Folgezeit die Telefonanschlüsse der Angeklagten zu 1) - 3) überwacht.
Die Angeklagten befinden sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Münster vom 23.04.2025 (Az. 23 Gs 254825, 23 Gs 2547/25, 23 Gs 2546/25 seit dem 28.04.2025 in Untersuchungshaft.
Ebenfalls am 28.04.2025 fanden am Wohnsitz der Angeklagten zu 1) und am gemeinsamen Wohnsitz der Angeklagten zu 2) und 3) Durchsuchungen statt.
Das Strafverfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und zwar hinsichtlich der Angeklagten zu 1) und zu 2) bezüglich der angeklagten Taten 1, 11, 13-16, 19-47, 52, 54-58, 61, 63-65, 67-80 und hinsichtlich des Angeklagten zu 3) bezüglich der angeklagten Taten 1, 11, 13-44, 47-50, 52-58, 61, 63-79.
Hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO hinsichtlich der Angeklagten zu 1) und 2) auf die Strafbarkeit nach § 232a Abs. 1 Satz 1 (Person unter 21 Jahren) Nr. 1, Abs. 4 iVm § 232 Abs. 3 Satz Nr. 1 (Opfer unter 18 Jahren), Nr. 3 Var. 1 StGB beschränkt.
Hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe betreffend den Angeklagten zu 3) wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO in den angeklagten Fällen 2 bis 10, 12 auf die Strafbarkeit nach §§ 232a Abs. 1 Satz 1 (Person unter 21 Jahren) Nr. 1, 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB und in den angeklagten Fällen 45, 46, 51, 59, 60, 62 auf die Strafbarkeit nach § 180 Abs. 2 Var. 3 StGB beschränkt.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
1.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten zu 1) beruhen auf deren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten zu 1) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025 und darüber hinaus auf der Verlesung des Urteils des Amtsgericht Minden vom 31.05.2021 (42 Ds - 845 Js 122/20 - 91/20), des Urteils des Amtsgericht Münster vom 19.02.2024 (114 Ds 61 Js 388/23 - 115/23) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Münster vom 20.01.2025 (114 Ds - 62 Js 8127/24 - 113/24). Die Richtigkeit der Vorbelastungen hat die Angeklagte zu 1) ebenfalls bestätigt. Auch bestätigte sie, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 20.01.2025 (114 Ds - 62 Js 8127/24 - 113/24) noch nicht vollstreckt sei.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten zu 2) beruhen auf dessen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten zu 1) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten zu 3) beruhen auf dessen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten zu 1) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025 und darüber hinaus auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 08.06.2021 (Az. 116 Ds - 61 Js 3293/20 - 63/21). Die Richtigkeit der Vorbelastungen hat der Angeklagte zu 3) ebenfalls bestätigt.
2.
Im Ermittlungsverfahren hatten sich die Angeklagten zu 1) - 3) nicht eingelassen; in der Hauptverhandlung gaben sie eine Einlassung ab.
a) Die Angeklagte zu 1) ließ sich umfassend zur Sache ein. Sie verfügte noch über sehr konkrete Erinnerungen zu den Geschehensabläufen und vermochte beispielsweise größtenteils die einzelnen Prostitutionszeiträume, die erzielten Gewinne, Unkosten und Ausgaben und auch die mit den Geschädigten geführten Gespräche noch sehr konkret und detailreich wiederzugeben.
Zur Vorgeschichte bekundete sie zunächst, mit den Zeuginnen QA und Q schon befreundet gewesen zu sein, bevor sie die Angeklagten zu 2) und 3) kennengelernt habe. Die Zeugin Q habe sie 2019 oder 2020 über eine Freundin kennen gelernt; die Zeugin QA habe sie ca. 2021 sie in einer Shisha-Bar kennengelernt und dort mit ihr Freundschaft geschlossen. Im Sommer 2022 habe die Angeklagte zu 1) in K gewohnt. Dort sei sie der Prostitution nachgegangen und habe außerdem als Putzfrau gearbeitet. Dies sei den Zeuginnen QA und Q bekannt gewesen. Sie habe hieraus kein Geheimnis gemacht und dies sei auch nie Thema gewesen. Im September 2022 hätten dann sie und die Zeugin Q schließlich die Angeklagten zu 2) und 3) zufällig auf einem Parkplatz kennengelernt und sich mit diesen angefreundet.
Kurze Zeit nach dem Kennenlernen sei sie mit dem Angeklagten zu 2), die Zeugin QA mit dem Angeklagten zu 3) und die Zeugin Q mit RA intime Beziehungen eingegangen. Zu sechst hätten sie sodann gemeinsam Zeit verbracht und seien auch gemeinsam in den Urlaub in ein Ferienhaus nach Holland gefahren.
Als sie wenig später von ihrem Ex-Freund bedroht worden sei, habe sie dem Angeklagten zu 2) gegenüber erklärt, weg zu wollen, woraufhin dieser ihr eine Wohnung in BA organisiert habe. Hier sei sie dann zunächst selbst und später dann gemeinsam mit den Zeuginnen QA und Q, welche sie jeweils zuvor zur Ausübung Prostitution überredet habe, der Prostitution nachgegangen. Wie es genau zu der Idee gekommen sei, auch andere Frauen, wie die Zeuginnen Q und QA zu überreden, der Prostitution nachzugehen und sodann die Einnahmen für sich und den Angeklagten zu 2) zu vereinnahmen, könne sie nicht mehr erinnern. Dies habe sich so entwickelt. Nach BA seien sie von dem Angeklagten zu 2) und 3) gefahren worden. Dort in BA habe sie, die Angeklagte zu 1), die Anzeigen im Internet geschaltet, sie habe mit den Freiern kommuniziert per Textnachrichten, habe mit diesen die Termine und die zu erbringenden Leistungen und auch die Preise vereinbart. Die in der Anklageschrift wiedergegebene und hier festgestellte Preisliste sei insoweit zutreffend.
Das Geld, welches sie gemeinsam mit den Zeuginnen QA und Q bei der Prostitution eingenommen habe, habe sie dem Angeklagten zu 2) gegeben. Bei ihrer Einlassung versuchte die Angeklagte zu 1) zunächst den Mitangeklagten zu 2) möglichst wenig zu belasten. Als Grund für die Aushändigung des Geldes gab sie in ihrer Einlassung zunächst an, hierfür keine Erklärung zu haben. Dies sei einfach ein Selbstläufer gewesen. Eine Vereinbarung, was mit dem Geld passieren solle, habe es nicht gegeben. Weil sie zusammen gewesen seien, hätten sie eine gemeinsame Kasse gehabt und der Angeklagte zu 2) habe ihr für Friseurbesuche und Shopping-Gänge auch wieder Gelder ausgezahlt. Mit Ausnahme der Organisation der Wohnung und der Fahrdienste, welche auch der Angeklagte zu 3) erbracht habe, habe der Angeklagte zu 2) für die Organisation der Prostitution nichts beigetragen.
Nach Vorhalt einzelner Passagen aus der Telekommunikationsüberwachung - nämlich aus dem Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 03.02.2025 (Start: 14:29:01, Ende: 15:17:34, Sessionsnummer 1407) - korrigierte die Angeklagte zu 1) ihre Einlassung. Tatsächlich sei es, wie sie nunmehr glaubhaft - weil emotional und spontan - schilderte, so gewesen, dass der Angeklagte zu 2) sich im Rotlichtmilieu schon ausgekannt habe. Er sei ihr Chef gewesen sei und sie sei die Chefin der Frauen und Mädchen gewesen. Sie, die Angeklagte zu 1), habe sich um das Organisatorische gekümmert, und der Angeklagte zu 2) habe über die nächsten Arbeitseinsätze entschieden, habe anfangs, weil sie noch keine Kreditkarte gehabt habe, die Hotels und Apartments gebucht, und habe - in Absprache mit ihr - über die Verteilung der Erlöse entschieden. Auf die Meinung des Angeklagten zu 2) bezüglich der „Arbeitssachen“ habe sie großen Wert gelegt und habe auch immer das gemacht, was er gesagt habe. Auch habe der Angeklagte zu 2) gemeinsam mit dem Angeklagten zu 3) mit der Zeugin Q ein Rollenspiel durchgeführt, um dieser beizubringen, wie sie sich im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt verhalten solle.
Die Prostitutionseinnahmen seien zunächst von dem Angeklagten zu 2) verwaltet worden; dieser habe aber auf ihre Anforderung Beträge an sie wieder ausgezahlt. Sie habe die Prostitutionseinnahmen hauptsächlich für Luxusartikel wie Handtaschen, teure Schuhe, Kosmetikbehandlungen, Sonnenbrillen, Gürtel und Partys ausgegeben. Auch der Angeklagte zu 2) habe die von ihm verwalteten Prostitutionseinnahmen für Konsumgüter ausgegeben. Später seien die Prostitutionseinnahmen dann nicht mehr vollständig von dem Angeklagten zu 2) verwaltet worden, sondern dieser habe vorab Beträge von zunächst 1.000,00 EUR und später 2.000,00 EUR pro Prostitutionszeitraum erhalten. Der Restbetrag sei bei ihrer Freundin WA gelagert worden. Von dort habe sie, die Angeklagte zu 1), dann regelmäßig Geld abgeholt, welches sie gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) ausgegeben habe. Es habe aber auch jeder von ihnen für sich Geld ausgegeben.
Die Angeklagte zu 1) bekundete weiter, dass sie und der Angeklagte zu 2), ab der „zweiten Gruppe“, also ab dem Kennenlernen von Z2 und Z1 und C, die Vorstellung gehabt hätten, ihren aufwändigen Lebensunterhalt durch das Gewinnen von Frauen und Mädchen für die Prostitutionsausübung gemeinsam bestreiten zu können. Hierbei hätte sie mit Kenntnis des Angeklagten zu 2) gegenüber den Frauen und Mädchen, welche bereits der Prostitution nachgingen, eine Prämie von 500,00 EUR ausgelobt, für den Fall, dass diese ihr neue Mädchen und Frauen bringen würden, welche sich sodann für sie und den Angeklagten zu 2) prostituieren. Es sei außerdem immer so gewesen, dass sie den Frauen und Mädchen zwar gesagt habe, dass sie 50% aller Einnahmen bekommen würden.
Tatsächlich habe sie aber - wie mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen - nach Abschluss des jeweiligen Prostitutionszeitraums gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) einen Betrag festgelegt, welcher an die Frauen und Mädchen ausgezahlt worden sei und der Rest - abzüglich der Kosten für Hotel (ca. 100 EUR/Tag), Werbung (ca. 150 EUR/Woche) und der Handygebühren für die Arbeitshandys (ca. 30EUR/Monat) - habe ihr und dem Angeklagten zu 2) gemeinschaftlich zugestanden. Die versprochenen 50% hätten die Frauen und Mädchen nie erhalten; sie hätten sich schon über Beträge von um die 1.000,00 EUR sehr gefreut. Damit die Mädchen und Frauen die tatsächlichen Einnahmen nicht genau gekannt hätten - und dann womöglich tatsächlich 50% eingefordert - habe sie ihnen in Absprache mit dem Angeklagten zu 2) verboten, das eingenommene Geld zu zählen.
Bei der Organisation der Prostitution habe sie sich immer mit dem Angeklagten zu 2) beraten und mit diesem gemeinsam die Entscheidungen getroffen. Der Angeklagte zu 2) habe über alle Einsätze aller Prostituierter Bescheid gewusst und auch das Alter der Prostituierten sei ihm immer bekannt gewesen. Sie hätten immer versucht, wechselnde Orte für die Prostitution zu wählen, um das Entdeckungsrisiko gering zu halten. Über die Einnahmen aus der Prostitution habe sie ihn fortlaufend unterrichtet und mit ihm gemeinsam entschieden, wie diese zu verteilen seien. Bezüglich der einzelnen Prostitutionszeiträume sei es so gewesen, dass die Frauen und Mädchen zunächst an fünf Tagen pro Woche gearbeitet hätten. Da sich die Frauen und Mädchen allerdings an Freitagen wiederholt krank gemeldet hätten und dann feiern gegangen seien, habe sie sich gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) für die Einführung einer 4-Tage-Woche entschieden.
Dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom aus finanziellen Gründen angeboten werden solle, sei mit dem Angeklagten zu 2) ebenfalls abgesprochen gewesen. Dieser habe sich im Rotlichtmilieu bereits ausgekannt und gewusst, dass durch das Angebot von Geschlechtsverkehr ohne Kondom mehr Geld verdient werden könne. Über den anzubietenden Service hätten sich beide ausgetauscht und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Prostitution ohne Kondom lukrativer ist, weil dann mehr Kunden kommen und diese auch mehr Geld bezahlen. Sie selbst habe für sich den Geschlechtsverkehr ohne Kondom aber abgelehnt. Daher sei in den Fällen, in denen sie gemeinsam mit einer Zeugin der Prostitution nachgegangen sei, Geschlechtsverkehr ohne Kondom nie durchgeführt worden.
Zur Rolle des Angeklagten zu 3) bekundete die Angeklagte zu 1), dass dieser zunächst gelegentlich die Prostitutionseinnahmen abgeholt habe. Ab Sommer 2024 sei der Angeklagte zu 3) dann - wie sie zuvor mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen habe - regelmäßig gefahren. Hierfür habe zumeist den VW Golf genutzt. Über das Angebot als Fahrer tätig zu werden, habe sich der Angeklagte zu 3) sehr gefreut. Er habe hierfür einen Betrag von 500 - 600 EUR pro Prostitutionszeitraum erhalten. Auch dass der Angeklagte zu 3) wiederholt Beziehungen mit den Prostituierten, nämlich den Zeuginnen QA, Q, Z1, L, eingegangen sei, sei kein Zufall, sondern Absicht gewesen. Die Mädchen und Frauen sollten durch die Beziehungen dazu gebracht werden, weiterhin der Prostitution nachzugehen. Gefragt nach dem Drogenkonsum des Angeklagten zu 3) bekundete die Angeklagte zu 1), dass sie ein bis zweimal mitbekommen habe, dass der Angeklagte zu 3) einen Joint geraucht habe. Von einer Spielsucht oder einem Kokainkonsum bei dem Angeklagten zu 3) habe sie nichts bemerkt. Nachdem die Kammer der Angeklagten zu 1) vorgehalten hatte, dass der Angeklagte zu 3) sich dahingehend eingelassen habe, dass er sein Kokain in einer blauen Flasche im Auto aufbewahrt habe, bekundete die Angeklagte zu 1), dass der Angeklagte zu 3) einmal eine blaue Plastikflasche im Auto vergessen habe; sie könne aber nicht sagen, was sich in der Flasche befunden habe.
Zur Geschädigten QA bekundete die Angeklagte zu 1), dass diese sich zunächst in einer Beziehung mit dem Angeklagten zu 3) befunden und an diesen ihre Jungfräulichkeit verloren habe und später erfolgreich zur Ausübung der Prostitution überredet worden sei. Gemeinsam mit ihr sei sie dann in BA der Prostitution nachgegangen. Die von ihr erzielten Prostitutionseinnahmen seien teilweise auch an den Angeklagten zu 3) ausgezahlt worden.
Im Hinblick auf die Geschädigte Q bekundete die Angeklagte zu 1), dass die von der Geschädigten Q - ihre Zeugenvernehmung hatte in der Hauptverhandlung noch vor der Einlassung der Angeklagten zu 1) stattgefunden - getätigten Aussagen insgesamt zutreffend seien. Ergänzend sagte sie aus, dass der Angeklagte zu 3) die Beziehung zur Geschädigten Q nur zum Schein eingegangen sei, da dieser sich an den Prostitutionseinnahmen habe bereichern wollen. Dass die Zeugin Q 18 Jahre alt gewesen sei, sei allen Angeklagten bekannt gewesen (im Einzelnen s.u. unter Ziff. II.1.).
Bezüglich der Geschädigten Z2 und C bekundete die Angeklagte zu 1) zunächst, dass sie anfangs gedacht habe, dass diese 18 Jahre alt gewesen seien und sie erst nach dem ersten Arbeitszeitraum erfahren habe, dass sie erst 17 Jahre alt seien. Nachdem die Zeugin Z2 jedoch in ihrer Vernehmung bekundete hatte, schon beim ersten Treffen ihr wahres Alter gegenüber der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) offengelegt zu haben und die Zeugin C als ihre Zwillingsschwester vorgestellt zu haben, und der Angeklagten zu 1) diese Aussage im Anschluss von der Kammer vorgehalten worden war, räumte sie ein, von Anfang an gewusst zu haben, dass beide Zeuginnen erst 17 Jahre alt waren. Das Alter der Frauen und Mädchen sei für sie auch immer wichtig gewesen, da auf der Internetseite ladies.de nur Anzeigen von Personen geschaltet werden können, welche bereits 18 Jahre alt sind und das tatsächliche Alter dort auch mit einem Personalausweis zu verifizieren ist. Sie habe die Geschädigte C überredet der Prostitution nachzugehen, nachdem diese Streit mit Z2 und Z1 gehabt habe. Überzeugt habe sie diese zur Prostitution, indem sie ihr aufgezeigt habe, dass so viel Geld verdient werden könne und dies auch nicht so schlimm sei (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.b). Als sich dann auch die Geschädigte Z2 bei ihr gemeldet habe, habe sie auf diese und auch auf die Geschädigte C Druck ausgeübt, damit Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten werde (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.c).
Die Geschädigte Z2 habe ihr die Geschädigte L im Februar 2024 vorgestellt. Hierbei habe sich die Geschädigte L schon für die Aufnahme der Prostitution interessiert; sie habe diese aber auch ein wenig überredet. Fortan habe L mit Z2 zusammengearbeitet. Der Verdienst pro Arbeitszeitraum habe bei ca. 5.000 EUR gelegen; ausgezahlt habe sie an beide einen Betrag von ca. 700-800 EUR. Die Geschädigte L habe sie von allen am schlechtesten behandelt, da diese immer viel gelogen habe. Insgesamt sei sie aber gegenüber allen Geschädigten bewusst sehr dominant und einschüchternd aufgetreten, weil sie auch gewollt habe, dass die Geschädigten Angst vor ihr haben, damit sie diese besser kontrollieren könne. Bezüglich des Alters behauptete die Angeklagte zu 1) zunächst, dass die Geschädigte L behauptet habe 18 Jahre alt zu sein, obwohl sie erst 17 Jahre alt gewesen sei. Nach Vorhalt der Chatnachrichten durch die Kammer korrigierte die Angeklagte zu 1) ihre Aussage und erklärte, gedacht zu haben, dass die Zeugin L 17 Jahre alt sei, obwohl sie tatsächlich erst 16 Jahre alt war (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.e).
Nach der Aussage der Zeugin L hat die Angeklagte zu 1) deren Aussage bestätigt, „das stimme schon so“.
Die Geschädigte J1 sei der Angeklagten zu 1) von der Geschädigten Z1 vorgestellt worden. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass sie allen Frauen und Mädchen Geld geboten haben, wenn diese ihr neue Mädchen und Frauen bringen würden, welche für sie der Prostitution nachgehen würden. Sie habe sich dann mit der Geschädigten J1 in einem Cafe in Y getroffen und Bedenken gehabt, weil diese erst 15 Jahre alt gewesen sei. Sie habe sich dann mit dem Angeklagten zu 2) ausgetauscht. Dieser habe im Hinblick auf das Alter zunächst Sorge vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen gehabt; er sei aber dann doch einverstanden gewesen, die Geschädigte J1 zur Prostitution einzusetzen. Mit dem Angeklagten zu 3) habe sie über das Alter der Zeugin J1 nicht geredet; dieser habe das Alter nach der späteren Kontrolle durch das Ordnungsamt erfahren. Zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom habe die Geschädigte J1 überredet werden müssen, was sie - in Absprache mit dem Angeklagten zu 2) - dann auch gemacht habe. Sie habe insoweit Druck ausüben müssen und auch erklärt, dass die meisten Freier Ehemänner seien und sich daher ohnehin keine Geschlechtskrankheiten erlauben könnten. Die Geschädigte J1 habe ca. 20-30 Freier pro Tag gehabt. Nach dem ersten Zeitraum seien ihr 1.200 - 1.300 EUR und beim zweiten Einsatz 1.500 - 1.600 EUR ausgezahlt worden. Von vornherein habe die Zeugin J1 gesagt, dass sie nur in den Herbstferien arbeiten wolle und nur um das Geld für den Bußgeldbescheid zu verdienen, der gegen ihre Eltern aufgrund des Fernbleibens von der Schule verhängt worden sei. Nach den Herbstferien sei sie aber weiter nicht zur Schule gegangen. Dann habe sie den Kontakt zu ihr intensiviert, sie überredet Zeit bei ihr in Y zu verbringen. Bei einem gemeinsamen Besuch im Autohaus habe sie dann gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) die Geschädigte überredet, erneut der Prostitution nachzugehen. Danach sei es zur Prostitution in M gekommen. Hierfür habe die Geschädigte J1 dann einen Betrag von 700 EUR erhalten und sie habe dieser ein neues Handy gekauft, weil das alte Handy von der Polizei sichergestellt worden sei (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.g, i).
An dem Treffen, bei dem sie die Geschädigte L kennengelernt habe, sei ihr von der Geschädigten Z2 auch die Geschädigte AA vorgestellt worden. Ihr Alter von 17 Jahren sei kein Geheimnis gewesen und dies hätten auch der Angeklagte zu 2) und der Angeklagte zu 3) gewusst. Das Alter sei beiden egal gewesen. Hiermit sei offen umgegangen worden. Die Zeugin AA habe sich schon vorher mit Männern auf Parkplätzen getroffen und sich dort prostituiert und habe sich durch die Zusammenarbeit mit ihr und dem Angeklagten zu 2) mehr Professionalität versprochen. Fortan habe sie dann immer für die Zeugin AA die Internetseiten auf ladies.de eingerichtet, habe für diese mit den Freiern geschrieben, Termine vereinbart und Treffen organisiert. Auch habe sie immer einen Koffer fertig gemacht mit Feuchttüchern, Gleitgel, Schwämmchen und Spardosen. Die Spardosen hätten dem Zweck gedient, dass die Geschädigten die Prostitutionseinnahmen nicht zählen sollten. Zugleich habe sichergesellt werden sollen, dass die Einnahmen vollständig an die Angeklagte zu 1) und den Angeklagten zu 2) ausgehändigt werden (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.d, f, h).
b) Der Angeklagte zu 2) schilderte im Rahmen seiner Einlassung zunächst, dass er die Angeklagte zu 1) Ende 2022 kennengelernt habe und sodann auch schnell mit ihr zusammengekommen sei. Die Wohnung ist BA habe er der Angeklagten zu 1) besorgt, weil diese Stress mit ihrem Ex-Freund gehabt habe. Dort in der Wohnung in BA sei es dann auch zur Prostitutionsausübung durch die Zeuginnen QA und Q gekommen. Die Einnahmen aus der Prostitution habe ihm die Angeklagte zu 1) aus Liebe gegeben. Mit der Organisation der Prostitution habe er nichts zu tun gehabt.
Nach nochmaligem Vorhalt der von der Angeklagten zu 1) erfolgten Einlassung, korrigierte der Angeklagte zu 2) sodann seine Einlassung. Er erklärte, dass die Einlassung der Angeklagten zu 1) zutreffend sei. Wie es genau zu der Idee gekommen sei, andere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu überreden könne er nicht erinnern, dies habe sich so entwickelt. Seiner Auffassung nach habe er die Chefrolle gegenüber der Angeklagten zu 1) eingenommen, wohingegen die Angeklagte zu 1) wiederum die Chefin der Frauen und Mädchen gewesen sei. Sie habe ihm jeweils berichtet, wenn sie Kontakt zu neuen Frauen und Mädchen aufgenommen habe und wie sie es anstellen wolle, diese zur Prostitution zu bringen. Hierbei sei es ihm wichtig gewesen, dass die Frauen nur überredet werden, aber hierbei kein Zwang ausgeübt wird. Es sollten die Vorteile herausgestellt werden und so sollten die Frauen und Mädchen dazu gebracht werden, der Prostitution nachzugehen. Dabei habe ihm die Angeklagte zu 1) auch berichtet, dass sie bewusst Geldscheine herumliegen lasse oder die Mädchen bzw. Frauen bewusst großzügig einlade, aber auch hartnäckig bleibe, wenn diese zunächst ablehnen würden. Das Überreden sei für ihn insoweit immer in Ordnung gewesen. Insoweit sei ebenfalls mit der Angeklagten zu 1) abgesprochen gewesen, dass den Frauen und Mädchen bei dem Anwerben erzählt werden sollte, dass sie 50% der Einnahmen erhalten, obwohl sie ihnen tatsächlich maximal 1.000,00 EUR geben wollten.
Auch das Überreden zur Durchführung von Geschlechtsverkehr ohne Kondom sei aus finanziellen Gesichtspunkten ein wichtiger Faktor gewesen. Zwang sollte insoweit nicht angewendet werden, aber mit einem Überreden sei er einverstanden gewesen. Die Aufgabe, den zu erbringenden „Service“ mit den Frauen und Mädchen zu besprechen, habe er der Angeklagten zu 1) übertragen. Tatsächlich sei es auch so gewesen, dass die Durchführung von „a.o.“ bei allen Geschädigten - mit Ausnahme von Z1- ein Thema gewesen sei und insoweit von der Angeklagten zu 1) habe Druck ausgeübt werden müssen.
Für das Alter der Prostituierten habe er sich immer interessiert und die Angeklagte zu 1) habe ihm diesbezüglich auch immer Auskunft erstattet. Nur bei der Zeugin I habe er nicht nach dem Ausweis gefragt, weil bei ihr vom Erscheinungsbild klar gewesen sei, dass diese unzweifelhaft volljährig sei. Zunächst behauptete der Angeklagte zu 2), gedacht zu haben, dass alle Geschädigten bereits 18 Jahre alt gewesen seien. Nach Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten zu 1) sowie der weiteren Zeugenaussagen der Geschädigten, räumte der Angeklagte zu 2) jedoch ein, das tatsächliche Alter der Zeuginnen Z2, C, J, und AA gekannt zu haben. Bei der Zeugin L habe er zunächst gedacht, dass diese 17 Jahre alt sei und habe dann später erfahren, dass diese erst 16 Jahre alt war.
Wenn eine Frau oder ein Mädchen zur Prostitutionsausübung erfolgreich überredet worden sei, habe er sich mit der Angeklagten zu 1) abgesprochen, an welchem Ort und in welcher Zeit die Prostitution durchgeführt werden sollte. Die Angeklagte zu 1) habe dann die Anzeigen geschaltet und mit den Freiern mit Arbeitshandy kommuniziert. Beim Buchen der Hotels habe er die Angeklagte zu 1) gelegentlich auch unterstützt. Während der Prostitutionszeiträume habe es für die Geschädigten und auch für die Angeklagte zu 1) ein Drogenverbot gegeben, welches er selbst ausgesprochen habe. Über den Verlauf der Prostitutionszeiträume und der generierten Einnahmen sei er von der Angeklagten zu 1) fortlaufend unterrichtet worden. Beide hätten sich regelmäßig beraten und alle Entscheidungen immer gemeinsam getroffen. Bezüglich der Verteilung der Einnahmen sei es ursprünglich so gewesen, dass er selbst sämtliche Prostitutionseinnahmen an sich genommen und verwaltet habe. Weil er nicht das ganze Bargeld habe bei sich haben wollen, habe er dann entschieden, dass er aus den Erlösen einen Betrag von 1.000,00 EUR pro Prostitutionszeitraum vorab erhalte und der Restbetrag bei der gesondert Verfolgten WA zur gemeinsamen Verwendung mit der Angeklagten zu 1) gelagert werde. Später sei seine Vorab-Entnahme auf 2.000,00 EUR pro Prostitutionszeitraum gesteigert worden. In der Folgezeit sei es immer wieder zu Abholungen von Geldbeträgen von der gesondert Verfolgten WA gekommen. Es seien dort Bargeldbeträge von bis zu 35.000,00 EUR gelagert worden.
Im Hinblick auf den Angeklagten zu 3) erklärte der Angeklagte zu 2), dass sie für den Transport der Prostituierten und die Abholung der Prostitutionseinnahmen einen sicheren Fahrer gebraucht hätten. Diese Fahrdienste habe der Angeklagte zu 3) ab Sommer 2024 regelmäßig übernommen und hierbei neben Tankgeld eine Entschädigung von 500-600 EUR pro Prostitutionszeitraum erhalten. Manchmal habe er die Geschädigten auch zu Konzerten und auch zu Arztbesuchen gefahren. Bezüglich der Zeugin Z1 hätten er und die Angeklagte zu 1) den Angeklagten zu 3) darum gebeten, mit dieser eine Beziehung aufzunehmen, damit diese weiter der Prostitution nachgehe.
Bezüglich der Zeugin Q habe es der Angeklagte zu 2) gebilligt, dass diese von der Angeklagten zu 1) überredet worden war. Bezüglich des anzubietenden Services bei der Prostitution, der Einnahmen, der Organisation habe er sich mit der Angeklagten zu 1) abgesprochen. Er habe immer wissen wollen, wieviel Geld verdient worden sei. Es habe dann auch ein Rollenspiel gegeben, bei welchem er und die Angeklagte zu 1) mit der Zeugin Q trainiert hätten, wie sie sich bei einer Ordnungsamtskontrolle zu verhalten habe. Ob auch der Angeklagte zu 3) dabei gewesen sei, wisse er nicht. Sodann sei ein Appartement in M angemietet worden und dort und in LA seien die Prostitutionsleistungen angeboten worden. Pro Prostitutionszeitraum, welcher in der Regel vier Tage betragen habe, habe die Zeugin Q bis zu 8.000,00 EUR eingenommen. Es sei auch richtig, dass die Zeugin Q mit seinem Bruder, dem Angeklagten zu 3), in einer Beziehung gewesen sei und auch, dass der Angeklagte zu 3) Gelder aus der Prostitution der Zeugin Q erhalten habe. Im Detail wollte er hierauf aber nicht weiter eingehen. (im Einzelnen s.u. unter Ziff. III.2.a). Mehr wolle er aber über seinen Bruder bezüglich der Taten nicht sagen.
Nachdem sich die Zeuginnen Q und QA nicht mehr für ihn und die Angeklagte zu 1) prostituiert hätten, hätten sie empfindliche Gehaltseinbußen gehabt und er selbst habe dann wieder Gelegenheitsjobs wie Brötchenaustragen ausüben müssen. Durch Vermittlung des Zeugen UA habe es dann ein Treffen mit ihm, der Angeklagten zu 1), dem Zeugen UA und der Geschädigten Z2 gegeben. Hierdurch sei dann auch der Kontakt zu den Geschädigten Z1, C, L, AA und J1 zustande gekommen. Die Gespräche mit den Geschädigten über die Aufnahme der Prostitution und den zu erbringenden Service habe vereinbarungsgemäß die Angeklagte zu 1) übernommen. Die Ausführungen der Angeklagten zu 1) seien insoweit zutreffend.
Gefragt nach dem Drogenkonsum des Angeklagten zu 3), bekundete der Angeklagte zu 2) nicht mitbekommen zu haben, dass er irgendwelche Drogen konsumiert habe. Nachdem er jedoch die Einlassung des Angeklagten zu 3) gehört habe, könne er sich rückblickend doch vorstellen, dass er Kokain konsumiert habe, weil er häufiger mal rote Augen gehabt habe und auch allgemein so eine „Scheiß-egal-Einstellung“ gehabt habe. Zum Konsum von Cannabis bekundete der Angeklagte zu 2), nur einmal im Holland-Urlaub mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte zu 3) insgesamt 3-4 Joints geraucht habe. Zu der von dem Angeklagten zu 3) behaupteten Spielsucht bekundete der Angeklagte zu 2), häufiger mitbekommen zu haben, dass sich der Angeklagte zu 3) in Spielhallen aufgehalten habe. Auf Nachfrage der Kammer erklärte er, den Angeklagten zu 3) in der Vergangenheit nicht darauf angesprochen zu haben, warum dieser viel in der Spielhalle gewesen sei.
(c) Der Angeklagte zu 3) ließ sich dahingehend ein, dass er zunächst mit der Zeugin QA und später mit der Zeugin Q in einer Liebesbeziehung gewesen sei. Von beiden Zeuginnen habe er Geldzahlungen erhalten. Bezüglich der Zeugin Q behauptete er zunächst, die Zeugin Q habe ihn gebeten, die Prostitutionseinnahmen für sie aufzubewahren, damit ihre Familie diese nicht sehe. Sie habe ihm auch erlaubt, die Gelder für sich zu verwenden, was er auch getan habe. Dies korrigierte er im weiteren Verlauf seiner Aussage wieder und bekundete, die gesamten Prostitutionseinnahmen der Zeugin Q für sich verwendet zu haben, was ihm von der Zeugin Q nicht gestattet worden sei. Richtig sei auch, dass die Zeugin Q ihm während der Prostitutionsausübung per WhatsApp Herzchen zusandte, um die Höhe der Einnahmen mitzuteilen. Dies sei aber nicht deshalb erfolgt, weil er ihre Einnahmen habe kontrollieren wollen, sondern weil die Zeugin selbst ihre Einnahmen habe nachvollziehen wollen.
Bezüglich der zweiten Gruppe der Prostituierten, nämlich die Zeuginnen L, Z2 und Z1, C und AA sei es so gewesen, dass er ab Sommer 2024 regelmäßig gefahren sei. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Frauen und Mädchen der Prostitution nachgehen und hätten hierüber auch teilweise im Auto geredet. Auch dass es zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen sei, sei im Auto wiederholt thematisiert worden. Als Entgelt für seine Fahrten, habe er von den Angeklagten zu 1) und 2) je Prostitutionszeitraum einen Betrag von ca. 600 EUR erhalten. Pro Prostitutionszeitraum habe er manchmal nur zwei Fahrten, manchmal aber auch 4-5 Fahrten erledigt. Die Aufträge für die Fahrten habe er immer von der Angeklagten zu 1) oder dem Angeklagten zu 2) erhalten. Auch die Prostitutionseinnahmen habe er regelmäßig abgeholt, welche ihm teilweise bar und teilweise in Spardosen ausgehändigt worden seien. Teilweise habe er die Prostitutionseinnahmen im Auftrag der Angeklagten zu 1) und 2) auch gezählt.
Das Alter der Geschädigten habe er nicht gekannt. Bei L und J1 habe er das tatsächliche Alter erst nachträglich erfahren, als diese mit der Prostitution bereits aufgehört hatten. Dass die Zeugin AA bei Ausübung der Prostitution noch keine 18 Jahre alt gewesen sei, habe er erst erfahren, als er eine Einladung zu ihrem 18. Geburtstag erhalten habe. Die Frauen und Mädchen hätten auch älter ausgesehen, als sie tatsächlich waren.
Weiter bekundete der Angeklagte zu 3) während der streitgegenständlichen Taten drogenabhängig und spielsüchtig gewesen zu sein. Deshalb habe er während der Fahrten immer eine Flasche mit blauem Deckel im Auto mitgeführt, in welcher er sein Kokain aufbewahrt habe, und er habe auch die Fahrten unter Kokaineinfluss durchgeführt. Dies könnten auch die Geschädigten bestätigen, welche er immer zu den Prostitutionsorten gefahren habe. Er habe ca. 1g Kokain am Tag konsumiert, wodurch bei ihm eine beruhigende Wirkung eingetreten sei. In der Haft habe er nun auch Entzugserscheinungen, weil er viel schwitzen würde. Außerdem sei er auch spielsüchtig, weil er wiederholt Casinos besucht habe. Schulden seien mal entstanden, wenn er sich irgendwo Geld geliehen habe, aber große Mengen seien dies nie gewesen.
Auch „Gras“ habe er regelmäßig genommen. Das seien so - bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung - gefühlt jeden Tag so 2-3 Joints gewesen.
(4) Die Geständnisse der Angeklagten zu 1) und 2) werden - insbesondere hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans und des arbeitsteiligen Zusammenwirkens - durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung (Zeitraum: Januar 2025 - April 2025) bestätigt. Auch wenn in den hier maßgeblichen Tatzeiträumen noch keine Telekommunikationsüberwachung erfolgt war, folgert die Kammer aus den zeitlich nachgelagert geführten Gesprächen der Angeklagten, dass auch vorher schon eine entsprechende Rollenverteilung, wie sie die Angeklagten zu 1) und 2) in ihren Einlassungen auch dargestellt haben, bestand. Zunächst gestanden die Angeklagten, die eingeführten Telefongespräche tatsächlich geführt zu haben und Inhaber der jeweiligen Telefonnummern gewesen zu sein.
Dass die Angeklagten Inhaber der überwachten Telefonnummern sind, ergibt sich zudem aus dem Mietvertrag mit der Firma Europcar (No. 0000000), welcher zeigt, dass der Angeklagte zu 2) mit der Telefonnummer 00000000000000 als Mieter des PKW Mercedes Benz … mit dem Kennzeichen 00-00-0000 eingetragen war. Auch bei der Fa. PayPal war der Angeklagte zu 2) mit der obigen Telefonnummer geführt, wie der Kontoauszug aus seinem Paypal-Konto zeigt.
Zudem ergibt sich die Zuordnung der Telefonnummern aus den eingeführten Telefongesprächen. Im Gespräch vom 08.02.2025 (Start: 18:56:02, Ende: 19:30:19, Sessionsnummer 2777) sagt eine Frauenstimme am Anschluss mit der Telefonnummer 000000000000 „Okay, dankeschön …(Vorname N1)“ und eine Männerstimme am Anschluss mit der Telefonnummer 00000000000000 erwidert: „Kein Problem NA“.
Im Gespräch vom 29.01.2025 (Start: 05:15:37, Ende: 05:19:12, Sessionsnummer 295) sagt die Person mit der Telefonnummer 000000000000 zu der Person mit der Telefonnummer 0000000000000: „Eh N1 (Vorname N1)“. Im Gespräch vom 30.01.2025 (Start: 15:28:49, Ende: 15:29:53, Sessionsnummer 644) meldet sich ein Mann am Anschluss mit der Telefonnummer 000000000000 mit „N“.
Die Angeklagten zu 1) bis 3) waren überdies auch anhand ihrer Stimmen zu identifizieren, als die Gespräche der Telekommunikationsüberwachung in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden.
Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) haben ausweislich der eingeführten Telefongespräche regelmäßig über die Organisation der Prostitutionseinsätze und die Verteilung der Gewinne gesprochen.
Im Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 31.01.2025 (Start: 00:00:56, Ende: 00:15:12, Sessionsnummer: 317) heißt es zur Höhe der Einnahmen:
„N1: Also passt das mit dem Geld, ne?“
B: Ja, ja, ich kann mich auch daran erinnern, sie hatte einmal einen Kunden, da waren EA und ich am Telefon, 80 Euro. Da hat sie mir das nicht gesagt, das war gestern glaub ich.
N1: Okay und wie viel war es heute, weißt du das?
B: Auch knapp ein Taui denk ich
N1: und bei EA?
B: Bei EA war fast gar nichts. Vier, fünf Hundert.“
Auch das Gespräch der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 31.01.2025 (Start: 22:30:31, Ende: 22:37:56, Sessionsnummer: 630) zeigt, dass sich beide regelmäßig über die Verteilung der Erlöse und der Finanzierung der Prostitutionszeiträume ausgetauscht und abgestimmt haben:
„B: Ähm, ich hab Geld gezählt, ich N2 500 gegeben, ne?
N1: Ja
B: Ich hab EA 500 gegeben, I einen Taui gegeben mit dem was die da haben sollten, mit dem was ich dann noch hier hab, sind es vier zwei.
N1: Okay
B: Was echt nichts ist, weil, alleine eins sechs für Werbung und Hotel drauf geht
N1: Drauf geht oder drauf gegangen ist?
B: Ne, nächste Woche
N1: Ja aber du streckst das ja immer vor, das du kannst das nicht diese Woche abziehen, das diese eins sechs was nächste Woche drauf geht, ne?
B: Ja
N1: Das musst du auf der nächsten Woche abziehen!
Selbiges folgt aus dem Gespräch vom 05.03.2025 (Start. 14.18.20, Ende: 14:40:57, Sessionsnummer 9416) zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2):
„B. Wir ham jetzt 9350 bis jetzt ok? Heute ist noch n Tag. Ja nhalber Tag und morgen ist auch noch ja n Tag.
N1: Mhm.
B: Ich sag jetzt mal äh insgesamt 4 abgebe, also EA 1, I 1, dir 2 und N2 seine 6 leiben 4,7 übrig erstmal bis jetzt. Da weißte we ich meine? Aber ich muss..ich muss EA diesmal 1 geben sie hat jeden Tag Bruder, den ersten Tag hat sie 2 verdient. Dann..weißste was ich meine?“
Die von ihm erbrachten Tatbeiträge fasste der Angeklagte zu 2) im Gespräch vom 31.05.2025 mit der Angeklagten zu 1) (Start: 11:32:23, Ende: 11:37:16, Sessionsnummer: 385. wie folgt zusammen:
„N1: Wallah, ich zahl Hotel, ich zahl alles ne. Ich zahl Tank, ich zahl Hotel, ich organisiere Fahrer, ich mache alles!
„B: Ich bezahl Auto
„N1: Ich bezahl Auto, genau“
Zur Verwendung der Prostitutionserlöse heißt es in dem Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 31.01.2025 (Start: 11:32:23, Ende: 11:37:16, Sessionsnummer: 385 weiter:
„N1: Was meinst du wegen EA?
B: Nein, sie meinte zu mir sie will ihr eigenes Geld nicht anfassen, sondern nur das von der Arbeit immer benutzen.
„N1: Ja, das ist so schweiner.
„B: Ja, aber im Grunde genommen Bruder, kann es mir egal sein. Ist noch besser für uns. Wenn wir nochmal Geld brauchen, sage ich: Gib!“
Der Einfluss des Angeklagten zu 2) auf die Verteilung der Erlöse kommt auch in dem Gespräch mit der Angeklagten zu 1) vom 03.02.2025 (Start: 14:29:01, Ende: 15:17:34, Sessionsnummer 1407) zum Ausdruck:
„B: Du sagst ja auch zu mir du willst wissen wo das Geld hin ist und ich soll dir nächste Woche sagen, dass…
N1: Ja ich will es wissen! Ich will… dich hat es nicht zu interessieren! Entweder so oder gar nicht, Du bist nicht ich und ich bin nicht du“.
In demselben Gespräch heißt es zur Verteilung der Erlöse außerdem:
„N1: Ich hab 2000 EUR in ganze Monat. Verdien ich
„B: Ne hast du nicht!
N1: Ja okay alles klar. Ne du schon du bis ähh du bis die ähh egal alter.
B: Nein aber du kriegst doch jede Woche.
N1: jaja egal alter
B: Isso oder ist nicht so? N2 doch genauso
N1: Jaja du du nicht!
B: Ja doch hab ich was gesagt?
N1: Was hat das mit N2 zu tun?
B: Hä?
N1: Was hat das mit N2 zu tun? Was hat das mit N2 zu tun?
B: ich habs doch grad nur erwähnt.
N1: Dann fahr ab morgen selber und geh immer nicht auf den Eiern. Fahr zute selber fahr selber dahin.
Wenig später in dem Gespräch wird erneut deutlich, dass der Angeklagte zu 2) die Chefrolle innehatte bzw. wie er auch in seinem Geständnis ausführte, der Chef der Angeklagten zu 1) war:
„N1: Was denkst du eigentlich? Denkst du ich bin EA oder was denkst du hier? Was stellst du dir eigentlich vor in deinem leben? Denkst du ich bin EA ich tanz nach deiner Pfeife? Wie du sagst so so so. jaja leck meine Eier oder was alter. Verpiss dich mal! Was denkst du dir eigentlich alter. Allein schon au de Die zu fragen! Mich! Ich bin ein Gott für dich! Mich!
Selbiges zeigt sich auch im Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 04.02.2025 (Start: 14:46:00, Ende: 15:01:32, Sessionsnummer 1660):
„N1: Was bezahlst du mir, bezahlst du ihm? Wofür? Das ist mein Geld Redet von Position! Mein Geld, ich bezahle, was bezahlst du? Vergisst wohl, von wem du das überhaupt hast! …(Abk. Vorname Z1)!L! …(Abk. Vorname Z2)! C! Dies das. Deine Nutten sind abgehauen! Was! Ne I die nach drei Tagen zur Polizei gegangen ist. Das fette Schein die du gerade da hast. Nein. Redest von Position. Was denkst du eigentlich wer du bist? Ich bezahle dich. Wofür bezahlst du mich?“
Dem Gespräch vom 03.03.2025 (Start: 09:33:15, Ende: 09:42:50, Sessionsnummer 8839) zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) kann ebenfalls entnommen werden, dass der Angeklagte zu 2) die Entscheidungsgewalt über die organisatorischen Fragen hatte. Zugleich zeigt sich in dem Gespräch das Ziel der Angeklagten zu 1) und 2) die geschädigten Frauen und Mädchen finanziell auszubeuten:
„B: Ich habe überlegt, dass ich nächste Woche von Dienstag bis Dienstag schicke. Dann haben die bis Donnertag Abend fra. Okay? Donnerstag Abend fahren die dann wieder bis wieder darauf die Woche Donnerstag.
N1: mmmh. Okay.
B: Oder was sagen Sie?
N1: Jaja, machen wir so.
B: Sollen die lange arbeiten. Weißt was ich meine. Weil am Ende des Tages, die kriegen 100, 200 Euro mehr. Aber wir machen mehr dadurch.
N1: Ja guck erstmal Bruder was denkst du denn heute? Wird was werden oder denkst du schwierig?
Das Herrschaftsverhältnis des Angeklagten zu 2) wird schließlich auch im Gespräch vom 26.03.2025 (Start: 20:31:01, Ende: 20:39:31, Sessionsnummer 15458) zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) deutlich:
N1: Ich habe Tausend Mal gesagt. Unten vor Ort zählen, nicht hoch gehen. Vor Ort zählen. Damit diese Probleme fehlen.
B: machen die doch
N1: An N2s Stelle, ich hätte unten vor Ort. Wenn ich das zählen würde, selber, ne ich hätte ihr gesagt hier nimm mal, zähl mal jetzt jeder einzeln mir. Und in dem Augenblick, wenn 100 EUR gefehlt hätten, mit fünf Minuten vorher ich hätte ihr das direkt ins Gesicht geklatscht Hätte gesagt hier ich fick dir deine Mutter.
B: Dann sollen die das ab sofort so machen. Dann soll sie das Geld vor N2 zählen. Dann soll N2 das nicht zählen. Dann soll si es zählen.
N1: nein, nein. Wir machen das. Nein nein. Das gibt’s nicht mehr. Mach bitte das mit den Dosen Bruder. Mach mit den Dosen. Die soll raus nehmen, was sie rausnehmen muss. Hörst du mir?
Am 18.02.2025 (Start: 14:38:31, Ende: 14:58:16, Sessionsnummer (5498) fand zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) folgendes Gespräch statt, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass die Angeklagte zu 1) als Chefin gegenüber den geschädigten Frauen und Mädchen auftrat:
„B spricht mit EA, die sich bei ihr befindet.
B: EA, ich sag‘ dir eine Sache ne.
EA: Hast du mir schon gesagt.
B: ich hab es dir schon ganz oft gesagt, die Polizei sucht nach deinem verfickten Handy o.k.? Und hier sind überall Sachen drauf auf diesem verfickten Handy, was uns in den Arsch fickt. Und nur weil das Snapchat ist, heißt es nicht, dass die da nicht dran kommen Schatz. Sag doch mal was. Ich schwöre auf deine Mutter, ich lösch den Snap. Denkst du, nur weil du deinen Snap behalten kannst, geh ich dafür in Knast oder was.
N1: Ja dann soll die doch diese Sachen lösche, was mit uns zu tun hat.
B: Ach Bruder das ist zu viel, da muss die das ganze Handy löschen. Bruder die hat jeden Tag Geld fotografiert. Da liegen 15, 20 Handys auf einem Stapel mit Waffe im Hintergrund.
N1: Aber wenn die kommen, de werden ihr Handy einnehmen Bruder. Dann hat sie weder Snapchat noch hat sie die Bilder noch sonst irgendwas.
(...)
B: Bruder, weißt du was auch peinlich ist. Fotografiert euer Geld aber fotografiert nicht das Geld von Anderen. Das ist Blamage. Gebt euch nicht als etwas aus as ihr nicht seid und was ihr niemals sein werdet. Nein Bruder es kotzt mi einfach nur an weißt du. Man hat einen Beschluss bekommen. In diesem Beschluss steht Handy ganz dick und fett stehen Handy. Und dann diese Aussage. Deswegen wirst du jetzt dein Snapchat löschen. Jetzt, weil es ist mir zu viel Bruder.
EA: Wie viel soll ich denn noch löschen?
B: EA, die ganzen Arbeitsbilder, von …(Abk. Vorname Z1), von L, von dem, von dem, von dem. Lösch es! Ich möchte die gesamte Zeit, seit dem du mit mir bist, Februar letztes Jahr, alles komplett löschen. Das ist mein Arsch, das ist nicht dein Arsch.
B: Ab sofort gibt’s ne neue Regel. Keiner nimmt mehr sein privates Handy mit zur Arbeit, ihr lasst das hier. Wem das nicht passt, braucht gar nicht arbeiten zu gehen. Ls Arbeitsbilder,…s(Abk. Vorname Z2) Arbeitsbilder, alles raus, raus, raus, raus.“
Das Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 04.02.2025 (Start: 14:46:00, Ende: 15:01:32, Sessionsnummer 1660) zeigt, dass beide mittäterschaftlich handelten und ihnen auch die aus den Prostitutionsgeschäften erzielten Erlöse gemeinschaftlich zustanden:
„B: Und ich bin nicht abgehoben, weil ich das ein fettes Schwein und eine Transe sitzen habe. Oder Geld liegen habe. Dieses Geld haben wir die ganze Zeit zusammen ausgegeben.
Am 03.03.2025 (Start. 19:02:23, Ende: 19:03:11, Sessionsnummer 8930) führten der Angeklagte zu 2) und der Angeklagte zu 3) folgendes Gespräch, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte zu 2) auch gegenüber dem Angeklagten zu 3) weisungsbefugt war und mithin ein Herrschaftsverhältnis ausübte:
„N2: Hallo
N1: Hör mal. Wenn du glich da bist ne?
N2: ja?
N1: Soll, wichtig, soll EA bei dir im Auto einsteigen okay?
N2: Ja?
N1: Und das Geld was nicht in der Dose ist soll einmal zählst du einmal vor EA.
(4) Aus der verbindlichen Bestellung und dem Darlehensvertrag zum VW Golf (00000000000000000) mit dem amtlichen Kennzeichen 000-00 00 sowie aus der Überweisungsübersicht vom Konto des Angeklagten zu 2) ergibt sich, dass der Angeklagte zu 2) die Darlehensraten für den VW Golf der als Halterin eingetragenen Frau MA erstattet hat.
a)
aa) Die Feststellungen zur angeklagten Tat Nr. 2, 3-10, 12 beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten zu 1).
Diese bekundete, der Angeklagte zu 2) habe, nachdem sie Probleme mit ihrem Ex-Freund gehabt habe, ihr die Wohnung in BA organisiert, damit sie sich dort aufhalten und der Prostitution nachgehen könne. Wenig später habe sie die Zeugin QA dazu überredet, die Prostitution auszuüben und im Anschluss hieran auch die Zeugin Q. Die Angeklagte zu 1) gestand, die Zeugin Q, nachdem diese Streit mit ihrem Freund gehabt habe, erfolgreich überredet zu haben, der Prostitution in BA nachzugehen. Die Zeugin Q habe wegen des Streits Liebeskummer gehabt und dann habe sie ihr gesagt, sie solle mitkommen nach BA, wenn sie ohnehin Stress mit ihrem Freund habe. Bei der Einlassung gab die Angeklagte zu 1) zunächst an, die Zeugin Q habe die Prostitution auch einmal ausprobieren wollen und sei deshalb mitgekommen nach BA. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin Q ergänzte die Angeklagte zu 1) ihre Aussage und gestand, die Zeugin Q zur Prostitution überredet zu haben. Hierbei habe sie gewusst, dass die Zeugin Q die Prostitution eigentlich nicht habe ausüben wollen und habe deshalb wiederholt auf die guten Verdienstmöglichkeiten hingewiesen. Von der Überredung der Zeugin Q zur Prostitution habe sie auch die Angeklagten zu 2) und 3) in Kenntnis gesetzt. Diese hätten, wie auch sie selbst, gewusst, dass die Zeugin Q im …2004 geboren wurde und noch keine 21 Jahre alt gewesen sei. Auch sei diesen ebenfalls bekannt gewesen, dass die Zeugin Q die Prostitution eigentlich nicht habe ausüben wollen.
Schließlich habe die Angeklagte zu 1) die Internetanzeige bei ladies.de geschaltet und die Angeklagten zu 2) und 3) hätten die Zeuginnen von Y nach BA gefahren. Dort habe die Angeklagte zu 1) mit den Freiern mittels eines eigens dafür angeschafften „Arbeitshandys“ kommuniziert und die Termine organisiert. Teilweise sei die Zeugin Q in der Zeit vom 23.11.2022 bis zum 29.11.2022 alleine der Prostitution nachgegangen, teilweise auch gemeinschaftlich mit der Zeugin QA und der Angeklagten zu 1). Die Einnahmen aus der Prostitution, dies seien ca. 14.000 EUR gewesen, seien von den Angeklagten zu 2) und 3) abgeholt und schließlich dem Angeklagten zu 2) übergeben worden. Dieser habe sodann gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) entschieden, wer welchen Anteil aus der Prostitution erhalten solle. Die Auszahlung der Anteile sei dann durch den Angeklagten zu 2) und den Angeklagten zu 3) erfolgt.
Nach dem Prostitutionseinsatz in BA sei der Angeklagte zu 3) mit der Zeugin Q eine Beziehung eingegangen und zwar von November 2022 bis Mai 2023. Hierbei habe es sich um eine Scheinbeziehung gehandelt. Der Angeklagte zu 3) sei daran interessiert gewesen, sich an den Prostitutionseinnahmen zu bereichern. Hierbei gestand die Angeklagte zu 1), dass auch sie insoweit auf die Zeugin Q eingeredet habe und ihr erklärt habe, dass es in Liebesbeziehungen normal sei, das Geld dem Mann zur Verwaltung zur überlassen; dies mache sie mit dem Angeklagten zu 2) ebenfalls so. Hierbei gestand die Angeklagte zu 1), dass es wiederholt Absicht von ihr und dem Angeklagten zu 2) gewesen sei, dass der Angeklagte zu 3) gezielt zum Schein Beziehungen mit den sich prostituierenden Frauen und Mädchen eingeht. Dies deshalb, damit die Mädchen und Frauen dazu angehalten wurden, weiterhin der Prostitution für die Angeklagten zu 1) und 2) nachzugehen.
Außerdem sei die Zeugin Q, nachdem sie sich erstmals prostituiert hatte, zunächst zu der Angeklagten zu 1) nach Y und später dann mit dieser gemeinsam nach M gezogen. In diesem Apartment in M - und auch an anderen Orten - habe die Zeugin Q dann auch die Prostitution fortgesetzt, wobei die Prostitutionseinnahmen vollständig von den Angeklagten zu 1) - 3) vereinnahmt und intern untereinander aufgeteilt worden seien. Bei dieser Aufteilung hätten sie und der Angeklagte zu 2) gemeinschaftlich den größeren Anteil bekommen und der Angeklagte zu 3) habe - so sei es mit dem Angeklagten zu 3) vereinbart worden - in etwa denjenigen Anteil bekommen, welcher der Zeugin Q zugestanden hätte, wenn es zu einer Auszahlung gekommen wäre. Der Zeugin Q selbst habe sie es untersagt, die Prostitutionseinnahmen zu zählen, um ihr gegenüber den tatsächlichen Umfang der Prostitutionseinnahmen zu verschleiern. Auszahlungen an die Zeugin Q aus den Prostitutionserlösen selbst seien nicht erfolgt. Der Angeklagte zu 3) sei aber für die Miete für das Apartment in M in Höhe von 1.000 EUR pro Monat sowie die Kaution aufgekommen.
bb) Die Einlassung der Angeklagten zu 1) wird von der Einlassung des Angeklagten zu 2) bestätigt. Er erklärte, die Einlassungen der Angeklagten zu 1) seien zutreffend. Auch der Angeklagte zu 2) gestand, dass ihm das Alter der Zeugin Q bekannt gewesen sei. Auch habe er gewusst, dass die Zeugin Q die Prostitution eigentlich nicht habe ausüben wollen, von der Angeklagten zu 1) aber erfolgreich überredet worden sei, und er habe dies gebilligt. Mit dem Überreden von Frauen und Mädchen zur Prostitution sei er ausdrücklich einverstanden gewesen. Das Überreden der Frauen habe er insoweit der Angeklagten zu 1) überlassen, da diese mit den Frauen und Mädchen 24 Stunden zusammen gewesen sei und daher immer die Gespräche geführt habe.
Ebenfalls gestand der Angeklagte zu 2), die Zeugin Q - im Anschluss an die Geburtstagsfeier des Angeklagten zu 3) am 00.11.2022 - gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 3) nach BA gefahren zu haben. Die Organisation vor Ort und die Einrichtung der Internetseite habe die Angeklagte zu 1) übernommen.
Die von den Zeuginnen QA und Q sowie der Angeklagten zu 1) in BA erwirtschafteten Einnahmen hätten ca. 14.000 EUR betragen. Dieses Geld habe er entgegengenommen und dann auch die Chefrolle eingenommen. Gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) habe er abgesprochen, welche Zeugin welchen Anteil erhalten solle und habe dann auch die Auszahlungen veranlasst. Den Großteil des Geldes - die Zeuginnen hätten jeweils nur ca. 1.000 EUR bekommen - hätte ihm und der Angeklagten zu 1) zugestanden. Das Geld habe er für sich und für die Angeklagte zu 1) ausgegeben.
Im Anschluss an die Prostitutionsausübung in BA habe er mit der Angeklagten zu 1) ein Rollenspiel durchgeführt und so mit der Zeugin Q trainiert, wie sie sich im Falle einer Ordnungsamtskontrolle verhalten solle. Hierbei sei es ihm wichtig gewesen, dass die Zeugin Q wahrheitswidrig sagen solle, dass sie die Prostitution auf eigene Rechnung ausübe. Auf keinen Fall sollte die Zeugin Q seinen und den Namen der Angeklagten zu 1) erwähnen.
Nach der Zeit in BA sei der Angeklagte zu 3) mit der Zeugin Q eine Beziehung eingegangen. Auch habe er dann gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) nach Alternativen für die Prostitutionsausübung von Q gesucht, woraufhin dann in M für die Angeklagte zu 1) und die Zeugin Q ein Apartment im DB Hotel angemietet wurde. Beide hätten dann dort gewohnt und sind dort zugleich auch der Prostitution nachgegangen. Weitere Prostitutionseinsätze habe es in unter anderem in LA gegeben. Pro Arbeitszeitraum seien ca. 5.000 EUR bis 8.000 EUR eingenommen worden. Die der Zeugin Q nach Auffassung der Angeklagten zustehenden Anteile, seien dem Angeklagten zu 3) übergeben worden. Als er sich im Mai 2023 gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) im Kosovo befunden habe, seien die Zeuginnen QA und Q gegangen und sodann hätten sie zunächst keine Frauen und Mädchen mehr gehabt, welche für sie der Prostitution nachgehen.
cc) Der Angeklagte zu 3) bekundete, zunächst mit der Zeugin QA in einer Beziehung gewesen zu sein und von dieser auch an den Prostitutionseinnahmen beteiligt worden zu sein. Später habe er dann eine Liebesbeziehung mit der Zeugin Q geführt. Hierbei habe er die Prostitutionseinnahmen aus BA auf ihre Bitte hin verwaltet, sei aber berechtigt gewesen, das Geld insoweit auch für sich selbst auszugeben. Auch später habe er Geldzahlungen von der Zeugin Q erhalten. Auch habe sie ihm durch das Zusenden von Herzen über Whatsapp mitgeteilt, wieviel Geld sie bei der Prostitution einnehme. Dies habe aber die Zeugin Q vornehmlich in ihrem eigenen Interesse getan, um ihre eigenen Einnahmen kontrollieren zu können.
dd) Die Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) bestätigen sich wechselseitig und werden überdies auch durch die Bekundungen der Zeugin Q, der Zeugin QA sowie die Anzeigen der IA-GmbH bestätigt und teilweise ergänzt. Soweit sich der Angeklagte zu 3) nicht geständig eingelassen hat bzw. seine Einlassung in großen Teilen Auslassungen aufwies, beruhen die Feststellungen ihn bezüglich auf den Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen Q und QA.
(1) Die Zeugin Q, welche ihre Zeugenaussage bereits tätigte, bevor sich die Angeklagten entschieden, sich zur Sache einzulassen, bekundete, dass die Angeklagte zu 1) erst dann angefangen habe, sie zu überreden, der Prostitution nachzugehen, nachdem die Angeklagte zu 1) die Angeklagten zu 2) und 3) kennengelernt habe. Ergänzend führte sie aus, die Angeklagte zu 1) habe erzählt, dass der Job nicht so schlimm sei, sie gutes Geld verdienen könne, sie es sich zumindest mal anschauen solle und sie überlegen solle, was sie sich von dem Geld alles kaufen könne. Es würde sogar Spaß machen, sich zu verkaufen, weil man dann Komplimente von den Freiern erhalte.
Dass die Prostitutionsausübung in BA von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) organisiert worden war, gab die Zeugin Q ebenfalls an. In BA sei es zur Prostitutionsausübung gekommen. Auch gab sie an, dass allen drei Angeklagten ihr Alter von 18 Jahren bekannt gewesen sei. Die Einnahmen seien von den Angeklagten zu 2) und 3) aus BA gemeinsam abgeholt worden. Für den Prostitutionszeitraum in BA sei ihr dann vom Angeklagten zu 2) 1.000 EUR ausgezahlt worden, wobei sich dann der Angeklagte zu 3) angeboten habe, den Betrag zu verwalten. Ebenfalls beschrieb die Zeugin Q das durchgeführte Rollenspiel, bei welchem auch der Angeklagte zu 3) mitgewirkt habe.
Schon in BA habe die Angeklagte zu 1) auf sie eingeredet, sich von ihrem Freund zu trennen, woraufhin sie dann die Beziehung zu diesem beendet habe und schon einen Tag später mit dem Angeklagten zu 3) zusammengekommen sei, indem dieser zu ihr im Auto erklärt habe, nunmehr ihr neuer Freund zu sein. Diese Beziehung habe im November 2022 begonnen und habe dann - als sie im Mai 2023 mit der Prostitution aufgehört habe - auch automatisch ohne weitere Erklärungen geendet. Auch bekundete sie in Übereinstimmung mit der späteren Einlassung der Angeklagten zu 1), von dieser überredet worden zu sein, zu der Angeklagten zu 1) nach Y zu ziehen, damit sie näher beim Angeklagten zu 3) sei. Auch der weitere Umzug nach M sei ihr dann vorgegeben worden. Dort und auch in LA sei es dann - wie auch die Angeklagten zu 1) und 2) bekundeten- zu weiteren Prostitutionshandlungen gekommen, wobei sie einmal auch vom Ordnungsamt kontrolliert worden seien. Hierbei habe der ältere Bruder der Angeklagten zu 2) und 3) sich als Vater der Zeugin Q ausgegeben und versucht, Einfluss auf das Ordnungsamt zu nehmen.
Ab der Prostitutionsausübung in BA habe - auch insoweit stimmten die Einlassungen der Angeklagten zu 1 und 2) mit ihren Angaben überein- der Angeklagte zu 3) ihre Einnahmen behalten. Ihre Einnahmen hätten hierbei an schlechten Tagen 500 EUR/Tag und an guten Tagen 2.000 EUR/Tag betragen. Zu Auszahlungen an sie sei es aber nicht gekommen. Die Angeklagte zu 1) habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie selbst auf das Geld aufgrund der Beziehung mit dem Angeklagten zu 3) keinen Anspruch habe. Nach ihrem Ausstieg aus der Prostitution habe sie - auch insoweit werden die Geständnisse der Angeklagten zu 1) und 2) bestätigt - sowohl für drei rückständige Mieten aufkommen müssen und habe - aufgrund vorangegangener Drohungen der Angeklagten zu 1) - auch die Kaution zurückzahlen müssen.
Die Aussagen der Zeugin Q waren vollumfänglich glaubhaft. Sie zeigte bei ihren Ausführungen keine einseitigen Belastungstendenzen und räumte Erinnerungslücken unumwunden ein. Die Geschehnisse vermochte sie detailreich und chronologisch wiederzugeben. Auch neigte sie - z.B. bei den von ihr erzielten Einkünften aus der Prostitution sowie den ihr aus der Prostitution erwachsenen Beeinträchtigungen - nicht zu Übertreibungen. Schließlich stimmt die Aussage auch mit den Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) sowie der Aussage der Zeugin QA überein.
(2) Die Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) werden auch durch die Bekundungen der Zeugin QA bestätigt. Sie bekundete, von der Angeklagten zu 1) zur Prostitutionsausübung überredet und vor dem Start zudem noch von dem Angeklagten zu 3) entjungfert worden zu sein. Ebenfalls habe sie mitbekommen, wie die Zeugin Q von der Angeklagten zu 1) zur Ausübung der Prostitution überredet worden sei. Ergänzend zu den Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) und den Bekundungen der Zeugin Q vermochte sie insoweit zu ergänzen, dass sie ein ca. 20 Minuten andauerndes Gespräch mitbekommen habe, in welchem die Angeklagte zu 1) auf die Zeugin Q eingeredet und diese dann schließlich in die Aufnahme der Prostitution eingewilligt habe. Sie bestätigte außerdem, dass sich der Angeklagte zu 2) um die Wohnung sowie die Finanzierung der Unkosten gekümmert habe und die Angeklagte zu 1) für die Internetanzeige, die Organisation vor Ort und die Kommunikation mit den Freiern verantwortlich gewesen sei. Die Auszahlung ihres Anteils an den Prostitutionszeiträumen - dies waren ca. 1.000 - 1.500,00 EUR - sei durch den Angeklagten zu 3) erfolgt, welcher einen ihr darüber hinaus zustehenden Anteil selbst vereinnahmt habe.
Auch die Einlassungen der Angeklagten zu 1) und 2) für den Zeitraum nach der Prostitutionsausübung in BA vermochte sie zu bestätigen und in gewissen Teilen zu ergänzen. So bekundete sie, dass für sie - als sie später erfahren habe, dass der Angeklagte zu 3) mit ihr und der Zeugin Q parallel eine Liebesbeziehung geführt habe - eine Welt zusammengebrochen sei. In der Folgezeit seien sie und die Zeugin Q dann auch zunehmend von der Angeklagten zu 1) gegeneinander ausgespielt worden. Die Angeklagte zu 1) habe nicht gewollt, dass sie sich gut verstehen oder miteinander reden, damit sie keine Allianz schließen und weiter gehorsam der Prostitution nachgehen. Rückblickend meine sie, dass der Angeklagte zu 3) ihr gegenüber und gegenüber der Zeugin Q die Beziehung nur vorgespielt habe, um sie zur Prostitution zu bewegen und sich an den Einnahmen zu bereichern.
Die Aussagen der Zeugin QA erwiesen sich ebenfalls als glaubhaft. Insbesondere das Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und der Zeugin Q, in welchem diese zur Ausübung der Prostitution überredet worden war, vermochte sie erlebnisbasiert und detailreich wiederzugeben. Auch ihre Schilderungen bezüglich der Organisation und des Ablaufs der Prostitution sowie des Zusammenwirkens der Angeklagten erwiesen sich als glaubhaft, zumal sich die Schilderungen mit den Einlassungen der Angeklagten und den Aussagen der Zeugin Q deckten.
(3) Die Richtigkeit der Geständnisse werden überdies durch die Aussagen der Zeugin FA und des Zeugen XA bestätigt. Als Mitarbeiter des Ordnungsamtes M führen beide regelmäßig Kontrollen durch, um illegale Prostitutionstätigkeiten zu ermitteln. Hierbei gibt sich der Zeuge XA als Freier aus und vereinbart mit den Prostituierten über die Internetanzeigen Termine. Die Zeugin FA hält sich zunächst im Hintergrund und unterstützt den Zeugen XA, wenn sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat bestätigt, indem sie von diesem dann hinzugerufen wird. Am 03.05.2023 nahmen die Zeugen FA und RB über die Internetanzeige ladies.de Kontakt mit der Zeugin Q auf und konnten so ermitteln, dass diese der Prostitution nachgeht.
(4) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zu 3) aufgrund eines gemeinsamen Plans mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) eine Beziehung mit der Zeugin Q einging, um diese in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu bringen und sie so in der Prostitution zu halten und sich zugleich an den so zu erzielenden Einnahmen zu bereichern. Dies beruht zum einen auf den eingangs bereits geschilderten glaubhaften Bekundungen der Zeugin Q und die diese Bekundungen bestätigenden Einlassung der Angeklagten zu 1). Für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen streitet insoweit außerdem, dass die Angeklagten auch bei anderen Frauen und Mädchen identisch vorgegangen sind und mithin nach einem einheitlichen Muster handelten.
So bekundete die Zeugin L glaubhaft, dass sie - nachdem sie bereits einige Male der Prostitution nachgegangen sei - von den Angeklagten zu 1), 2) und 3) gemeinsam überredet worden sei, mit dem Angeklagten zu 3) eine Beziehung einzugehen. Auch hier habe der Angeklagte zu 3) ihr gegenüber einseitig erklärt, nunmehr ihr Freund zu sein und habe ab diesem Zeitpunkt ihre Prostitutionseinnahmen vereinnahmt. Aus Angst vor dem einschüchternden Auftreten der Angeklagten habe sie sich nicht getraut, hiergegen Einwände zu erheben. Die Zeugin Z1 bekundete ebenfalls glaubhaft, mit dem Angeklagten zu 3) eine Beziehung gehabt zu haben und diesem hierbei Geldzuwendungen gewährt zu haben, da dieser ihr finanzielle Probleme vorgespielt habe. Er habe behauptet, dass er das Geld für ihre gemeinsame Zukunft und ihre zukünftigen gemeinsamen Kinder sparen würde. Nicht nur mit den Zeuginnen QA und Q, sondern auch mit den Zeuginnen L und Z1 befand sich der Angeklagte zu 3) parallel in Beziehungen.
Schlussendlich gestand auch die Angeklagte zu 1), dass die zahlreichen Liebesbeziehungen des Angeklagten zu 3) mit den geschädigten Frauen und Mädchen kein Zufall war, sondern immer dazu dienen sollte, die Frauen und Mädchen in der Prostitution zu halten. Die Aussage der Angeklagten zu 1) erwies sich insbesondere deshalb als glaubhaft, weil sie sich in Bezug auf den Angeklagten zu 3) im Übrigen nur sehr zurückhaltend geäußert hatte und sich sichtlich bemühte, diesen nicht zu belasten.
(5) Soweit die Zeugin Q unmittelbar nach ihrem Prostitutionseinsatz in BA von der Angeklagten zu 1) überredet wurde, ihren Wohnort zu wechseln und zu ihr nach Y zu ziehen, folgte dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, um die Zeugin Q in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Dies ergibt sich daraus, dass die Angeklagten auch in anderen vergleichbaren Fällen ähnlich vorgegangen sind und mithin einem einheitlichen Muster folgten. So bekundeten die Zeuginnen AA und I, das Angebot der Angeklagten zu 1) bei ihr zu übernachten, angenommen zu haben. Die Zeugin C bekundete, von der Angeklagten zu 1) überredet worden zu sein, bei ihr zu übernachten. Die Zeugin J gab an, von der Angeklagten zu 1) überredet worden zu sein, sich zumindest von morgens bis abends bei der Angeklagten zu 1) aufzuhalten. Die Zeugin L fühlte sich sogar unter Druck gesetzt und gezwungen, bei der Angeklagten zu 1) zu übernachten, damit diese mehr Kontrolle über sie ausüben könne.
(6) Auch aus der Telekommunikationsüberwachung geht hervor, dass der Angeklagte zu 3) - aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit den Angeklagten zu 1) und 2) - gezielt Liebesbeziehungen mit Frauen und Mädchen eingegangen ist, um diesen einen Anlass dafür zu geben, weiterhin der Prostitution für die Angeklagten nachzugehen.
Am 25.03.2025 (Start: 20:40:18, Ende: 21:04:29, Sessionsnummer 15149) führten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) folgendes Gespräch, woraus sich - wie auch die Angeklagte zu 1) gestanden hat - ergibt, dass die Angeklagten zu 1) und 2) ein erhebliches Interesse daran hatten, dass der Angeklagte zu 3) gezielt Liebesbeziehungen mit Frauen und Mädchen einging, damit diese weiter für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgingen.
„B: N2 hat im Auto irgendwie zu ihr (I I) gesagt, wenn du raus gehst musst du mich fragen. Wenn du irgendwas kaufen willst, musst du mich fragen. Wenn du, egal was du machst, du musst mich immer fragen. Okay? Und das hab jetzt. Und dann hat sie halt gesagt, wenn der mir nicht mal antwortet,, kann ich ihn ja nicht fragen. Wie lange soll ich denn dann warten auf eine Antwort, bis ich das dann mache kann? Es geht nicht darum, dass er sie bumsen soll. Er soll es einfach ein bisschen besser spielen.
(7) Dass es zu den Prostitutionseinsätzen wie in den Feststellungen aufgeführt gekommen ist, steht überdies auch fest aufgrund der auf der Internetseite ladies.de veröffentlichten Anzeigen. Denn diese passen zu den jeweils von der Angeklagten zu 1) und der Zeugin Q geschilderten Zeiträumen und Einsatzorten. Nach dem Geburtstag des Angeklagten zu 3) am 00.11.2022 war auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite „ladies.de“ in der Zeit vom 23.11.2022 bis zum 29.11.2022 unter dem Kundenkonto der Angeklagten zu 1) mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „000000000“ geschaltet für den Ort BA für die Arbeitsnamen „KB & AB“. Die Angeklagte zu 1) sowie die Zeuginnen Q und QA bestätigten, in diesem Zeitraum gemeinsam in BA - teils in wechselnder Besetzung - der Prostitution nachgegangen zu sein. Dabei hat die Angeklagte zu 1) nach ihren glaubhaften Angaben die Arbeitsnamen der Mädchen „erfunden“ und zum Teil auch wechselnde Namen für die Mädchen verwendet.
In der Zeit vom 22.02.2023 - 27.02.2023, 03.03.2023 - 09.03.2023, vom 13.03.2023 - 15.04.2023 und vom 17.03.2023 - 19.03.2023 war unter dem Kundenkonto der Angeklagten zu 1) mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet für die Arbeitsnamen „IB und QB“. Hierbei waren - wie die Angeklagte zu 1) und die Zeugin Q übereinstimmend bekundeten - „IB“ der Arbeitsname der Angeklagten zu 1) und „QB“ der Arbeitsname der Zeugin Q.
In der Zeit vom 11.04.2023 bis zum 16.04.2023 war unter dem Kundenkonto der Zeugin „Q“ mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „000000000“ für den Ort M geschaltet mit dem Arbeitsnamen „QB“.
In der Zeit vom 20.04.2023 bis zum 26.04.2023 war unter dem Kundenkonto der Zeugin „Q“ mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Ort M geschaltet für die Arbeitsnamen „QB & OB“. Der Arbeitsname „OB“ war hierbei - wie die Zeugin QA - in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten zu 1) - glaubhaft bekundete - ihr zugeordnet.
In der Zeit vom 02.05.2023 - 03.05.2023 war unter dem Kundenkonto der Zeugin „Q“ mit der Nummer „00000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet für den Ort M geschaltet für den Arbeitsnamen „19 Jähriges heißes Duo“, wobei sich die Zeugin Q - wie sie bekundete - gemeinsam mit der Zeugin CB prostituierte.
In der Zeit vom 05.05.2023 bis zum 07.05.2023 war unter dem Kundenkonto der Zeugin „Q“ mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Ort LA geschaltet mit dem Arbeitsnamen „19 Jähriges heißes Duo“.
b)
aa) Die Feststellungen zur angeklagten Tat 17 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten zu 1). Diese bekundete, zunächst die Zeugin Z2 kennengelernt und mit dieser einen Tag in M verbracht zu haben. Dort habe die Angeklagte zu 1) dann erklärt, dass sie alleine in Y sei, woraufhin die Zeugin Z2 entgegnet habe, dass sie gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester und älteren Schwester am nächsten Tag etwas unternehmen könnten.
Am nächsten Tag habe die Angeklagte zu 1) sodann die Zeugin Z2, C, welche ihr wahrheitswidrig als Zwillingsschwester von Z2 vorgestellt worden sei und die ältere Schwester Z1 aus ZA abgeholt und sei mit diesen nach Y gefahren. An dem Tag habe sie bewusst alles großzügig bezahlt, woraufhin die Mädchen dann gefragt hätten, was sie beruflich mache. Dort habe sie dann offengelegt, dass sie der Prostitution nachgehe.
Weiter bekundete sie, mit dem Angeklagten zu 2) zuvor abgesprochen zu haben, dass sie allgemein mit Frauen und Mädchen und hier auch mit den Zeuginnen Z2, C und Z1, die Gespräche über die Aufnahme und Durchführung der Prostitution führen solle.
Bei Z2 und C habe es viele Gespräche darüber gegeben, dass sie sich bei Ausübung der Prostitution viele Dinge leisten können würden; Z1 sei sofort Feuer und Flamme gewesen und habe nicht überredet werden müssen.
Dass später auch der Angeklagte zu 3) mit der Zeugin Z1 zusammen in einer Beziehung gewesen sei, sei auch kein Zufall gewesen, sondern von ihr und dem Angeklagten zu 2) beabsichtigt worden, damit diese weiterhin der Prostitution nachgehe. Im Ergebnis räumte die Angeklagte zu 1) auch ein, gewusst zu haben, dass C und Z2 17 Jahre alt gewesen seien.
Zwar behauptete die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung zunächst noch, geglaubt zu haben, dass Z2 und C 18 Jahre alt gewesen seien und erst nach dem ersten Arbeitszeitraum erfahren zu haben, dass sie erst 17 Jahre alt seien. Nachdem die Zeugin Z2 jedoch in ihrer Vernehmung bekundete hatte, schon beim ersten Treffen ihr wahres Alter gegenüber der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) offengelegt zu haben und die Zeugin C als ihre Zwillingsschwester vorgestellt zu haben und der Angeklagten zu 1) diese Aussage im Anschluss von der Kammer vorgehalten worden war, räumte sie ein, von Anfang an gewusst zu haben, dass beide Zeuginnen erst 17 Jahre alt gewesen seien. Das Alter der Frauen und Mädchen sei für sie auch immer wichtig gewesen, da auf der Internetseite ladies.de nur Anzeigen von Personen geschaltet werden können, welche bereits 18 Jahre alt sind und das tatsächliche Alter dort auch mit einem Personalausweis zu verifizieren ist. Das Alter der Zeugin C und Z2, dass diese nämlich 17 Jahre alt gewesen seien, habe sie dem Angeklagten zu 2) gegenüber offengelegt und erörtert.
Nach dem zuvor geschilderten Treffen in Y hätten Z2 und C zunächst erklärt, nicht der Prostitution nachgehen zu wollen. Im Herbst 2023 habe C sodann jedoch Streit mit ihren Freundinnen Z2 und Z1 gehabt und sich daraufhin bei ihr gemeldet. Sodann habe sie die Zeugin C auf die oben geschilderte Art zur Ausübung der Prostitution überredet. Sie habe gesagt, dass wenn sie Geld brauchen würde, sie sich gemeinsam prostituieren könnten. Es sei dann auch zur Prostitutionsausübung gekommen. „A.o.“ sei hierbei nicht angeboten worden, weil sie sich selbst auch prostituiert habe und dies generell nicht angeboten habe. Daher habe es „ao“ nie gegeben, wenn sie sich mit einer der Zeuginnen gemeinsam prostituiert habe.
bb) Die Einlassungen der Angeklagten zu 1) werden durch das von dem Angeklagten zu 2) abgegebene Geständnis bestätigt. Dieser erklärte, dass die Angaben der Angeklagten zu 1) so zutreffend seien. Ergänzend führte er aus, dass - nachdem die Zeuginnen QA und Q nicht mehr für ihn und die Angeklagte zu 1) der Prostitution nachgegangen seien - erstmal kein Geld mehr für den Lebensstil, an den sie sich gewöhnt hätten, da gewesen sei und sie sich nicht mehr so viel leisten hätten können. Er habe dann Jobs wie das Austragen von Zeitungen und Brötchen übernommen. Das habe aber natürlich nicht genug eingebracht.
In dieser Zeit seien sie darauf aus gewesen, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen. Dies sei dann schließlich durch die Zeuginnen Z2 und Z1 möglich geworden. Er bestätigte insoweit die Angaben der Angeklagten zu 1), die Zeugin Z2 über den gemeinsamen Freund UA kennengelernt und dann einen Tag in M gemeinsam verbracht zu haben. Einen Tag später habe es ein Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) sowie den Zeuginnen Z2, Z1 und C über die Aufnahme der Prostitution gegeben.
Zunächst ließ sich der Angeklagte zu 2) dahingehend ein, dass er bei den Zeuginnen C und Z2 gedacht habe, dass diese Zwillinge seien und schon 18 Jahre alt gewesen seien und erst später - den Zeitpunkt könne er nicht mehr genau benennen - erfahren habe, dass sie noch nicht volljährig seien. Auf Vorhalt der Einlassung der Angeklagten zu 1) räumte der Angeklagte zu 2) sodann jedoch ebenfalls ein, dass die Einlassung der Angeklagten zu 1) richtig gewesen sei. Von dieser sei er zu Beginn der Prostitution durch die Zeuginnen Z2 und C unterrichtet worden, dass beide bei Beginn der Prostitution 17 Jahre alt gewesen seien. Auch räumte der Angeklagte zu 2) ein, sich bezüglich der Organisation der Prostitution mit der Angeklagten zu 1) beraten zu haben und auch über die Verteilung der Prostitutionserlöse mitentschieden zu haben.
cc) Die Geständnisse finden ihre Bestätigung in den Zeugenaussagen der C, Z2 und Z1 sowie den Anzeigen der IA-GmbH und werden hierdurch teilweise auch ergänzt.
(1) Die Zeugin Z2 erklärte, die Angeklagten zu 1) und 2) bei einem gemeinsamen Treffen in M kennengelernt zu haben. Hierbei habe sie bereits erklärt, 17 Jahre alt zu sein und angegeben, dass die Zeugin C ihre Zwillingsschwester sei. Auch das sich anschließende Treffen in Y schilderte die Zeugin Z2 identisch zu den Bekundungen der Angeklagten zu 1). Dort habe sich die Angeklagte zu 1) sehr spendabel gezeigt und auch sie, die Zeugin C und Z1 bereits gefragt, ob sie sich ebenfalls prostituieren wollen, um sich schöne Sachen leisten zu können. Sie und die Zeugin C hätten der Prostitution jedoch ablehnend gegenübergestanden.
Die Angeklagte zu 1) habe aber der Zeugin Z1 noch an diesem Abend einen ersten Freier vermittelt, wodurch diese knapp 200 EUR verdient habe. Da habe sie, die Zeugin Z2, dann auch schon zum ersten Mal gedacht, dass mit der Prostitution „gut Geld“ verdient werden könne. Später sei es dann dazu gekommen, dass ihre Freundin C gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) die Prostitution ausgeübt habe. Hierfür habe die Zeugin C, wie sie später erzählt habe, etwas unter 1.000,00 EUR erhalten.
Die Angaben der Zeugin Z2 erwiesen sich insoweit als glaubhaft, zumal sich ihre Aussagen mit den Einlassungen der Angeklagten sowie der übrigen Zeugen decken. Die Geschehnisse über das Kennenlernen der Angeklagten zu 1) gab sie realitätsnah und erlebnisbasiert wieder und zeigte auch keine einseitigen Belastungstendenzen, indem sie beispielsweise einräumte, dass ihre Schwester in der Zeit ohnehin viel Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt habe und daher mit der Aufnahme der Prostitution kein Problem gehabt habe.
(2) Die Richtigkeit der Geständnisse bestätigt sich ebenfalls durch die Zeugenaussage der C. Bei dem Treffen in Y habe die Angeklagte zu 1) sehr viel Geld gehabt und sie und ihre Freundinnen eingeladen. Auch habe sie hier gegenüber der Angeklagten zu 1) erwähnt, 17 Jahre alt zu sein und sich als Zwillingsschwester von der Zeugin Z2 ausgegeben. Die Angeklagte zu 1) habe bei dem Treffen auch erklärt der Prostitution nachzugehen und den Zeuginnen angeboten, für sie die Prostitution zu organisieren. Dies hätten sie und Z2 abgelehnt, die Zeugin Z1hätte aber zugestimmt. Auch bei diversen Folgetreffen habe sich die Angeklagte zu 1) stets sehr spendabel gezeigt.
Zugleich sei sie selbst aber auch von der Angeklagten zu 1) „fertig gemacht“ worden, weil sie kein Geld hätte, minderwertige Kleidung tragen würde und die Haare und die Nägel nicht gemacht seien. Später habe sie, die Zeugin C, Streit mit Z2 und Z1gehabt und dann stärkeren Kontakt mit der Angeklagten zu 1) gehabt. Diese habe sie dann zunächst überredet, bei ihr zu übernachten. Dort habe die Angeklagte zu 1) sie dann überredet, der Prostitution nachzugehen. Die Angeklagte zu 1) habe erklärt, dass der Beruf der Prostituierten nicht so schlimm sei und sich ihr Lebensstandard verbessern würde. Außerdem habe sich die Angeklagte zu 1) über die minderwertige Kleidung und die nicht bzw. schlecht manikürten Nägel der Zeugin C lustig gemacht. Weiter habe die Angeklagte zu 1) gesagt, dass sie - die Zeugin C - sich mehr Sachen im Leben, wie beispielsweise Friseur- und Kosmetiktermine leisten könne, wenn sie der Prostitution nachgehen würde. Weiter habe die Angeklagte zu 1) erklärt, dass sie die Organisation der Prostitution übernehmen würde, und die Zeugin C sich dabei um nichts kümmern müsse. Weiter habe die Angeklagte zu 1) ihr angeboten, dass sie die Prostitution zunächst einmal gemeinsam probieren könnten. Diese sei nicht so schlimm, und es könne viel Geld verdient werden. Daraufhin habe sie dann tatsächlich gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 1) die Prostitution ausgeübt.
Für den Prostitutionszeitraum am 17.10.2023 bzw. 18.10.2023 habe sie schließlich 800 - 1000 EUR erhalten. So viel Geld habe sie in ihrem ganzen Leben vorher noch nicht gesehen.
Die Angaben der Zeugin C erwiesen sich insoweit ebenfalls als glaubhaft. Realitätsnah und erlebnisbasiert schilderte sie, wie sie sich von der Angeklagten zu 1) zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt habe. Insbesondere schilderte sie sehr plastisch, nur deshalb der Prostitutionsausübung am 17.10.2023 zugestimmt zu haben, weil sie mit der Angeklagten zu 1) alleine in der Wohnung gewesen sei, Streit mit ihren Freundinnen gehabt habe und die Angeklagte zu 1) ihr dann immer wieder gut zugeredet habe.
3) Die Bekundungen werden auch durch die Aussagen der Zeugin Z1 bestätigt. Sie bestätigte ebenfalls, dass es das Treffen in Y mit der Angeklagten zu 1) gegeben habe. Bei diesem Treffen hätten sich ihre Schwester und die Zeugin C auch als Zwillingsschwestern vorgestellt und erklärt 17 Jahre alt zu sein. Bei diesem Treffen habe sich die Angeklagte zu 1) sehr spendabel gezeigt. Sie habe sehr viele Geldscheine in ihrer Tasche gehabt und erklärt, dass sie diese durch Prostitution verdient habe.
Anders als die Zeuginnen Z2 und C sei sie selbst für die Ausübung der Prostitution offen gewesen und habe dann auch noch am gleichen Tag einen Kunden bedient. Die Angeklagte zu 1) habe ihr dann vorgeschlagen, die Prostitution professionell auszuüben, sie sei sodann am nächsten Tag von den Angeklagten zu 1) und 2) abgeholt und zu ihrem ersten Prostitutionseinsatz gefahren worden und fortan auch regelmäßig der Prostitution nachgegangen. Auch die Angaben der Zeugin Z1 waren glaubhaft, weil sie mit den übrigen Einlassungen und Aussagen übereinstimmten.
4) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite „ladies.de“ war in der Zeit vom 17.10.2023 - 18.10.2023 unter dem Kundenkonto der Angeklagten zu 1) mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet für den Ort Y für die Arbeitsnamen „Sexy Duo … & …“. Für die Anzeige wurde der Angeklagten zu 1) eine Rechnung in Höhe von 134,40 EUR gestellt (Rechnungsnummer 00000000). Die Zeugin C und die Angeklagten zu 1) erklärten übereinstimmend, dass sie nur am 17.10.2023 gemeinsam der Prostitution nachgegangen seien.
5) Die Geständnisse der Angeklagten zu 1) und 2) werden außerdem - insbesondere hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans und des arbeitsteiligen Zusammenwirkens -durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. So ergibt sich aus der Telekommunikationsüberwachung - insbesondere aus den eingangs dargestellten Telefongesprächen -, dass die Angeklagte zu 1) und 2) regelmäßig über die Organisation der Prostitutionseinsätze und die Verteilung der Gewinne gesprochen haben und auch die Verwendung der Prostitutionserlöse diskutiert und gemeinsam entschieden haben. Auch zeigt sich, dass der Angeklagte zu 2) die finale Entscheidungsgewalt bei allen Fragen rund um die Durchführung und Organisation der Prostitution innehatte. Auch die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten zu 2), nämlich die Organisation des Fahrers, die Regelung der Finanzen, die Unterstützung bei Buchung der Hotels, die Entscheidung über den Einsatz der Prostituierten und die Aufteilung der Erlöse lässt sich aus den dargestellten abgehörten Telefongesprächen rückfolgern.
c)
aa) Die Feststellungen zu den angeklagten Taten 18, 51, 53, 66 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten zu 1). Diese hat folgendes angegeben: Um den Profit zu steigern, habe sie die Zeuginnen C und Z2 überredet, bei der Prostitution den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen. Beide Zeuginnen seien von der Idee gar nicht begeistert gewesen, und sie habe einen gewissen Nachdruck ausüben müssen, um beide dazu zu bringen, nunmehr „a.o.“ anzubieten. Insbesondere der Zeugin C glaube sie jedenfalls rückblickend, dass diese ein großes Problem mit dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom gehabt habe, da diese dies insgesamt dann auch nur in zwei Arbeitszeiträumen, nämlich in den angeklagten Taten 18 und 66, praktiziert habe. Damals habe sie auf die Perspektive der Mädchen nicht achten wollen, für sie selbst sei klar gewesen, dass „ao“ angeboten werden müsse, damit „das Geschäft laufe“, und sie habe entsprechend darauf gedrängt, obwohl ihr natürlich die Gefahren des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom im Rahmen der Prostitution - mögliche Schwangerschaft, Geschlechtskrankheiten - bewusst gewesen seien. Deshalb habe sie selbst diesen ja auch nie angeboten.
Dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom aus finanziellen Gründen angeboten werden solle, sei mit dem Angeklagten zu 2) abgesprochen gewesen. Dieser habe sich im Rotlichtmilieu bereits ausgekannt und gewusst, dass durch das Angebot von Geschlechtsverkehr ohne Kondom mehr Geld verdient werden könne. Über den anzubietenden Service hätten sich beide ausgetauscht und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Prostitution ohne Kondom lukrativer ist, weil dann mehr Kunden kommen und diese auch mehr Geld bezahlen. Auslöser hierfür sei gewesen, dass die Zeugin Z1 zuvor von sich aus Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten und so tatsächlich höhere Einnahme erzielt habe.
Weiter gestand die Angeklagte zu 1), dass die erste gemeinsame Prostitution der Zeuginnen C und Z2 in ihrer Wohnung im YA-Straße in Y stattfand. Die Feststellungen zu den Arbeitszeiträumen beruhen auch hinsichtlich Zeit, Ort und Tätigwerden der jeweiligen Zeugin auf ihren Angaben.
Hinsichtlich der Prostitutionseinnahmen schätzte die Angeklagte zu 1) rückblickend, dass bei der angeklagten Tat 18 insgesamt ca. 5.000,00 EUR eingenommen worden seien und sie eine Auszahlung an die Zeuginnen von jeweils ca. 800,00 EUR getätigt habe. In diesem Fall sei es also ausnahmsweise tatsächlich fast so gewesen, dass - wie zuvor abgesprochen - 50% der Einnahmen ausgekehrt worden wären.
b) Die geständige Einlassung wird bestätigt durch die geständige Einlassung des Angeklagten zu 2). Auch ihm sei wichtig gewesen, dass bei der Prostitution der Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt werden, weil so höhere Einnahmen erzielt werden könnten. Das „a.o.“ besser laufe, habe er gewusst. Hierbei sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom bei allen Frauen und Mädchen der „zweiten Gruppe“, also ab dem Einstieg von C sowie Z2 und Z1, Thema gewesen sei und die Angeklagte zu 1), welche für die Kommunikation mit den Frauen und Mädchen zuständig gewesen sei, dies habe „schönreden müssen“. Es sei wichtig gewesen, den Frauen und Mädchen nahezulegen, dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom höhere Einnahmen bringt. Insoweit habe er der Angeklagten zu 1) die Aufgabe übertragen, den anzubietenden „Service“ bei der Prostitution mit den Frauen und Mädchen zu besprechen. Auch für das Alter der Frauen und Mädchen habe er sich immer interessiert und sei insoweit auch von der Angeklagten zu 1) informiert worden. Er sei überrascht gewesen, dass die Mutter von Z2 von der Prostitution ihrer Tochter gewusst und trotz des Alters hiergegen keine Einwendungen erhoben habe.
cc) Die Richtigkeit der beiden Geständnisse finden überdies ihre Bestätigung in den Zeugenaussagen der Zeugin Z2, C und Z1 sowie den Anzeigen der IA-GmbH und werden hierdurch teilweise auch ergänzt.
d) Die Zeugin Z2 erklärte, im Oktober 2023 doch zugestimmt zu haben, die Prostitution auszuüben, nachdem dies zuvor bereits ihre Freundin C getan habe. Sie habe das Geld ebenfalls gebraucht und habe sich gedacht, dass sie die Prostitution auch schaffen könne, wenn auch ihre Freundin dies geschafft habe. Die Angeklagte zu 1) habe aber darauf bestanden, dass die Prostitution ohne Kondom durchgeführt werden, weil dies mehr Geld bringe. Sie selbst habe sich aber vor dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom geekelt und Angst vor Geschlechtskrankheiten und einer Schwangerschaft gehabt. Die Angeklagte zu 1) habe aber auf „ao“ bestanden und ihnen auch Schwämmchen angeboten, die sowohl eine Schwangerschaft als auch Geschlechtskrankheiten verhindern sollten. Sie selbst habe wiederholt versucht, die Freier zu überreden, den Geschlechtsverkehr doch mit Kondom durchzuführen, das habe aber meist nicht geklappt. In dem Prostitutionszeitraum habe sie gemeinschaftlich mit der Zeugin C 10-12 Freier pro Tag bedient. Sie hätten für den Einsatz jeweils 1.000 bis 1.200,00 EUR erhalten.
Diese Angaben der Z2 erwiesen sich als glaubhaft. Sie zeigte keine einseitigen Belastungstendenzen, indem sie beispielsweise einräumte, sich selbst dazu entschieden zu haben, der Prostitution nachzugehen, weil sie gesehen habe, wieviel Geld ihre Zeugin C verdient habe. Auch waren ihre Schilderungen emotionsgeladen, indem sie beispielsweise schilderte, wie sehr sie sich eigentlich vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom geekelt habe und dann trotzdem von der Angeklagten zu 1) hierzu überredet worden sei.
c) Die Einlassungen werden auch die Aussage der Zeugin C bestätigt. Nachdem der Geschlechtsverkehr ohne Kondom zuvor - als sie sich gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 1) prostituiert habe - noch tabu gewesen sei, habe sie nunmehr Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausführen müssen. Dies habe sie sehr getroffen, weil sie immer gesagt habe, dass sie das nicht möchte. Die Angeklagte zu 1) habe dies aber von ihr verlangt, weil sie mehr Geld verdienen müssten, damit sich die Prostitution lohne. Tatsächlich seien sodann auch noch viel mehr Kunden gekommen und sie hätte vereinzelt auch versucht, Freier zu überreden, den Geschlechtsverkehr trotzdem mit Kondom durchzuführen, dies habe nur selten geklappt.
Bei der Prostitution in OA vom 02.12.2024 bis zum 05.12.2024 hätten sie und die Zeugin Z2 pro Tag 30-40 Freier bedient. Pro Prostitutionszeitraum hätten sie und die anderen nie mehr als 1.000 EUR ausgezahlt bekommen.
Auch die Aussagen der Zeugin C erwiesen sich als vollumfänglich glaubhaft. So konnte sie beispielsweise das Gespräch mit der Angeklagten zu 1) noch sehr detailreich - teilweise sogar wörtlich - wiedergeben, wie sie zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom überredet worden war. So habe die Angeklagte zu 1) zum Beispiel gesagt, dass sie die Prostitution „richtig oder gar nicht“ machen sollten.
e) Dass der Angeklagten zu 1) das Alter der Zeugin Z2 bekannt war, ergibt sich auch aus dem WhatsApp-Chat „Nutten“. Am 22.04.2024, 11:10:21 sendete die Zeugin Z2 folgende Sprachnachricht:
„Leute, ich habe keinen Flat mehr. B, hast du gerade Zeit, bei meinem Arzt anzurufen? Z2 0.5. ne? Frag mal, ob ich direkt gleich kommen kann, weil ich Schmerzen habe. Sag einfach, ich spüre meinen Körper nicht. Ich kann nicht anrufen.“
Hieraufhin antwortet die Angeklagte zu 1) am 22.04.2024, 11:11:01:
„Z2 ist seit 00.05. Wann bist du geboren Schick mal Nummer Ich ruf an“
Hieraufhin antwortet die Zeugin Z2 am 22.04.2024 um 11:11:30
„00000 0000, 0000“
Hieraufhin erwidert die Angeklagte zu 1) am 22.04.2024 um 11:16:07
„15:50 sollst du da sein“
f) Dass es den Angeklagten zu 1) und 2) aus finanziellen Gründen sehr wichtig war, dass bei der Prostitution auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten wird, folgt auch aus einem Rückschluss aus dem Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 05.02.2025 (Start. 19:30.50, Ende: 19:46:57) mit der Sessionsnummer 1991:
B: ZB hat mich gefragt wie A läuft.
N1: Achso. Jaa
B: Ich habe ihm die Wahrheit gesagt. Weil du hast gesagt, wenn er mich fragt, soll ich ruhig die Wahrheit sagen.
N1: Ja, alles gut. Was hat er gesagt?
B: ich habe gesagt, gestern war gut. Gestern hat I fast zwei gemacht aber heute ist dafür richtig tot. Meinte er so, ja das ist oft so, weißt du ein Tag läuft gut, dann läuft wieder ein Tag schlecht. Dann habe ich ihn gefragt, wie LB läuft, ob immer noch gut ist. Er meint, so jetzt die Tage sind immer nur s 500-600. Dann meinte ich, dass TA eigentlich gut ist. Er meinte dann, dass man …(Abk. Vorname) nicht alleine lassen könne und so.
N1: Ja nicht nur das. D musst ihm dann auch sagen, muss dann ohne Gummi bumsen. Das muss man ja auch noch erwähnen. Das ist ein sehr, sehr wichtiger…
B: Ja, das weiß er ja.
N1: Ja, ich mein ja nur. Heißt ja nicht man verdient 2000 Euro mit Gummi. Das funktioniert nicht. Das wirst du auch in TA nicht machen.
B: Achso ne, das funktioniert auch nicht. Das weiß er, das habe ich ihm schon gesagt.
N1: Das ist der Unterschied, deswegen. Ist egal im Grunde genommen, ob TA gut läuft oder nicht gut läuft. Am Ende des Tages geht es darum, ob man das macht oder nicht macht. Und wen man das nicht macht, dann läuft es auch nicht. Dann ist egal, ob du es in LB machst oder in TA oder in M machst. Die Summe wird dann am Ende gleich bleiben.
B: ja
Am 04.03.2025 (Start: 08:38:35, Ende: 09:10:24, Sessionsnummer 9089) führten die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) folgendes im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehörtes Telefongespräch, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass es den Angeklagten zu 1) und 2) aus finanziellen Gründen sehr wichtig war, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten wird:
„B: Jaja, ich hab auch letztens geguckt hier bei AO-Forum in Y . Hier diese eine, wo diese eine von YB war, hier in JB. Da sind auch ein zwei Mädels die das heimlich auf dem Zimmer anbieten.
N1: ja, viele auch der Laden in BB. Kannst du dich BB erinnern. Richtung NC auf der linken Seite neben Tankstelle.
B: ja
N1: Die bieten das auch schon so lange, diese AO-Geschichte. Und deswegen boomt der Laden richtig und der läuft richtig krank. Und mich hat es immer gewundert, warum ne. Dann hatte ich mitbekommen, dass die da AO anbieten, richtig offiziell.
g) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite „ladies.de“ war in der Zeit vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 unter dem Kundenkonto der Zeugin Z1 mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „000000000“ geschaltet für den Ort Y für die Arbeitsnamen „Sexy Duo - … und…“.
Hierzu sagte die Zeugin Z1 im Rahmen ihrer Vernehmung aus, dass sie nur in einem einzigen Fall in einem Duo gearbeitet habe, als sie gemeinsam mit der Zeugin J1 einen Kunden mit speziellen Wünschen bedient habe. Ansonsten habe sie immer alleine gearbeitet. Die Angeklagte zu 1) habe hier ihr Kundenkonto verwendet, um für die Zeuginnen Z2 und C eine Anzeige auf ladies.de zu schalten, da diese beiden noch keine 18 Jahre alt gewesen seien und daher noch nicht haben auf der Internetseite ladies.de registriert werden können. Auch die Angeklagte zu 1) gestand, dass auf der Internetseite ladies.de nur volljährige Personen ein Kundenkonto anlegen können und hierfür ein Bild vom Personalausweis erforderlich sei. Soweit die Zeuginnen daher minderjährig gewesen seien, habe sie entweder gefälschte - die Volljährigkeit vortäuschende - Personalausweise verwendet oder ihr eigenes Kundenkonto bzw. andere Kundenkonten benutzt, um die Anzeigen für die minderjährigen Zeuginnen schalten zu können. Sie könne sich in diesem Fall nicht mehr genau erinnern, ob sie das Konto der Z1 genutzt habe, wenn Z1 dies aber so sage, sei es wohl richtig.
In der Zeit vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin Z2 mit der Nummer „00000000“ die Anzeige mit der Nummer „0000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „… Deutsch 18 Neu in deiner Stadt“ für die Stadt M. Die Zeugin Z2 und die Angeklagte zu 1) bestätigten, dass die Zeugin Z2 in diesem Zeitraum für die Angeklagten zu 1) und 2) mit dem Arbeitsnamen … der Prostitution nachgegangen war.
In der Zeit vom 09.09.2024 bis 12.09.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin Z2 mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „.. Deutsch 18 Neu in deiner Stadt“ für die Stadt PA. Die Zeugin Z2 und die Angeklagte zu 1) bestätigten, dass die Zeugin Z2 in diesem Zeitraum für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgegangen war.
In der Zeit vom 02.12.2024 - 05.12.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin Z2 mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „Heißes Duo NEUE NUMMER“ für die Stadt OA. Die Zeuginnen Z2 und C sowie die Angeklagte zu 1) bestätigten, dass die Zeuginnen in diesem Zeitraum für die Angeklagten zu 1) und 2) der Prostitution nachgegangen waren.
h)
Die von den Zeuginnen Z2 und C erzielten Prostitutionseinnahmen schätzte die Kammer auf einen Betrag von 500 EUR pro Tag. Dieser Schätzung liegt zugrunde, dass die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung angab, dass in dem Prostitutionszeitraum vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 ein Betrag von insgesamt ca. 5.000 EUR erwirtschaftet worden sei, welches einem Tagesverdienst von Z2 und C von täglich ca. 830 EUR entspricht. Zugunsten der Angeklagten ging das Gericht davon aus, dass bei diesem Prostitutionseinsatz und auch bei den weiteren Prostitutionseinsätzen, ein Durchschnittsverdienst von lediglich 500 EUR / Tag gegeben ist. Diesen Betrag legte das Gericht zugunsten der Angeklagten auch dann zugrunde, wenn die Zeuginnen nicht im Duo, sondern jeweils alleine der Prostitution nachgingen, obwohl der Verdienst pro Prostituierter höher war, wenn diese alleine arbeiteten.
Nach Aussage der Zeuginnen kam es im Prostitutionseinsatz vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 zu Auszahlungen in Höhe von 1.000,00 - 1.200,00 EUR, wobei das Gericht insoweit einen Auszahlungsbetrag von 1.200 EUR zugrunde legte. Da die Angeklagte zu 1) sich dahingehend einließ, den Geschädigten üblicherweise zu Beginn der Prostitutionszeiträume höhere Beträge ausgezahlt zu haben, um sie so für die Prostitution zu gewinnen, schätzte die Kammer, dass in den oben genannten weiteren Prostitutionszeiträumen Auszahlungen in Höhe von jeweils 1.000 EUR erfolgten.
d)
aa) Der Angeklagte zu 3) ließ sich lediglich dahingehend ein, dass er ab Sommer 2024 regelmäßig für die Angeklagte zu 1) und den Angeklagten zu 2) Fahrdienste dergestalt übernommen habe, dass er die Frauen und Mädchen von ihren Wohnorten abgeholt und zur Prostitutionsstätte gefahren habe und zwischenzeitlich auch die erzielten Geldbeträge abgeholt habe. Hierbei habe er auch gewusst, dass er die Frauen und Mädchen zur Prostitution fahre. Auch habe er gewusst, dass die Zeugin AA der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachgeht. An konkrete Fahrten könne er sich aber nicht erinnern. Außerdem behauptete er, das Alter der Zeugin AA erst bei der Feier zu ihrem 18. Geburtstag erfahren zu haben.
bb) Von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen ist das Gericht jedoch aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Angeklagten zu 1) sowie der Zeuginnen AA und L überzeugt.
Dass der Angeklagte zu 3) die Zeugin AA konkret für die Prostitutionszeiträume vom 01.07.2024 bis zum 04.07.2024 sowie vom 08.07.2024 bis zum 11.07.2024 von ihrem Wohnort ZA nach LA und auch wieder zurückgefahren hat, ergibt sich zum einen aus der Zeugenaussage von L. Diese konnte sich insoweit spontan und erlebnisbasiert erinnern, dass bei diesen Fahrten nach LA nicht die Angeklagte zu 1), sondern der Angeklagte zu 3), gefahren ist. Hieran konnte sich die Zeugin L deshalb noch glaubhaft erinnern, weil sie zuvor von der Angeklagten zu 1) gefahren worden war und sie bei den Fahrten nach LA im Juli 2024 erstmals von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden sei.
Zum anderen bekundete auch die Zeugin AA, dass sie immer von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden sei. Dieser sei ihr regelmäßiger Fahrer gewesen. Auch habe sie diesem während der laufenden Prostitutionszeiträume immer die Tageseinnahmen übergeben. Ihr Alter von zunächst nur 17 Jahren sei ebenfalls allen drei Angeklagten, insbesondere auch dem Angeklagten zu 3), von Anfang an bekannt gewesen. Ihr Alter sei kein Geheimnis gewesen und sie hätte mit den Angeklagten beispielsweise auch ihren 18. Geburtstag gefeiert.
Gleichlautend erklärte ebenfalls die Angeklagte zu 1), dass ab Februar 2024 nicht mehr WA, sondern der Angeklagte zu 3) die Fahrdienste übernommen habe und er hierfür ein Entgelt von ca. 500-600 EUR erhalten habe. Dass es dabei um von ihr und dem Angeklagten zu 2) organisierte Prostitution gehe, habe der Angeklagte zu 3) gewusst. Auch habe er gewusst, wie die Prostitutionsausübung grundsätzlich abgelaufen sei. Die fehlende Volljährigkeit der Zeugin AA sei dem Angeklagten zu 3), wie die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung bekundete, bekanntgewesen. Das Alter der Zeugin AA sei kein Geheimnis gewesen und hierüber habe sie sich auch mit dem Angeklagten zu 2) und dem Angeklagten zu 3) ausgetauscht. Sie erklärte insoweit, sich noch gut daran erinnern zu können, dass Alter mit beiden Angeklagten erörtert zu haben, weil sie mit „Transen keine Erfahrung“ gehabt habe und dies auch ein „bisschen komisch“ gefunden habe. Die Wahrhaftigkeit der Bekundungen der Angeklagten zu 1) erwiesen sich in diesem Punkt überdies auch deshalb als glaubhaft, weil die Angeklagte zu 1) bezüglich aller anderen geschädigten Frauen und Mädchen ausgesagt hatte, nicht zu wissen, ob dem Angeklagten zu 3) das Alter bekannt gewesen sei. Anders aber hatte sie, wie sie realitätsnah und spontan schilderte, bei der Zeugin AA noch konkrete Erinnerungen, mit dem Angeklagten zu 3) über das Alter gesprochen zu haben, weil sie sich über die Ausübung der Prostitution durch eine „Transe“ ausgetauscht hätten.
dd) Dass die Zeugin AA pro Tag Prostitutionseinnahmen in Höhe von mindestens 500 EUR erwirtschaftete, ergibt sich im Rückschluss aus der Telekommunikationsüberwachung und zwar beispielsweise aus einem Gespräch zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) vom 03.03.2025 (Start: 09:33.15, Ende: 09:42:50, Sessionsnummer 8839) bezüglich einer später erfolgten Prostitution. Hier heißt es:
„B: Guck mal, eine I, wenn jetzt nicht Ramadan wäre und kein Karneval, kann ihre 2 am Tag machen. Und eine EA kriegt auch ihre 5 bis 1.000 am Tag hin, wenn ich schreibe.
Dass die Schätzung eines Mindestverdienstes von 500,00 EUR realistisch ist, bestätigte auch die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung. Die Zeugin AA vermochte insoweit eine Schätzung der tatsächlich erzielten Einnahmen nicht abzugeben.
Die an die Zeugin AA getätigten Auszahlungen schätzte die Kammer aufgrund eines Vergleichs zu den Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Zeuginnen Z2 und C, ebenfalls auf einen Betrag von 1.000 EUR pro Arbeitszeitraum.
ee) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de war für den Zeitraum vom 01.07.2024 - 04.07.2024 sowie vom 08.07.2024 bis zum 11.07.2024 unter dem Kundenkonto der Zeugin AA mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Arbeitsnamen „TS …Ganz neu“ für die Stadt LA geschaltet. Insoweit gestand die Angeklagte zu 1) glaubhaft, dass ihr die Zeugin AA zuvor einen gefälschten - die Volljährigkeit vortäuschenden - Personalausweis zugeschickt habe, welchen sie verwendet habe, um das Kundenkonto für die Zeugin AA einzurichten. Auch die Anzeigen hierüber habe sie hier - wie auch in den anderen Fällen - für die Zeugin AA geschaltet.
Die Zeuginnen Z2 und L bestätigten ebenfalls, in der Zeit vom 01.07. bis 04.07.2024 und vom 08.07. - 11.07.2024 in LA der Prostitution nachgegangen zu sein. Hierbei sei auch die Zeugin AA in den o.g. Zeiträumen der Prostitution nachgegangen, wobei die Angeklagte zu 1) mit den Freiern geschrieben und für die Zeugin AA die Prostitutionstermine vereinbart habe. Die Fahrten nach LA hin und zurück, seien von dem Angeklagten zu 3) durchgeführt worden. Auch die Zeugin AA bestätigte, von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden zu sein. Hierbei habe der Angeklagte zu 3) auch gewusst, dass sie in LA der Prostitution nachgehe, weil hierüber in den Fahrten im Auto offen umgegangen worden sei und über die Prostitutionsausübung auch geredet worden sei.
e)
aa) Die Feststellungen zu den angeklagten Taten 48, 49, 50, 53 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten zu 1). Sie hat angegeben, sie habe die Zeugin L durch die Zeuginnen Z2 und C kennengelernt, welche diese zuvor in einem Club in LA kennengelernt hätten. Wenig später habe auch L der Prostitution nachgehen wollen. Für die Vermittlung der L habe sie der Zeugin Z1 einen Betrag von 500 EUR gezahlt.
Die Angeklagte zu 1) räumte weiter ein, dass sie mit der Zeugin L - wie auch mit den anderen Frauen und Mädchen - Gespräche darüber geführt habe, dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen sei. Zwar habe die Zeugin L in den ersten Prostitutionszeiträumen in der Zeit vom 19.02.2024 - 22.02.2024, vom 26.02.2024 - 29.02.2024, vom 01.07.2024 - 04.07.2024 und vom 08.07.2024 - 11.07.2024 den Geschlechtsverkehr noch mit Kondom ausführen dürfen; später in der Zeit vom 05.08.2024 - 08.08.2024, vom 12.08.2024 - 15.08.2024, vom 19.08.2024 - 20.08.2024 und vom 09.09.2024 - 12.09.2024 habe sie sie mit Nachdruck dazu überredet, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom anzubieten, damit die Zeugin L höhere Einnahmen erzielte und die Prostitution so für sie und den Angeklagten zu 2) lukrativer werden würde. Dies habe sie auch mit dem Angeklagten zu 2) besprochen.
Bezüglich des Alters der Zeugin L ließ sich die Angeklagte zu 1) zunächst dahingehend ein, dass diese ihr gegenüber zunächst ihr Alter mit 18 Jahren angegeben habe und ihr nach den ersten zwei bis drei Arbeitseinsätzen gesagt zu haben, dass sie 17 Jahre alt sei. Auf Vorhalt der unten wiedergegebenen Textnachricht vom 18.03.2024 korrigierte die Angeklagte zu 1) ihre Aussage und erklärte, gedacht zu haben, dass die Zeugin L 17 Jahre und nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Ab dem 18.03.2024 sei ihr bekannt gewesen, dass die Zeugin L 16 Jahre alt gewesen sei. Über das Alter der Zeugin L habe sie auch den Angeklagten zu 3) informiert gehalten.
Von allen Frauen und Mädchen habe sie die Zeugin L am schlechtesten behandelt und häufiger runter gemacht, weil diese - wie die Angeklagte zu 1) behauptete, allgemein so viel gelogen hätte. Pro Prostitutionszeitraum hätten die Zeugin L und Z2 ungefähr 5.000 EUR erwirtschaftet.
bb) Die Einlassungen der Angeklagten zu 1) werden durch die Einlassung des Angeklagten zu 2) bestätigt. Wie die Angeklagte zu 1) behauptete zwar auch er zunächst, geglaubt zu haben, dass die Zeugin L bei Aufnahme der Prostitution 18 Jahre alt gewesen sei. Nach Vorhalt der unten aufgeführten Chatnachricht und der korrigierten Aussage der Angeklagten zu 1) räumte jedoch auch der Angeklagte zu 2) schließlich ein, dass er von Anfang an davon ausgegangen sei, dass die Zeugin L 17 Jahre alt sei und dann schließlich von der Angeklagten zu 1) darüber aufgeklärt worden zu sein, dass diese erst 16 Jahre alt war. Jedenfalls bei den späteren Prostitutionseinsätzen gemäß der angeklagten Taten 48, 49, 50, 53 sei ihm die fehlende Volljährigkeit bekannt gewesen sei. Auch bestätigte er, dass die Zeugin L von der Angeklagten zu 1) am schlechtesten behandelt worden sei, und dass er wegen der Gespräche mit der Angeklagten zu 1) gewusst habe, dass diese die Mädchen zu „ao“ überredete, also auch die Zeugin L. Damit sei er einverstanden gewesen, ihm sei es ja immer nur darum gegangen, dass die Mädchen nicht gezwungen würden.
cc) Die Richtigkeit der beiden Geständnisse finden überdies ihre Bestätigung in den Zeugenaussagen der Zeugin L, Z2 sowie den Anzeigen der IA-GmbH und werden hierdurch teilweise auch ergänzt.
(1) Die Zeugin L bestätigte, zunächst die Zeuginnen Z kennengelernt und hierüber in Kontakt mit der Angeklagten zu 1) gekommen zu sein. Da sie in einer Wohngruppe gelebt und nur ein geringes Taschengeld bekommen habe, sei sie daran interessiert gewesen, ebenfalls Geld durch Prostitution zu verdienen und habe deshalb, die Angeklagte zu 1) angesprochen. Hierbei habe sie gegenüber der Angeklagten zu 1) erklärt, keinen Analverkehr anbieten wollen, sie habe nicht alleine, sondern nur im Duo arbeiten wollen und sie habe keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom anbieten wollen. Hiermit sei die Angeklagte zu 1) anfangs auch noch einverstanden gewesen. Anfangs sei die Angeklagte zu 1) zu ihr auch noch sehr nett und freundlich gewesen. Wahrheitswidrig habe sie hier zu der Angeklagten zu 1) gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei, obwohl sie erst 16 Jahre alt gewesen sei. Um in Clubs zu kommen, habe sie ein gefälschtes Foto von ihrem Personalausweis gehabt, welcher ihre vermeintliche Volljährigkeit ausgewiesen habe. Diesen habe sie der Angeklagten zu 1) übersandt, damit diese über das Internet Anzeigen für sie habe schalten können. Im weiteren Verlauf sei die Angeklagte zu 1) ihr gegenüber dann zunehmend dominanter und bestimmender aufgetreten, habe sie unter Druck gesetzt und fertig gemacht.
Später - als sie aus dem Jugendarrest entlassen und zeitgleich Z2 in den Jugendarrest hineingekommen sei - habe sie erstmals alleine arbeiten müssen und habe nunmehr bei der Prostitution den Geschlechtsverkehr auch ohne Kondom durchführen müssen. Dies sei erstmals beim Prostitutionszeitraum in JA in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 08.08.2024 der Fall gewesen. Hierzu sei es gekommen, weil die Angeklagte zu 1) auf sie Druck ausgeübt habe. Die Angeklagte zu 1) habe ihr gegenüber gesagt, sie müsse jetzt richtig arbeiten. Sie müsse a.o. anbieten, damit sie mehr Geld einbringe und es sich lohnen würde. So würde sie auch beliebter bei den Kunden werden.
Nachdem sie gegenüber der Angeklagten zu 1) erklärt habe, dass dies über ihrer Grenze liegen würde und sie dann mit der Prostitution ganz aufhören würde, habe die Angeklagte zu 1) weiter auf sie eingeredet. Sie habe erklärt, dass sie mit der Prostitution durch die Zeugin L anderenfalls ein Verlustgeschäft machen würde, es sich nicht lohnen würde, und habe ihr ein schlechtes Gewissen gemacht. Auch habe die Angeklagte zu 1) der Zeugin Z1 eine Textnachricht geschrieben und diese gebeten, sie davon zu überzeugen, nunmehr auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen.
Schließlich habe sie dann nachgegeben und eingewilligt, auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen. Auch habe sie sich nunmehr alleine prostituiert und zusätzlich auch Küssen angeboten. Daraufhin seien dann auch tatsächlich mehr Freier gekommen. Nach dem ersten Freier ohne Kondom habe sie sich extrem geekelt und gesagt, dass sie dies nicht weitermachen wolle. Hieraufhin sei die Angeklagte zu 1) jedoch wütend geworden und habe gesagt, dass in der Internetanzeige schon „a.o.“ angeboten worden sei und dies nunmehr von der Zeugin L auch durchgezogen werden müsse, was sie daraufhin dann auch getan habe.
Sie erklärte, dass sie auch bei den Prostitutionseinsätzen vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024 in M, vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 in VA und vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 in VA Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten und durchgeführt habe.
Ab Juli 2024 hätte die Angeklagte zu 1) zu ihr gesagt, dass ihr pro Prostitutionszeitraum ein Betrag von ca. 800,00 EUR zustehen würde, zu tatsächlichen Auszahlungen sei es jedoch nicht mehr gekommen. Die Angeklagte zu 1) habe erklärt, das Geld nunmehr für sie sparen zu wollen und sie solle sich bei ihr melden, wenn sie Geld für bestimmte Sachen benötigen würde. Wenig später, ab August/September 2024 hätten die Angeklagten dann erklärt, dass sie angeblich in einer Beziehung mit dem Angeklagten zu 3) sei und fortan hätten die Angeklagten zu 1) und 2) die ihrer Auffassung nach der Zeugin L zustehenden Prostitutionseinnahmen an den Angeklagten zu 3) ausgekehrt. Dem - der Aufnahme der Beziehung und der Wegnahme der Prostitutionseinnahmen - habe sie dann aus Angst vor Repressalien zugestimmt.
Im September 2024 sei bei ihr beim Besuch ihres Frauenarztes in UB eine Geschlechtskrankheit diagnostiziert worden, wodurch sich ihre größte Angst bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom bestätigt habe. Hieraufhin habe sie dann erklärt in UB zu bleiben und nicht mehr nach Y zurückzukehren und der Prostitution nicht mehr nachzugehen. Danach sei sie von der Angeklagten zu 1) noch mehrfach kontaktiert worden, dass sie zurückkommen solle, um wieder für die Angeklagte zu 1) und den Angeklagten zu 2) der Prostitution nachzugehen. Auch der Angeklagte zu 3) habe sie kontaktiert und den Kauf von Partnerschuhen in Aussicht gestellt. Eine Rückkehr habe sie nunmehr aber endgütlich abgelehnt.
Die Angaben der Zeugin L erwiesen sich als vollumfänglich glaubhaft. Die Angeklagte zu 1) hat ihre Angaben nach der Aussage bestätigt. „Das stimme schon so“, wie die Zeugin es gesagt habe. Die Zeugin zeigte keine einseitigen Belastungstendenzen, indem sie beispielsweise bekundete, sich ursprünglich selbst initiativ bei der Angeklagten zu 1) gemeldet zu haben, weil sie freiwillig der Prostitution habe nachgehen wollen. Auch den Vorgang wie sie von der Angeklagten zu 1) überredet wurde, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchzuführen, schilderte sie anschaulich.
(2) Die Richtigkeit der Angaben wird zudem durch die Bekundungen der Zeugin Z2 bestätigt. Beide von den Zeuginnen geschilderten Geschehensabläufe stimmen miteinander überein. Sie, die Zeugin Z2, habe zunächst mit L im Duo gearbeitet, weil beide aus Angst vor möglichen gefährlichen Situationen mit Freiern nicht hätten allein arbeiten wollen. Auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom hätten sie, wenn sie zusammengearbeitet haben, nicht angeboten. Nachdem sie aus dem Arrest entlassen worden sei, habe die Zeugin L alleine gearbeitet und sie selbst habe dann auch alleine arbeiten müssen. Als die Zeugin L dann alleine habe arbeiten müssen, habe diese - wie ihr von dieser berichtet worden sei - nunmehr auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom anbieten müssen.
(3) Zur Frage des Alters der L gab es in dem Chatverkehr folgende Kommunikation, aus der sich ergibt, dass die Angeklagte zu 1) das wahre Alter der L spätestens am 18.03.2024 erfuhr, wie sie auf Vorhalt des Chats auch bestätigte:
Am 18.03.2024 schrieb die Zeugin L per Whatsapp an die Zeugin Z2: „hab selber zu mama gesagt das ich 17 bin die sagt zu mir nein und so. ich schwöre sorry. Und habs erst bemerkt nach 3 Wochen das ich garnicjt mein richtiges alter gesagt habe und hatte angst das ihr nicht mehr mit mir chillt oder so aber ich werde jz 17 deswegen sorry. Ihr denkt jz mies scheise von mir. Aber was sagt NA dazu. Omg sorry vallah. Ich hab das mies vercheckt“.
Einen Screenshot dieser Nachricht postete die Zeugin Z2 am 18.03.2024, 09:19:50 Uhr in den Gruppenchat „Nutten“, welchem auch die Angeklagte zu 1) angehörte. Diese schickte am 18.03.2024 um 09:25:06 folgende Sprachnachricht in die Gruppe: „…(Abk. Vorname Z2) schreib nicht wegen arbeit mit der okay alles klärst du pesönlich weil bruder nicht dass die am ende auch noch zum jugendamt geht unser guck mal sie wusste sogar ich bin 16 sagt ihr auch sie soll mir nicht sagen dass die erst 16 ist okay? Sagt ihr sagt ihr das lieber nicht und so mach ein auf den“
(4) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de war für den Zeitraum vom 05.08.2024 bis zum 08.08.2024 unter dem Kundenkonto der Zeugin L mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „000000000“ für den Arbeitsnamen „IB“ für die Stadt JA geschaltet.
In der Zeit vom 12.08.2024 - 15.08.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin L mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Arbeitsnamen „IB“ für die Stadt M geschaltet.
In der Zeit vom 19.08.2024 - 22.08.2024, 09.09.2024 - 10.09.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin L mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Arbeitsnamen „IB“ für die Stadt VA geschaltet. In der Zeit vom 11.09. - 12.09.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin L mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „000000000“ für den Arbeitsnamen „IB“ für die Stadt VA geschaltet.
„IB“ war, wie die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung angab, der Arbeitsname von L.
Die Zeugin L sowie die Angeklagte zu 1) erklärten übereinstimmend, dass die Angeklagte zu 1) ein gefälschtes - die Volljährigkeit vortäuschendes - Foto des Personalausweises der Zeugin L verwendet habe, um die Zeugin L auf der Internetseite ladies.de registrieren und die Anzeigen schalten zu können. Es sei auch tatsächlich in den o.g. Zeiträumen zur Ausübung der Prostitution durch die Zeugin L für die Angeklagten zu 1) und 2) gekommen.
(5)
Der Durchschnittsverdienst der Zeugin L betrug mindestens 500 EUR pro Trag. Diese Überzeugung hat die Kammer erlangt, weil die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung angab, dass L in den Prostitutionszeiträumen, in denen sie gemeinsam mit Z2 eingesetzt worden sei, ca. 5.000,00 EUR pro Prostitutionszeitraum verdient habe, was einem täglichen Verdienst der Zeugin L von 830,00 EUR entspricht. Zugunsten der Angeklagten nahm das Gericht einen Sicherheitsabschlag vor und legte bei der Berechnung des Einziehungsbetrages einen Tagesverdienst der Zeugin L von 500 EUR zugrunde. Diesen Betrag legte das Gericht zugunsten der Angeklagten auch dann zugrunde, wenn die Zeugin nicht im Duo, sondern alleine der Prostitution nachging. Die Schätzung eines Mindestverdientes von 500 EUR erachtete auch die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung als realistisch. Die Zeugin L selbst vermochte insoweit keine Schätzung abzugeben.
Für die Prostitutionszeiträume vom 05.08.2024 - 08.08.2024 und vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024 erfolgten - wie die Zeugin L emotional und überzeugend bekundete - keine Auszahlungen mehr an sie; auf Anforderung hätte sie von der Angeklagten zu 1) jedoch Geld für Friseurbesuche und Kosmetiktermine erhalten. Auch die Angeklagte zu 1) bestätigte, dass Geld der Zeugin L im vorgenannten Zeitraum verwaltet zu haben und sodann nur bei Gelegenheit Auszahlungen für Friseurbesuche und ähnliches vorgenommen zu haben. Den Wert dieser Auszahlungen schätzte die Kammer zugunsten der Angeklagten zu 1) und 2) großzügig mit 1.000 EUR pro Einsatzzeitraum.
Für die Prostitutionszeiträume vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 und vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 erhielt die Zeugin L, wie sie insoweit ebenfalls glaubhaft bekundete, keine Auszahlungen und auch anderweitige finanzielle Vorteile wie die Bezahlung von Sach- oder Dienstleistungen erfolgten nicht mehr.
f)
aa) Dass der Angeklagte zu 3) im Tatzeitraum die Zeugin AA nach M gefahren und abgeholt hat, steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin Z2. Diese konnte sich zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft daran erinnern, dass sie vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 vom Angeklagten zu 3) gefahren worden sei, weil sie dort zum ersten Mal alleine - und nicht in einem Duo - der Prostitution nachgegangen sei. Daher sei ihr die Fahrt durch den Angeklagten zu 3) besonders in Erinnerung geblieben. In diesem Prostitutionszeitraum sei auch die Zeugin AA von dem Angeklagten zu 3) mit ihr gemeinsam gefahren worden.
bb) Auch die Zeugin AA bestätigte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, immer von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden zu sein. Auch habe der Angeklagte zu 3) regelmäßig das Geld abgeholt. Ihr Arbeitsname habe TB, EA, VB oder EB gelautet. Auch ihr Alter habe der Angeklagte zu 3) gekannt.
cc) Schließlich räumte auch die Angeklagte zu 1) ein, dass ab Februar 2024 die Fahrdienste von dem Angeklagten zu 3) übernommen worden seien und er hierfür ein Entgelt von ca. 500-600 EUR erhalten habe. Die fehlende Volljährigkeit der Zeugin AA sei dem Angeklagten zu 3), wie die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung bekundete, ebenfalls bekannt gewesen. Auch habe der Angeklagte zu 3) gewusst, dass die Zeugin AA der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachgehe. Auch diese Einlassungen erwiesen sich für die Kammer aus den zuvor bereits geschilderten Umständen als vollumfänglich glaubhaft.
dd) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de war für den Zeitraum vom 26.08.2024 - 30.08.2024 unter dem Kundenkonto der Zeugin AA mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Arbeitsnamen „TS VB Ganz neu“ für die Stadt M geschaltet. Insoweit gestand die Angeklagte zu 1), dass sie die Anzeige mit einem ihr von der Zeugin AA zur Verfügung gestellten - die Volljährigkeit vortäuschenden - Personalausweis erstellt habe.
ee) Die Einnahmen und Ausgaben der Zeugin AA schätzte die Kammer unter Zugrundelegung der in der angeklagten Tat 45 dargelegten Maßstäbe.
g)
aa) Die Feststellungen zu den angeklagten Taten 59, 60 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten zu 1). Sie hat sich eingelassen, nach der Vermittlung von Z1 habe sie sich mit der Zeugin J1 sowie den Zeuginnen Z1 und AA in einem Café in Y getroffen.
Hier habe die Zeugin J erklärt, wenig Geld zu haben und sie habe auch nur ein dünnes Hemd angehabt, obwohl es sehr kalt gewesen sei. Auf sie habe die Zeugin J1 vernachlässigt gewirkt. Die Zeugin J1 sei besorgt gewesen, weil ihre Eltern mit einem Bußgeld von 1.500 EUR belegt worden seien, weil sie die Schule geschwänzt hätte, und habe durch die Ausübung der Prostitution den Betrag für ihre Eltern verdienen wollen. Sie habe Bedenken wegen ihres jungen Alters gehabt und sie daher gefragt, ob sie sexuelle Erfahrungen habe und sich die Prostitution zutraue. Das habe J1 aber bejaht.
Dass die Zeugin J1 erst 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie gewusst und dies sodann mit dem Angeklagten zu 2) besprochen. Dieser habe zunächst - ebenso wie sie selbst - Bedenken gehabt, er habe wörtlich gesagt, er befürchte „irgendwelche Scheiße“ und habe damit, wie sich im Gespräch ergeben habe, Ärger bei einer Kontrolle vom Ordnungsamt oder der Polizei gemeint, habe schließlich aber dennoch zugestimmt. Sie selbst habe sich vorgenommen, mit J1 vorsichtig umzugehen, und habe dies auch im Wesentlichen umgesetzt. Ob sie auch den Angeklagten zu 3) über das Alter der Zeugin J1 in Kenntnis gesetzt habe, wisse sie nicht mehr genau. Jedenfalls aber nach der späteren Kontrolle durch das Ordnungsamt habe dieser das tatsächliche Alter gewusst. Ob er es vorher gekannt habe, könne sie nicht sagen.
Da die Zeugin bereits über ein verfälschtes Bild von ihrem Personalausweis verfügte, das sie sich für Clubbesuche hergestellt habe und das fälschlicherweise ihre Volljährigkeit ausgewiesen habe, habe sie sich dieses Bild schicken lassen, um darüber die Anzeigen bei der Internetseite ladies.de zu schalten.
Die Angeklagte zu 1) räumte ebenfalls ein, dass die Frage nach dem Kondom beim Geschlechtsverkehr Thema gewesen sei und sie auch hier Nachdruck habe ausüben müssen, bis J1 sich einverstanden erklärte, bei der Prostitution auch „a.o.“ anzubieten und durchzuführen. Sie habe unter anderem erklärt, dass die Gefahr von Gesundheitsrisken gering sei, weil die meisten Freier Ehemänner seien und sich Geschlechtskrankheiten deshalb ohnehin nicht erlauben könnten, und dass sie für sie ohne „ao“ nicht arbeiten könne. Es sei dann zur Prostitutionsausübung durch J1 in M und in OA gekommen, wobei sie Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt habe und pro Tag ca. 20-30 Freier gehabt habe. Überwiegend hätten die Freier bei der Zeugin J1 Geschlechtsverkehr ohne Kondom gebucht. Beim Einsatz in OA hätte sie wegen Schmerzen eine Pause machen müssen. Die Prostitution habe sie aber nach Einnahme von Schmerzmitteln fortgesetzt. Für den ersten Prostitutionszeitraum in M habe die Zeugin J1 einen Betrag in Höhe von 1.200-1.300,00 EUR und für den zweiten Einsatz in OA einen Betrag in Höhe von 1.500 - 1.600,00 EUR erhalten.
bb) Die Einlassung der Angeklagten zu 1) wird bestätigt durch die Einlassungen des Angeklagten zu 2). Er erklärte, dass die Einlassungen der Angeklagten zu 1) zutreffend seien. Auch gestand er, das Alter der Zeugin J1 von 15 Jahren gekannt zu haben. Zwar habe er wegen des Alters zunächst Bedenken im Hinblick auf mögliche Kontrolle durch das Ordnungsamt oder Polizei gehabt, aber dann dennoch zugestimmt. Auch dass die Frauen und Mädchen zur Ausübung der Prostitution ohne Kondom überredet werden, sei mit der Angeklagten zu 1) abgesprochen gewesen, er sei damit einverstanden gewesen und habe dies befürwortet. Ihm sei zwar wichtig gewesen, dass niemand dazu gezwungen wird, etwas zu machen, was er nicht möchte; ein Überreden zur Prostitution bzw. zur Ausübung der Prostitution ohne Kondom sei für ihn aber in Ordnung gewesen.
cc) Die Richtigkeit der beiden Geständnisse finden überdies ihre Bestätigung in den Zeugenaussagen der Zeuginnen J1, L und Z1 sowie den Anzeigen der IA-GmbH, und werden hierdurch teilweise auch ergänzt.
(1) Übereinstimmend mit der Angeklagten zu 1) schilderte die Zeugin J1, wie sie die Angeklagte zu 1) kennengelernt habe. Ergänzend führte sie aus, dass sie die Zeugin L schon früher gekannt habe und mit dieser befreundet gewesen sei. Diese habe auch zeitweise bei ihrer Familie in K gewohnt. Sie habe gewusst, dass diese sich prostituiere und habe auch der Prostitution nachgehen wollen. Dies deshalb, weil gegen ihre Eltern aufgrund ihrer unentschuldigten Fehlzeiten in der Schule ein Bußgeld von 1.500,00 EUR verhängt worden war, welches diese nicht bezahlen konnten.
Nachdem die Zeugin L sich aber geweigert habe, den Kontakt zur Angeklagten zu 1) herzustellen, habe sie die Zeugin Z1 kontaktiert, die sie über L kennengelernt habe, und dann sei es zum Treffen im Café in Y gekommen. Bei dem Treffen habe die Angeklagte zu 1) gefragt, wie alt die Zeugin J1 sei, woraufhin sie wahrheitsgemäß 15 Jahre geantwortet habe. Hieraufhin habe die Angeklagte zu 1) lange überlegt. Auch habe die Angeklagte zu 1) während des Gesprächs mit einer anderen Person die ganze Zeit sehr viel telefoniert und Nachrichten geschrieben. Es sei dann auch abgesprochen worden, was bei der Prostitution angeboten werden solle. Hierbei habe sie erklärt, Geschlechtsverkehr nur mit Kondom machen zu wollen und die Durchführung von Analverkehr abgelehnt. Hieraufhin habe die Angeklagte zu 1) darauf bestanden, dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchgeführt werde. Sie habe erklärt, dass der Geschlechtsverkehr ohne Kondom mehr Geld bringe und das man dann mehr verdienen könne. Ohne „ao“ könne sie nicht für sie arbeiten, daher habe sie schließlich zugestimmt. obwohl sie den Geschlechtsverkehr ohne Kondom eigentlich nicht habe durchführen wollen.
Am 11.10.2024 sei sie von den Angeklagten zu 1) und 2) aus K abgeholt und zur Wohnung der Zeugin AA nach ZA gebracht worden. Von dort seien sie, die Zeugin AA und die Zeugin Z1, welche ebenfalls in ZA wohnte, am 12.10.2024 von dem Angeklagten zu 3) abgeholt und nach M gebracht worden. Dort seien sie und die Zeugin AA in einem Appartement mit getrennten Schlafzimmern und die Zeugin Z1 in einem eigenen Zimmer untergebracht worden. Noch am ersten Abend habe die Zeugin AA Fotos von ihr gefertigt, welche von der Angeklagten zu 1) sodann für die Erstellung der Internetseite auf ladies.de verwendet worden seien. Vom 13.10.2024 bis zum 17.10.2024 in der Zeit von 11:00 Uhr - 23.30 Uhr sei sie, die Zeugin J1, sodann der Prostitution nachgegangen, wobei sie überwiegend Geschlechtsverkehr ohne Kondom habe durchführen müssen. Sie habe dort 10-30 Freier pro Tag bedient.
Außerdem habe es dort einen Freier gegeben, welcher sie und die Zeugin Z1 für insgesamt drei Stunden gebucht habe und welchen sie hätten „Papa“ nennen müssen. Vor dessen Erscheinen seien die Angeklagten zu 1) und 2) nach M gekommen, und sie sowie die Zeuginnen Z1 und AA hätten ihre Handys an diese abgegeben müssen. Auch sei der Zeugin J von der Angeklagten zu 1) aufgegeben worden, im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder das Ordnungsamt zu behaupten, dass die Zeugin AA ihre Zuhälterin sei. Wie sie später von der Zeugin Z1 erfahren habe, habe dieser eine Freier einen Betrag von 3.000 EUR bezahlt, weil er gezielt nach Minderjährigen gesucht habe.
Als Lohn sei ihr für den gesamten Prostitutionszeitraum ein Betrag von insgesamt ca. 1.200 EUR ausgezahlt worden. Zum Ende sei sie von der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) zurück zu ihrem Wohnort nach K gefahren worden.
An dem folgenden Sonntag habe sie der Angeklagte zu 3) abgeholt und mit dem Auto zunächst nach ZA gefahren. Von dort habe sie der Angeklagte zu 3) gemeinsam mit den Zeuginnen AA und Z1 weitergefahren nach OA. Vom Ablauf her sei es genauso gelaufen wie beim ersten Prostitutionszeitraum in M. Die Angeklagte zu 1) habe die Termine mit den Freiern vereinbart und diesen dann die Zimmernummer des Hotels mitgeteilt. Am Ende des Prostitutionszeitraums sei ihr ein Betrag von ca. 1.500 EUR ausbezahlt worden und der Angeklagte zu 3) habe sie zurück nach K und die Zeuginnen AA und Z1 zurück nach ZA gefahren.
Das verdiente Geld habe sie sodann ihren Eltern doch nicht gegeben, weil ihr dann erst klar geworden sei, dass sie die Herkunft des Geldbetrages gar nicht habe erklären können. Sie habe daher einen Teil für sich ausgegeben und den Rest des Geldes versteckt.
Die Angaben der Zeugin J1 waren glaubhaft. Die Zeugin J1 vermochte die Geschehnisse spontan, erlebnisbasiert und chronologisch wiederzugeben. Auch bei Zeitsprüngen in der Fragenstellung reagierte und antworte die Zeugin J1 spontan und erlebnisbasiert. Sie zeigte keine einseitigen Belastungstendenzen, indem sie beispielsweise einräumte, sich vor Aufnahme der ersten Prostitutionshandlung aus eigenem Antrieb bei der Angeklagten zu 1) gemeldet zu haben, weil sie der Prostitution habe nachgehen wollen. Zugleich waren ihre Schilderungen auch detailreich, was sich unter anderem zeigte, als sie schilderte, wie sie von der Angeklagten zu 1) zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom überredet worden war. Dies sei für sie besonders eklig gewesen und sie habe Angst vor einer Schwangerschaft gehabt und habe hier nur eingewilligt, weil ihr von der Angeklagten zu 1) keine andere Wahl gelassen worden sei.
(2) Die Bekundungen werden außerdem gestützt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin L. Sie bestätigte, die Zeugin J1 sei eine gute Freundin von ihr gewesen und sie habe bei dieser eine Zeit lang gewohnt. Auch bestätigte sie, dass sie der Zeugin J1 davon abgeraten habe, den Kontakt zu der Angeklagten zu 1) zu suchen. Dies deshalb, weil sie selbst zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestiegen sei und nicht gewollt habe, dass ihre Freundin J1 ebenfalls bei der Prostitution ausgebeutet werde.
(3) Auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de war für den Zeitraum vom 13.10.2024 - 17.10.2024 unter dem Kundenkonto der Zeugin AA mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Arbeitsnamen „VB deutsche TS neu in deiner Stadt“ für die Stadt M geschaltet. In der Zeit vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin AA mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „VB deutsche TS neu in deiner Stadt“ für den Ort OA. Die Zeugin J1 hat glaubhaft angegeben, in den Herbstferien der Prostitution nachgegangen zu sein, wobei jeweils auch die Zeugin AA parallel - also in demselben Zeitraum in demselben Ort, nämlich M und OA - der Prostitution nachgegangen zu sein. Auch die Angeklagte zu 1) gab an, dass die angegebenen Einsatzzeiträume auch bezüglich der Zeugin J1 zutreffend seien.
(4) Die Kammer schätzte, dass die Zeugin J1 Prostitutionseinnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR pro Tag erwirtschaftete. Hierbei ging die Kammer davon aus, dass die Zeugin J1 pro Tag durchschnittlich 20 Freier bediente. Dies deshalb, weil die Angeklagte zu 1) aussagte, die Zeugin J1 habe 20-30 Freier pro Tag bedient. Die Angeklagte zu 1) und die Zeugin J1 sagten weiter übereinstimmend aus, dass die Freier überwiegend Geschlechtsverkehr ohne Kondom gebucht hätten. Zugunsten der Angeklagten nahm das Gericht an, dass 50% der Freier den Tarif 15 Minuten mit Kondom (100 EUR) und 50% der Freier 15 Minuten ohne Kondom (50 EUR) gebucht haben, sodass ich ein Durchschnittsverdienst bei 20 Freiern pro Tag von 1.500,00 EUR pro Tag errechnet. Zusätzlich zahlte ein Freier wie die Angeklagte zu 1), die Zeugin J1 und die Zeugin Z1 übereinstimmend bekundeten, für den Geschlechtsverkehr, nachdem er sich den Ausweis der Zeugin J1 hatte vorlegen lassen, welcher die Minderjährigkeit bestätigte, einen Betrag von 3.000,00 EUR. Ausgezahlt erhielt die Zeugin J1 für die Zeit vom 13.10.2024 - 17.10.2024 einen Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR und für die Zeit vom 20.10.2024 - 25.10.2024 einen Betrag von 1.600 EUR, wobei die Kammer bei der Schätzung zugunsten der Angeklagten die Einlassungen der Angeklagten zu 1) und nicht die Bekundungen der Zeugin J1 zugrunde legte.
h)
aa) Dass der Angeklagte zu 3) die Zeugin AA in der Zeit vom 20.10.2024 - 25.10.2024 von ihrem Wohnort ZA abgeholt und zum Prostitutionsort nach OA gefahren und von dort auch wieder abgeholt hat, steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin J1 fest. Diese erinnerte, bei ihrem zweiten Prostitutionseinsatz von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden zu sein, wobei auch die Zeugin AA dabei gewesen sei.
bb) Auch die Zeugin AA bestätigte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, immer von dem Angeklagten zu 3) gefahren worden zu sein. Auch habe der Angeklagte zu 3) regelmäßig das Geld abgeholt. Ihr Arbeitsname habe TB, EA, VB oder EB gelautet.
cc) Schließlich räumte auch die Angeklagte zu 1) ein, dass ab Februar 2024 die Fahrdienste von dem Angeklagten zu 3) übernommen worden seien und er hierfür ein Entgelt von ca. 500-600 EUR erhalten habe. Die fehlende Volljährigkeit der Zeugin AA sei dem Angeklagten zu 3), wie die Angeklagte zu 1) in ihrer Einlassung bekundete, ebenfalls bekannt gewesen. Auch habe der Angeklagte zu 3) gewusst, dass die Zeugin AA der Prostitution mit von der Angeklagten zu 1) vermittelten Freiern nachgehe. Auch diese Einlassungen erwiesen sich für die Kammer aus den zuvor bereits geschilderten Umständen als vollumfänglich glaubhaft.
In der Zeit vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 war auf der von der IA-GmbH betriebenen Internetseite ladies.de unter dem Kundenkonto der Zeugin AA mit der Nummer „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „VB deutsche TS neu in deiner Stadt“ für den Ort OA.
dd) Die Einnahmen und Ausgaben der Zeugin AA schätzte die Kammer unter Zugrundelegung der in der angeklagten Tag 45 dargelegten Maßstäbe.
i)
aa) Die Feststellungen zu den angeklagten Tat 62 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten zu 1). Diese erklärte, dass die Zeugin J1 eigentlich nur in den Herbstferien habe arbeiten wollen. Als sie dann aber später weiter die Schule geschwänzt habe, habe sie die Zeugin J1 zunächst überredet, zu ihr nach Y zu kommen und habe sie dann auch zu einem weiteren Prostitutionseinsatz in M überredet, bei welchem es dann zur vorzeitigen Beendigung aufgrund einer Kontrolle durch das Ordnungsamt gekommen sei. Sie habe gedacht, wenn die Zeugin ohnehin die Schule schwänze, könne sie auch für sie arbeiten und sie deshalb zur Wiederaufnahme der Prostitution überredet. Sie habe auch eine Krankschreibung für die Zeugin besorgt, die diese in der Schule vorlegen sollte. Wie schon in den Prostitutionszeiträumen zuvor, habe bei der Prostitution auch nunmehr Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten werden sollen, weil so höhere Prostitutionseinnahmen erzielt werden könnten.
Sie habe sich dann gegenüber der Polizei als Mutter der Zeugin J1 ausgegeben und versucht, sie von der Polizeiwache abzuholen. Dies habe allerdings nicht geklappt, weil der Vater der Zeugin J1 früher da gewesen sei. Später habe es noch ein Treffen zwischen der Angeklagten zu 1), dem Angeklagten zu 2) und der Zeugin J1 gegeben, in welchem sie diese befragt hätten, was sie gegenüber der Polizei erzählt habe.
Außerdem hätten sie ihr für den letzten Prostitutionszeitraum in M noch 200 EUR ausgezahlt und ihr, weil ihr altes Handy sichergestellt worden war, ein neues Handy übergeben, für welches sie von dem ihr zustehenden Lohn 500 EUR einbehalten hätten. Sodann habe sie noch einmal versucht, die Zeugin J1 zur Ausübung der Prostitution zu überreden, wobei sie das Hotelzimmer dieses Mal über den Namen der Mutter der Zeugin J1 habe buchen wollen. Die Zeugin J1 habe dies aber nunmehr verweigert und die Mutter habe die Nachrichten gelesen und es sei dann zur Anzeige bei der Polizei gekommen.
bb) Der Angeklagte zu 2) erklärte, die Einlassung der Angeklagten zu 1) sei zutreffend.
cc) Die Richtigkeit der beiden Geständnisse finden überdies ihre Bestätigung in den Zeugenaussagen der Zeugin J1, L und Z1 sowie den Anzeigen der IA-GmbH und werden hierdurch teilweise auch ergänzt.
(1) Die Zeugin J1 bekundete glaubhaft, sie habe ursprünglich nur in den Herbstferien der Prostitution nachgehen wollen. Nachdem sie danach aber weiter nicht zur Schule gegangen sei, sei sie erneut von der Angeklagten zu 1) kontaktiert worden. Sie sei von dieser dann überzeugt worden, täglich zu ihr nach Y zu fahren.
An einem Tag sei sie dann gemeinsam mit den Angeklagten zu 1) und 2) in einem Autohaus in LA gewesen. Beide hätten ihr erklärt, dass so tolle Autos nur zu finanzieren seien, wenn sie wieder der Prostitution nachgehen würde. Wiederholt hätten die beiden gesagt, dass sie, die Zeugin J1, doch wieder der Arbeit nachgehen solle. Weil sie sich nicht getraut habe zu widersprechen, habe sie dann eingewilligt, nochmal der Prostitution nachzugehen. Die Angeklagte zu 1) habe für sie eine Krankschreibung besorgt.
Sie sei dann von dem Angeklagten zu 3) nach M gefahren worden und dort ab Sonntag, dem 04.11.2024, der Prostitution nachgegangen, wobei sie erneut habe Geschlechtsverkehr ohne Kondom anbieten müssen. Damit ihr Alter bei einer Kontrolle nicht entdeckt werde, habe sie auf Weisung der Angeklagten zu 1) ihre Ausweise an die Zeugin AA übergeben. Am Abend des 04.11.2024 habe sie - heimlich, weil ihr das zuvor von der Angeklagten zu 1) verboten worden sei - das von ihr eigenommene Geld gezählt und sei auf einen Betrag von über 3.000 EUR gekommen. Am 06.11.2024 sei der Prostitutionseinsatz vorzeitig beendet worden, weil es eine Kontrolle des Ordnungsamt Y gegeben habe. Diese hätten dann die Polizei verständigt, woraufhin die Zeugin J1 zur Polizeiwache gebracht worden sei. Dort sei sie von ihrem Vater abgeholt worden. Im Wartebereich habe sie aber noch die Angeklagte zu 1) sitzen sehen, sei aber wortlos an dieser vorbeigegangen.
In der Folgezeit habe die Angeklagte zu 1) wiederholt versucht, Kontakt zu ihr aufzubauen. Auch hätten die Angeklagte zu 1) und 2) sie in K aufgesucht und wissen wollen, was sie gegenüber der Polizei gesagt habe. Als Lohn für den letzten Einsatz hätte ihr eigentlich ein Betrag von 700 EUR zugestanden. Ihr sei aber nur ein Betrag von 200 EUR ausbezahlt worden. Einen weiteren Betrag von 500 EUR hätten die Angeklagten zu 1) und 2) einbehalten, weil sie ihr ein neues Handy besorgt hätten. Nachdem die Angeklagte zu 1) weiterhin versucht habe, sie zur Prostitution zu überreden, sei sie schließlich gemeinsam mit ihrer Mutter zur Polizei gegangen.
Die Angaben der Zeugin J1 erwiesen sich auch insoweit als glaubhaft. Die Geschehensabläufe vermocht sie stringent und detailreich wiederzugeben. So konnte sie beispielsweise das Gespräch im Autohaus sogar ausschnittsweise wörtlich wiederholen und gab hierbei auch Einblick in ihren Gefühlszustand, weil sie nämlich gegenüber den Angeklagten zu 1) und 2) ein schlechtes Gewissen verspürt habe und sich deshalb von diesen zur Wiederaufnahme der Prostitution habe überreden lassen. Aus diesen Gründen ist die Kammer von der Wahrheit der Bekundungen der Zeugin J1 insgesamt voll überzeugt.
(2) Die vorstehenden Bekundungen wurden überdies durch die Aussagen der Zeugin Z1 bestätigt. Auch sie erklärte, einmal mit J1 zusammengearbeitet zu haben, als ein Kunde hiernach gefragt und im Anschluss 3.000,00 EUR bezahlt habe.
(3) Die Richtigkeit der Geständnisse findet auch durch die Aussagen der Zeugin FA und des Zeugen XA ihre Bestätigung. Beide bekundeten, über die Internetseite ladies.de einen Scheintermin mit einer Prostituierten vereinbart zu haben, welche sich „süse …“ genannt habe. Dort habe der Zeuge XA einen Termin gebucht und sei dann per Handy in die 3. Etage gelotst und von einer jungen Frau in Empfang genommen worden, welche angegeben habe, sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Dort habe er sich dann zu erkennen gegeben und die Zeugin FA hinzugerufen. Gemeinsam hätte dann die Zeugin FA und er den Ausweis der Prostituierten kontrolliert. Hierbei habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Frau um die Zeugin J1 gehandelt habe und diese erst 15 Jahre alt gewesen sei. Hieraufhin hätten sie die Polizei verständigt.
(4) In der Zeit vom 04.11.2024 bis zum 06.11.2024 war unter dem Kundenkonto der Zeugin AA „0000000“ die Anzeige mit der Nummer „00000000“ geschaltet mit dem Arbeitsnamen „VB deutsche TS neu in deiner Stadt“ für die Stadt TA. Die Zeugin J1 bekundete Anfang November - nach Ende der Herbstferien - gemeinsam mit der Zeugin AA von dem Angeklagten zu 3) nach M gefahren worden zu sein, wobei die Zeugin AA dann - genauso wie die Zeugin Z1 weitergefahren worden seien zu einem anderen Ort. Am 06.11.2024 sei der Prostitutionseinsatz aufgrund der Kontrolle des Ordnungsamtes M vorzeitig beendet worden. Die für die Zeugin J1 in diesem Zeitraum geschaltete Internetanzeige ließ sich nicht ermitteln.
(5) Mit Datum vom 07.11.2024 wurde der Zeugin AA für die Zeit vom 03.11.2024 bis zum 08.11.2024 eine Rechnung in Höhe von insgesamt 375,00 EUR für ein Vierbettzimmer ohne Frühstück gestellt, welche per Barzahlung ausgeglichen wurde (Rechnungsnummer: 0000).
(6) Dass die Zeugin J1 im aufgeführten Zeitraum tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist, ergibt sich unter anderem aus dem Chatverlauf aus dem Mobiltelefon Apple iPhone 14 der Zeugin J1 mit der Zeugin Z1 vom 29.10.2024 ab 11:12:20:
„…(Abk. Vorname Z1): Ja du lernst auch mit der Zeit die schneller zu machen du merkst schon das sie schnell kommer sind Doggy kommen fast alle direkt und beim blasen
J1: Ja stimmt Bin nächste Woche in essen alleine am arbeiten Egal Arbeit Arbeit die geile Scheiße“
(7) Selbiges lässt sich rückschließen aus dem Chatverlauf aus dem aus dem Mobiltelefon Apple iPhone 14 der Zeugin J1 mit der Zeugin Z1 vom 04.11.2024 ab 11:58:27:
„J1: Hab gerade Kunden der zieht sich an danach direkt noch einen Und in 25 Minuten kommt mein Essen jubge“
(8) Dem Chatverlauf vom 05.11.2024, ab 09:19:35 Uhr zwischen der Zeugin J1 und der Telefonnummer 000000000000, welche die Zeugin J1 als „NA“ abgespeichert hat, lässt sich entnehmen, dass die Zeugin J1 der von der Angeklagten zu 1) organisierten Prostitution nachgegangen ist und auch, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausgeführt worden ist:
„J1: Schick mir ein Bild direkt wenn du das Attest hast die haben meine Eltern angerufen
B: Kommt, Hast du …gelesen
J1: Ja
(…)
J1: Ist da, 80 EUR
B: Kommen gleich viele musst dich beeilen
J1: Ist weg
B: Kommt
J1: Oki ist da 15 Minuten Blasen ohne Wie viel?
B: 80 EUR
J1: Oki
B: Sag wenn weg“
(…)
B: Kommt
J1: Ist da 1 Stunde geht?
B: nein mach halbe s ?
J1: 110€
B: Oki beeil dich bissien Düse Maus kommen viele
J1: Ja der macht sich gerade sauber
B: Der Hund soll sich beeilen“
j)
Die Schuldfähigkeit aller drei Angeklagten war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
aa) Angeklagte zu 1)
Zwar befand sich die Angeklagte zu 1) wegen selbstverletzendem Verhalten im Alter von 12-13 Jahren in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, bei welcher laut ihren eigenen Angaben - die Beiziehung der Krankenunterlagen verweigerte die Angeklagte zu 1) - die Diagnose Borderline diagnostiziert worden sei, weswegen sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr Tabletten genommen habe. Das Problem sei gewesen, dass sie Ausraster gehabt habe. Sie sei sehr schnell sehr wütend geworden. Solche Ausraster habe sie heute nicht mehr, sie sei jedoch immer noch aufbrausend.
Dass dies eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge haben könnte, schließt die Kammer jedoch aus. So haben sämtliche Geschädigten, was von der Angeklagten letztlich auch bestätigt wurde, beschrieben, dass die Angeklagte zwar aufbrausend gewesen sei, ihr Verhalten aber gut habe steuern können. So sei sie gerade in der Anfangsphase der jeweiligen Prostitution eigentlich durchgehend lieb und freundlich gewesen, und sei erst später dominant und aufbrausend aufgetreten. Die Angeklagte bestätigte, dass sie dies auch bewusst eingesetzt habe. Wenn die Angeklagte sich aber derart im Griff hatte, dass sie ihr aufbrausendes Naturell während einer Kennenlernphase so unterdrücken konnte, dass sie durchgehend lieb und freundlich erschien, schließt dies eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nach Wertung der Kammer eindeutig aus, zumal sich die Angeklagte an die verschiedenen Taten detailliert erinnerte und diese auch detailliert beschreiben konnte. Zudem handelte es sich bei den Tathandlungen des Überredens und der Organisation der Prostitution um komplexe Tätigkeiten, die einiger Planung bedurften. Auch während der langen Hauptverhandlung zeigte die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt psychische Auffälligkeiten.
Auch der von der Angeklagten bis zu ihrem 18 Geburtstag angegebene Drogenkonsum führt zu keiner anderen Bewertung. Für eine irgendwie geartete Persönlichkeitsstörung aufgrund des vergangenen Drogen- und Alkoholkonsums hatte die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte den damaligen Konsum abrupt einstellen konnte, spricht gegen eine derartige Beeinträchtigung.
bb) Angeklagter zu 2)
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten zu 2) bei Tatbegehung die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnte.
cc) Angeklagter zu 3)
Soweit der Angeklagte zu 3) in seiner Einlassung behauptete, cannabisabhängig, kokainabhängig und spielsüchtig zu sein, erwies sich dies für die Kammer nicht als glaubhaft. Detaillierte Ausführungen dazu, wann der Angeklagte zu 3), wieviel Cannabis und Kokain konsumiert haben will und wie sich dies auf seinen Gesundheitszustand und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben sollte, vermochte der Angeklagte zu 3) auch auf Nachfragen der Kammer nicht zu geben. Der Konsum von Cannabis habe sich auf 2-3 Joints pro Trag beschränkt. Die angebliche blaue Flasche, in welcher sich angeblich seine Kokain-Vorräte befunden hätten und welche er angeblich immer im Auto mitgeführt habe, wenn er die Frauen und Mädchen zu den Prostitutionsorten gefahren habe, hat - auf Nachfragen der Kammer - keine der befragten Zeuginnen bemerkt. Auch detaillierte Angaben zu Art und Umfang der angeblichen Spielsucht und den erlittenen Verlusten vermochte der Angeklagte zu 3) nicht zu geben, ebensowenig wie etwaige Auswirkungen auf die Taten. Im Gegenteil bekundete der Angeklagte zu 3) sogar, allenfalls geringfügige Schulden gehabt zu haben. Konkrete glaubhafte Anhaltspunkte für einen tatsächlich bestehenden Krankheitswert ergaben sich aus seiner Aussage nicht.
Die Angeklagte zu 1) sagte aus, sich daran erinnern zu können, dass der Angeklagte zu 3) einmal eine blaue Plastikflasche in einem Mietauto vergessen habe. Was sich in der Flasche befunden habe, sei ihr aber nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten zu 3) eine Kokainsucht oder Spielsucht bestehen könne, habe sie in der gesamten Zeit nicht bemerkt. Auch habe er allenfalls 2-3mal einen Joint geraucht. Der Angeklagte zu 3) sei dagegen immer ein sicherer und zuverlässiger Fahrer gewesen. Auch der Angeklagte zu 2) bekundete, eine Cannabis-, Kokain- und/oder Spielsucht bei seinem Bruder nicht bemerkt zu haben. Zwar habe er gewusst, dass sich der Angeklagte zu 3) häufig in Spielhallen aufgehalten habe und habe dort dessen Auto häufig stehen gesehen. Dass sich bei seinem Bruder eine krankhafte Spielsucht entwickelt habe, halte er jetzt rückblickend zwar für möglich, habe er aber zum Tatzeitpunkt nicht bemerkt.
Sämtliche Zeuginnen wurden von der Kammer zu einer möglichen Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu 3) befragt. Alle sagten übereinstimmend aus, dass der Angeklagte zu 3) Drogen jeder Art sehr ablehnend gegenübergestanden habe, sie nie mitbekommen hätten, dass der Angeklagte zu 3) Drogen konsumiert habe und sie auch nie den Eindruck gehabt hätten, dass der Angeklagte zu 3) je unter Drogeneinfluss gestanden hätte. Er sei im Gegenteil immer ein sicherer und zuverlässiger Fahrer gewesen. Auch eine etwaige Spielsucht sei den Zeuginnen unbekannt geblieben.
Lediglich der Zeuge UA, welcher nach seinen Angaben und denen des Angeklagten zu 3) einer der besten Freunde des Angeklagten zu 3) ist, behauptete in seiner Zeugenaussage, den Angeklagten zu 3) mit Kokain versorgt und mit diesem regelmäßig Spielhallen besucht zu haben. So bekundete er, fast jeden Abend mit dem Angeklagten zu 3) in Spielhallen verbracht zu haben. Hierbei habe der Angeklagte zu 3) auch mal gesagt, dass er sich „vielleicht Geld leihen“ wolle. Der Angeklagte zu 3) habe in den Spielhallen mal gewonnen und mal verloren. Von größeren Verlusten sei ihm nichts bekannt. So genau habe er sich für die Finanzen des Angeklagten zu 3) auch nicht interessiert.
Außerdem habe er dem Angeklagten zu 3) eine blaue Flasche Puderzucker besorgt, welche er für den Angeklagten zu 3) mit Kokain befüllt habe. Die Flasche habe er für den Angeklagten zu 3) mehrmals befüllt, wie oft könne er nicht sagen. Im weiteren Verlauf bekundete er, der Konsum von Kokain sei bei dem Angeklagten zu 3) ganz unterschiedlich gewesen. Er könne es nicht sagen. Mal 2 Gramm, mal 3 Gramm, mal 1 Gramm. Ein Gramm koste 70 EUR. In der Woche sei das mehrfach vorgenommen, dass er die Flasche befüllt habe. Besorgt habe er sich das Kokain vom Hauptbahnhof. Warum der Angeklagte zu 3) die Flasche nicht selbst befüllt habe, könne er nicht sagen. Auch während der Fahrt habe der Angeklagte zu 3) Kokain konsumiert. Wesensveränderungen habe er bei dem Angeklagten zu 3) nach erfolgtem Konsum jedoch nicht bemerkt; dieser sei weiterhin ein guter Autofahrer gewesen.
Er habe mit dem Angeklagten zu 3) auch mal gemeinsam einen Joint geraucht. Dieser sei danach trotzdem zuverlässig Auto gefahren. Man habe ihm nichts angemerkt. Mehr könne er zum Cannabiskonsum nicht sagen.
Soweit der Zeuge UA bekundete gemeinsam mit dem Angeklagten zu 3) Spielhallen aufgesucht zu haben, vermag dies Anhaltspunkte für eine krankhafte Spielsucht nicht zu begründen. Nennenswerte finanzielle Verluste habe der Angeklagte zu 3) hierdurch jedenfalls nicht erlitten. Krankhafte Symptome, wie beispielsweise einen Kontrollverlust über das Spielverhalten, steigende Einsätze trotz finanzieller und sozialer Folgen, Vernachlässigung des Alltags und Familie vermochte der Zeuge UA nicht zu bestätigen und waren auch von dem Angeklagten zu 3) in seiner eigenen Einlassung nicht behauptet worden.
Soweit der Zeuge UA weiter behauptete, der Angeklagte zu 3) habe Kokain konsumiert und dies auch teilweise während der hier gegenständlichen Fahrten, erwies sich dies für die Kammer nicht als glaubhaft. Seine Bekundungen beschränkten sich auf bloße Behauptungen und Floskeln. So vermochte er den konkreten Umfang des angeblichen Konsums des Angeklagten zu 3) nicht zu beschreiben und beschränkte sich auf Formulierungen wie „mehrfach“, „mal mehr, mal weniger“, „mal mehrfach pro Woche“, „mal 1Gramm - mal 3 Gramm“. Ebenfalls vermochte er nicht plausibel zu erklären, warum er für den Angeklagten zu 3) das Kokain am Hauptbahnhof erworben und für ihn in Flaschen umgefüllt habe.
Doch selbst wenn der Angeklagte zu 3) Cannabis und Kokain konsumiert hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Angeklagten zu 3) um einen Rauschgiftsüchtigen handelte, welcher jahrelang Betäubungsmittel missbraucht hat und dies zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung geführt hätte oder dass der Angeklagte zu 3) unter starken Entzugserscheinungen gelitten und deshalb zu den Straftaten getrieben worden sei. Dies gab weder der Angeklagte zu 3) in seiner Einlassung an noch bestätigte dies ein Zeuge. Der Zeuge UA bekundete vielmehr im Gegenteil, dass der Angeklagte zu 3) sogar stets ein sehr guter Fahrer gewesen sei. Die Einnahme von Drogen hätte auf ihn keine Auswirkungen gehabt.
IV.
1.
a) Die Angeklagte zu 1) hat sich wegen Zwangsprostitution gem. § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var. StGB strafbar gemacht, indem sie die Zeugin Q dazu überredete, der Prostitution nachzugehen.
aa) Die am 00.04.2004 geborene Zeugin Q war zum Tatzeitpunkt, nämlich im November 2022, 18 Jahre alt. Bei Personen unter 21 Jahren setzt § 232a I, 4. Var. StGB das Ausnutzen einer Zwangslage oder einer Schwächesituation nicht voraus, sondern entscheidend ist allein Alter des Opfers zum Zeitpunkt der Tat.
bb) Die Zeugin Q ist von der Angeklagten zu 1) zur Aufnahme der Prostitution veranlasst worden. „Veranlassen“ meint hierbei jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (BGH StV 2025, 123). Der Wechsel des Gesetzeswortlauts von „dazu bringen“ zu „veranlassen“ sollte klarstellen, dass auch die „Mitursächlichkeit“ ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist. Hierbei ist weder eine unmittelbare Einwirkung auf den Willen noch überhaupt eine kommunikative Beziehung zum Opfer erforderlich, sondern es reicht jede tatsächliche Erleichterung für die Zuwendung zur Prostitution oder zu sexuellen Handlungen wie beispielsweise Drängen, Überreden, aber auch schlichte Angebote oder die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (BGH NStZ-RR 2005, 234). Ein Veranlassen scheidet aber aus bei schon zur Prostitution oder zu sexuellen Handlung Entschlossenen und bei fehlender Verknüpfung von Zwangslage oder Hilflosigkeit mit dem Einwirkungserfolg wie zum Beispiel bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Opfers nach Beendigung der Zwangslage (BGH StraFo 2010, 210).
Die „Aufnahme“ setzt voraus, dass das Opfer noch unentschlossen ist (BGH StraFo 2007, 340). Ausreichend ist insoweit aber bereits eine Wiederaufnahme nach Beendigung einer früheren Prostitutionsausübung. „Fortsetzung“ verlangt, dass die ausgeübte Tätigkeit mindestens in derselben Intensität aufrechterhalten bleibt. Sie ist erst recht gegeben, wenn der Täter das Opfer zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung bringt (zu § 180b aF BGH, NJW 1996, 2875). Ebenfalls erfasst von der Norm sind solche Sachverhaltsvarianten, in denen das Opfer von einer qualitativ oder quantitativ weniger intensiven Form abgehalten wird (BGH BeckRS 2020, 23516 Rn. 15).
Im Rahmen des § 180b StGB a.F. bzw. § 232 StGB a.F. war anerkannt, dass ein „dazu bringen“ bereits gegeben ist, wenn eine Frau, welche nur mit dem Gedanken spielt, der Prostitution nachzugehen, an einen Prostitutionsbetrieb vermittelt wird. Eine gewisse Hartnäckigkeit wurde hierbei nicht vorausgesetzt, sondern ausreichend war bereits ein schlichtes Angebot oder z.B. die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (BGH 07.04.2005 - Az. 2 StR 524/04). Ebenfalls ausreichend war es insoweit, wenn der Täter den Entschluss der Prostitution nachzugehen, beim Opfer hervorruft oder sie davon abbringt, die Prostitution aufzugeben oder nur noch in geringerem Maße auszuüben (BGH 07.07.2009 - Az. 3 StR 132/09). Wenn umgekehrt aber, dass Opfer auch ohne Einwirken des Täters aus freien Stücken entschlossen ist, sich zu prostituieren (hierzu BGH 18.04.2007 - Az. 2 StR 571/06) oder aber die Tathandlung des Täters sich auf ein bloßes „Zur-Verfügung-Stellen“ einer Wohnung beschränkt (OLG Hamm, 11.03.2010 - Az. 2 Ws 86/10) war dies für ein tatbestandliches „dazu bringen“ i.S.d. § 180b StGB a.F. nicht ausreichend.
Die an die Tathandlung des aufgrund der Novellierung vom 11. Oktober 2016 eingeführten § 232a I StGB („veranlassen“) zu stellende Voraussetzungen sind gleich geblieben gegenüber jenen, die vor der Reform an den Begriff des „dazu Bringens“ anknüpften (BGH, 02.09.2020 - Az. 5 StR 245/20, BT-Drucks. 18/9095, S. 32).
Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur dann eine Einflussnahme des Täters, wenn sie den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Das ist noch nicht der Fall, wenn die Prostitutionsausübung beispielsweise nur gefördert wird durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und Vermittlung von Freiern, soweit diese Unterstützungshandlungen dem zuvor erfolgten freiwilligen Entschluss lediglich folgen.
Der Täter muss vielmehr einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (BGH, 02.09.2020 - Az. 5 StR 245/20; BGH, Urteil vom 17. März 2004 - Az. 2 StR 474/03). Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung veranlasst, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“ (BGH, 02.09.2020 - Az. 5 StR 245/20). Dies war hier der Fall.
cc) Die Angeklagte zu 1) hat sich in den Fällen Nr. 3-10 und Nr. 12 tateinheitlich im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gem. § 232a I StGB strafbar gemacht. Dies deshalb, weil die Zeugin Q nach Durchführung der ersten Prostitutionshandlung in BA keinen Entschluss zur Aufgabe der Prostitution fasste, sondern diese sodann aus Liebe zu dem Angeklagten zu 3) fortsetzte und sich sodann mit ihrer Situation abfand (hierzu BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - Az. 2 StR 348/22). Die Fortsetzungsprostitutionen stehen damit in Tateinheit zur angeklagten Tat Nr. 2.
b) Der Angeklagte zu 2) hat sich gem. §§ 232a I, 25 II StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) handelten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Der Angeklagte zu 2) leistete auch einen wesentlichen die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag. So organisierte er die Wohnung in BA und damit den Ort für die Prostitutionsausübung. Auch organisierte er den Transport der Geschädigten von Y nach BA und auch wieder zurück. Außerdem holte er sämtliche von der Angeklagten zu 1) sowie den Zeuginnen Q und QA erwirtschafteten Prostitutionseinnahmen ab, beriet sich mit der Angeklagten zu 1) und entschied gemeinsam mit dieser, wer welchen Anteil aus den Einnahmen bekommen sollte. Den Großteil der Einnahmen vereinnahmte er gemeinsam mit der Angeklagten zu 1).
c)
aa) Der Angeklagte zu 3) hat sich in der angeklagten Tat Nr. 2 gem. §§ 232a I, 27 StGB strafbar gemacht.
bb) Der Angeklagte zu 3) hat sich tateinheitlich wegen ausbeuterischer Zuhälterei gem. §§ 181a I Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht. Er hat - gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 1) und dem Angeklagten zu 2) handelnd - die Zeugin Q bei der Prostitutionsausübung in der Zeit von 22.02.2023 bis zum 07.05.2023 ausgebeutet.
(1) Die „Ausbeutung“ meint nicht schon das bloß eigennützige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle. Voraussetzung ist vielmehr ein - auch in Fällen freiwilliger Unterwerfung mögliches - Abhängigkeitsverhältnis, auf dessen Grundlage die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht ausgenutzt wird und die Prostituierte eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erleidet (BGH NStZ 1983, 220; NStZ 1989, 67; NStZ 1999, 349; NJW 1993, 3209). Eine ausbeuterische Zuhälterei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an sich bindet, dass sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abliefert (BGH, Urteil vom 09.11.1993 - Az. 5 StR 539/93). Der Umstand, dass sich eine Prostituierte in Bezug auf ihr Gewerbe aus freien Stücken dem Einfluss und den Entscheidungen eines anderen unterwirft, steht der Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter (BGH NJW 1993, 3209).
(i) Die bloße Partizipation am Erlös der Prostitution genügt nicht, sondern notwendig ist, dass der Täter ein irgendwie geartetes Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt (BGH, NStZ 2021, 538). Wodurch das Abhängigkeitsverhältnis begründet wird oder worauf es beruht, ist unerheblich. So kommt es nicht darauf an, ob der Täter eine Zwangslage (z.B. wirtschaftliche Schulden) ausnutzt oder das Opfer auf andere Weise (z.B. Gewalt, Drohung) zur Ausübung der Prostitution anhält. Gleichgültig ist, ob auf Seiten des Opfers Leichtsinn, Unerfahrenheit oder auch Furcht mit im Spiele sind (BGH, Urteil vom 21.7.1993 - Az. 2 StR 160/93).
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann bestehen, wenn ein Zuhälter versucht, die Prostituierte durch starke emotionale Anhänglichkeit an sich zu binden, indem eine Liebesbeziehung und eine gemeinsame bessere Zukunft vorgetäuscht wird. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen „strafbarer Ausbeutung“ und „straflosem Aushalten“ ist, inwieweit die Prostituierte ihrem Partner gegenüber als gleichberechtigt auftritt und über die Ausübung der Prostitution sowie über die Verwendung der Einkünfte entscheidet, ohne unter Druck gesetzt zu werden wie z.B. mit der Drohung, sie zu verlassen (BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Az. 2 StR 571/06). Das war vorliegend der Fall. Einem gemeinsamen Tatplan folgend brachte die Angeklagte zu 1) die Zeugin Q zunächst dazu, dass diese ihre Beziehung zu ihrem Freund beendete, und sodann ging der Angeklagte zu 3) - zum Schein, um die Zeugin Q in der Prostitution zu halten - eine Beziehung mit dieser ein.
(ii) Aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses nutzten die Angeklagten die Prostitutionsausübung der Zeugin Q als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht aus, und die Zeugin Q erlitt so eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage (vgl. BGH NStZ 1983, 220; NStZ 1989, 67; NStZ 1999, 349; NJW 1993, 3209).
Eine spürbare Verschlechterung ist im Wege einer Saldierung zu bestimmen. Auf Seiten des Opfers ist der tatsächliche mit einem angenommenen Lebensstandard ohne die vermögenswerte Ausbeutung zu vergleichen. Hier genügt jede deutliche Beschneidung des Lebensstandards der Prostituierten, den sie sonst haben würde, auch wenn die Einbuße sich nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt. Neben dem „Gehalt“ sind hier auch Sachleistungen wie Benutzung von Wohnungen, PKW, Essen etc. zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23.11.1976 - Az. 1 StR 562/76). Beim Täter ist zu ermitteln, ob der Abfluss von Mitteln an den Zuhälter zu einem entsprechenden wirtschaftlichen Missverhältnis führt. Bei dieser Verrechnung sind etwaige Gegenleistungen des Zuhälters wie Schutz vor unliebsamen Freiern, Vermittlung des Kundenkreises, Hotelkosten, Kosten für Mahlzeiten und Hygieneartikel, Fahrtkosten aber auch Schmuck und Kleidung zu berücksichtigen. Ob der Täter seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus den Einnahmen der Prostituierten bestreitet, ist unerheblich. Ebenfalls steht dem Ausbeuten nicht entgegen, dass der Zuhälter einen großen Teil an andere, etwa einen Zuhälterring oder die Mafia, abführt (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - Az. 4 StR 493/95).
Gemessen an diesen Maßstäben lag vorliegend eine Ausbeutung vor, weil es zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Zeugin Q gekommen ist. Zu Auszahlungen von den Prostitutionserlösen an die Zeugin Q kam es nicht. Die Angeklagten sorgten lediglich für die Verpflegung der Zeugin Q. Der Angeklagte zu 3) kam außerdem für die Stellung der Kaution sowie die Miete für das Appartement in M auf, welche 1.000 EUR pro Monat bzw. insgesamt hochgerechnet für den hier maßgeblichen Zeitraum maximal 3.000 EUR betrug. Diese Mietzahlungen relativieren sich jedoch wiederum dadurch, dass die Zeugin Q nach ihrem Ausstieg im Mai 2023 von den Angeklagten gezwungen wurde, die Kaution zurückzuzahlen und außerdem - aufgrund der laufenden Kündigungsfrist - für weitere drei Monatsmieten in Höhe von 3.000,00 EUR selber aufkommen musste.
(2) Der Angeklagte zu 3) unterhielt - genauso wie die Angeklagten zu 1) und 2) - zu der Zeugin Q auch Beziehungen, welche über den Einzelfall hinausgehen.
Erforderlich ist ein auf gewisse Dauer angelegtes, speziell an die Prostitutionsausübung anknüpfendes Einvernehmen, das der Täter herstellt und aufrechterhält, um die Prostituierte von sich abhängig zu machen und sich dadurch die Möglichkeit der Bereicherung durch die Tathandlungen zu eröffnen und zu erhalten (BGH StV 1984, 334. BT-Drs. VI/3521, 50). In Betracht kommen hierbei nur solche Beziehungen die gerade im Hinblick auf die Ausbeutung der Prostituierten bestehen und zum Ziel haben, die Prostituierte in Abhängigkeit von dem Täter zu halten (BGH, NStZ-RR 2013, 144). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus ihrem Beschäftigungsverhältnis lösen kann, ohne dass dies mit besonderen Härten verbunden wäre (BGH, NStZ-RR 2013, 144).
Das war hier der Fall. Die Angeklagten zu 1) - 3) hatten ein wirtschaftliches, persönliches und emotionales Abhängigkeitsverhältnis geschaffen. Letztlich gelang es der Zeugin Q auch nur durch das Zureden ihres Freundes und in einem Zeitpunkt fehlender Überwachung durch die Angeklagten zu 1) - 3) sich von diesen zu lösen.
(3) Aufgrund der Rechtsnatur des § 181a StGB als Dauerdelikt liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen den angeklagten Taten Nr. 3-10 und Nr. 12 vor. Diese Tat steht zudem gem. § 52 StGB in Tateinheit zu der von dem Angeklagten zu 3) in der angeklagten Tat Nr. 2 begangenen Beihilfe zur Zwangsprostitution gem. §§ 232a, 27 StGB.
2.
a) Die Angeklagte zu 1) hat sich im Hinblick auf die angeklagte Tat Nr. 17 gem. § 232a I, III StGB i.V.m. §§ 232 III 1 Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die Zeugin C dazu überredete, die Prostitution auszuüben.
Die Angeklagte zu 1) verwirklichte den Grundtatbestand und den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Die Zeugin C war im Tatzeitpunkt 17 Jahre alt, und dies war der Angeklagten zu 1) bekannt. Außerdem verwirklichte die Angeklagte zu 1) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. Erforderlich ist insoweit die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dies setzt nicht voraus, dass sich die wiederholten Taten auf mehr als eine Person beziehen (BGH BeckRS 2025, 14598). Umgekehrt genügt es aber nicht, wenn sich der Täter aus einer einzigen Tat eine dauerhafte Einnahmequelle erschließen will (BGH BeckRS 2022, 26264). Für gewerbsmäßiges Handeln reicht die Absicht des Täters bei der ersten Tat aus (BGH BeckRS 2022, 26264). Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Angeklagte zu 1) gewerbsmäßig. Sie verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
b) Der Angeklagte zu 2) hat sich gem. §§ 232a, 25 II StGB strafbar gemacht.
aa) Die Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Tatbegehung gem. § 25 II StGB liegen vor. Die Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 2) handelten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Beide hatten gemeinsam geplant, die Zeugin C dazu zu bringen, sich langfristig für sie zu prostituieren. Diese sollte hierzu überredet werden. Hierzu leistete der Angeklagte zu 2) auch einen objektiven Tatbeitrag, indem er sich mit der Angeklagten zu 1) absprach, die Vorgehensweise plante und langfristig, an den von der Zeugin C zu erzielenden Prostitutionseinnahmen beteiligt werden sollte.
bb) Der Angeklagte zu 2) handelte auch vorsätzlich und zwar sowohl bezüglich der Tat als auch bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung. Dem Angeklagten zu 2) war bekannt, dass die Zeugin C im Zeitpunkt der Tat noch keine 21 Jahre alt und absprachegemäß von der Angeklagten zu 1) zur Ausübung der Prostitution überredet worden war. Auch handelte er vorsätzlich mit der Angeklagten zu 1) zusammen.
cc) Der Angeklagte zu 2) verwirklichte den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Die Zeugin C war im Tatzeitpunkt 17 Jahre alt und dies war dem Angeklagten zu 2) bekannt.
Außerdem verwirklichte der Angeklagte zu 2) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. Er verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
3.
a) Die Angeklagte zu 1) hat sich gem. § 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die Zeuginnen C und Z2 dazu überredete, bei der Prostitution Geschlechtsverkehr ohne Kondom auszuführen.
(1) Beide Zeuginnen waren im Zeitpunkt der Veranlassung und auch im Zeitpunkt der Prostitutionsausübungen noch keine 21 Jahre alt. Das Ausnutzen einer Zwangslage oder Schwächesituation ist bei Personen unter einundzwanzig Jahren nicht erforderlich. Entscheidend ist insoweit vielmehr allein das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der Tat.
Die Zeuginnen sind auch durch die Angeklagte zu 1) zur Prostitutionsausübung veranlasst worden. „Veranlassen“ meint jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (BGH StV 2025, 123). Ein solches Veranlassen ist auch dann gegeben, wenn die Person entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abgehalten wird (BGH, 04.08.2020 - Az. 3 StR 132/20). Auch wenn die Zeuginnen vorliegend zur Ausübung der Prostitution als solcher bereits entschlossen waren, stellt das Überreden zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom eine - tatbestandlich relevante - Veranlassung zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung dar. Dies deshalb, weil die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom mit einer Vielzahl von Freiern mit ganz erheblichen Gesundheitsrisiken für die Prostituierte verbunden ist. Denkbar sind mögliche Infektionen mit verschiedenen Geschlechtskrankheiten bis hin zu einer HIV-Erkrankung.
Tatsächlich kam es auch zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit Freiern ohne Kondom und zwar in den Prostitutionszeiträumen vom 20.10.2023-22.10.2023 (C und Z2), vom 26.08. - 30.08.2024 (Z2), vom 09.09.2024 - 12.09.2024 (Z2) und vom 02.12. - 05.12.2024 (Z2 und C ).
Die Angeklagte zu 1) handelte auch vorsätzlich. Sie überredete die Zeuginnen C und Z2 zielgerichtet, die Prostitution ohne Kondom auszuüben, um ihren eigenen Profit zu steigern. Auch kannte sie das tatsächliche Alter der Zeuginnen.
(2) Die Angeklagte zu 1) verwirklichte den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Im Zeitpunkt der Veranlassung und bei der Prostitutionsausübung in der Zeit vom 20.10.2023-22.10.2023 (angeklagte Tat Nr. 18) waren die Zeuginnen C und Z2 erst 17 Jahre alt; in den Fortsetzungsprostitutionen waren die beiden Zeuginnen volljährig.
Außerdem verwirklichte die Angeklagte zu 1) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB. Sie verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
(3) Im Hinblick auf die Zeugin Z2 steht die angeklagte Tat 18 in Tateinheit mit den angeklagten Taten Nr. 51, 53 und 66. Im Hinblick auf die Geschädigte C liegt gegenüber der angeklagten Tat 17 eine neue Tat vor. Dies deshalb, weil die Überredung die Prostitution nunmehr ohne Kondom auszuführen, eine neue intensivere Form der Prostitutionsausübung darstellt. Hierbei steht die angeklagte Tat 18 in Tateinheit mit der angeklagten Tat 66.
b) Der Angeklagte hat sich gem. § 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht.
aa) Die Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Tatbegehung gem. § 25 II StGB liegen vor. Die Angeklagten zu 1) und 2) handelten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Der Angeklagte zu 2) erbrachte auch eigene täterschaftliche Tatbeiträge. Er plante die Einsatzorte für die Prostitution mit der Angeklagten zu 1), er entschied gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) wie die Gewinne verteilt werden, er organisierte die teilweise die Buchung von Hotels sowie der Autos, er organisierte die Fahrten durch den Angeklagten zu 3), er kümmerte sich um die Finanzierung der Unkosten für die Prostitution und er vereinnahmte wesentliche Taterträge, da er auf diese - gemeinsam mit der Angeklagten zu 1) - vollen Zugriff hatte. Dem Angeklagten zu 2) waren das Alter der Zeuginnen C und Z2 bekannt, weil die Angeklagte zu 1) ihn hierüber in Kenntnis setzte. Auch das Überreden der Zeuginnen C und Z2 zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom durch die Angeklagte zu 1) erfolgte aufgrund einer vorherigen gemeinsamen Absprache mit der Angeklagten zu 1). Der Angeklagte zu 2) wirkte bei der Tatbegehung vorsätzlich mit der Angeklagten zu 1) zusammen.
cc) Der Angeklagte zu 2) verwirklichte ebenfalls den Qualifikationstatbestand des § 232 III S. 1 Nr. 1 StGB. Er hatte Kenntnis davon, dass C und Z2 im Zeitpunkt der Tat erst 17 Jahre alt waren. Außerdem verwirklichte der Angeklagte zu 2) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB. Er verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
4.
Der Angeklagte zu 3) hat sich gem. §§ 180 II, 27 StGB strafbar gemacht. Soweit der Zeugin AA aufgrund der Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Zeitraum vom 01.07.2024 - 04.07.2024 mehrere Freier vermittelt worden sind, stellt dies eine tateinheitliche Begehungsweise dar (BGH, Beschluss vom 05.07.1996 - Az. 4 StR 289/96).
5.
Der Angeklagte zu 3) hat sich gem. §§ 180 II, 27 StGB strafbar gemacht. Soweit der Zeugin AA aufgrund der Anzeige mit der Nummer „000000000“ für den Zeitraum vom 08.07.2024 - 11.07.2024 mehrere Freier vermittelt worden sind, stellt dies eine tateinheitliche Begehungsweise dar (BGH, Beschluss vom 05.07.1996 - Az. 4 StR 289/96).
6.
a) Die Angeklagte zu 1) hat sich gem. § 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die Zeugin L dazu überredete, bei der Prostitution Geschlechtsverkehr ohne Kondom auszuführen.
aa) Die Zeugin L war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten 48, 49, 50, 53 noch keine 18 Jahre alt, was die Angeklagte zu 1) wusste. Sie wurde von der Angeklagten zu 1) dazu gedrängt, die Prostitution ohne Kondom durchzuführen, was ein „Veranlassen“ im Sinne der Norm darstellt.
bb) Die Angeklagte zu 1) verwirklichte den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Im Zeitpunkt der Veranlassung und bei der Prostitutionsausübung in den Zeiträumen vom 05.08.2024 bis zum 08.08.2024, vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024, vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 und vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 war die Zeugin L noch keine 18 Jahre alt. Dies wusste die Angeklagte zu 1).
Außerdem verwirklichte die Angeklagte zu 1) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB. Sie verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
cc) Die angeklagten Taten 48, 49, 50, 53 stehen in Tateinheit.
b) Der Angeklagte hat sich gem. §§ 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte zu 2) verwirklichte ebenfalls den Qualifikationstatbestand des § 232 III S. 1 Nr. 1 StGB.
7.
Der Angeklagte zu 3) hat sich gem. § 180 II, 27 StGB strafbar gemacht.
8.
a) Die Angeklagte zu 1) hat sich gem. § 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die minderjährige Zeugin J1 dazu überredete, bei der Prostitution den Geschlechtsverkehr ohne Kondom auszuführen.
aa) Die Angeklagte zu 1) verwirklichte den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Im Zeitpunkt der Veranlassung und bei der Prostitutionsausübung in den angeklagten Tagen 59 und 60 war die Zeugin J1 erst 15 Jahre alt, was die Angeklagte zu 1) wusste. Außerdem verwirklichte die Angeklagte zu 1) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB. Sie verfolgte bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
bb) Bezüglich der angeklagten Tat 60 ist nicht feststellbar, dass die Zeugin J1 den Entschluss zur Fortsetzung der Prostitution zwischenzeitlich aufgegeben und erst aufgrund eines erneuten Veranlassens neu gebildet hätte. Aufgrund der fortgesetzten Prostitutionsausübung stehen die Taten 59 und 60 in Tateinheit.
b) Der Angeklagte hat sich gem. § 232a I, IV iVm § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB strafbar gemacht. Die Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Tatbegehung gem. § 25 II StGB liegen vor. Die Angeklagten zu 1) und 2) handelten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Der Angeklagte zu 2) verwirklichte ebenfalls den Qualifikationstatbestand des § 232 III S. 1 Nr. 1 StGB. Außerdem verwirklichte der Angeklagte zu 2) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB.
9.
Der Angeklagte zu 3) hat sich gem. §§ 180 II, 27 StGB strafbar gemacht. Soweit der Zeugin AA aufgrund der Anzeige mit der Nummer „00000000“ für den Zeitraum vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 mehrere Freier vermittelt worden sind, stellt dies eine tateinheitliche Begehungsweise dar (BGH, Beschluss vom 05.07.1996 - Az. 4 StR 289/96).
10.
a) Die Angeklagten zu 1) und 2) haben sich gem. §§ 232a I, IV i.V.m. § 232 III 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die Zeugin J1 gemeinsam überredeten, ab dem 04.11.2024 erneut der Prostitution nachzugehen.
aa) Die Angeklagten zu 1) und 2) überredeten die 15jährige Zeugin J1 gemeinsam dazu, ab dem 04.11.2024 erneut der Prostitution nachzugehen.
bb) Die Angeklagten zu 1) und 2) verwirklichten auch den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 1 StGB. Außerdem verwirklichten die Angeklagten zu 1) und 2) den Qualifikationstatbestand des § 232a I, IV i.V.m. § 232 III Nr. 3, Var. 1. StGB. Sie verfolgten bei der Tat das Ziel, mehrere Frauen und Mädchen zur Prostitution zu veranlassen bzw. ggf. auch ein und dieselben Frauen und Mädchen mehrfach zur Prostitution zu veranlassen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
V.
1.
a) Hinsichtlich der Angeklagten zu 1) war im Hinblick auf die Tat 1 (angeklagte Taten Nr. 2, 3-10, 12) der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var. StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 1. HS StGB liegt nicht vor. Denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld nicht so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der Zwangsprostitution ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
Zwar sprach für die Angeklagte zu 1) insbesondere ihr letztlich vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis, welches jedoch zeitlich erst nach Einvernahme der Geschädigten Q erfolgte. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Darüber hinaus war zu Gunsten der Angeklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass diese sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet, was für sie, da sie erstmals inhaftiert ist, besonders belastend sein kann.
Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten zu 1) ins Gewicht, dass die Höhe der vorenthaltenen Prostitutionserlöse bereits einen fünfstelligen Betrag erreichte. Zu bedenken war auch, dass die Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Insgesamt hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden Umstände einen minder schweren Fall nicht angenommen.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var. StGB erachtete die Kammer nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Gesichtspunkte
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) Im Hinblick auf die Tat 2 (angeklagte Tat 17) war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war auch hier nicht anzunehmen.
Zwar sprach für die Angeklagte zu 1) insbesondere ihr letztlich vollumfängliches Geständnis, das dazu geführt hat, dass die Einvernahme der Zeugin C letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Zudem hätte ihr Geständnis grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht bei der Angeklagten zu 1) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd gewertet hat. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Darüber hinaus ist zu Gunsten der Angeklagten zu 1) auch hier zu berücksichtigen, dass diese sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie - wenn auch nicht einschlägig - bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden, oben genannten Umstände lag kein minder schwerer Fall vor.
Der Strafrahmen war auch hier nicht gem. §§ 21, 49 I StGB zu mildern.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
c) Im Hinblick auf die Tat 3 (angeklagte Taten 18, 51, 53, 66) war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Zwar sprach für die Angeklagte zu 1) insbesondere ihr letztlich vollumfängliches Geständnis, das dazu geführt hat, dass die Einvernahme der Zeuginnen C und Z2 letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war und grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht bei der Angeklagten zu 1) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt hätten. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war. Darüber hinaus ist zu Gunsten der Angeklagten auch hier zu berücksichtigen, dass diese sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet.
Zu berücksichtigen war ferner, dass die Zeuginnen nur im ersten Prostitutionszeitraum in der Zeit vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 unter 18 Jahre alt waren und in den Folgezeiträumen das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sodass nur im ersten Prostitutionszeitraum tateinheitlich § 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht war.
Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hatte.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten zu 1) ins Gewicht, dass sie - wenn auch nicht einschlägig - bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch war zu berücksichtigen, dass sie mit der Tat tateinheitlich zwei Personen schädigte und sich die Tat über einen mehrmonatigen Tatzeitraum erstreckte.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden, oben genannten Umstände lag kein minder schwerer Fall vor.
Der Strafrahmen war auch hier nicht gem. §§ 21, 49 I StGB zu mildern.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
d) Im Hinblick auf die Tat 4 (angeklagten Taten 48, 49, 50, 53) zum Nachteil der Zeugin L war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Für die Angeklagte zu 1) sprach auch insoweit ihr vollumfängliches Geständnis, das dazu geführt hat, dass auch die Einvernahme der Zeugin L letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht bei der Angeklagten zu 1) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd wertete. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen.
Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten zu 1) ins Gewicht, dass sie - wenn auch nicht einschlägig - bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden, oben genannten Umstände lag kein minder schwerer Fall vor.
Der Strafrahmen war auch hier nicht gem. §§ 21, 49 I StGB zu mildern.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
e) Im Hinblick auf die Tat 5 (angeklagte Taten 59, 60) zum Nachteil der Zeugin J1 war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Für die Angeklagte zu 1) sprach auch insoweit ihr vollumfängliches Geständnis, das dazu geführt hat, dass auch die Einvernahme der Zeugin J1 letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht bei der Angeklagten zu 1) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd wertete. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten zu 1) ins Gewicht, dass sie - wenn auch nicht einschlägig - bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden, oben genannten Umstände lag kein minder schwerer Fall vor.
Der Strafrahmen war auch hier nicht gem. §§ 21, 49 I StGB zu mildern.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
f) Im Hinblick auf Tat 6 (die angeklagte Tat Nr. 62) zum Nachteil der Zeugin J1 war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Für die Angeklagte zu 1) sprach auch insoweit ihr vollumfängliches, das dazu geführt hat, dass die Einvernahme der Zeugin J1 auch insoweit hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war und es grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht bei der Angeklagten zu 1) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens gekommen wäre, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen. Hierbei war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Geständnis sich nicht nur auf ihren eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 1) in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewachsen ist, welches neben zahlreichen Wohnortwechseln mit Gewaltausübungen durch den Vater verbunden war. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zu 1) mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten zu 1) ins Gewicht, dass sie - wenn auch nicht einschlägig - bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte zu 1) sprechenden, oben genannten Umstände lag kein minder schwerer Fall vor.
Der Strafrahmen war auch hier nicht gem. §§ 21, 49 I StGB zu mildern.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden, oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
g) Einzubeziehen waren außerdem die Einzelfreiheitsstrafen aus dem vom Amtsgericht Münster am 20.01.2025 zum Az. 114 Ds - 62 Js 8127/24 - 113/24 erlassenen Strafbefehl, mit welchem die Angeklagte zu 1) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 408a StPO zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, wobei zwei Einzelfreiheitsstrafen von je 2 Monaten verhängt worden waren.
h) Nach Auflösung der Gesamtfreiheitstrafe aus dem oben genannten Strafbefehl hat die Kammer aus den vorbezeichneten acht Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 I 2, 3, II StGB auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 4 Monaten
durch eine spürbare, aber angesichts der Vielzahl der Taten maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 2 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Weiter war die im Strafbefehl ausgeurteilte Sperrfrist aufrechtzuerhalten.
Dabei hat das Gericht erneut alle zugunsten und zulasten der Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen, und insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Im Rahmen der Strafzumessung war außerdem ein Härteausgleich vorzunehmen. Dieser berücksichtigt, dass die Angeklagte zu 1) am 19.02.2024 - rechtskräftig seit dem 12.03.2024 - durch das Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt worden war, 114 Ds - 61 Js 388/23 - 115/23, welche - wenn die Strafe nicht bereits vollstreckt worden wäre, der Gesamtstrafenbildung zugänglich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unbilligen Gesamtbelastung der Angeklagten zu 1) hat die Kammer dies strafmildernd berücksichtigt und die Strafe entsprechend herabgesetzt.
Die Kammer hat sich von der Verständigung nicht gelöst, denn die gefundene Strafe befindet sich innerhalb des von der Verständigung umfassten Strafrahmens. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der Verständigung in Aussicht gestellt worden war, das Verfahren auf 34 der angeklagten Taten zu beschränken, die übrigen Tatvorwürfe einzustellen, und die Strafverfolgung gem. § 154a II StPO auf die Tatvorwürfe des § 232a Abs. 1 Satz 1 3. Var. (Person unter 21 Jahre) Nr. 1, Abs. 3 2. Fall (Drohung mit einem empfindlichen Übel), Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Opfer unter 18 Jahre und Nr. 3 Var. 1 und 2 StGB (gewerbsmäßig und Mitglied einer Bande) zu beschränken. Das Verfahren ist am Ende der Beweisaufnahme schließlich auf 21 der angeklagten Taten beschränkt und die Strafverfolgung gem. § 154a II StPO auf die Tatvorwürfe des § 232a Abs. 1 Satz 1 3. Var. (Person unter 21 Jahre) Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Opfer unter 18 Jahre und Nr. 3 Var. 1 StGB (gewerbsmäßig) beschränkt worden. Trotz dieser weitergehenden Beschränkung als in der Verständigung ursprünglich vorgesehen und obwohl einige der angeklagten Taten, wie bereits bei der Wahl des Rahmens in der Verständigung berücksichtigt, konkurrenzrechtlich zu einer Tat zusammenzufassen waren, war eine Lösung von der Verständigung nicht veranlasst, weil bei der verbleibenden Anzahl von 21 Fällen weitere 13 Fälle bei der Gesamtstrafenbildung nicht erheblich ins Gewicht gefallen wären.
2.
a) Hinsichtlich des Angeklagten zu 2) war im Hinblick auf die Tat 1 (angeklagte Taten Nr. 2, 3-10, 12) der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var. StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 1. HS StGB war nicht anzunehmen. Denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld nicht so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der besonders schweren Zwangsprostitution ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
Für den Angeklagten zu 2) sprach insbesondere sein letztlich vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis, welches jedoch zeitlich erst nach Einvernahme der Geschädigten Q erfolgte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet, was für ihn, da er erstmals inhaftiert ist, besonders belastend sein kann. Überdies ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, dass die Höhe der vorenthaltenen Prostitutionserlöse bereits einen fünfstelligen Betrag erreichte.
Insgesamt hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten zu 2) sprechenden, oben genannten Umstände einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zu mehreren Prostitutionseinsätzen jeweils mit dem Bedienen mehrerer Freier nacheinander gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var. StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) Im Hinblick auf die Tat 2 (angeklagte Tat 17) war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Zwar sprach für den Angeklagten zu 2) insbesondere sein letztlich vollumfängliches Geständnis, das dazu geführt hat, dass die Einvernahme der Zeugin C letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht beim Angeklagten zu 2) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte.
Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu 2) auch hier zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Insgesamt hat die Kammer in einer Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zu dem Bedienen mehrerer Freier nacheinander gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei wurde die Tatsache, dass sein Tatbeitrag, der im Bereich der konkreten Organisation der Einzeltaten vor Ort geringer als der der Angeklagten zu 1) war, dadurch ausgeglichen, dass er mehr Entscheidungsgewalt innerhalb des Gesamtgeschehens hatte. Die Kammer würdigt das Übergewicht des Angeklagten zu 2) bei der übergeordneten Planung und sein Letztentscheidungsrecht gegenüber dem Übergewicht der Angeklagten zu 1) bei der Tatausführung als strafwürdiger, gelangt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft ist, die Angeklagte zu 1) aber schon, bei beiden aber zu einer identischen Strafhöhe.
c) Im Hinblick auf die Tat 3 (angeklagte Taten 18, 51, 53, 66) war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Für den Angeklagten zu 2) sprach das von ihm abgegebene Geständnis, sodass die Einvernahme der Zeuginnen C und Z2 letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht beim Angeklagten zu 2) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu 2) auch hier zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen nur im ersten Prostitutionszeitraum in der Zeit vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 unter 18 Jahre alt waren und in den Folgezeiträumen, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Auch war der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber war aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu 2) mit der Tat tateinheitlich zwei Personen schädigte und sich die Tat über einen mehrmonatigen Tatzeitraum erstreckte.
Insgesamt hat die Kammer in einer Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zu mehreren Prostitutionseinsätzen jeweils mit dem Bedienen mehrerer Freier nacheinander gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden oben genannten Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei wurde die Tatsache, dass sein Tatbeitrag, der im Bereich der konkreten Organisation der Einzeltaten vor Ort geringer als der der Angeklagten zu 1) war, dadurch ausgeglichen, dass er mehr Entscheidungsgewalt innerhalb des Gesamtgeschehens hatte. Die Kammer würdigt das Übergewicht des Angeklagten zu 2) bei der übergeordneten Planung und sein Letztentscheidungsrecht gegenüber dem Übergewicht der Angeklagten zu 1) bei der Tatausführung als strafwürdiger, gelangt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft ist, die Angeklagte zu 1) aber schon, bei beiden aber zu einer identischen Strafhöhe.
d) Im Hinblick auf die Tat 4 (angeklagten Taten 48, 49, 50, 53) zum Nachteil der Zeugin L war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen. Denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld nicht so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der besonders schweren Zwangsprostitution ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens (sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) geboten wäre.
Für den Angeklagten zu 2) sprach sein Geständnis, das dazu geführt hat, dass auch die Einvernahme der Zeugin L letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht beim Angeklagten zu 2) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war. Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft war. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Insgesamt hat die Kammer in einer Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zu mehreren Prostitutionseinsätzen jeweils mit dem Bedienen mehrerer Freier nacheinander gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei wurde die Tatsache, dass sein Tatbeitrag, der im Bereich der konkreten Organisation der Einzeltaten vor Ort geringer als der der Angeklagten zu 1) war, dadurch ausgeglichen, dass er mehr Entscheidungsgewalt innerhalb des Gesamtgeschehens hatte. Die Kammer würdigt das Übergewicht des Angeklagten zu 2) bei der übergeordneten Planung und sein Letztentscheidungsrecht gegenüber dem Übergewicht der Angeklagten zu 1) bei der Tatausführung als strafwürdiger, gelangt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft ist, die Angeklagte zu 1) aber schon, bei beiden aber zu einer identischen Strafhöhe.
e) Im Hinblick auf die Tat 5 (angeklagte Taten 59, 60) zum Nachteil der Zeugin J1 war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen.
Für den Angeklagten zu 2) sprach auch insoweit sein Geständnis, das dazu geführt hat, dass auch die Einvernahme der Zeugin J1 letztlich hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht beim Angeklagten zu 2) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Angeklagte zu 2) zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Insgesamt hat die Kammer in einer Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zu mehreren Prostitutionseinsätzen jeweils mit dem Bedienen mehrerer Freier nacheinander gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgründe eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei wurde die Tatsache, dass sein Tatbeitrag, der im Bereich der konkreten Organisation der Einzeltaten vor Ort geringer als der der Angeklagten zu 1) war, dadurch ausgeglichen, dass er mehr Entscheidungsgewalt innerhalb des Gesamtgeschehens hatte. Die Kammer würdigt das Übergewicht des Angeklagten zu 2) bei der übergeordneten Planung und sein Letztentscheidungsrecht gegenüber dem Übergewicht der Angeklagten zu 1) bei der Tatausführung als strafwürdiger, gelangt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft ist, die Angeklagte zu 1) aber schon, bei beiden aber zu einer identischen Strafhöhe.
f) Im Hinblick auf die Tat 6 (angeklagte Tat Nr. 62) zum Nachteil der Zeugin J1 war der Strafrahmen des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a V, 2. HS StGB war nicht anzunehmen. Denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld nicht so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der besonders schweren Zwangsprostitution ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens (sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) geboten wäre.
Für den Angeklagten zu 2) sprach auch insoweit sein Geständnis, das dazu geführt hat, dass die Einvernahme der Zeugin J1 auch insoweit hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war. Das Geständnis hätte grundsätzlich - die Gründe hierfür lagen nicht beim Angeklagten zu 2) - zu einer Verkürzung des Hauptverfahrens geführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigte. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner, dass sich sein Geständnis nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch auf die Tatbeiträge der übrigen Angeklagten erstreckte. Ferner hatte strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat.
Auch insoweit war die Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr 11 Monaten zu berücksichtigen. Außerdem war der Angeklagte zu 2) bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Insgesamt hat die Kammer in einer Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nicht angenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es bei der Tat zum Bedienen mehrerer Freier durch die Zeugin gekommen ist und somit das Gesamtbild der Tat - auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit - nach Abwägung der Kammer nicht so erheblich vom Durchschnitt der üblichen Fälle nach unten abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeutet hätte.
Innerhalb des Strafrahmens des § 232a I, 4. Var. Nr. 1, 1. Var., IV i.V.m. § 232 III Nr. 1, Nr. 3, Var. 1 StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei wurde die Tatsache, dass sein Tatbeitrag, der im Bereich der konkreten Organisation der Einzeltaten vor Ort geringer als der der Angeklagten zu 1) war, dadurch ausgeglichen, dass er mehr Entscheidungsgewalt innerhalb des Gesamtgeschehens hatte. Die Kammer würdigt das Übergewicht des Angeklagten zu 2) bei der übergeordneten Planung und sein Letztentscheidungsrecht gegenüber dem Übergewicht der Angeklagten zu 1) bei der Tatausführung als strafwürdiger, gelangt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zu 2) nicht vorbestraft ist, die Angeklagte zu 1) aber schon, bei beiden aber zu einer identischen Strafhöhe.
g) Aus den vorbezeichneten sechs Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 I 2, 3, II StGB auf Grund einer erneuten zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu 2) und seiner Taten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten
durch eine spürbare, aber angesichts der Vielzahl der Taten maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe gebildet.
Dabei hat das Gericht zum einen den persönlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, zum anderen aber auch bedacht, dass es über einen längeren Tatzeitraum zu einer Mehrzahl von gleichartigen Taten, durch die insgesamt fünf Opfer betroffen waren, kam. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 2) mit der außergerichtlichen Einziehung des VW Golf sowie der sichergestellten Bargeldbeträge von knapp 23.000,00 EUR einverstanden erklärt hat und, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Die Kammer hat sich von der Verständigung nicht gelöst, denn die gefundene Strafe befindet sich innerhalb des von der Verständigung umfassten Strafrahmens. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der Verständigung in Aussicht gestellt worden war, dass Verfahren auf 34 der angeklagten Taten zu beschränken, die übrigen Tatvorwürfe einzustellen, und die Strafverfolgung gem. § 154a II StPO auf die Tatvorwürfe des § 232a Abs. 1 Satz 1 3. Var. (Person unter 21 Jahre) Nr. 1, Abs. 3 2. Fall (Drohung mit einem empfindlichen Übel), Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Opfer unter 18 Jahre und Nr. 3 Var. 1 und 2 StGB (gewerbsmäßig und Mitglied einer Bande) zu beschränken. Das Verfahren ist am Ende der Beweisaufnahme schließlich auf 21 der angeklagten Taten beschränkt und die Strafverfolgung gem. § 154a II StPO auf die Tatvorwürfe des § 232a Abs. 1 Satz 1 3. Var. (Person unter 21 Jahre) Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Opfer unter 18 Jahre und Nr. 3 Var. 1 StGB (gewerbsmäßig) beschränkt worden. Trotz dieser weitergehenden Beschränkung als in der Verständigung ursprünglich vorgesehen und obwohl einige der angeklagten Taten, wie bereits bei der Wahl des Rahmens in der Verständigung berücksichtigt, konkurrenzrechtlich zu einer Tat zusammenzufassen waren, war eine Lösung von dem Verständigung deshalb nicht veranlasst, weil bei der verbleibenden Anzahl von 21 Fällen weitere 13 Fälle bei der Gesamtstrafenbildung nicht erheblich ins Gewicht gefallen wären.
3.
a) Hinsichtlich des Angeklagten zu 3) war im Hinblick auf die Tat 1 (angeklagte Taten Nr. 2, 3-10, 12) zum Nachteil der Zeugin Q war gem. § 52 II StGB der Kombinationsstrafrahmen aus § 181a I Nr. 1 StGB und § 232a V StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, zugrunde zu legen.
(1) Der Strafrahmen des § 232a I StGB sieht im minderschweren Fall gem. § 232a V, 1. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ein minder schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen vorangestellt.
(i) Ein solcher minderschwerer Fall konnte vorliegend - bei Außerachtlassung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 27 II, 49 I StGB - nicht angenommen werden.
Strafmildernd zu berücksichtigen war das zumindest in Teilen abgelegte Geständnis, welches jedoch die abgeurteilte Tat nur in Ausschnitten erfasste.
Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu 3) zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet, was für ihn, da er erstmals inhaftiert ist, besonders belastend sein kann. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 3) mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Waffen einverstanden erklärt hat.
Demgegenüber fällt zu Lasten des Angeklagten zu 3) ins Gewicht, dass er, wenn auch nicht einschlägig, bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Nach Abwägung der genannten Umstände ist die Kammer zum Ergebnis gekommen, dass ein minder schwerer Fall ohne die Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB nicht vorliegt.
(ii) Unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des §§ 27 II, 49 I StGB erachtete es die Kammer - unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten zu 3) sprechenden Umstände - dagegen als gerechtfertigt, einen minderschweren Fall nach § 232a V StGB anzunehmen.
(iiii) Es ist bei Verneinung des minder schweren Falles auf Basis der allgemeinen Strafzumessungsaspekte bei Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes - wie hier aus §§ 27 II, 49 I StGB - sodann zu prüfen, ob unter Heranziehung dieses Strafmilderungsgrundes der mildere Sonderstrafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Grunde gelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 08.08.2022 - Az. 2 StR 279/12; BGH, Beschluss vom 06.10.2025 - Az. 2 StR 395/25). Da der vertypte Milderungsgrund dadurch aber „verbraucht“ würde, ist zu prüfen, ob sich der Strafrahmen des minder schweren Falles als für den Angeklagten günstiger erweist, als der über § 49 I StGB gemilderte Regelstrafrahmen.
Das ist hier der Fall. Der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 232a V StGB sieht - unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes - eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der gemäß § 27 II, 49 I StGB gemilderte Regelstrafrahmen eröffnet demgegenüber einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten, wodurch der Angeklagte zu 1) - bei der noch vorzunehmenden Bildung eines Kombinationsstrafrahmens mit § 181a I Nr. 1 StGB - bei Heranziehung des gemilderten Regelstrafrahmens insgesamt schlechter gestellt worden wäre.
(2) Aus beiden Strafvorschriften war ein Kombinationsstrafrahmen zu bilden, welcher nach oben durch die höchste der Höchststrafen der verletzten Einzelstrafgesetze und nach unten durch die höchste der Mindeststrafen begrenzt war (BGH, Beschluss vom 14.5.2024 - 6 StR 502/23). Der Strafrahmen des § 181a I Nr. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB, gemildert über §§ 27, 49 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten vor. Der Strafrahmen des § 232a V StGB sieht dagegen für minder schwere Fälle nach § 232a I StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Daher wäre die Kombination der Strafrahmen des über §§ 27, 49 StGB gemilderten Rahmens des § 232a Abs.1 StGB mit § 181 a Abs. 1 StGB ungünstiger für den Angeklagten zu 3), sodass die Strafe dem Kombinationsstrafrahmen aus § 232a Abs. 5 und § 181a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen war.
(3) Innerhalb des genannten Kombinationsstrafrahmens erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
b) Im Hinblick auf die angeklagten Taten Nr. 45, 46, 51, 59, 60, 62 zum Nachteil der Zeugin AA war zunächst jeweils vom Strafrahmen des § 180 II, 3. Var. StGB auszugehen, welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei jeder einzelnen Tat hat die Kammer folgendes berücksichtigt:
Strafmildernd war zugunsten des Angeklagten zu 3) seine teilgeständige Einlassung zu berücksichtigen. Auch war in Ansatz zu bringen, dass er sich seit nahezu 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet und erstmals inhaftiert war. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 3) mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Waffen einverstanden erklärt hat.
Ferner hatte jeweils strafmildernd Berücksichtigung zu finden, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
Zulasten des Angeklagten zu 3) war zu berücksichtigen, dass er - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich vorbelastet war.
Innerhalb des Strafrahmens des § 180 II, 3. Var. StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte
jeweils
eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
c) Aus den vorbezeichneten sieben Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, oben genannten Umstände und unter angemessener Erhöhung der verhängten Einsatzstrafe von 2 Jahren auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
als angemessen aber auch ausreichend erkannt.
Dabei hat das Gericht den persönlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, und auch bedacht, dass es über einen längeren Tatzeitraum zu einer Mehrzahl von gleichartigen Taten kam. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zu 3) mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Waffen einverstanden erklärt hat und die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten nach erster Tatbegehung möglicherweise abgesenkt war.
VI.
Erlangt ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn ein Tatbeteiligter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass jedem einzelnen Tatbeteiligten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Taterlöse zukommen sollte, und der einzelne Tatbeteiligte diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ 2008, 623).
Haben Täter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, wenn sie in irgendeiner Phase des Tatablaufs, d.h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt innegehabt haben (BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Az. 3 StR 26/18). Ausreichend ist bereits, dass der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat. Dazu ist es weder notwendig, dass der Täter unmittelbar eigenen Zugriff gehabt hat, noch ist entscheidend, ob ihm die Beute dauerhaft verblieben ist (BGH, 21.07.2020 - Az. 3 StR 211/20).
Im Hinblick auf die von den Angeklagten zu 1) - 3) getätigten Aufwendungen war auf die in § 73d I StGB aufgestellten Grundsätze abzustellen. Die in der Struktur Regel-Ausnahme-Rückausnahme aufgebaute Norm des § 73d I StGB sieht vor, dass bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des Anderen abzuziehen sind, es sei denn, dass es sich bei diesem Aufwand um einen Aufwand handelt, der für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung entstanden ist. Eine Rückausnahme wiederum gilt, soweit es sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Diese sind auch dann in Abzug zu bringen, wenn es sich um einen Aufwand handelt, der zur Tatbegehung diente.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatten diejenigen Kosten, welche von den Angeklagten für die Hotels, Anzeigen, Verpflegung und Fahrtkosten aufgewandt wurden, außer Betracht zu bleiben. In Abzug zu bringen waren jedoch diejenigen Zahlungen aus den Prostitutionserlösen, welche an die Geschädigten erfolgt sind.
Hieraus ergeben sich die folgenden Einziehungsbeträge:
1. Die Zeugin Q erwirtschaftete an schlechten Tagen einen Betrag von 500,00 EUR und an guten Tagen einen Betrag von 2.000,00 EUR, sodass sich ein durchschnittlicher Tagesverdienst von 1.250 EUR errechnete. In der Zeit vom 23.11.2022 bis zum 29.11.2022 erwirtschaftete die Zeugin demnach - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15% - einen Betrag von rund 7.500,00 EUR. Der Betrag wurde von den Angeklagten zu 2) und 3) gemeinsam abgeholt, und die Angeklagte zu 1) und 2) entschieden sodann gemeinsam über die Verteilung. Sie hatten daher alle Mitverfügungsgewalt über den Betrag. Zu einer Auszahlung einer Teilsumme an die Zeugin Q kam es im Ergebnis nicht. Der Tatertrag in Höhe von 7.500,00 EUR unterliegt mithin der Einziehung. Die Angeklagten zu 1) - 3) haften insoweit als Gesamtschuldner. In der Zeit vom 22.02.2023 bis zum 07.05.2023 ging die Zeugin Q für die Angeklagten zu 1) - 3) an insgesamt 51 Tagen der Prostitution nach und erwirtschaftete - unter Zugrundelegung des Durchschnittsverdienstes und bei Abzug eines zusätzlichen Sicherheitsabschlags von 15% einen Betrag von rund 54.000,00 EUR. Alle Angeklagten hatten zumindest Mitverfügungsgewalt über diesen Betrag und teilten diesen untereinander auf. Der Betrag von 54.000,00 EUR unterliegt der Einziehung, wobei die Angeklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner haften.
2. Zugunsten der Angeklagten zu 1) und 2) wurde angenommen, dass die Zeugin C für die von ihr ausgeübte Prostitution am 17.01.2023 den vollständigen erwirtschafteten Betrag ausgezahlt bekommen hat und mithin keine Vermögensvorteile bei den Angeklagten zu 1) und 2) verblieben sind.
3. In der Zeit vom 20.10.2023 bis zum 22.10.2023 erwirtschaften die Zeuginnen Z2 und C einen Betrag von insgesamt wenigstens 3.000,00 EUR. Hierbei wurde zugrunde gelegt, dass beide Zeuginnen einen Durchschnittsverdienst pro Tag von wenigstens 500,00 EUR hatten. Nach Abzug der Auszahlungen an die Zeuginnen in Höhe von maximal 2.400 EUR verblieb ein einziehungsfähiger Tatertrag von wenigstens 600 EUR. Die Angeklagten zu 1) und 2) haben diesen Betrag gemeinschaftlich vereinnahmt und haften daher als Gesamtschuldner.
4. In der Zeit vom 01.07.2024 - 04.07.2024 und vom 08.07.2024 bis zum 11.07.2024 erwirtschaftete die Zeugin AA einen Betrag von wenigstens 4.000,00 EUR. Bei der Berechnung wurde angenommen, dass die Zeugin AA einen Mindestverdienst pro Tag von 500,00 EUR hatte. Ausgezahlt wurde an die Zeugin AA ein Betrag von höchstens 1.000,00 EUR pro Arbeitszeitraum, sodass ein einziehungsfähiger Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR verblieb. Dieser Betrag war von dem Angeklagten zu 3) einzuziehen, da er diesen Betrag abgeholt und damit - zumindest kurzzeitig - Mitverfügungsgewalt über den Betrag hatte.
5. In der Zeit vom 05.08.2024 - 08.08.2024 erwirtschaftete die Zeugin L einen Betrag in Höhe von wenigstens 2.000,00 EUR. Der Berechnung lag ein Mindestverdienst der Zeugin von 500 EUR pro Tag zugrunde. Auszahlungen an die Zeugin L wurden hiervon nicht getätigt, sondern das Geld einbehalten. Auf Abruf kam es jedoch für Friseurbesuche und Kosmetiktermine zu nachträglichen Auszahlungen an die Zeugin L, sodass insoweit ein Sicherheitsabschlag von 1.000,00 EUR vorgenommen wurde und ein einziehungsfähiger Betrag von 1.000,00 EUR verblieb. Da die Angeklagten zu 1) und 2) die Mitverfügungsgewalt über diesen Betrag ausübten, hafteten sie als Gesamtschuldner.
6. In der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 15.08.2024 erwirtschafteten die Zeuginnen Z2 und L einen Betrag von wenigstens 4.000 EUR und erhielten einen Betrag von höchstens 2.000 EUR ausbezahlt. Der Tatertrag von 2.000 EUR unterliegt der Einziehung. Hierfür haften die Angeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt.
7. In der Zeit vom 19.08.2024 bis zum 20.08.2024 erwirtschaftete die Zeugin L - bei Berücksichtigung eines Tagesverdienstes von mindestens 500 EUR einen Betrag von wenigstens 1.000,00 EUR. Aus diesem Verdienst erfolgten keine Auszahlungen an die Zeugin L. Auch anderweitige finanzielle Vorteile wie die Bezahlung von Sach- oder Dienstleistungen erfolgte nicht mehr. Die Mitverfügungsgewalt über den Einziehungsbetrag von 1.000 EUR übten die Angeklagten zu 1) und 2) aus, welche insoweit als Gesamtschuldner haften.
8. In der Zeit vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 erwirtschaftete die Zeugin Z2 einen Betrag von wenigstens 2.500,00 EUR und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000 EUR ausbezahlt. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Zeugin AA erwirtschaftete in dem o.g. Zeitraum einen Betrag von wenigstens 2.500 EUR und erhielt einen Betrag von höchstens 1.000,00 EUR ausbezahlt, sodass ein Einziehungsbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR verblieb. Dieser Betrag war allein bei dem Angeklagten zu 3) einzuziehen, da dieser die Taterträge abgeholt und damit Mitverfügungsgewalt ausgeübt hatte; die Tat jedoch im Hinblick auf die Angeklagten zu 1) und 2) beschränkt worden war.
9. In der Zeit vom 09.09.2024 bis zum 12.09.2024 erwirtschafteten die Zeuginnen Z2 und L zusammen einen Betrag von mindesten 4.000,00 EUR. Hierbei erhielt die Zeugin Z2 einen Betrag von 1.000,00 EUR ausbezahlt; an die Zeugin L erfolgten keine Auszahlungen. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
10. In der Zeit vom 13.10.2024 bis zum 17.10.2024 erwirtschaftete die Zeugin J1 einen Betrag in Höhe von mindestens 10.500,00 EUR. Ausgezahlt erhielt die Zeugin J1 einen Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR, welcher in Abzug zu bringen war. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 9.200,00 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Zeugin AA erzielte in dem o.g. Zeitraum Einkünfte in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR und erhielt einen Betrag in Höhe von höchstens 1.000,00 EUR ausbezahlt, sodass ein Einziehungsbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR verblieb. Dieser Betrag war allein bei dem Angeklagten zu 3) einzuziehen, da dieser die Taterträge abgeholt und damit Mitverfügungsgewalt ausgeübt hatte; die Tat jedoch im Hinblick auf die Angeklagten zu 1) und 2) beschränkt worden war.
11. In der Zeit vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 erwirtschaftete die Zeugin J1 - bei Zugrundelegung eines Tagesverdienstes von 1.500,00 EUR - einen Betrag in Höhe von mindestens 9.000 EUR. Ausgezahlt erhielt sie einen Betrag von 1.600,00 EUR. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 7.400,00 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Zeugin AA erzielte in dem o.g. Zeitraum Einkünfte in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR und erhielt einen Betrag in Höhe von höchstens 1.000,00 EUR ausbezahlt, sodass ein Einziehungsbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR verblieb. Dieser Betrag war allein bei dem Angeklagten zu 3) einzuziehen, da dieser die Taterträge abgeholt und damit Mitverfügungsgewalt ausgeübt hatte; die Tat jedoch im Hinblick auf die Angeklagten zu 1) und 2) beschränkt worden war.
12. In der Zeit vom 04.11.2024 bis zum 06.11.2024 erzielte die Zeugin J1 - bei Zugrundelegung eines Tagesverdienstes von 1.500 EUR - Einkünfte in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR. Ausgezahlt erhielt die Zeugin J1 einen Betrag von 200 EUR und die Angeklagten zu 1) und 2) kauften ihr ein Mobiltelefon, für welches sie einen Betrag von 500 EUR einbehielten. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 2.300 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
13. In der Zeit vom 02.12.2024 bis zum 05.12.2024 erwirtschafteten die Zeuginnen Z2 und C einen Betrag von mindestens 4.000,00 EUR und erhielten Auszahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR. Es verblieb mithin ein Einziehungsbetrag in Höhe von 2.000 EUR für welchen die Angeklagten zu 1) und 2) aufgrund der ausgeübten Mitverfügungsgewalt gesamtschuldnerisch hafteten.
14. Insgesamt war daher die Werteinziehung in Höhe von 98.500,00 EUR anzuordnen, wobei für die Teilsumme von 61.500 EUR die Angeklagten zu 1) - 3) gesamtschuldnerisch haften, für die Teilsumme von 30.000 EUR die Angeklagten zu 1) - 2) gesamtschuldnerisch haften und für die Teilsumme von 7.000 EUR der Angeklagte zu 3) alleine haftet.
VII.
Zunächst ließ sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass dem Angeklagten zu 3) bekannt war, dass die Zeugin J1 unter 21 Jahre alt ist. Der Angeklagte zu 3) ließ sich selbst dahingehend ein, das Alter nicht gekannt zu haben. Anders als bei der Zeugin AA bekundete die Angeklagte zu 1), sich bei der Zeugin J1 nicht sicher zu sein, ob sie dem Angeklagten zu 3) das Alter gesagt habe. Sicher bestätigten konnte die Angeklagte zu 1) nur, dass der Angeklagte zu 3) das tatsächlich Alter der Zeugin J1 im Zuge der Kontrolle des Ordnungsamtes erfahren habe. In diesem Zeitpunkt war der Prostitutionszeitraum aber bereits beendet. Dass dem Angeklagten zu 3) das Alter der Zeugin J1 bekannt war, ergab sich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus der Aussage der Zeugin J1. Zwar bekundete diese, dass sie glaube, dem Angeklagten zu 3) sei ihr Alter bekannt gewesen. Auf Nachfrage vermochte sie jedoch nicht zu erklären, ob sie mit ihm über ihr Alter geredet habe oder warum sie davon ausgehe, dass der Angeklagte zu 3) das Alter gekannt habe. Auch der Angeklagte zu 2) und die übrigen Zeuginnen konnten zur Frage der Kenntnis des Angeklagten zu 3) bezüglich des Alters der Zeugin J1 nichts beitragen. Dass die Zeugin nach ihrem Erscheinungsbild klar als unter 21 Jahre zu erkennen gewesen wäre, konnte die Kammer auch nach dem persönlichen Eindruck von J1 in der Hauptverhandlung nicht feststellen.
Ebenfalls ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte zu 3) von der Tathandlung, nämlich dem Überreden der Zeugin J1 durch die Angeklagte zu 1) und den Angeklagten zu 2) zur Wiederaufnahme der Prostitution Kenntnis hatte. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte zu 1) oder der Angeklagte zu 2) den Angeklagten zu 3) über das von ihnen mit der Zeugin J1 geführte Gespräch in Kenntnis gesetzt haben, weil beide Angeklagten dies nicht bekundet haben.
VIII.
1. Der Adhäsionsantrag war zulässig. Insbesondere war die Nebenklägerin J1 gem. § 51 ZPO prozessfähig, weil sie von ihren Eltern gem. § 1629 I BGB wirksam vertreten wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Nebenklagevertreterin erklärte, von den sorgeberechtigten Eltern der Nebenklägerin beauftragt worden zu sein sowie aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Vollmacht vom 06.12.2024, welche von beiden Elternteilen unterschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - Az. 3 StR 465/21).
2. Die Nebenklägerin J1 hat gegen die Angeklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 823 II BGB i.V.m. § 232a StGB i.V.m. § 253 BGB in Höhe von 1.500 EUR. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus der Verurteilung der Angeklagten zu 1) und 2) wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin J1. Beide haben die oben festgestellten Straftaten begangen und damit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte auf Rechtsfolgenseite einzufließen, dass die Nebenklägerin in dem Zeitraum vom 13.10.2024 bis zum 17.10.2024 und vom 20.10.2024 bis zum 25.10.2024 die Prostitution - aufgrund der Veranlassung der Angeklagten zu 1) und 2) - nicht mit Kondom, sondern ohne Kondom ausübte und in der Zeit vom 04.11.2024 bis 06.11.2024 - aufgrund einer erneuten Veranlassung der Angeklagten zu 1) und 2) - erneut der Prostitution nachging. Dass die Zeugin J1 Folgeschäden von der konkret hier streitgegenständlichen Prostitutionsausübung davongetragen hat, dass also beispielsweise kausal eine Verschlechterung der schulischen Leistungen eingetreten wäre, ließ sich nicht feststellen und hatte daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht zu bleiben.
Im Hinblick auf den Angeklagten zu 3) war von dem Adhäsionsantrag abzusehen, weil sich eine Haftung dem Grunde nach nicht feststellen ließ. Der Angeklagte zu 3) hat sich nicht gem. §§ 232a, 27 StGB strafbar gemacht, weil sich nicht feststellen ließ, dass ihm das Alter der Nebenklägerin J1 bekannt war.
3. Im Hinblick auf den von der Nebenklägerin zu 1) weiter geltend gemachten Verdienstausfall war von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen. Dies deshalb, weil der Antrag auf Zahlung eines „angemessenen weiteren Lohn“ nicht dem aus § 404 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 253 ZPO folgendem Bestimmtheitsgebot genügte und damit unzulässig war. Eine unbezifferte Antragsstellung ist bei der Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs nicht zulässig. Nach Hinweis der Kammer beantragte schließlich auch die Nebenklägerin, von einer Entscheidung über den Verdienstausfall abzusehen.
4. Der Feststellungsantrag ist - soweit er sich gegen die Angeklagten zu 1) und 2) richtet - begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt aus § 850f II ZPO. Entsprechend der obigen Ausführungen ist der Antrag insoweit auch begründet. Im Übrigen war von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen.
IX.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 I, 467 I StPO.