BGH Urteil vom 19.04.2007 – 4 StR 572/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
19. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin W. ,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 7. Juli 2006 im Schuldspruch
dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in drei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in
einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es
Entscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Schuldspruchänderung, da der Senat im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts und der Nebenklägerin E. auf den Vorwurf der Vergewaltigung
beschränkt hat; im Übrigen ist es unbegründet.
2. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ihr
aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen
der Erfolg versagt.
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere be-
gegnet die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der Taten 2 und 3 der Ur-
teilsgründe durch den Tatrichter keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zwang der Angeklagte
die Nebenklägerin E. unter Anwendung von Gewalt zum Oral- und Va-
ginalverkehr. Danach ließ er von ihr ab und legte sich zur Seite, derweil die Ge-
schädigte das Badezimmer aufsuchte und sich wusch. Als sie aus dem Bad
kam, hatte sich der Angeklagte wieder vollständig bekleidet und sprach sie auf
das soeben Geschehene an. Auf ihre Aufforderung, sofort die Wohnung zu ver-
lassen, begab er sich in den Flur, wo seine Schuhe standen. Dann erst fasste
er den Entschluss, die Nebenklägerin nochmals zu vergewaltigen. Unter erneu-
ter Gewaltanwendung vollzog er mit ihr den Vaginalverkehr, nachdem er erst
vergeblich versucht hatte, sie erneut zum Oralverkehr zu zwingen.
b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach nachein-
ander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten hängt ent-
scheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche Gewalteinwirkung zu
Grunde liegt (vgl. BGH NStZ 2000, 419, 420; Urteil vom 13. Februar 2007
- 1 StR 574/06). Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die
zweite Tat unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgesche-
hens fortwirkender Gewaltanwendung erzwang. Der Angeklagte handelte viel-
mehr auf Grund eines neuen Tatentschlusses und unter Einsatz erneuter Ge-
walt.
Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der natürlichen Handlungs-
einheit war die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne nicht geboten. Nach der
ersten Tat war zunächst eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten,
sodass sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch für einen objekti-
ven Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zwingend als ein einheitlich
zusammengefasstes Tun darstellt.
Nach alledem ist die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses durch das
Landgericht vertretbar. Sie hält sich im Rahmen des insoweit dem Tatrichter
eröffneten Beurteilungsspielraums und ist - unbeschadet der Frage, ob auch
eine andere Beurteilung möglich wäre - daher vom Revisionsgericht hinzuneh-
men (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Der Tatsache, dass zwischen den bei-
den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin E. ein enger zeitlicher, per-
soneller und situativer Zusammenhang bestand, hat das Landgericht bei der
Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen.
4. Der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe kann ungeachtet der
Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Allerdings hat das Landgericht
bei der Bemessung der insoweit verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und
drei Monaten Freiheitsstrafe die Verwirklichung einer tateinheitlich begangenen
vorsätzlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Angesichts des-
sen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
die Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf eine
geringere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs be-
darf es gleichwohl nicht, weil der Senat die Strafe im Hinblick darauf, dass die
Tat ihr Gewicht allein durch die mehrfachen, mit einem Eindringen in den Kör-
per der Geschädigten verbundenen sexuellen Übergriffe erhält, als schuldan-
gemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet (vgl. hierzu
BGHSt 49, 371 ff.).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible