Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.04.2007 – 4 StR 572/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

19. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin W. ,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin E. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 7. Juli 2006 im Schuldspruch

dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in drei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in

einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es

Entscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützten Revision.

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1. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen

Schuldspruchänderung, da der Senat im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-

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anwalts und der Nebenklägerin E. auf den Vorwurf der Vergewaltigung

beschränkt hat; im Übrigen ist es unbegründet.

2. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ihr

aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen

der Erfolg versagt.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere be-

gegnet die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der Taten 2 und 3 der Ur-

teilsgründe durch den Tatrichter keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zwang der Angeklagte

die Nebenklägerin E. unter Anwendung von Gewalt zum Oral- und Va-

ginalverkehr. Danach ließ er von ihr ab und legte sich zur Seite, derweil die Ge-

schädigte das Badezimmer aufsuchte und sich wusch. Als sie aus dem Bad

kam, hatte sich der Angeklagte wieder vollständig bekleidet und sprach sie auf

das soeben Geschehene an. Auf ihre Aufforderung, sofort die Wohnung zu ver-

lassen, begab er sich in den Flur, wo seine Schuhe standen. Dann erst fasste

er den Entschluss, die Nebenklägerin nochmals zu vergewaltigen. Unter erneu-

ter Gewaltanwendung vollzog er mit ihr den Vaginalverkehr, nachdem er erst

vergeblich versucht hatte, sie erneut zum Oralverkehr zu zwingen.

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b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach nachein-

ander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten hängt ent-

scheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche Gewalteinwirkung zu

Grunde liegt (vgl. BGH NStZ 2000, 419, 420; Urteil vom 13. Februar 2007

- 1 StR 574/06). Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die

zweite Tat unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgesche-

hens fortwirkender Gewaltanwendung erzwang. Der Angeklagte handelte viel-

mehr auf Grund eines neuen Tatentschlusses und unter Einsatz erneuter Ge-

walt.

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Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der natürlichen Handlungs-

einheit war die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne nicht geboten. Nach der

ersten Tat war zunächst eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten,

sodass sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch für einen objekti-

ven Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zwingend als ein einheitlich

zusammengefasstes Tun darstellt.

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Nach alledem ist die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses durch das

Landgericht vertretbar. Sie hält sich im Rahmen des insoweit dem Tatrichter

eröffneten Beurteilungsspielraums und ist - unbeschadet der Frage, ob auch

eine andere Beurteilung möglich wäre - daher vom Revisionsgericht hinzuneh-

men (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Der Tatsache, dass zwischen den bei-

den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin E. ein enger zeitlicher, per-

soneller und situativer Zusammenhang bestand, hat das Landgericht bei der

Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen.

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4. Der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe kann ungeachtet der

Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Allerdings hat das Landgericht

bei der Bemessung der insoweit verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und

drei Monaten Freiheitsstrafe die Verwirklichung einer tateinheitlich begangenen

vorsätzlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Angesichts des-

sen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass

die Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf eine

geringere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs be-

darf es gleichwohl nicht, weil der Senat die Strafe im Hinblick darauf, dass die

Tat ihr Gewicht allein durch die mehrfachen, mit einem Eindringen in den Kör-

per der Geschädigten verbundenen sexuellen Übergriffe erhält, als schuldan-

gemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet (vgl. hierzu

BGHSt 49, 371 ff.).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible