BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 5 StR 549/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007
beschlossen:
1. Der Angeklagten G. D. wird auf ihre Kosten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2006
gewährt.
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das
Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 6 Buchstabe a bis g der
Gründe des vorgenannten Urteils gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
der Angeklagten.
3. Auf die Revisionen der Angeklagten A. D. und
G. D. wird das vorbezeichnete Urteil gemäß
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte A. D. des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fäl-
len in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge, und der
Steuerhehlerei,
bb) die Angeklagte G. D. der Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, und der
Beihilfe zur Steuerhehlerei
schuldig sind, sowie
b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354
Abs. 1a Satz 2 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen
dahin abgeändert, dass
aa) die gegen den Angeklagten A. D.
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre
und zehn Monate,
bb) die gegen die Angeklagte G. D.
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre
herabgesetzt werden.
4. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
5. Die Angeklagten
tragen die weiteren Kosten
ihrer
Revisionen, jedoch wird die Gebühr jeweils um ein
Fünftel ermäßigt. Jeweils ein Fünftel der im Revisions-
verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und
notwendigen Auslagen der Angeklagten
trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten A. D. wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Steuerhehlerei in acht
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten
verurteilt. Gegen die Angeklagte G. D. hat es wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe
zur Steuerhehlerei in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen – nach
Teileinstellung des Verfahrens – zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Herabsetzung der Gesamtstrafaussprüche. Im Übrigen sind sie aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2007
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgründe den
Angeklagten A. D. wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen und die
Angeklagte G. D. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt
hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, denn die Urteilsfeststellun-
gen enthalten keine ausreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche
Nachprüfung der bei der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Zigaretten
in die Europäische Gemeinschaft entstandenen Einfuhrabgaben. Eine Auf-
hebung des Urteils in diesen Fällen und Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht, um dem Tatrichter neue, tragfähige Feststellungen zu ermögli-
chen, ist angesichts der seit den Taten im Jahr 2002 verstrichenen Zeit nicht
angezeigt. Die insoweit verhängten Einzelstrafen fallen neben der Höhe der
verbleibenden und von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafen
nicht beträchtlich ins Gewicht.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte A.
D. gegenüber polnischen Auftraggebern bereit erklärt, in Spanien in
das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachte unverzollte und
unversteuerte Zigaretten, die zur Tarnung in mit Papier umwickelten Wachs-
zylindern eingegossen waren, mit Fahrzeugen der von ihm betriebenen
A & G T. und L. GmbH von Barcelona nach Großbritannien zu
bringen. Für jede Fahrt sollte er einen Betrag von 12.000 Euro erhalten, der
sich aus einem Euro pro geschmuggelter Stange Zigaretten errechnete. In
Ausführung dieser Vereinbarung ließ der Angeklagte im Zeitraum von Mai bis
August 2002 jeweils 2,4 Millionen, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgründe
2.478.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke „Super King“
von Spanien nach Großbritannien bringen. Im Fall II. 6 Buchstabe d der Ur-
teilsgründe wurde der Angeklagte A. D. von der Angeklagten G.
D. unterstützt, die vom Büro der Firma aus dem Fahrer des Lkw
telefonisch Anweisungen zur Durchführung des Transports übermittelte.
Als Hinterziehungsschaden hat das Landgericht jeweils eine aus Zoll,
spanischer Tabaksteuer und spanischer Einfuhrumsatzsteuer zusammenge-
setzte Summe von 221.064,42 Euro errechnet, im Fall II. 6 Buchstabe f der
Urteilsgründe von 228.765,26 Euro. Es hat dabei neben der Stückzahl und
dem Zollsatz der Zigaretten jeweils auch deren Zollwert sowie den Kleinver-
kaufspreis der Zigaretten und die Höhe der spanischen Einfuhrumsatzsteuer
angegeben. Den Zollwert hat die Strafkammer durch Multiplikation der An-
zahl der Zigarettenschachteln zu je 20 Zigaretten mit einem Faktor von
0,3038798 berechnet; zu dessen Höhe hat das Landgericht auf eine nicht
näher bezeichnete, im Urteil nicht enthaltene Tabelle Bezug genommen. Die
Höhe der spanischen Tabaksteuer hat die Strafkammer ohne Nennung spa-
nischer Steuernormen unter bloßem Hinweis darauf, dass es sich um einen
„Staffelsteuersatz“ handele, mit einem Betrag von 161.164,00 Euro pro Fall
angegeben, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgründe von 166.918,08 Euro.
Dass die Angeklagten die Richtigkeit der Höhe der Verkürzungsbeträge ein-
geräumt hätten, ist nicht mitgeteilt.
b) Aufgrund dieser Feststellungen ist es für den Senat nicht nachprüf-
bar, ob das Landgericht von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausge-
gangen ist und den Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutref-
fend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9;
Jäger NStZ 2005, 552, 560 und StraFo 2006, 477, 479 ff. m.w.N.).
aa) Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, dass das Landgericht
die der Berechnung der verkürzten Einfuhrabgaben zugrundeliegenden Nor-
men des Zollkodexes und der spanischen Steuergesetze im Urteil nicht be-
zeichnet hat. Denn schon dies lässt hier besorgen, das Landgericht habe die
Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt
nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich Berechnungen der Finanzver-
waltung ungeprüft übernommen. Solches wäre aber rechtsfehlerhaft (st.
Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1997, 302; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungs-
darstellung 10). Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. Der Unterschied zu
anderen Straftatbeständen liegt darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und
die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift
bilden. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren tätige Richter selbst
mit den blankettausfüllenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen
und diese auf den Einzelfall anwenden (vgl. Jäger StraFo 2006, 477 m.w.N.).
Werden Blankettstraftatbestände – wie in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO
und des § 374 Abs. 2 AO – nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die
Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt (vgl.
dazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06, zur Veröffentli-
chung in BGHR bestimmt; BGH wistra 2001, 62, 63), gilt nichts anderes. Hier
hat die Strafkammer indes offen gelassen, welche spanischen Steuernormen
sie angewandt hat. Hinsichtlich der von ihr der Verurteilung zugrunde geleg-
ten Tabaksteuerbeträge hat sie lediglich auf einen nicht näher bezeichneten
„Staffelsteuersatz“ nach spanischem Recht verwiesen.
bb) Jedenfalls ist es für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen
nicht ausreichend, dass sich das Landgericht bei der Berechnung der Zoll-
schuld mit der pauschalen Angabe begnügt hat, der für die Bestimmung des
Zollwerts maßgebende „Faktor aus dem spanischen Steuerrecht“ betrage
„laut Tabelle“ 0,3038798 pro Schachtel Zigaretten (UA S. 17 f.). Denn der
Zollwert von Zigaretten
ist nach Maßgabe der Art. 29 ff. Zollkodex
– regelmäßig auf der Grundlage des von den Umständen des Einzelfalls ab-
hängigen Transaktionswerts – vom Tatrichter selbst zu ermitteln. Selbst
wenn dieser Wert einem Erlass spanischer Finanzbehörden entnommen
worden sein sollte, darf er nicht ungeprüft in das Steuerstrafverfahren über-
nommen werden. Insoweit gilt bei der Zollwertbestimmung nichts anderes als
für die entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen in der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdar-
stellung 10; BGH wistra 2004, 348, 349). Wenn die Besteuerungsgrundlagen
nicht ermittelt werden können, sind sie unter Beachtung der vom Besteue-
rungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261
StPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Daher muss das Tatgericht in den
Urteilsgründen zum Ausdruck bringen, ob und gegebenenfalls auf welcher
Grundlage es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen
hat. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden kommt nur in Be-
tracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und
von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-
rensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Be-
rechnungsdarstellung 10).
2. Der Wegfall der Einzelstrafen im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgründe
erfordert hier die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche und eine angemes-
sene Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.
Der Senat kann die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen analog
§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO durch Beschluss selbst herabsetzen (vgl. BGHR
StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3). Denn Sinn dieser Regelung ist auch die
Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Her-
absetzung 1 und § 354 Abs. 1a Verfahren 3), zumal wenn – wie hier – die
Taten bereits länger zurückliegen. Gemäß dem Antrag des Generalbundes-
anwalts vom 23. März 2007 reduziert der Senat die vom Landgericht ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafen auf fünf Jahre und zehn Monate (A.
D. ) und auf drei Jahre (G. D. ). Der Umfang der Herabset-
zung trägt sowohl den durch die Einstellung weggefallenen Tatvorwürfen als
auch der Verfahrensdauer und dem Zeitablauf seit Tatbegehung angemes-
sen Rechnung. Eine weitergehende Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstra-
fen kommt im Hinblick auf die von der Teileinstellung nicht betroffenen Ein-
zelstrafen, darunter die gewichtigen Einsatzstrafen von vier Jahren (A.
D. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (G. D. ) bei je-
weils einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe in gleicher Höhe, nicht in Betracht.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger