BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZR 133/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 545 Abs. 2
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß
§ 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann ent-
zogen, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Überein-
stimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision
zugelassen hat.
BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 133/06 - LG Freiburg AG Lörrach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.337,17 €
festgesetzt.
Gründe
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die
Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-
sen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statt-
hafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Revisi-
on hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erst-
instanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage,
ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht ange-
nommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach
allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - VIII ZR 73/06,
WuM 2006, 697; Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930;
Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; Urt. v. 28. April 1988
- I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 545 Rdn. 16)
jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage
genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO
5. Aufl. § 545 Rdn. 12; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband
§ 545 Rdn. 15).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der Überprü-
fung durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage
die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Be-
rufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitert
(BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05 aaO; Urt. v. 28. April 1988 - I ZR
27/87 aaO).
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 C 775/05 - LG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 3 S 306/05 -