Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 185/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 185/07

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 9. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aufgrund der regionalen Bezüge und der beruflichen Stellung der

Angeklagten konnte das Landgericht ohne weitere Beweisauf-

nahme nach den getroffenen Feststellungen vom Irrtum der Bank-

bediensteten ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.

März 2007 - 2 BvR 162/07).

Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege zu verfahren (vgl.

BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf