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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 151/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 151/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und

wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem

Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem

Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch

hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2

Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass

der Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten

Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten

hat. Die körperliche

Integrität des Opfers

ist somit

in einer Weise

beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass die-

se Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil.

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2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des

Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdi-

gung, wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschä-

digten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tat-

mehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen

fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Ge-

schädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zu-

sammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und

zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch

nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden

Handlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen

Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-

gängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen

rechtlichen Bedenken.

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3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des

Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der

Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat

NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.).

Nack Boetticher Kolz

Elf Graf