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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 151/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und
wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem
Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem
Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch
hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass
der Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten
Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten
hat. Die körperliche
Integrität des Opfers
ist somit
in einer Weise
beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass die-
se Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil.
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2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des
Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdi-
gung, wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschä-
digten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tat-
mehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen
fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Ge-
schädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zu-
sammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und
zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch
nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden
Handlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen
Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-
gängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen
rechtlichen Bedenken.
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3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des
Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der
Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat
NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.).
Nack Boetticher Kolz
Elf Graf