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BGH Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 439/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 439/06

URTEIL

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

24. April 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Bundesanwalt ,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar

2006 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von

Anklagevorwürfen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei

Fällen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat

es ihn freigesprochen; von der Verhängung eines Berufsverbotes gegen den als

selbständigen Rechtsanwalt tätigen Angeklagten hat es abgesehen. Der Ange-

klagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge ge-

stützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ih-

rer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachli-

chen Rechts und erstrebt eine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte

freigesprochen wurde; sie beanstandet weiterhin die unterbliebene Anordnung

eines Berufsverbotes. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

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A.

Die Revision des Angeklagten

I. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten hat die Strafkammer

Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte vertrat ab Januar 2000 als Rechtsanwalt den Zeugen

K. nach einem von diesem erlittenen schweren Verkehrsunfall. Er

übernahm es dabei insbesondere, für den Zeugen Schadensersatz- und

Schmerzensgeldforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfall-

gegners geltend zu machen. Zwischen Februar 2000 und September 2002 kam

es zu fünf Überweisungen der Versicherung in Höhe von insgesamt 108.680,51

€ auf ein auch zu privaten Zwecken genutztes Girokonto des Angeklagten. Der

Angeklagte beließ die eingegangenen Gelder auf diesem Konto, zahlte an den

Zeugen K. nur Teilbeträge aus und verbrauchte die Restbeträge - insge-

samt 45.355,37 € - in der Folgezeit für sich selbst. Zum Jahresende 2003 wies

das Girokonto des Angeklagten kein Guthaben mehr auf; auch im Übrigen be-

saß der Angeklagte keine Mittel, um den noch offenen Betrag an den Zeugen

auszuzahlen.

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Ausdrücklich festgestellt ist, dass der Angeklagte nicht zahlungswillig

war. Er entschied sich zwischen jedem Zahlungseingang auf seinem Girokonto

und der Auskehrung eines Teilbetrags hiervon, den verbleibenden Betrag sei-

nem Mandanten vorzuenthalten. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage

nach Zusammenfassung von zwei zeitlich eng aufeinander folgenden Zah-

lungseingängen vier selbständige Taten der Untreue gemäß § 266 StGB ange-

nommen. Es ist von einer Vermögensgefährdung im Umfang der noch nicht

ausbezahlten Summen ausgegangen, die nach endgültigem und vollständigem

Verbrauch der Beträge in einen tatsächlichen Schaden umgeschlagen sei.

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II. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe es unter Verletzung

seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, Schriftstücke aus

der zur Strafakte gehörenden Handakte des Angeklagten in die Hauptverhand-

lung einzuführen. Aus mehreren an den Angeklagten gerichteten Schreiben des

- im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbaren - Zeugen K. aus

dem Jahr 2000 ergebe sich, dass der Zeuge, der sich im Tatzeitraum teilweise

in Strafhaft befand, den Angeklagten mit der Verwaltung der bei diesem einge-

henden Gelder, der Begleichung anfallender Rechnungen und der Erfüllung

sonstiger Zahlungswünsche beauftragt habe. Aus den Schreiben gehe weiterhin

hervor, dass der Angeklagte diesem Auftrag durch zahlreiche Überweisungen

an von dem Zeugen benannte Begünstigte nachgekommen sei. Die Revision

meint, dass das Landgericht hieraus hätte schließen müssen, dass der Ange-

klagte dem Zeugen keine Gelder habe widerrechtlich vorenthalten wollen, die

unvollständige Weiterleitung der Zahlungseingänge vielmehr dem Willen des

Zeugen K. entsprochen habe.

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Die Rüge ist zulässig erhoben; in der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Das Landgericht musste sich zu einer Beweiserhebung über die von der

Revision aufgeführten Urkunden nicht gedrängt sehen.

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Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte

nicht willens war, die von ihm vereinnahmten Versicherungsleistungen vollstän-

dig an den Zeugen K. auszuzahlen, und er die Gelder auch einem Ander-

konto nicht zuführte. Auf die Absicht des Angeklagten, dem Zeugen Teilbeträge

gezielt vorzuenthalten, hat das Landgericht aufgrund einer tragfähigen Beweis-

würdigung geschlossen. Es war dabei nicht gehindert, andere Fälle, in denen

der Angeklagte eingegangene Gelder vollständig an den Zeugen ausgekehrt

hatte, in den Blick zu nehmen und im Umkehrschluss zu folgern, dass der An-

geklagte Beträge, die er trotz Möglichkeit ordnungsgemäßer Abwicklung auf

seinem privaten Girokonto beließ, für sich vereinnahmen wollte. Eine derartige

Folgerung ist möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18,

20). Gleiches gilt für die Erwägung, dass der Angeklagte von dem Zeugen kon-

kret angeforderte Auszahlungen und Überweisungen nur ausführte, um ihn hin-

zuhalten.

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Die von der Revision vermisste Beweiserhebung vermag unter keinem

Gesichtspunkt zu einer hiervon abweichenden Bewertung zu führen. Ob der

Zeuge K. den Angeklagten tatsächlich mit der Verwaltung der eingegan-

genen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen beauftragt hat - die von

der Revision vorgelegten Urkunden zeigen eine solche Möglichkeit allenfalls für

einen Betrag in Höhe von 20.000,-- DM und die Dauer von fünf Monaten auf -,

ist für das festgestellte treuwidrige Verhalten des Angeklagten ohne Belang.

Denn die behauptete Vereinbarung könnte nicht verdeutlichen, dass der Ange-

klagte von seiner Entscheidung, dem Zeugen Teilbeträge vorzuenthalten, abge-

rückt ist.

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Soweit die Revision eine Beweiserhebung mit dem Ergebnis anstrebt,

dass der Angeklagte sämtlichen Auszahlungsaufforderungen des Zeugen

K. im Jahr 2000 nachgekommen sei, geht ihre Rüge ins Leere. Denn das

Landgericht hat seinen Feststellungen ein ebensolches Auszahlungsverhalten

des Angeklagten zugrunde gelegt. Es hat die von der Revision aufgeführten

Überweisungen im Einzelnen dargelegt und ist ausdrücklich davon ausgegan-

gen, dass sämtliche Auszahlungen an Dritte aus dem Guthaben des

K. in dessen Auftrag und mit dessen Einverständnis erfolgten.

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III. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat gleichfalls keinen

den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

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B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Sachbeschwerde, mit der sich die Staatsanwaltschaft gegen den

Freispruch des Angeklagten von Vorwürfen des Betruges in zwei Fällen und

des versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung wendet,

dringt nicht durch.

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Dass sich der Tatrichter keine Überzeugung von den Tatvorwürfen ver-

schaffen konnte, überschreitet die ihm bei der Beweiswürdigung gezogenen

Grenzen noch nicht und ist daher vom Senat hinzunehmen.

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II. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Verhängung eines

Berufsverbotes gegen den Angeklagten abzusehen, hält rechtlicher Nachprü-

fung noch stand. Dem Tatrichter steht angesichts des mit der Maßregel verbun-

denen schwerwiegenden Eingriffs ein weiter Ermessensspielraum zur Verfü-

gung (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 in NStZ 2004, 442 in-

soweit nicht abgedruckt; Sander in Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 57, 59).

Das Landgericht hat alle für eine Entscheidung über die Verhängung der Maß-

regel maßgeblichen Umstände gewürdigt, darunter auch die berufsspezifischen

Vorstrafen des Angeklagten. Es hat gleichwohl keine Anhaltspunkte gesehen,

dass der Angeklagte künftig vergleichbare Rechtsverletzungen begehen werde,

und von einer Verhängung der Maßregel auch unter Verhältnismäßigkeitsge-

sichtspunkten abgesehen. Der Senat sieht keinen rechtlichen Ansatz, dies zu

beanstanden.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf