BGH Beschluss vom 24.04.2007 – X ZB 16/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 24. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Mai
2006 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 125.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des am 11. Oktober 1994
angemeldeten deutschen Patents 44 36 197 (Streitpatents), gegen das der Ein-
sprechende zu 1 Einspruch erhoben hat. Patentanspruch 5 lautet:
"Windenergieanlage mit einem Maschinenträger, der auf einem Un-
terbau drehbar angeordnet ist, mit einer auf dem Maschinenträger
gelagerten Rotorwelle mit einer Rotornabe und mit mindestens ei-
nem Rotorblatt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes
Rotorblatt (5) an seiner Spitze und in einem Isolations-Abstand zur
Rotornabe auf seiner Rotorblattwurzel (24) angeordnete, elektri-
sche Leitelemente aufweist, die miteinander elektrisch leitend ver-
bunden sind."
Die Patentabteilung hat das Streitpatent aufrechterhalten.
Im Beschwerdeverfahren sind die Einsprechenden zu 2 bis 4 dem Ver-
fahren als Einsprechende beigetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streit-
patent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des
Patentinhabers, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihm
das rechtliche Gehör versagt.
II.
Die zulässige (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) Rechtsbeschwerde ist un-
begründet.
1.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 5 nicht neu sei und mit diesem Anspruch die
weiteren Patentansprüche fielen, die Gegenstand desselben Antrags auf Auf-
rechterhaltung des Patents seien. Der Mangel der Patentfähigkeit ergebe sich
aus der offenkundigen Vorbenutzung von Windenergieanlagen des Typs …
durch die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Patentinhaber sei. Diese
Anlagen wiesen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 5 auf, insbesondere
auch eine Rotorwelle. Wie dem vorgelegten Werbevideo (Anl. B 22) eindeutig
zu entnehmen sei, sei auf einer am Maschinenträger fest angeordneten Achse
ein innen im Wesentlichen hohlzylindrisch ausgebildeter Körper über zwei La-
ger gelagert. An diesem Körper sei am vorderen Ende die Rotornabe angeord-
net. Mit Abstand hierzu und verbunden über einen zylindrischen Verbindungs-
ring dieses Körpers folge der Läufer des Ringgenerators und wiederum mit Ab-
stand hierzu eine Scheibenbremse. Derartige zylindrische Körper, die auf fest-
stehenden Teilen gelagert seien, mehrere unterschiedliche mitrotierende Vor-
richtungsteile trügen und der Übertragung von Drehmomenten dienten, würden
im Bereich Maschinenbau üblicherweise als Welle bezeichnet, die hier als
Hohlwelle ausgebildet sei. Da die Welle vor allem den Rotor trage, sei die Be-
zeichnung Rotorwelle durchaus angebracht, zumal sie diese Funktion ausübe.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt, dem Patentinhaber sei das rechtliche
Gehör durch eine Überraschungsentscheidung versagt worden. Das vom Bun-
despatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis einer Ro-
torwelle sei weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch der Schrift-
sätze der Verfahrensbeteiligten gewesen; es sei überraschend und technisch
unrichtig.
3.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Be-
deutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in
dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies
setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-
rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse
verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten. Be-
achtet das Gericht diese Anforderungen nicht, versagt es den Verfahrensbetei-
ligten das rechtliche Gehör (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR
2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe
seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt, mit denen der Patentinhaber
nicht habe rechnen müssen. Wie die Rechtsbeschwerde selbst vorbringt, haben
die Verfahrensbeteiligten die technische Beschaffenheit der vorbekannten
Windenergieanlage kontrovers bewertet. In ihrem schriftlichen Vorbringen ha-
ben die Einsprechenden bei dieser Windenergieanlage eine Rotorwelle erken-
nen wollen, während der Patentinhaber eine solche verneint hat, wobei beide
Seiten ihren Standpunkt nicht begründet haben. Da die tatsächliche Ausgestal-
tung, wie sie etwa in dem als Anlage B 10 vorgelegten Prospekt B 10 "The
Technical Sensation: E. " und in dem als Anlage B 22 vorgelegten
Werbevideo gezeigt ist, auf das sich das Bundespatentgericht bezogen hat,
nicht streitig war, hat das Bundespatentgericht, wie die für seine Entscheidung
gegebene Begründung erkennen lässt, aus dem Vorbringen der Parteien den
naheliegenden, wenn nicht zwingenden Schluss gezogen, dass diese darüber
stritten, ob der auf der am Maschinenträger fest angeordneten Achse gelagerte
im Wesentlichen hohlzylindrisch ausgebildete Körper als Rotorwelle im Sinne
des Streitpatents zu werten sei. Die Verfahrensbeteiligten mussten daher damit
rechnen, dass das Bundespatentgericht diesen Streit, sofern es auf ihn an-
kommen sollte, zugunsten oder zuungunsten des Patentinhabers entschied.
Nichts anderes hat das Bundespatentgericht getan. Ob seine hierbei angestell-
ten Erwägungen zutreffend oder, wie die Rechtsbeschwerde meint, unzutref-
fend sind, ist unter dem im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de allein zu prüfenden geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung des
rechtlichen Gehörs unerheblich.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Rechts-
beschwerdegegner geltend machen, das Vorhandensein einer Rotorwelle in der
mündlichen Verhandlung sogar ausführlich erörtert worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2006 - 9 W(pat) 20/04 -