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BGH Beschluss vom 25.04.2007 – 2 StR 86/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 86/07

BESCHLUSS

vom

25. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am

25. April 2007 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 27. Oktober 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich

dazu des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig ist,

b) in der Urteilsformel dahin präzisiert, dass die sichergestellten

79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch einge-

zogen werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich

dazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherge-

stelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Ange-

klagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusste-

nor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in

nicht geringer Menge für schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen

täterschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellun-

gen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus

den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer von der Straf-

kammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einma-

lige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines H. began-

gen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt

habe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten I.

bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmit-

teln Handel zu treiben, sondern lediglich I. einen Gefallen tun und ein

bei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht

auszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Ku-

riertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über

den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der

Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)

als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den

Schuldspruch entsprechend geändert.

3

3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs

bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-

haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-

richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen.

Die strafschärfende Erwägung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvari-

anten begangen hat, ist auch nach Änderung des Schuldspruchs zutreffend.

4

Der Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände schon in

der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass für die Beteiligten und die

Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Der

Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderli-

chen Angaben enthalten.

Bode Otten

Roggenbuck

RiBGH Prof. Dr. Fischer und RiBGH Dr. Appl sind wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Bode