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BGH Urteil vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. Februar 2007
2 StR 516/06
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist
als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - LG Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
31. Januar 2007 in der Sitzung am 28. Februar 2007, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-
fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Rauschgift, Verpa-
ckungsmaterial und das Flugticket eingezogen. Dagegen wendet sich die Revi-
sion des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-
spruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Ghana
stammenden, mit seiner Familie in Irland lebenden Angeklagten von einem
E. in Dublin 5000 € Kurierlohn für je 1 kg Kokain in Aussicht gestellt,
wenn er Kokain von Ghana nach Irland transportiere. Der Angeklagte stimmte
zu und flog mit einem von E. , der ihn auch zum Flughafen gebracht
hatte, besorgten Flugticket von Dublin nach Accra. In Accra wurde er abgeholt
und in einem Hotel untergebracht, um dort Kokainbehältnisse zu schlucken. Als
der Angeklagte, dem nunmehr die damit verbundene Lebensgefahr bewusst
wurde, von dem Vorhaben zurücktreten wollte, wurde ihm - allerdings ohne
Gewaltandrohung - bedeutet, dass ein Rückzieher nicht möglich sei. Der Ange-
klagte schluckte daraufhin 53 der 80 vorgesehenen Behältnisse - mehr war ihm
nicht möglich - und trat den Rückflug an, bei dem er in Frankfurt aussteigen
musste. Bei der zollrechtlichen Kontrolle wurde das Rauschgift entdeckt.
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Das Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der tat-
einheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet
und dabei darauf abgestellt, dass der Angeklagte während des Transports die
alleinige Gewalt über das Kokain hatte, seine Transportleistung Voraussetzung
für den angestrebten gewinnbringenden Weiterverkauf in Irland war, ihm ein
erheblicher Kurierlohn versprochen worden sei und er auch bei der Abwicklung
des Transports insofern frei war, als er in Frankfurt das Kokain auf eigene
Rechnung hätte verkaufen können.
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Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätig-
keit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur
als Beihilfe zu werten.
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2. Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Als Handeltrei-
ben sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerich-
tet sind; als tatbestandliche Handlungen sind damit dem Grundsatz nach auch
unterstützende Tätigkeiten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 -
GSSt 1/05 = BGHSt 50, 252 f.). Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von
(Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei
Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf
nicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu ver-
einbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter
das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht
auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten
am Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleich-
gesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss
vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die
Stellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 -
5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2
ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183). In der Praxis stellt sich die Frage der Ab-
grenzung der Beteiligungsformen insbesondere bei der Beurteilung von Kurier-
tätigkeiten.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von
Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltrei-
ben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht
nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24).
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Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Ein-
fluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden
Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die
Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An-
und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse
vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom
25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamt-
gefüge des Betäubungsmittelgeschäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel
schon deshalb als Täter angesehen, weil sie während des Transports faktische
Zugriffsmöglichkeiten auf die Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die
Teilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich.
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b) Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittel-
strafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu
erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwi-
schen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer frem-
den Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist
daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden,
ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz
der Betäubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3
StR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR
177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR
456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-
nat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Han-
deln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder
Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist.
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c) Nach Ansicht des Senats muss vielmehr für eine zutreffende Einord-
nung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Um-
satzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von
Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1
Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das
Transportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher
Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend
darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte
hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen
ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im
Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.
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aa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig
handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-
ranten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in
der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-
keit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt
daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie
stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem
reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Ver-
äußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung,
nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort
zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der
Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfü-
gungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe
zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der
Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer
Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum wäh-
rend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf
Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den
Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt
werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift
durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden
Verfügungsmacht gesehen hat, hält er daran nicht fest.
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bb) Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Han-
deltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-
che, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gründung von Ex-
portgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf
des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am
weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Um-
satz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine
gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts
spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit
in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-
kaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-
möglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Dro-
gen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß
reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen.
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d) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als
Transporteur des Kokains von Accra nach Dublin eingeschaltet war und dem
auf den Ablauf des Geschäfts als solchem keine Einflussmöglichkeit zukam,
(hier) lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück
(BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
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3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs
bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-
haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-
richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen,
im Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich als
Kurier auf der untersten Ebene der Drogenorganisation tätig war.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck