Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2007 – IV ZB 41/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 41/06

BESCHLUSS

vom

25. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 25. April 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der

Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 17. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 13.618,60 €

Gründe:

1

I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Deckungs-

schutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine aus abgetretenem

Recht ihres Ehemannes erhobene Klage gegen eine Bank. Der Ehemann

der Antragstellerin hatte mit der Bank im Herbst 1998 einen Geschäfts-

besorgungsvertrag über Zinsdifferenzgeschäfte im Gesamtvolumen von

etwa 2,8 Mio. DM abgeschlossen. Mit niedrig verzinslichen Währungs-

krediten wurden höher verzinsliche Wertpapiere angeschafft. Im April

2001 kündigte die Bank die Geschäftsverbindung, zahlte in der Folgezeit

den von ihr verbürgten Währungskredit an eine Luxemburger Bank zu-

rück und verwertete die ihr als Sicherheit gegebenen Wertpapiere mit

Verlust. Die Antragstellerin wirft der Bank unter anderem vor, sie habe

die Wertpapiere zu spät veräußert, und nimmt sie auf Schadensersatz in

Höhe von 328.004,03 € in Anspruch.

2

Die Antragsgegnerin hat den Deckungsschutz aus mehreren Grün-

den abgelehnt. Nach § 3 Abs. 2 e ihrer Allgemeinen Rechtsschutz-

Versicherungsbedingungen (ARB) bestehe kein Rechtsschutz für die

Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang

mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Speku-

lationsgeschäften. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es sich um ein

Spekulationsgeschäft im Sinne dieser Klausel. Außerdem liege eine nicht

versicherte Firmenvertragsangelegenheit vor. Als lediglich Mitversicherte

sei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch sei auch

verjährt.

3

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-

der Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei dem Zinsdifferenzgeschäft handele es

sich um ein Spekulationsgeschäft, das einem Termingeschäft vergleich-

bar und damit nach § 3 Abs. 2 e ARB vom Versicherungsschutz ausge-

schlossen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das

Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts

beigetreten und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbil-

dung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitproblematik sei noch nicht

vorhanden.

4

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden

Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässig. Das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbe-

schwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der Prozesskos-

tenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-

sichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der

Fortbildung des Rechts nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-

rens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-

rer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 -

NJW-RR 2003, 1438 unter 1 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 127

Rdn. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht.

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht

hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit die

Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der unbemit-

telten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V. mit

Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die beabsichtig-

te Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht

auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger

Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789 m.w.N.; BGH,

Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.N.; Philippi aaO § 114

Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 114 Rdn. 3, 5). Das

ist insbesondere der Fall, wenn der Sache - wie hier - wegen klärungs-

bedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zu-

kommt oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB

192/02 - NJW 2004, 2022 unter III).

6

3. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Oberlan-

desgericht zurückzuverweisen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 O 9088/06 -

OLG München, Entscheidung vom 17.11.2006 - 25 W 2721/06 -