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BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 196/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 196/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Verfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 26. April 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 6. Oktober 2006 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Die Schuldnerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit einem beim Insol-

venzgericht am 23. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben beantragte die

Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von knapp

40.000 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.

Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens abgelehnt.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht ein weiteres

Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der zu einer Liquiditätslücke der

Schuldnerin von über 73 v.H. gelangt ist. Hierauf gestützt hat das Landgericht

die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-

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scheidung über den Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die sofortige

erste Beschwerde der Gläubigerin nicht verfristet. Dies ergibt sich aus allge-

meinen prozessualen Grundsätzen und bedarf keiner Entscheidung durch den

Bundesgerichtshof. Für die Gläubigerin hatte sich vor Erlass der Entscheidung

des Insolvenzgerichts ein Rechtsanwalt gemeldet, an den gemäß § 4 InsO in

Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen war. Die Zustel-

lung ist vorliegend nicht durch Aufgabe zur Post, sondern gegen Empfangsbe-

kenntnis erfolgt. Gerechnet von dem quittierten Empfang (Empfangsbekenntnis)

des Anwalts bis zum Eingang der sofortigen Beschwerde beim Insolvenzgericht

hat die Gläubigerin die Frist des § 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO eingehalten.

Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats vom

13. Februar 2003 (IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726 f) ergibt sich kein früherer Frist-

beginn.

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2. Gemessen an den Grundsätzen des Senats zum Eintritt der Zah-

lungsunfähigkeit und zur Abgrenzung einer solchen von der bloßen Zahlungs-

stockung (BGHZ 163, 134 ff) liegt der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit

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selbst dann vor, wenn die Schuldnerin entsprechend ihrem Vortrag ihre Ver-

bindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung im Wesentlichen ausgeglichen

haben sollte und ihr weitere Forderungen aus abgerechneten Bauvorhaben in

Höhe von noch 50.000 € zuständen. Auch in diesem Fall steht eine Unterde-

ckung von mindestens 10 v.H. über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen

nicht in Frage.

3. Die weitergehenden Angriffe gegen die Feststellungen des Landge-

richts sind unberechtigt oder beziehen sich nur auf den entschiedenen Einzel-

fall.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die von dem Sachver-

ständigen in die Liquiditätsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten der Schuldnerin

seien nur zu 50 v.H. noch offen, mit Gläubigern seien zudem Ratenzahlungs-

vereinbarungen geschlossen worden, die Forderungen der Antragstellerin seien

bestritten und hätten "nicht vollwertig" eingestellt werden dürfen [RB 7 f], wen-

det sie sich gegen die Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters in

einem Einzelfall. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Rechtsbeschwer-

de zeigen insoweit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf, der eine Kor-

rektur durch den Bundesgerichtshof erforderte. Die von der Rechtsbeschwerde

unter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Schuldnerin heraus-

gestellten "Besonderheiten und üblichen Gepflogenheiten in der Baubranche"

hat die Vorinstanz mit Recht nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des

Senats können erbrachte, aber noch nicht einmal abgerechnete Vorausleistun-

gen der Schuldnerin nicht in die Liquiditätsbilanz eingestellt werden, wenn ihr

zeitnaher Ausgleich nicht sicher erscheint (vgl. BGHZ 163, 134, 140 ff). Diesem

Grundsatz hat das Landgericht Rechnung getragen.

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Mit den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht im

Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen verneinte günstige Zu-

kunftsprognose [RBB 9] werden ebenfalls keine die Zulässigkeit des Rechtsmit-

tels begründende Rechtsfehler aufgezeigt. Der Hinweis darauf, dass die

Schuldnerin sogar ohne Kredit arbeite, ließe ihre künftige Liquiditätslage nur

dann in einem günstigeren Licht erscheinen, wenn sie kreditwürdig wäre und

binnen kurzer Frist zusätzliche flüssige Mittel durch die Aufnahme von Fremd-

geld gewinnen könnte (vgl. BGHZ 163, 134, 143). Dies macht die Rechtsbe-

schwerde nicht geltend.

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Eine letzte wesentliche Abweichung zwischen den Ansätzen der Schuld-

nerin in dem von ihr vorgelegten Exposé und denen des Sachverständigen be-

zieht sich auf die Einstellung des Wintergeldes, welches der Sachverständige

nur zu 50 v.H. berücksichtigt hat, weil hinsichtlich der Abrechnungsmonate No-

vember 2004 bis März 2006 noch kein Zahlungseingang feststellbar sei. Das

Landgericht hat sich dem angeschlossen. Auch diese Annahme betrifft eine

tatrichterliche Würdigung, gegen die von der Rechtsbeschwerde im Übrigen

keine substantiierten Einwendungen erhoben werden.

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b) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auch nicht in entscheidungs-

erheblicher Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO), ge-

schweige denn gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1

GG), verstoßen, indem es auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens

sowie der hierzu eingeholten Stellungnahme der Schuldnerin entschieden hat.

Angesichts der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zahlungsunfähigkeit,

nach denen diese regelmäßig bei einer Deckungslücke von 10 v.H. über einen

Zeitraum von mehr als drei Wochen besteht, und dem feststehenden Teil der

fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin kam es auf die abweichenden Ansät-

ze, soweit sie nicht schon aus Rechtsgründen ausschieden, nicht an. Im Übri-

gen hat die Schuldnerin eine mündliche Anhörung des Sachverständigen in den

Tatsacheninstanzen nicht beantragt; ihr Fragerecht ist ihr deshalb nicht verfah-

renswidrig abgeschnitten worden.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2005 - 281 IN 129/02 -

LG Mainz, Entscheidung vom 06.10.2006 - 8 T 199/05 -