BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 221/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 207, 216 Abs. 1
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfah-
rens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfah-
ren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04 - LG Lüneburg
AG Uelzen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 10. August 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
800 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am
17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzver-
walter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsge-
richt gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und
gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung
statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Er-
folg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die land-
gerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des
Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach
§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde-
führer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröff-
net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn
der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn
diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer-
deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-
stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet ge-
wesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006,
239). Dies war hier nicht der Fall.
Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewährt § 216
Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Be-
schwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO abgelehnt und
das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2
RpflG die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entschei-
dung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst
wenn ein förmlicher Beschluss ergeht (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 207
Rn. 29; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch
zum
früheren Recht beim Ergehen eines
förmlichen Beschlusses
Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach
allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die
Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 InsO kein
Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK-
InsO/Landfermann, 4. Aufl. §§ 215, 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Ner-
lich/Römermann,
InsO § 216 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 216
Rn. 9).
Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstel-
lung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die
Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die De-
InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach
§ 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Ver-
walters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die
verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst
Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat
und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 InsO übergegangen
ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 IN 75/99 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 T 58/04 -