Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 221/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 207, 216 Abs. 1

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfah-

rens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfah-

ren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.

BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04 - LG Lüneburg

AG Uelzen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 26. April 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 10. August 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

800 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am

17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzver-

walter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsge-

richt gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und

gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung

statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Er-

folg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die land-

gerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des

Amtsgerichts wiederherzustellen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach

§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde-

führer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröff-

net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn

der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn

diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer-

deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-

stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet ge-

wesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006,

239). Dies war hier nicht der Fall.

4

Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewährt § 216

Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Be-

schwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO abgelehnt und

das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2

RpflG die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entschei-

dung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst

wenn ein förmlicher Beschluss ergeht (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 207

Rn. 29; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch

zum

früheren Recht beim Ergehen eines

förmlichen Beschlusses

Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach

allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die

Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 InsO kein

Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK-

InsO/Landfermann, 4. Aufl. §§ 215, 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Ner-

lich/Römermann,

InsO § 216 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 216

Rn. 9).

5

Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstel-

lung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die

Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die De-

ckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1

InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach

§ 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Ver-

walters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die

verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst

Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er

nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat

und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 InsO übergegangen

ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Uelzen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 IN 75/99 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 T 58/04 -