BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 86/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 5. März 2004 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 7.697,93 € festgesetzt.
Gründe
Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines
Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grund-
sätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde
entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.).
Das ist hier nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. fer-
ner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli
2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321)
hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenz-
verwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen
hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastun-
gen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die
Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-
nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Recht-
sprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in
die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Re-
gelvergütung zu gewähren.
Dieser Unterschied spielt für den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere
Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe
sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuld-
nervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht
behauptet.
Ein Bedürfnis zu weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung,
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 IN 342/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 05.03.2004 - 7 T 7/04 -