Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 86/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 26. April 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 5. März 2004 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 7.697,93 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines

Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grund-

sätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde

entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.).

Das ist hier nicht der Fall.

2

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. fer-

ner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli

2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321)

hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenz-

verwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen

hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastun-

gen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der

vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die

Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-

nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Recht-

sprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in

die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Re-

gelvergütung zu gewähren.

3

Dieser Unterschied spielt für den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere

Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe

sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuld-

nervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht

behauptet.

4

Ein Bedürfnis zu weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung,

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 IN 342/03 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 05.03.2004 - 7 T 7/04 -