BGH Beschluß vom 23.09.2003 – VI ZA 16/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 574 Abs. 2
Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbe-
schwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03 - LG Waldshut-Tiengen
AG Bad Säckingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-
derichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe
I.
Die Kläger verlangen vom Beklagten, daß dieser seine Hunde auf dem
öffentlichen Weg vor seinem Wohngrundstück nicht unangeleint laufen läßt.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2002, dem Beklagten zuge-
stellt am 6. Dezember 2002, der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat am
5. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihm beabsich-
tigten Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. März 2003, dem Beklagten
zugestellt am 22. März 2003, hat das Landgericht die Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Der
Beklagte hat am 2. April 2003 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein-
gelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. April
2003 hat der Vorsitzende der Berufungskammer einem Antrag des Beklagten-
vertreters vom 23. April 2003 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
entsprochen und die Berufungsbegründungsfrist bis 30. Mai 2003 verlängert.
Die Berufungsbegründung ist am 30. Mai 2003 beim Landgericht eingegangen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juni 2003, dem Beklag-
ten zugestellt am 1. Juli 2003, die Berufung als unzulässig verworfen, weil die
Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO
begründet worden sei. Die Begründung sei auch nicht innerhalb der um eine
Überlegungsfrist von zwei bis drei Werktagen verlängerten gesetzlichen Frist
von zwei Wochen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach einem fristgerechten
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten
Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen.
Zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß bean-
tragt der Beklagte Prozeßkostenhilfe.
II.
Dem Antrag des Beklagten kann nicht stattgegeben werden, da die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte wegen der von ihm geltend
gemachten Mittellosigkeit schon an der fristgerechten Einlegung der Rechtsbe-
schwerde gehindert gewesen ist. Jedenfalls wäre im vorliegenden Fall die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen
nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Denn auch die Rechtsbeschwerde
gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter
den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Gesetzgeber hat
§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-
hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung
fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Senatsbeschluß vom
24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - noch nicht veröffentlicht.; BGH, Beschluß vom
7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172; Wenzel NJW 2002, 3353, 3357
m.w.N.).
2. Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Beklagte
gehalten gewesen ist, nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfegesuchs für die
Durchführung der Berufung die Wiedereinsetzung nicht nur für die Berufungs-
frist, sondern auch für die Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und die
Berufung innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 234 i.V.m. § 236 Abs. 2
ZPO zu begründen, bedarf nicht mehr der Klärung durch eine weitere höchst-
richterliche Entscheidung.
Zwar hat nach Erlaß der Entscheidung des Berufungsgerichts der XII. Zi-
vilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 -
umfassend zu dieser Frage Stellung genommen und dabei die Auffassung ver-
treten, daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
geboten sei, um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation
von bedürftigen und nicht bedürftigen Rechtsmittelführern zu erreichen. Das
dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Rechtsproblem ist auch Gegenstand
einer Gesetzesinitiative. Hiernach ist beabsichtigt, in § 234 Abs. 1 ZPO folgen-
den Satz anzufügen:
"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur
Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhal-
ten."
3. Dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Zum
einen ist für die Berufungsgerichte eine richtunggebende Orientierungshilfe mit
der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 gegeben und ist deshalb
entgegen der Auffassung des Beklagten die Durchführung der Rechtsbe-
schwerde zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Zum andern ist der Zu-
lässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht schon dann anzunehmen,
wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst
wenn der Fehler offensichtlich ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß das Gericht
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer
Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere
Gerichte besteht (BGHZ 151, 221; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345; Beschluß vom 4. September 2002
- VIII ZB 23/02, WM 2003, 554, 555 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Musielak/Ball,
ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 8 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung BT-
Drucks. 14/4722, S. 104). Dadurch soll verhindert werden, daß schwer erträgli-
che Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Diese
Voraussetzungen fehlen, wenn das angefochtene Urteil zwar von einer konkret
zu benennenden Entscheidung abweicht, es sich aber dabei um keine Vorent-
scheidung handelt, weil sie erst nach der angegriffenen Entscheidung ergangen
ist und damit nicht als Vorentscheidung in Frage kommt. Ein Abweichen setzt
begriffsnotwendig voraus, daß die anderslautende Entscheidung bereits exi-
stent ist. Schon deshalb liegt im vorliegenden Fall eine Divergenz des Be-
schlusses des Landgerichts vom 25. Juli 2003 zur Entscheidung des
XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003, die dem Berufungsgericht nicht bekannt sein
konnte, nicht vor.
Unter diesem Gesichtspunkt scheidet auch eine Wiederholungsgefahr
aus. Eine solche wird in der Regel nur dann angenommen werden können,
wenn ein Gericht anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung in vor-
werfbarer Weise nicht beachtet. Ein solches vorwerfbares Abweichen setzt aber
stets voraus, daß die entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung
zum einen schon ergangen und zum anderen auch schon veröffentlicht ist, so
daß das Tatgericht zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch
diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob die
Durchführung der Rechtsbeschwerde geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeit-
punkt der Entscheidung über sie (vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluß
vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - BGH-Report 2003, 305 bis 306).
4. Im übrigen kann dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Berufung keinerlei Aussicht
auf Erfolg hat.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll