BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 87/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2006 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
16.146,29 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners,
eines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündi-
gung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über
1,5 Mio. €. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo
am 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 € geleistet. Er
macht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der
angekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000,
2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben
worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit
den Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen.
Das Insolvenzgericht hat ein Sachverständigengutachten unter anderem
zu den Eröffnungsvoraussetzungen eingeholt. Durch Beschluss vom
9. Dezember 2005 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren
Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die hier-
gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Ge-
gen diesen Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-
ches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Par-
teien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Dass der
vom Schuldner behauptete Erfüllungseinwand die Forderung der Gläubigerin
ernsthaft in Frage stellen kann, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG ver-
pflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Vortrag einer Partei zu folgen (vgl.
BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb war das Landge-
richt angesichts der verfahrensfehlerfrei festgestellten Ungereimtheiten, die den
schuldnerischen Vortrag zu der Verrechnung prägen, nicht gehindert, in dessen
Darstellung kein wirksames Bestreiten des Zahlungsrückstandes zu sehen.
2. Das Landgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats
abgewichen, nach der hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien ei-
nes Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist
(BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP
2003, 1005). Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbrin-
gen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher
nicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen.
Das gilt auch für die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das
Schreiben der I. vom 19. Februar 2004 bereits der Erheblichkeit des
schuldnerischen Vorbringens entgegensteht oder erst nach Durchführung einer
etwaigen Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden kann. Im Übrigen löste die Vorlage dieses Schreibens durch die Gläubi-
gerin bei dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast aus, weil dessen Inhalt
mit dem schuldnerischen Vorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen war,
wonach nach Rückgabe der letzten Charge Gerüste im Januar 2003 die Rück-
stände bei der Gläubigerin ausgeglichen waren.
3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht
im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit
des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16
InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenz-
gerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP
2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der
Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein
aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni
2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutref-
fenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehal-
ten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsan-
spruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung
mit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten ausgeglichen hat, und erhebliche
Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist ge-
gen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von
Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners
kam es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2005 - 3.2 IN 192/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2006 - 19 T 10/06 -