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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZB 586/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 586/02

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 10. April 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 11. November 2002 wird auf Ko-

sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300 Euro.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - F. hat durch Beschluß vom

23. Januar 2002 die Anträge der Gläubigerinnen auf Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik für

Onkologie betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der

Schuldnerin durch Beschluß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. Dage-

gen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO).

Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung

des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, gegen

die Forderung der Gläubigerin zu 1, einer Allgemeinen Ortskrankenkasse,

wirksam mit Gegenforderungen in übersteigender Höhe aufgerechnet zu ha-

ben. Die Gegenforderungen leitet die Schuldnerin aus § 13 Abs. 3 SGB V her,

weil sie als nicht zugelassenes Krankenhaus notfallmäßig Leistungen erbracht

und deshalb Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Rechtsbeschwerde

macht geltend, die Schuldnerin habe - entgegen der Auffassung des Be-

schwerdegerichts - zur Erbringung solcher Leistungen substantiiert vorgetra-

gen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen hin-

reichend substantiiert ist, sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezo-

gen und regelmäßig nicht geeignet, als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen

Ausführungen zu dienen. Der vorliegende Fall weist insoweit keine Besonder-

heiten auf.

2. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdegericht gemachte

Bemerkung, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen sei das

Insolvenzgericht "auch nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet", mag

zu Bedenken Anlaß geben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) greift ein,

wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember

2002 - IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359, z.V.b. in BGHZ). Ob die vom Schuld-

ner geltend gemachte Aufrechnung gegen die dem Insolvenzantrag zugrunde-

liegende Forderung des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags berührt,

erscheint zweifelhaft. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dies sei erst

dann der Fall, wenn der Schuldner seine Gegenforderung glaubhaft gemacht

habe (vgl. Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO, § 14 Rn. 20). Diese Frage kann

jedoch dahinstehen. Denn eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-

rung bezogene Amtsermittlungspflicht setzt zumindest einen substantiierten

Vortrag voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, aaO),

an dem es im vorliegenden Fall nach Meinung des Beschwerdegerichts fehlt.

Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor, weil das Beschwerde-

gericht den Vortrag der Schuldnerin über die in ihrem Hause durchgeführte

"notfallmäßige" Behandlung zur Kenntnis genommen, aber für rechtlich un-

schlüssig gehalten hat. Daß diese Bewertung einer rechtsgrundsätzlichen

Überprüfung unterzogen werden müsse, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellung der Zahlungsunfähig-

keit angreift, geht es ihr darum, ob das Sachverständigengutachten hierfür eine

ausreichende Grundlage bot. Das ist wiederum eine tatsächliche Frage des

Einzelfalls.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann