Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZR 190/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 26. April 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegrün-

det. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer wei-

tergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 10.06.2002 - 26 O 15825/01 -

OLG München, Entscheidung vom 27.07.2004 - 18 U 4344/02 -